Titel:
Erfolglose Klage gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus (Peru)
Normenkette:
AsylG § 73 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Das Merkmal der Veränderung der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AsylG ergänzt den enger gefassten § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG und stellt hierdurch sicher, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes nur so lange aufrechtzuerhalten ist, wie es die Gefahrensituation im Einzelfall erfordert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt für einen grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland: Peru, Widerruf, subsidiärer Schutz, Neubewertung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43939
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin ist peruanische Staatsangehörige und gehört einer christlichen Glaubensgemeinschaft an. Sie reiste am 7. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 12. Februar 2019 einen Asylantrag.
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Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juni 2019 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen Darauf, dass die Klägerin vortrug durch den Ex-Mann und Kindsvater an Leib und Leben bedroht zu sein.
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Mit Bescheid vom 14. März 2024, am 15. März 2024 als Einschreiben zur Post gegeben, widerrief das Bundesamt den mit Bescheid vom 28. Juni 2019 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (Nr. 1) und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Nr. 2) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3).
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Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen nicht mehr vor. Zum einen seien seit der Ausreise der Klägerin über fünf Jahre vergangen und zum anderen habe sich der Ex-Mann der Klägerin wiederholt in Deutschland aufgehalten, mehrere Monate bei der Klägerin gelebt und intensiven Kontakt zu ihr und den beiden gemeinsamen Kindern gehabt.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Peru führen auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin nicht zu der Annahme, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege.
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Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Die Klägerin ließ am … März 2024 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
den Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass weiterhin der subsidiäre Schutzstatus besteht und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Perus vorliegen.
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Die Beklagte übersandte die Behördenakten. Sie beantragt,
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Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Widerruf des subsidiären Schutzstatus ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Der Klägerin steht der hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Das Bundesamt hat den subsidiären Schutzstatus zu Recht widerrufen. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG.
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1. Bedenken gegen die formelle Rechtsmäßigkeit der Widerrufsentscheidung bestehen nicht. Insbesondere wurde dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Gelegenheit zur Stellungahme zu dem beabsichtigten Widerruf gegeben, § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG.
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2. Die Widerrufsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
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2.1. Der subsidiäre Schutzstatus ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG.
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2.1.1. Von einem Nicht-mehr-Bestehen der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG ist nur dann auszugehen, wenn bei verständiger, mithin objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, nicht mehr besteht und es dem Ausländer daher zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Hierbei sind im Sinne einer qualifizierenden Betrachtungsweise sämtliche festgestellten Umstände und deren Bedeutung zu gewichten und abzuwägen. Maßgeblich ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers die Furcht, einen solchen ernsthaften Schaden zu erleiden, als nicht länger wohlbegründet anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein geringeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dafürsprechenden Tatsachen überwiegen. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose hinsichtlich des jeweiligen Schutzstatus ergeben, die die Erwartung rechtfertigt, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Bei der Gesamtabwägung ist das Gewicht eines ernsthaften Schadens zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 122, m.w.N.). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist auch im Rahmen des § 73 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 zu beachten (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 123). Das Merkmal der Veränderung der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AsylG ergänzt den enger gefassten § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG und stellt hierdurch sicher, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes nur so lange aufrechtzuerhalten ist, wie es die Gefahrensituation im Einzelfall erfordert (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 125).
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§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG wird genügt, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine gegenüber den Umständen im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes signifikant und entscheidungserheblich veränderte Schadensprognose rechtfertigen. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 126, m.w.N.).
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2.1.2. Der Klägerin wurde subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Asyl G gewährt, da sie nach ihren eigenen Angaben von ihrem Ex-Ehemann 20 Jahre brutal geschlagen und vergewaltigt worden sei. Der Klägerin sei es immer nur für kurze Zeit gelungen, sich dem Ex-Ehemann durch innerstaatliche Flucht zu entziehen, da dieser sie auf Grund seiner beruflichen Kontakte immer wieder ausfindig machen konnte. Der ExEhemann der Klägerin habe zudem ihre Schwester jahrelang sexuell missbraucht und deshalb fürchte die Klägerin, dass ihrer heranwachsenden Tochter ebenfalls ein sexueller Missbrauch durch den Kindsvater drohe.
