Titel:
Führungsaufsicht bei Verurteilten mit Wohnsitz im Ausland
Normenketten:
StGB § 68b
StPO § 463a Abs. 5
Leitsätze:
1. Führungsaufsicht ist auch bei Verurteilten anzuordnen, die ihren Wohnsitz im Ausland nehmen werden bzw. haben, wobei die Weisungen auslandsbezogen auszugestalten sind (Anschluss an OLG München BeckRS 2013, 4388). (Rn. 13 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung der Teilnahme an einer bestimmt bezeichneten Therapie im Ausland ist grundsätzlich möglich (Anschluss an OLG München BeckRS 2013, 4482). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Weisung, Wohnsitz im Ausland, Therapieweisung
Vorinstanz:
LG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2023 – 2 NöStVK 366/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 4356
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Verurteilten D. H. K. gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 29. August 2023 werden die Weisungen unter Ziffern 3a. und 3b. aufgehoben.
II. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen zurückverwiesen, in deren Rahmen die Strafvollstreckungskammer auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
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Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim – Schöffengericht – vom 15.05.2018, rechtskräftig seit 17.12.2018 (Gz. 2 Ls 110 Js 33333/17), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
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Diese Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte unter Anrechnung von 390 Tagen Untersuchungshaft seit 17.12.2018, seit 16.05.2019 in der Justizvollzugsanstalt K.. Nach der Verbüßung weiterer Strafreste aus zwei mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14.11.2014 (Bundeszentralregisterauszug vom 15.11.2023, Nr. 2) verhängten Gesamtfreiheitsstrafen war das Strafende am 18.10.2023 erreicht. Gemäß Art. 46 BayStVollzG wurde der Verurteilte bereits am 29.09.2023 aus der Strafhaft entlassen.
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Mit Beschluss vom 29.08.2023 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen angeordnet, dass die gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren nicht abgekürzt wird. Sie hat den Verurteilten der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt und ihm verschiedene Weisungen erteilt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten insbesondere angewiesen,
3a. sich binnen einer Woche nach seiner Haftentlassung persönlich bei der Dienststelle der Führungsaufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB),
3b. sich einmal im Monat persönlich bei der Dienststelle der Bewährungshilfe zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB),
3d. jeden Wechsel seines Wohnortes oder seines Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB),
3e. sich im Falle der Erwerbslosigkeit binnen einer Woche bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen Arbeitsvermittlungsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB),
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Diese Entscheidung wurde dem Verurteilten am 04.09.2023 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt.
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Gegen diese Anordnungen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 04.09.2023, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 06.09.2023. Er trägt dabei insbesondere vor, dass er sich wenige Tage nach seiner Haftentlassung in die Niederlande begeben werde, wo er seinen künftigen Lebensmittelpunkt begründen werde. Die Einhaltung der Auflagen sei ihm daher nicht möglich. Bei der Anhörung sei ihm zudem gesagt worden, dass er im Falle der Anmeldung in den Niederlanden keinerlei Auflagen zu befolgen habe.
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Der (einfachen) Beschwerde hat die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft M. hatte den Verurteilten mit Schreiben (gegen Rückschein) vom 04.10.2023 aufgefordert, eine Anmeldebestätigung für den Wohnsitz in den Niederlanden vorzulegen. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden, weil die vom Verurteilten mitgeteilte Adresse (…) unvollständig war.
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Die Akten wurden dem Senat am 22.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
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1. Die Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Ausweislich der Begründung beschränkt sich das Rechtsmittel auf die unter Ziffern 3a., 3b., 3d. und 3e. erteilten Weisungen.
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2. Die Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Teilerfolg.
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Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Regelungen gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO berufenen Gerichts setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind, sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten oder das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt wurde.
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Die Strafvollstreckungskammer hat die geplante Wohnsitznahme des Verurteilten im Ausland nicht ausreichend berücksichtigt, weil sie ausweislich der Verfügung vom 11.12.2023 in rechtlich nicht zutreffender Weise von der Nichtgeltung der erteilten Weisungen in einem solchen Fall ausgegangen ist. Im tenorierten Umfang führte dies zur Aufhebung der Weisungen wegen deren Unverhältnismäßigkeit und zur Zurückverweisung zum Zwecke der erneuten Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit Blick auf die geplante Wohnsitznahme des Verurteilten im Ausland. Dies setzt voraus, dass sich der Auslandswohnsitz des Verurteilten verifizieren lässt.
