Titel:
Annahmeverzug
Normenkette:
KSchG § 11
Leitsatz:
Die Klägerin hat eine Änderungskündigung und später eine fristlose Kündigung erhalten. Eine "Prozessbeschäftigung" sowie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Änderungskündigung hat sie abgelehnt. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte die Klage gegen die Kündigungen anerkannt. Die Klage auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs war ab dem Zugang der fristlosen Kündigung erfolgreich, zumal die Klägerin sich auch noch später auf eine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage eines Widerspruchs des Personalrats zur ordentlichen Kündigung berufen hat.
Schlagwort:
Annahmeverzug
Vorinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 11.04.2024 – 7 Sa 493/23
ArbG Kempten, Endurteil vom 24.10.2023 – 3 Ca 362/23
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Ergänzungsurteil vom 10.09.2024 – 7 Sa 493/23
LArbG München, Berichtigungsbeschluss vom 10.09.2024 – 7 Sa 493/23
BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 135/24
Statt Euro 55.534,82 und Euro 20.983,82 heißt es richtigerweise Euro 53.274,34 und Euro 21.286,66.