Inhalt

AG München, Endurteil v. 14.11.2024 – 275 C 14738/22
Titel:

Verweigerung der Zahlung einer Forderung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag wegen vollkommener Nutzlosigkeit der Leistung

Normenkette:
BGB § 123 Abs. 1, § 280, § 286, § 611
Leitsätze:
1. Der Vertrag mit einem Tierarzt über die Behandlung ist regelmäßig Dienstvertrag, weil der Tierarzt den Ablauf nicht mit Erfolgsverantwortung wie beim Werkvertrag beherrscht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird im Einzelfall dem Honoraranspruch entgegengehalten, dass die Dienstleistung aufgrund groben Behandlungsfehlers völlig unbrauchbar und damit wertlos ist, trägt die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung des Tierarztes der Eigentümer. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rechtsmäßigkeit der in einer Rechnung gestellten Leistungen betrifft das Entstehen und die Fälligkeit des geltend gemachten Vergütungsanspruchs im Rahmen des geschlossenen Behandlungsvertrags. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Fehlt dem Gericht Sachkenntnis darüber, ob eine tierärztliche Behandlung medizinisch notwendig und indiziert war sowie lege artis erbracht wurde, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. (Rn. 42 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behandlungsvertrag, grober Behandlungsfehler, Pferd, arglistige Täuschung, Einholung eines Sachverständigengutachtens, medizinische Indikation, Honoraransprüche
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43606

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Coburg vom 04.10.2022, Geschäftsnummer 22-7516613-0-0 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.741,97 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Forderung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag.
2
Im März 2022 behandelte die Klägerin die Pferde „M…“ und „S…“ aufgrund akuter Lahmheiten. Die Klägerin stellte daraufhin dem Beklagten am 12.04.2022 einen Betrag in Höhe von 1.741,97 € in Rechnung. Trotz Aufforderung durch die Klägerin erfolgte keine Zahlung des genannten Betrages.
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Die Klägerin behauptet, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis erbracht worden. Sie seien zudem medizinisch indiziert gewesen. Die im Bereich des Fesselträgers bei beiden Pferden erfolgte Rasur entspräche dem tierärztlichen Standard. Bei einer Injektion genüge ein Scheren. Bei den Pferden sei außerdem ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.
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Das Amtsgericht Coburg hat am 04.10.2022 unter dem Geschäftszeichen 22-7516613-0-0 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, welcher dem Beklagten am 07.10.2022 zugestellt wurde. Der Beklagte hat daraufhin gegen diesen Vollstreckungsbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, sodass das Verfahren an das Amtsgericht München abgegeben wurde.
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Die Klägerin beantragt:
Der Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Coburg vom 04.10.2022 mit der Geschäftsnummer 22-7516613-0-0 wird aufrechterhalten.
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Der Beklagte beantragt:
An dem erhobenen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 04.10.2022 wird festgehalten und die Abweisung beantragt.
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Der Beklagte trägt vor, es sei durch die Klägerin eine Schlechtleistung erfolgt, und wegen vollkommener Nutzlosigkeit der Leistung sei der Beklagte zur Zahlung nicht verpflichtet. Die Rasur im Bereich des Fesselträgers sei bei beiden Pferden unzureichend gewesen. Eine Diagnostik sei nicht durchgeführt worden. Ein struktureller Fesselträgerschaden sei bei beiden Pferden nicht vorhanden gewesen, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens. Der Beklagte sei bei Abschluss des Therapievertrages arglistig getäuscht worden.
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Mit Beschluss vom 07.10.2024 wurde mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in schriftliche Verfahren übergegangen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2023 und vom 02.11.2023 sowie die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist insbesondere gemäß §§ 12, 13 ZPO und §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sowohl örtlich, als auch sachlich zuständig.
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II. Die Klage ist zudem begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.741,97 € aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag.
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1. Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Behandlungsvertrag betreffend die beiden Pferde des Beklagten geschlossen.
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2. Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden von der Klägerin auch erbracht, und waren medizinisch indiziert.
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a) Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden von der Klägerin erbracht.
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Zwar ließ sich die beklagten Partei dahingehend ein, dass bereits keine Diagnostik durchgeführt worden sei.
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Aus den Angaben des Zeugen … N…, welche dieser während der mündlichen Entfernung von 14.09.2023 gemacht hatte, ergibt sich hingegen, dass dieser das Pferd „S…“ zunächst durch Anschauen und Abtasten der Gliedmaßen geprüft habe. Dabei habe er vorne links eine Lahmheit feststellen können. Nach der Verdachtsdiagnose „Fesselträgerentzündung“ habe er eine diagnostische Betäubung oberhalb des Fesselkopfs durchgeführt. Da die Betäubung keine Besserung der Lahmheit ergeben habe, sei „geclippt“ worden. Dies sei für eine Ultraschalluntersuchung ausreichend. Das Ultraschallbild habe eine deutlich aufgelockerte, inhomogene Sehnenstruktur im Bereich des Fesselträgerursprungs ergeben. Auch eine Untersuchung des Pferdes „M…“ sei durchgeführt worden.
