Titel:
Nationaler Begriff für Wohnsitz für europarechtliche Norm nicht bindend
Normenketten:
AufenthG § 24
B (EU) 2022/382 Art. 2
BGB § 7
Leitsatz:
Der nationale Begriff des Wohnsitzes ist nicht geeignet, um einen verbindlichen Auslegungsmaßstab für die europarechtliche Norm des Art. 2 B (EU) 2022/382 (zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine iSd des Art. 5 Schutzgewährungs-RL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) zu begründen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
humanitäre Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer, kein gewöhnlicher Aufenthalt vor dem 24. Februar 2022, Serie von Aufenthalten mit Arbeitsvisa in Polen, Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Wohnsitz, Rolle des Unterlegenen, Erledigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.06.2024 – AN 5 K 24.269, AN 5 S 24.268
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.02.2025 – 19 C 24.1141
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43286
Tenor
1. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteilige vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
2
Der am … 1962 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 5. Oktober 2022 beim Landratsamt … eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Er gab dabei an, zuletzt am 15. September 2022 ohne Visum eingereist und seit … mit einer inzwischen im Stadtgebiet der Beklagten und Antragsgegnerin (im Folgenden: Beklagte) wohnhaften ukrainischen Staatsangehörigen, Frau …, verheiratet zu sein. Er erhielt eine Fiktionsbescheinigung.
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Am 2. März 2023 meldete sich der Kläger, gemeinsam mit Frau …, in … zum 1. Februar 2023 an.
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In einem weiteren, am 15. März 2023 beim Online-Dienst für Menschen aus der Ukraine erfassten Antrag gab der Kläger an, in … zu wohnen, am 17. August 2022 in den Schengen-Raum und am 23. August 2022 nach Deutschland eingereist zu sein.
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Am 4. März 2023 und am 3. Dezember 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten elektronisch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Hier gab er als Datum der letzten Einreise den 23. August 2022 an. Von der Beklagten erhielt der Kläger eine vom 27. März 2023 bis 4. März 2024 gültige Fiktionsbescheinigung.
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Im am 5. Juli 2019 ausgestellten Reisepass des Klägers befinden sich, soweit aus der Behördenakte ersichtlich, folgende Stempel und Visa:
26. August 2019: Einreise Slowakei ( …, Nähe Ukraine/Polen)
22. November 2019: Ausreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
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Am 19. November 2020 in … ausgestelltes, 164 Tage vom 26. November 2020 bis 5. August 2021 gültiges polnisches Visum
27. Dezember 2020: Einreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
23. Dezember 2021: Ausreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
23. August 2022: Einreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
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Mit Schreiben vom 23. November 2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Abschiebungsandrohung an. Der Kläger legte daraufhin einen Auszug aus einem polnischen Gesetzesblatt mit Übersetzung vor, wonach sich Visa und Arbeitserlaubnisse aufgrund der Corona-Pandemie kraft Gesetzes verlängern. Weiter legte er (ohne Übersetzung) vor: Eine Bescheinigung eines … Unternehmens vom 19. September 2023, dass er dort vom 19. März 2021 bis 23. Dezember 2021 beschäftigt war, eine entsprechende Mitteilung auf offiziellem Formular über den Tätigkeitsbeginn am 19. März 2021, eine entsprechende Entlassungsmitteilung über die Beendigung der Tätigkeit am 23. Dezember 2021 auf offiziellem Formular, und eine Erklärung auf offiziellem Formular über diese Tätigkeit vom 13. Januar 2021 (wohl ein Antragsformular).
