Titel:
Parteiwechsel in Form einer subjektiven Klageänderung, Ablösevertrag vor Entstehen der Beitragspflicht, Nichtigkeit, kein Vertrauensschutz
Normenketten:
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 74
KAG Art. 5 Abs. 9
BGB Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.V.m. § 134
Schlagworte:
Parteiwechsel in Form einer subjektiven Klageänderung, Ablösevertrag vor Entstehen der Beitragspflicht, Nichtigkeit, kein Vertrauensschutz
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43181
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022, in welchem ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung in Höhe von 43.432,37 EUR festgesetzt worden ist.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke B. -H. -Straße und E. straße, Flur-Nr. . der Gemarkung . .
3
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 1991 verkaufte der Beklagte dem Fabrikanten Herrn A.B das Grundstück mit der Fl.-Nr. . der Gemarkung . . Ausweislich Teil V. Ziffer 4. b) des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass Herstellungsbeiträge und Anschlusskosten für den Wasser- und Kanalanschluss von dem Beklagten aufgrund der gemeindlichen Satzung in Rechnung gestellt und vom Käufer zu tragen sind.
4
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1991 wurde für das zum damaligen Zeitpunkt unbebaute Grundstück gegenüber Herrn A.B. für das Anwesen G. straße (Industriegebiet), Fl.-Nr. . der Gemarkung, ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 63.000,00 DM festgesetzt. Das Grundstück mit der Fl.-Nr. . Gemarkung, wurde mit Urkunde vom 9. Dezember 1999 mit einem weiteren Grundstück verschmolzen.
5
Mit weiterem Bescheid vom 30. November 1999 wurde für das Anwesen E. straße, Fl.-Nrn., . der Gemarkung . gegenüber Herrn A.B. ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerungsanlage in Höhe von 32.010,00 DM festgesetzt. Mit Bescheiden vom 15. Oktober 2001 wurden ein weiterer Herstellungsbeitrag zur Entwässerungsanlage in Höhe von 20.204,24 DM sowie ein Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgungsanlage in Höhe von 17.577,69 DM für das Anwesen E. straße, Fl.-Nr. . der Gemarkung . aufgrund eines Neubaus einer Fertigungshalle festgesetzt.
6
Am 7. Mai 2002 schloss Herr A. B. mit dem Beklagten einen „Ablösevertrag für Kanal- und Wasseranschlussbeiträge gemäß Art. 5 Abs. 9 KAG i.V.m. § 7a der Beitrags- und Gebührensatzungen vom 8. Dezember 1998 zur Entwässerungssatzung und Wasserabgabensatzung für den Markt . für das Grundstück E . straße, Fl.-Nr. . der Gemarkung . “. Nach Ziffer I. des Ablösevertrages ist das Grundstück durch die J. -G. -Straße, E. straße, Z. straße und B. -H. -Straße voll erschlossen. Ausweislich Ziffer II. des Ablösevertrages wird der Beitrag für die Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Grundstück abgelöst. Hierfür wird die Zahlung eines Betrages von 30.000,00 EUR festgelegt (Ziffer III.). Der Ablösevertrag gilt nur für den derzeitigen Eigentümer, Herrn A. B., mit Ausnahme der Übertragung innerhalb des Privat- oder Firmenvermögens des Herrn A. B.. Im Falle einer Fremdveräußerung wären die ab Vertragsabschluss neuen beitragsrechtlichen Geschossflächen und die Beiträge der Kanal- und Wasseranschlussbeitrags-Bescheide vom 30. November 1999 und 15. Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 39.000,99 EUR nachträglich zu begleichen (Ziffer IV.). Die in der Kaufurkunde vom 16. Mai 1991 vereinbarte Gewerbeförderung in Höhe von 84.363,16 EUR, welche in Höhe von 33.233,97 EUR ausbezahlt worden ist, ist in der übrigen Höhe hinfällig (Ziffer V.).