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2.1 Die gesetzlich eingetretene Führungsaufsicht gilt auch dann, wenn der Betroffene nach der Haftentlassung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die insoweit aus der Vollstreckungsakte ersichtlichen Unsicherheiten auf Seiten sowohl der Strafvollstreckungskammer, der Vollstreckungsbehörde als auch des Verurteilten geben Anlass zu grundsätzlichen Ausführungen:
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(1) Es ist keine gesetzliche Voraussetzung der Führungsaufsicht, dass die verurteilte Person einen Wohnsitz im Inland hat. Vielmehr kann Führungsaufsicht, wie sich aus § 463a Abs. 5 S. 2 StPO ergibt und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.03.1999 (Gz. 2 BvR 2259/98, BeckRS 1999, 30051264) vorausgesetzt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 68 ff. StGB auch dann angeordnet, verlängert und ausgestaltet werden, wenn die verurteilte Person im Ausland wohnt. Eine einmal rechtmäßig angeordnete und ausgestaltete Führungsaufsicht wird nicht deshalb rechtswidrig, weil die verurteilte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (OLG München B.v. 08.03.2013, Gz. 1 Ws 84 – 88/13, NStZ-RR 2013, 211; OLG Braunschweig B.v. 18.11.2013, Gz. 1 Ws 333/13, BeckRS 2013, 20361 mit Anm. Groß, jurisPR-StrafR 3/2014 Anm. 1; KG B.v. 11.06.2020, Gz. 5 Ws 67/20 – 121 AR 70/20, BeckRS 2020, 59026, Rn 14; KG B.v. 13.09.2013, Gz. 2 Ws 445/13 – 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389). Die durch einen Auslandswohnsitz begründete Ungewissheit über die tatsächliche Möglichkeit, die Führungsaufsicht durchzuführen, rechtfertigt es nicht, die Maßnahme von vornherein entfallen zu lassen oder deren Höchstdauer auch nur abzukürzen. Denn nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift tritt die Führungsaufsicht „mit der Entlassung aus dem Strafvollzug“ (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) mit der regelmäßigen Höchstdauer ein. Das gilt nur dann nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird (§ 68f Abs. 1 Satz 2 StGB). Andere Hinderungsgründe für das Eintreten der Führungsaufsicht und deren Gestaltung gibt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (KG Beschluss vom 13.09.2013 – 2 Ws 445/13 – 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389, mwN.).
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(2) Uneinheitlich bzw. missverständlich wird in der Rechtsprechung die Frage beantwortet, inwieweit die erteilten Führungsaufsichtsweisungen im Ausland Geltung beanspruchen mit der Folge, dass ein Verstoß dagegen gem. § 145a StGB strafbar ist.
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Das Kammergericht hat in seiner o. zit. Entscheidung vom 13.09.2013 (2 Ws 445/13 – 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389) unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.1999 (2 BvR 2259/98, BeckRS 1999, 30051264) vertreten, dass der Geltungsbereich der Führungsaufsicht sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – dem Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs – beschränke und folglich zu keinen Verpflichtungen für im Ausland lebende Probanden führe. Lediglich für den Fall der Rückkehr soll „die Führungsaufsicht – solange ihre Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist – wieder ein(treten)“ (vgl. KG aaO.). Von dieser Ansicht geht erkennbar auch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Nichtabhilfeverfügung vom 11.12.2023 aus.
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Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht, vermengt sie doch in unzutreffender Weisung die „Geltung“ mit der Durchsetzbarkeit der Weisungen (vgl. OLG München, B.v. 08.03.2013, Gz. 1 Ws 84 – 88/13, NStZ-RR 2013, 211; Groß, jurisPR-StrafR 3/2014, Anm.1, C.I.). Der Geltungsbereich seiner Gesetze wird grundsätzlich vom nationalen – hier deutschen – Gesetzgeber bestimmt und unterliegt den Grenzen rechtsstaatlicher Prinzipien und internationalen und europäischen Rechts (vgl. Jens Bülte et al. in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2020, Erster Titel Geltungsbereich, Rn 19 – juris). Eine Beschränkung des Führungsaufsichtsrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist – wie o. dargestellt – dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei einem Auslandsbezug stellt sich allein die Frage der Durchsetzbarkeit. Wie bei anderen strafrechtlichen Entscheidungen auch bedarf es für die Durchsetzung der Anordnungen zur Führungsaufsicht ggf. der Inanspruchnahme von (Vollstreckungs-)Rechtshilfe als Mittel zur grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung. In Bezug auf die Führungsaufsicht wäre dies z.B. unter Geltung des Rahmenbeschlusses zur Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativer Sanktionen (RB 2008/947/JI) zu prüfen. Unter dessen Art. 4 sind Maßnahmen aufgeführt, die in großen Teilen möglichen Maßnahmen nach § 68b Abs. 1, Abs. 2 StGB entsprechen. Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses ausdrücklich Maßnahmen der (ausländischen) Führungsaufsicht einbezogen (vgl. §§ 90h, 90j, 90k IRG).
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Die zitierte Ansicht des Kammergerichts ist auch unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedenklich, weil weder für den Verurteilten noch für die aufsichtsführenden Stellen ersichtlich ist, wann die Führungsaufsichtsweisungen Geltung beanspruchen sollen – etwa während eines längeren Urlaubsaufenthalts im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches – und wann nicht.