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Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen … N…, welche seine Angaben ruhig, objektiv und ohne erkennbaren Belastungseifer machte.
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Die Erbringung der streitgegenständlichen Rechnung gestellten Leistungen ergibt sich weiterhin aus den im Rahmen der erfolgten Begutachtung durch den Sachverständigen … C… B… vorgelegten Ultraschallbilder betreffend die beiden Pferde, sowie aus den ebenfalls vorgelegten Auszügen der Krankenakten der Pferde.
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b) Zwar gab die Beklagtenseite ferner an, wegen Schlechtleistung bzw. Nutzlosigkeit der Leistung bestehe kein Anspruch auf Honorarzahlung.
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Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist jedoch nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet.
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Der Vertrag mit dem Tierarzt über die Behandlung ist regelmäßig Dienstvertrag, weil der Tierarzt den Ablauf nicht mit Erfolgsverantwortung wie beim Werkvertrag beherrscht (vgl. LG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.1985, Aktenzeichen 17 S2 175/84, VersR 1986, 174).
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c) Im Einzelfall ist es zwar möglich, dem Honoraranspruch entgegenzuhalten, die Dienstleistung ist aufgrund groben Behandlungsfehlers völlig unbrauchbar, und damit wertlos (OLG Hamm, Entscheidung v. 12.09.2016, Az. 3 U 28/16, BeckRR 216, 18453 Rn. 15). Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung des Tierarztes trägt der Eigentümer (vgl. Pardey/Balke, Schadensrecht Tiere, beck-online Rn 25).
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Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein nicht unerheblicher Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war:
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aa) Es ist bereits fraglich, ob es sich bei einer nicht fachgerechten Rasur der Pferdebeine um einen groben Behandlungsfehler handelt. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, da die Zeugen L… und R… insoweit das Vorliegen einer unsachgemäßen Rasur nicht bestätigen konnten.
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Der Zeuge J… L… ließ sich im Rahmen seiner Zeugenaussage während der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 dahingehend ein, dass er die streitgegenständlichen Pferde als Hufschmied kenne. Zu der Frage der Rasur konnte der Zeuge hingegen lediglich angeben, dass beim Pferd „M…“ im maßgeblichen Bereich die Haare jedenfalls abgetragen gewesen seien. Eine Rasur habe er nicht gesehen.
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Das Gericht hat keine Zweifel an den glaubhaften Angaben des Zeugen. Da der Zeuge jedoch kein Tierarzt ist, kann dieser nach Auffassung des Gerichts auch keine sachdienlichen Angaben zur Ordnungsgemäßheit eine Rasur im Bereich des Fesselträgers zur Durchführung einer Ultraschallbehandlung machen.
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Auch der weitere Zeuge … A… R… konnte die Angaben des Beklagten, die Rasur der Pferdebeine sei nicht fachgerecht durchgeführt worden, nicht bestätigen.
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Der Zeuge sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2023, die Pferde seien ihm zur Untersuchung vorgestellt worden. Das Handling mit dem Ultraschall und der Rasur mache jeder anders. Man könne in der Literatur auch finden, dass ein Scheren ausreichte
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Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser konnte Letztendlich nicht bestätigen, dass zur Durchführung eines Ultraschalls eine vorherige Rasur erforderlich, und das Fehlen unsachgemäß sei.
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Der Tierarzt der Klägerin, der Zeuge … N…, ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2023 insbesondere dahingehend ein, es sei mit einer speziellen Schermaschinegeclippt worden, die die Haare abschneide. Dabei würden die Haare stehen, aber sehr. Dies sei ausreichend für eine gute Qualität der Ultraschallbilder. Eine vollständige Rasur sei hingegen nicht üblich.
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Das Gericht hat keine Zweifel an den Angaben des glaubwürdigen Zeugen … N…, welcher seine Angaben objektiv, ruhig und ohne Belastungseifer machte. Auch dieser Zeuge konnte hingegen nicht bestätigen, dass das Fehlen einer Rasur im Bereich der Fesselträger einen Behandlungsfehler darstellt.
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bb) Die Behauptung der Klägerin, es sei ein Fesselträgerschadens vorhanden, obwohl nach Auffassung der Beklagtenpartei lediglich eine leichte Flüssigkeitansammlung im Sinne eines Überlastungsschadens um die Sehne vorgelegen habe, stellt ebenfalls bereits keinen Behandlungsfehler dar, da nach Durchführung der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass tatsächlich ein Fesselträgerschaden bei beiden Pferden vorlag:
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Der Zeuge … N…, ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2023 insbesondere dahingehend ein, er habe beide Pferde untersucht. Hinsichtlich des Pferdes „M…“ habe es sich um eine kurze Untersuchung gehandelt. Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Zeuge angeben, dass er beim Pferd „S…“ eine Fesselträgerentzündung vorne links habe feststellen können.