7
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 teilte die Verwaltungsgemeinschaft . der Klägerin mit, dass der Gemeinderat des Beklagten im April 2002 den Antrag der Klägerin behandelt und dem Erlass der Herstellungsbeiträge aus den Bescheiden vom 30. November 1999, vom 15. Oktober 2001 sowie vom 15. Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 35.684,05 EUR zugestimmt hat. In der Folge nahm die Klägerin die gegen die beiden Beitragsbescheide vom 15. Oktober 2001 erhobenen Widersprüche zurück.
8
Am 23. Dezember 2005 wurde die Grundstücksverwaltungs GmbH gegründet mit der Firma A. B. GmbH als Komplementärin. Herr A. B. brachte als Kommanditist als Einlage das Grundstück mit der Fl.-Nr. . der Gemarkung . in die Firma ein.
9
Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 setzte der Beklagte für das im Eigentum der Klägerin stehende Objekt B. -H. -Straße . und E. Straße, Flur-Nr. . Gemarkung . aufgrund des Bauvorhabens „Erweiterung Werkshalle Ost“ einen Beitrag zur Herstellung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 43.432,37 EUR fest.
10
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 Widerspruch ein.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2022 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen (Ziffer 1.), die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Klägerin auferlegt (Ziffer 2.) und eine Gebühr sowie Auslagen festgesetzt (Ziffer 3.).
12
Am 24. Juni 2022 ließ die Klägerin Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, erheben und beantragte zunächst,
13
1. den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes . vom 16. Mai 2022 sowie den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft . vom 28. Juni 2021 aufzuheben.
14
2. den Beklagten zu verpflichten, der Verwaltungsgemeinschaft . aufzugeben, den Bescheid vom 28. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtssaufassung des Gerichts neu zu fassen.
15
Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 wies das Landratsamt . darauf hin, dass sich die Klage gegen die Gemeinde als Ausgangsbehörde richten müsste (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Einer Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO werde vorab zugestimmt.
16
Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 stellte die Klägerin ihre Klage um und richtete diese gegen den Markt, den jetzigen Beklagten. Mit Schreiben vom 10. August 2022 stimmte das Landratsamt . der Parteiänderung zu. Mit Schreiben vom 22. August 2022 willigte der Beklagte, der Markt, in den Parteiwechsel ein.
17
Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,
18
den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 aufzuheben.
19
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsbescheide rechtswidrig seien. Bei dem Ablösevertrag aus dem Jahr 2002 handle es sich um einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Beklagten. Nach Art. 5 Abs. 9 KAG könne der Beitragsberechtigte die Ablösung des Beitrags vor der Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks habe sich zur Leistung einer Zahlung in Höhe von 30.000,00 EUR verpflichtet. Im Gegenzug habe die Gemeinde auf die Erhebung von Beiträgen für die Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung verzichtet. Daher seien die Bescheide in jedem Fall der Höhe nach zu beanstanden. Die bereits erfolgte Zahlung sei bislang nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die seitens des Beklagten zu leistende Gewerbeförderung in Höhe von 51.129,19 EUR ebenfalls nicht angerechnet worden. Die Wirksamkeit des Ablösevertrages werde nicht durch das Einbringen des Grundstücks durch den vormaligen Eigentümer in die neue Gesellschaft, die jetzige Klägerin, berührt. Zwar gelte der Ablösevertrag lediglich für den vormaligen Eigentümer. Jedoch ergebe sich aus der Niederschrift vom 18. April 2002, dass dies nicht für Verfügungen gelte, welche innerhalb des Privat- oder Firmenvermögens erfolgen.