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Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis spätestens 1. März 2024 zu verlassen (Ziffer 2), drohte die Abschiebung insbesondere in die Ukraine oder nach Polen an (Ziffer 3), und erließ ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger, aus den Passstempeln, dem nationalen polnischen Visum und der Tatsache, dass der Kläger in Polen offensichtlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ergebe sich, dass er die Ukraine bereits längere Zeit vor Kriegsbeginn verlassen und zwischenzeitlich in Polen seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Er habe sich mindestens vom 27. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2021 in Polen aufgehalten. Wann er sich tatsächlich zuletzt in der Ukraine aufgehalten habe, sei nicht bekannt, allerdings sei aus den Gesamtumständen zu schließen, dass es sich hierbei lediglich um einen kurzen Aufenthalt zu Urlaubszwecken gehandelt haben könne. Damit stehe fest, dass der Kläger schon längere Zeit vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe. Gegenteiliges habe der Kläger auch im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen. Die Ausreiseaufforderung beruhe auf § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebung werde nach §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG angedroht. Der weitere Aufenthalt werde nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung erlassen. Es werde nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen auf drei Jahre befristet. Es bestünden beim Kläger keinerlei schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet.
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Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, am 24. Februar 2022 habe er sich in der Ukraine aufgehalten. Als Anlage war die Kopie von zwei Seiten seines Reisepasses beigefügt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Anträge des Klägers wiederholt. Er beantragt,
Der Bescheid der Beklagten (Az.: …) vom 01.02.2024 wird aufgehoben.
12
Die Beklagte wird verpflichtet,
dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG zu erteilen.
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Weiter hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 1. Februar 2024 anzuordnen. Darüber hinaus hat er beantragt, dem Kläger für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den Bevollmächtigten beizuordnen.
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Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Beschluss (EU) 2022/382 seien unproblematisch erfüllt, weil der Kläger vor dem 24. Februar 2022 seinen Aufenthalt in der Ukraine gehabt habe. Am 23. November 2021 sei er aus Polen ausgereist und in die Ukraine eingereist, wo er sich bis zum 23. August 2022 aufgehalten habe.
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Zur Gerichtsakte gereicht wurde ein nicht übersetztes Schriftstück auf Ukrainisch im Stil eines Kassenzettels, das im unteren Bereich das Datum 27. Mai 2022 trägt, sowie ein weiteres ähnliches Schriftstück mit Datum 16. Juni 2022 (wohl Gaszahlungsbelege) – der Name von Frau … taucht mehrfach auf diesen Schriftstücken auf; außerdem vier Schriftstücke jeweils mit Tabellen und einem QR-Code (nach Angaben der Klägerseite Gasrechnungen) – als Verbraucher wird dort jeweils Frau … genannt. Weiter wurde eine (nicht übersetzte) Kopie aus einem ukrainischen Inlandspass mit einem Stempel mit Datum 27. Juni 2018 (Bl. 30 der Gerichtsakte) vorgelegt, sowie eine (nicht übersetzte) Quittung einer Bank vom 26. Juli 2022 (Dateiname „Kontoauszug- …“), auf der als Empfänger der Kläger eingetragen ist, eine (nicht übersetzte) Quittung über die Ausgabe von Geld, die den Namen des Klägers trägt und ein Antragsdatum sowie einen Datumsstempel vom 12. Juli 2022; drei (nicht übersetzte) Schriftstücke, die jeweils aus einem elektronischen Dokument ausgedruckt oder kopiert wurden, auf denen jeweils zwei Bestätigungen über Bankvorgänge zu sehen sind, und die teilweise Stempel mit Datum 12. Juli 2022 oder 6. Juli 2022 und teilweise das Datum 7. Februar 2022 tragen; vier Schriftstücke mit Tabellen, die als Zahlerin Frau … ausweisen (wohl Nebenkostenabrechnungen); weitere (nicht übersetzte) Schriftstücke im Stil eines Kassenzettels, die alle das Datum 24. Februar 2022 tragen und auf denen durchgehend der Name von Frau … vorkommt; ein Teil des Passes des Klägers in Kopie; sowie sechs ähnlich gestaltete Schriftstücke (Bl. 50 bis 55 der Gerichtsakte), die sich mit dem Verbrauch von Strom befassen und den Namen von Frau … tragen und ein weiteres Schriftstück (Gas), ebenfalls mit dem Namen von Frau …
16
Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 ist die Beklagte der Klage entgegen getreten.