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Das Gericht hat insoweit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Hieraus ergibt sich, dass insbesondere bei dem Pferd „S…“ ein Fesselträgerschaden gegeben war.
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Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen … B…, an dessen Sachkenntnis das Gericht keine Zweifel hat, vom 26.08.2024 ergibt sich, dass bei beiden Pferden jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorlagen.
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Auch aus den Angaben des der beklagten Partei angebotenen Zeugen … … ergibt sich nichts anderes. Dieser gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2023 an, dass bei einem der beiden Pferde eine Verletzung vorgelegen habe. Das andere Pferd sei für ihn gut gewesen. Wie alt diese Verletzung gewesen sei, könnten könne aufgrund der Bilder nicht sehen. Er habe aber gesehen, dass ein Heilungsverlauf stattgefunden habe. Er könne hingegen nicht ausschließen, dass vorher bei einem fährt ein struktureller Fesselträgerschaden bestanden haben könnte.
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Demnach konnte der Zeuge zumindest bei einem der beiden Pferden das Vorhandensein eines strukturellen Fesselträgerschadens nicht ausschließen. Um welches Pferd es sich dabei gehandelt hat, konnte der Zeuge mangels Erinnerung nicht mehr angeben. Die Behauptung der Beklagtenpartei konnte der Zeuge hingegen nicht bestätigen. Nach Auffassung des Gerichts stehen die Angaben des Zeugen auch nicht im Widerspruch zu den weiteren Zeugenaussagen oder zum eingeholte Gutachten, da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass zwischenzeitlich ein möglicher Heilungsverlauf stattgefunden hat.
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Der Zeuge L… konnte ebenfalls die Angaben der Beklagten nicht bestätigen.
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Er gab insbesondere an, er könne aus seiner Sicht die Diagnose nicht schildern, da dies Sache des Tierarztes sei. Er habe die beiden Pferde hingegen therapeutisch behandelt.
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Da der Zeuge kein Tierarzt ist, kann dieser nach Auffassung des Gerichts auch keine sachdienlichen Angaben zur der Frage des Vorliegens eines strukturellen Fesselträgerschadens machen.
42
d) Die tierärztliche Behandlung war außerdem medizinisch indiziert.
43
aa) Es handelt sich bei den in Rechnung gestellten Leistungen um solche, für die die Klagepartei als Gegenleistung die streitgegenständlichen Honorarforderungen gestellt hat.
44
Die Rechtsmäßigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen betrifft somit das Entstehen und die Fälligkeit des geltend gemachten Vergütungsanspruchs im Rahmen des geschlossenen Behandlungsvertrags. Insoweit ist es Sache der Klagepartei nachzuweisen, dass diese in Rechnung gestellten Maßnahmen auch geeignet und erforderlich, mithin medizinisch notwendig und indiziert waren, sodass der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch tatsächlich besteht.
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Die Beklagtenpartei hat hingegen angegeben, dass die Leistungen der Klagepartei nutzlos gewesen seien, weil ein Fesselträgerschaden nicht existiert habe, und insoweit nach Auffassung des Gerichts die Rechtmäßigkeit der von der Klagepartei in Rechnung gestellten Leistungen und die hierfür in Rechnung gestellten Honorarforderungen bestritten.
46
Mangels entsprechender Sachkenntnis des Gerichts war Beweis zu Erheben über die Behauptung der Klagepartei, die in der Rechnung vom 12.04.2022 aufgeführten Leistungen seien indiziert gewesen und seien lege artis erbracht worden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, so wie von der Klagepartei in ihrer Anspruchsbegründung als Beweismittel angeboten.
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bb) Aus dem Gutachten des Sachverständigen … C… B…, an dessen Sachkenntnis das Gericht weiterhin keine Zweifel hat, vom 26.08.2024 ergibt sich, dass die in der Rechnung vom 12.04.2022 aufgeführten Leistungen indiziert waren.
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Der Sachverständige stellt insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei „M…“ als auch S…“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.
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e) Der Vertrag ist ferner nicht aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam.
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Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung dahingehend, es habe die klägerseits vorgetragenen Befunde nicht gegeben, ist die Beklagtenpartei darlegungs- und beweislastpflichtig. Ein Nachweis für das Vorliegen einer solchen arglistigen Täuschung durch die Klägerin ist der beklagten Partei hingegen – wie dargestellt – nicht gelungen.
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3. Der Anspruch ist auch der Höhe nach entstanden.
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Die Klägerseite hat insoweit schlüssig vorgetragen, dass die Leistungen entsprechend der geltenden Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ordnungsgemäß abgerechnet wurden.
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III. Die Klägerin hat zudem ein Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 235,80 € als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB.
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Der Beklagte befand sich mit der Zahlung der streitgegenständlichen Honorarforderungen entsprechend im Verzug.
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Die Klägerin hat auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs schlüssig dargetan.
56
Die zulässige Klage ist somit im vollen Umfang begründet.
B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C.
58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 2 ZPO.