20
Der Beklagte beantragt,
22
Die Klage sei unzulässig, mindestens unbegründet. Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt, da bis zum 27. Juni 2022 Klage zu erheben gewesen sei, diese sei zunächst gegen den Freistaat Bayern gerichtet gewesen. Es handle sich um einen Parteiwechsel, mithin um keine bloße Berichtigung. Eine Klageänderung werde erst mit der Einwilligung aller Beteiligten bzw. der Sachdienlichkeit wirksam. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegen den Beklagten sei die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei die Ablösevereinbarung nach dem Entstehen der Beitragspflicht abgeschlossen worden. Beitragsbescheide seien bereits im Jahr 1999 sowie 2001 ergangen, gegen welche der damalige Eigentümer des Grundstücks als Rechtsvorgänger der jetzigen Klägerin im Oktober 2001 Widerspruch eingelegt habe. Aus diesem Grund sei der Ablösevertrag nichtig. Darüber hinaus hätte zuvor eine Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragspflicht erfolgen müssen. Aus der vorgelegten Niederschrift über die Gemeinderatssitzung im April 2002, würden sich als Gegenstand lediglich die bisherigen Bescheide sowie der Ablösebetrag ergeben. Tatsächlich hätte jedoch ein Wert von insgesamt 151.987,21 EUR angesetzt werden müssen. Aus diesem Grund sei der Gemeinderat nicht ausreichend informiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat dem Vertrag andernfalls nicht zugestimmt hätte. Darüber hinaus werde bezweifelt, dass der Ablösevertrag auf den streitgegenständlichen Bescheid anzuwenden sei. Der Ablösevertrag sei mit Herrn A. B. persönlich für das Grundstück E. Straße . (Fl.-Nr., Gemarkung . ) geschlossen worden, wohingegen der Bescheid an die Klägerin als GmbH und Co. KG gerichtet sei und das Grundstück B. -H. -Straße . und E. Straße . (Fl.-Nr. . ) betreffe. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von 30.000,00 EUR werde bestritten, da ein solcher mindestens zwischenzeitlich verjährt sei. Zudem sei eine Aufrechnung nicht möglich. Es erschließe sich nicht, woraus sich der Anspruch auf Verrechnung einer zu leistenden Gewerbeförderung ergebe, rein vorsorglich werde auch in diesem Fall Verjährung eingewandt.
23
Mit Schreiben vom 10. November 2022, vom 16. September 2024 sowie vom 8. November 2024 nahmen der Bevollmächtigte der Klägerin sowie der Bevollmächtigte des Beklagten zur Zulässigkeit der Klage Stellung.
24
In der Sache wurde am 19. November 2024 mündlich vor Gericht verhandelt, auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 22.1445, sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
1. Die Klage ist nunmehr gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde die Klage fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Parteiwechsel ist eine Form der subjektiven Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend haben alle Beteiligten einer Änderung des Beklagten, von der Widerspruchsbehörde, dem Landratsamt, auf den Beklagten, dem Markt, zugestimmt. Zwar ist bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht von einem Versehen und einer nachträglichen Konkretisierung des Klagebegehrens auszugehen, da die ursprüngliche Klage ausweislich der Klageschrift vom 24. Juni 2022 gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, gerichtet war. Entgegen der seitens des Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 (Az. 4 B 98/88), hat das Bundesverwaltungsgericht speziell für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen einige Jahre später dergestalt entschieden, dass sofern ein Kläger den Klagegegenstand – den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt – von Beginn an eindeutig bezeichnet, die nachträgliche Umstellung auf einen anderen Beklagten keinen Wechsel des Streitgegenstandes darstellt, weshalb die ursprüngliche Rechtshängigkeit unberührt bleibt und auch noch nach Ablauf der Klagefrist möglich ist (Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 6).
28
Vorliegend wurde die ursprüngliche Klage innerhalb der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, erhoben sowie im Rahmen der ursprünglichen Klageschrift der angefochtene belastende Verwaltungsakt eindeutig bezeichnet. Dies entspricht insbesondere auch dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes eine Klagerhebung nicht mehr als nötig im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit an formellen Mängeln fehlschlagen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 8).
29
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der durch die Parteien im Jahr 2002 geschlossene Ablösevertrag im Sinne von Art. 54, 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist.
30
a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die von dem Beklagten öffentlich-rechtlich betriebenen Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen.
31
Der Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) im Jahre 1998 Gebrauch gemacht (Bl. 72 der Gerichtsakte). Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.