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Die Umstände, die zur Bejahung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, haben sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wesentlich geändert und führen zu einer signifikant geänderten Schadensprognose. Der Ex-Ehemann der Klägerin hat sich mehrfach – auch für längere Zeit – in Deutschland aufgehalten und sogar mehrere Monate zusammen mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung gelebt. Die von der Klägerin vorgebrachte Behauptung, sie sei vom Jugendamt gezwungen worden Kontakt zum Vater des psychisch kranken Sohnes aufzunehmen, wurde durch die als Zeugin gehörte zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts eindeutig wiederlegt. Vielmehr sei der Ex-Ehemann der Klägerin auch für das Jugendamt überraschend in Deutschland aufgetaucht. Die Zeugin beschrieb einen sehr guten und engen Kontakt zwischen dem Ex-Ehemann und dem Sohn der Klägerin. Zudem beschrieb die Zeugin, dass die Klägerin bestrebt war über ärztliche Atteste und Bescheinigungen des Jugendamts zu erreichen, dass ihr Ex-Ehemann über die Dauer des Touristenvisums hinaus in Deutschland bleiben könne. Ebenso erwies sich die Angabe der Klägerin, sie musste Kontakt zu ihrem Ex-Ehemann aufnehmen, da nur beide Elternteile den Behandlungsvertrag für die dringend benötigte Behandlung des Sohnes unterzeichnen konnten, als unzutreffend. Vielmehr erfolgte die Behandlung nach Anordnung einer Ergänzungspflegschaft durch das Familiengericht. Hinzukommt, dass die Klägerin selbst mehrfach nach Peru zurückgekehrt sei. Nach ihrem Angeben habe sie in dieser Zeit bei ihrer Mutter gelebt und ihr Ex-Ehemann habe dort keinen Kontakt zu ihr aufgenommen. Bei objektiver Betrachtungsweise kommt auf Grund der dargelegten Verhaltensweise der Klägerin zum Ausdruck, dass sie offenbar selbst den ihr gewährten Schutz vor ihrem Ex-Ehemann nicht mehr für erforderlich hält. Auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, den Angaben der Klägerin und den Aussagen der Mitarbeiterin des Jugendamts steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Peru keinerlei ernsthafter Schaden ausgehend von ihrem Ex-Ehemann droht.
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Andere Umstände, die zu einer Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind nicht solche bekannt. Zwingende Gründe, aus denen die Ausländerin gemäß § 73 Abs. 3 AsylG die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen kann, wurden weder vorgetragen, noch sind nicht solche ersichtlich.
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2.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Peru, worüber gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu entscheiden ist.
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2.2.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
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Die Klägerin ist gesund und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr – allein oder gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, namentlich durch ihren in der Heimat lebenden Ex-Ehemann, ihre Mutter und ihre Geschwister – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich und ihren Sohn zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin, die in ihrer Heimat aufgewachsen und sozialisiert ist und nach eigenen Angaben über ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre verfügt, in diesem Beruf auch bereits mehrere Jahre gearbeitet hat und zudem jetzt über eine hier in Deutschland erworbene Ausbildung zur Pflegefachkraft verfügt, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes – einschließlich eines gegebenenfalls anfallenden Mehrbedarf für die Behandlung der beim Sohn diagnostizierten Schizophrenie – zumindest „mit ihrer Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot.
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2.2.2. Ein Verbot der Abschiebung folgt ebenfalls nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Bei den in Peru vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nicht vor. Dies hat das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid unter Nr. 3 der Begründung (vgl. S. 4 ff) zutreffend festgestellt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Aus den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.