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Nach zutreffender Ansicht sind daher die Führungsaufsichtsweisungen auslandsbezogen auszugestalten (OLG München, B.v. 08.03.2013, 1 Ws 84-88/13 – juris, Rn 17; OLG Braunschweig, B. v. 18.11.2013 – juris, Rn 15; KG, B. v. 11.06.2020, 5 Ws 67/20 – 121 AR 70/20, BeckRS 2020, 59026, Rn 14; OLG München, B.v. 02.05.2012, 1 Ws 278/12, BeckRS 2013, 4482; Groß/Ruderich in MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 68b, Rn 5). Eine Weisung scheidet nicht von vorneherein deswegen aus, weil eine entsprechende Überwachung nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre. Im Einzelfall lässt es sich durchaus einrichten, dass eine deutsche Aufsichtsstelle vom Inland aus das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen im Ausland überwacht, mag die Überwachung auch erschwert sein, weil deutsche Stellen nicht vor Ort hoheitlich tätig werden dürfen (vgl. BGH B.v. 03.05.2011, 5 StR 123/11, BeckRS 2011, 13560; OLG Braunschweig, B.v. 18.11.2013 – juris, Rn 17).
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2.2 An diesen Maßstäben gemessen nehmen die unter 3a. und 3b. erteilten Weisungen den geplanten Auslandswohnsitz nicht ausreichend in den Blick. Sie können daher keinen Bestand haben, da sie unverhältnismäßig sind. Sie sind aufzuheben und an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung zurückzugeben. Denn der Senat darf nicht sein Ermessen an die Stelle der Strafvollstreckungskammer setzen.
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Zwar gehört der regelmäßige Kontakt zur Führungsaufsichtsstelle und zur Bewährungshilfe auch nach Ansicht des Senats zu einem wichtigen Baustein einer effektiven Führungsaufsicht. Der persönliche Kontakt erscheint jedoch im Hinblick auf den – geplanten – Auslandswohnsitz unverhältnismäßig. Insoweit wird zu prüfen sein, ob die Kontaktaufnahme auf eine telefonische (oder per Videokonferenz) beschränkt werden oder ob – im Rechtshilfewege – eine niederländische Aufsichtsstelle mit der Überwachung beauftragt werden kann.
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2.3 Die Weisungen unter 3d. und 3e. begegnen jedoch keinen Bedenken. Insoweit ist es dem Verurteilten jedenfalls auch vom Ausland aus zumutbar, den Wechsel seines Wohnortes oder seines Arbeitsplatzes schriftlich oder telefonisch der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen. Auch die Meldung als arbeitslos bei der zuständigen (niederländischen) Arbeitsvermittlungsstelle begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Klarstellung auf die Geltung auch am ausländischen Wohnsitz wäre ggf. hilfreich.
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2.4 Auch Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB sind nur zulässig, soweit sie verhältnismäßig sind. Da die Weisungen unter 3f. (Durchführung einer ambulanten Drogentherapie) und 3g. (Teilnahme an einer Suchtselbsthilfegruppe) vom Rechtsmittelangriff ausdrücklich nicht erfasst wurden, war eine Entscheidung des Senats insoweit nicht veranlasst. Es bietet sich jedoch an, auch diese Weisungen auslandsbezogen auszugestalten. Die Teilnahme an einer entsprechenden – bestimmt bezeichneten – Therapie im Ausland begegnet grundsätzlich keinen rechtlich Bedenken (vgl. OLG München B.v. 02.05.2012, 1 Ws 278/12, BeckRS 2013, 4482; OLG Braunschweig, B. v. 18.11.2013 – juris; BGH B.v. 03.05.2011, 5 StR 123/11, BeckRS 2011, 13560). Auf der anderen Seite erscheint die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer solchen Therapie (nur) für den Fall der Rückkehr fraglich, weil die Entwicklung des Probanden bis zum Zeitpunkt des Therapieantritts zu berücksichtigen sein wird.
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3. Zum weiteren Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Es wird unerlässlich sein, den – ggf. ausländischen – Wohnsitz des Verurteilten zu ermitteln. Denn es sollte einem Führungsaufsichtsprobanden verwehrt werden, sich mit Hinweis auf einen künftigen Lebensmittelpunkt im Ausland ohne weitere Nachweise der Führungsaufsicht zu entziehen. Der Wohnsitz des Verurteilten nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist nicht bekannt. Eine Postzustellung unter den mitgeteilten Anschrift war erfolglos. Augenscheinlich hat es der Verurteilte auch versäumt, seinen Wohnsitz der Führungsaufsichtsstelle schriftlich anzuzeigen. Die Weisung unter Ziff. 3c. wurde vom Verurteilten von seinem Rechtsmittel ausgenommen; diese Weisung begegnet auch rechtlich keinen Bedenken.
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Soweit Weisungen nur für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland überlegt werden, wäre die Zumutbarkeit solcher Weisungen daran zu messen, ob Entwicklungen des Probanden bis zur Geltung dieser Weisung angemessen berücksichtigt werden können. Evtl. könnte auch die Erteilung weiterer Weisungen im Falle der Rückkehr nach Deutschland einer Nachtragsentscheidung (§ 68d Abs. 1 StGB) vorbehalten werden.
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4. Über die Kosten des Rechtsmittels des Verurteilten wird die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der neuen Entscheidung zu entscheiden haben.