18
Weiter hat die Beklagte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Antragsablehnung beantragt.
19
Zur Begründung hat die Beklagte auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ergänzt, der Kläger habe bereits Ende Dezember 2020 seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlegt. Zwischenzeitlich stattgefundene Aufenthalte in der Ukraine hätten sich zu Urlaubszwecken bzw. zur Verlängerung der erforderlichen Visa für weitere Arbeitsaufenthalte in Polen ereignet. Es bleibe festzustellen, dass sich der Kläger vor seiner hier auch klagebegründend vorgetragenen Wiedereinreise in die Ukraine ein knappes Jahr im Ausland aufgehalten habe und erst zwei Monate vor Kriegsbeginn in die Ukraine zurückgekehrt sei. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger beabsichtigt habe, seinen Lebensmittelpunkt wieder dauerhaft in die Ukraine zu verlegen. Ein Antrag auf Duldung sei nicht gestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers erwidert, die Argumentation der Beklagten sei falsch und völlig abwegig. Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2022/382 sei ein physischer Aufenthalt in der Ukraine ausreichend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt oder eine ständige Wohnsitznahme werde nicht verlangt. Es werde ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Klärung dieser Frage angeregt. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger seit dem 23. Dezember 2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt habe.
21
Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Bescheid vom 1. Februar 2024 in Ziffern 2 bis 4 aufhebt. Im Übrigen bleibe die Entscheidung bestehen, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG auch weiterhin nicht möglich sei.
22
Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat die Kammer die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klage- und Antragsverfahren abgelehnt (Az. AN 5 K 24.269, AN 5 S 24.268).
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Soweit mit der Klage ursprünglich auch die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 1. Februar 2024 begehrt wurde, ist das Klageverfahren aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2024 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden.
26
Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Auch die Kammer hat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2024 detailliert dargelegt, dass keinerlei rechtliche Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid bestehen. Die Kammer nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2024 und den Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2024 (Az. AN 5 K 24.269, AN 5 S 24.268) Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
27
Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 26. Juni 2024 – auch soweit er über das bisherige Vorbringen im Behörden- und Gerichtsverfahren hinausgeht – keine abweichende tatsächliche oder rechtliche Bewertung rechtfertigt. Hinsichtlich der Ausführungen zu § 7 BGB ist anzumerken, dass der nationale Begriff des Wohnsitzes nicht geeignet ist, um einen verbindlichen Auslegungsmaßstab für die europarechtliche Norm des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) zu begründen. Der allgemeine Hinweis, deutsche Ausländerbehörden hätten zu Zeiten der Corona-Beschränkungen Ukrainern vorgehalten, ihr Wohnsitz befinde sich weiterhin in der Ukraine und sie seien nur vorübergehend in Deutschland, enthält – abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert ist – bereits keine für den vorliegenden Fall relevanten Umstände. Zur Zeit der Beschränkungen in der Corona-Pandemie existierte der Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 noch nicht. Eine von der im angegriffenen Bescheid zu Ausdruck kommenden Behördenpraxis abweichende andere Handhabung dieser Vorschrift in den Jahren 2020 und 2021 kann der Kläger daher denklogisch nicht begründen. Der Kläger hielt sich im Jahr 2021 auch nicht in Deutschland, sondern in Polen auf. Im Übrigen wurde in Polen nicht lediglich die Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Corona-Situation verlängert, sondern ausweislich der vom Kläger im Behördenverfahren mit Übersetzung vorgelegten Unterlagen auch die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die der Kläger bis zur Ausreise aus Polen am 23. Dezember 2021 nutzte. Auch hierin manifestierte sich die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Polen.
28
Die Klage war daher, soweit sie nicht von den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen erfasst war, abzuweisen.
29
Die Kostenfolge beruht, soweit die Klage abgewiesen wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, hatte das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, soweit der Bescheid aufgehoben wurde, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie sich hierdurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
30
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.