32
b) Nach Art. 5 Abs. 9 KAG kann der Beitragsberechtigte die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Vorliegend haben die Beteiligten, auch angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vertrages, einen sogenannten Ablösevertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 9 KAG im Jahr 2002 geschlossen. Dem Ablösevertrag war ein Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2002 vorangegangen. Anderweitige formelle Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
33
Unabhängig von einer konkreten Zuordnung zu den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 54 ff. BayVwVfG ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Ablösevertrag – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – erst nach Entstehen einer Beitragspflicht geschlossen worden ist, weshalb der als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 54 ff. BayVwVfG zu qualifizierende Ablösevertrag nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist.
34
Gemäß § 3 BGS-EWS des Beklagten entsteht die Beitragsschuld im Falle des § 2 Nr. 1 BGS-EWS erstens sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, zweitens nach § 2 Nr. 2 BGS-EWS sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist oder drittens nach § 2 Nr. 3 BGS-EWS mit Abschluss der Sondervereinbarung. Grundsätzlich wird hierbei nach § 2 BGS-EWS der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS (Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten, Bl. 76 der Gerichtsakte) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. Die Berechnung erfolgt nach § 5 BGS-EWS.
35
c) Bereits ausweislich des zwischen den Beteiligten geschlossenen Ablösevertrages vom 7. Mai 2002 ergibt sich aus dessen Ziffer I., dass das Grundstück durch die J. -G. -Straße, E. straße, Z. straße und die B. -H. -Straße zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll erschlossen ist. In den Niederschriften über die Sitzungen des Hauptausschusses vom 16. April 2002 sowie des Gemeinderates vom 18. April 2002 wird ausgeführt, dass die betreffende Grundstücksfläche sowie ein Viertel hiervon als Geschossfläche bereits abgerechnet worden sind. Darüber hinaus wurde gegenüber der Klägerin bzw. dem vormaligen Alleineigentümer bereits mit Bescheid vom 30. November 1991 ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 63.000,00 DM festgesetzt. Wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2002 sowie aus dem streitgegenständlichen Ablösevertrag ergibt, waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ablösevertrages drei Beitragsbescheide (Bescheid vom 30. November 1999 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage, Bescheid vom 15. Oktober 2001 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage sowie Bescheid vom 15. Oktober 2001 über den Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgungsanlage) streitig. Nach Abschluss des Ablösevertrages nahm die Klägerin ihre Widersprüche gegen die beiden Bescheide vom 15. Oktober 2001 zurück. Mithin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ablösevertrages im Jahr 2002 das betreffende Grundstück bereits an den Kanal wie auch an die Wasserversorgung angeschlossen, weshalb ein Vertragsschluss – entgegen Art. 5 Abs. 9 KAG – erst nach Entstehung der Beitragspflicht erfolgt ist.
36
d) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der vor nahezu zwanzig Jahren vereinbarte Ablösebetrag in Höhe von 30.000,00 EUR unter Berücksichtigung des damaligen Erlasses der Herstellungsbeiträge in einer gesamten Höhe von ca. 35.684,05 EUR (davon ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung in Höhe von ca. 26.696,72 EUR) zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. Juni 2021 keine angemessene Gegenleistung durch die Klägerin mehr darstellt. Grundsätzlich hat sich eine etwaige Regelung daran zu orientieren, dass dem Abgabeberechtigten hierdurch kein unvertretbarer finanzieller Nachteil entstehen sollte, weshalb lediglich ein gewisses, aber äußerst begrenztes Entgegenkommen gegenüber dem Abgabepflichtigen als zulässig angesehen wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 25.1.2005 – AN 1 K 04.00437 – juris Rn. 26). Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Angemessenheit einer Gegenleistung anhand des entsprechenden Satzungsrechts beurteilt wird oder wenn aufgrund von durchgeführten Kalkulationen künftige Lasten zu erwarten sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.2078 – juris Rn. 43). Andernfalls verstößt ein Sondertarif gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte strenge Bindung der Verwaltung an das Gesetz sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und ist im Sinne von § 134 BGB nichtig (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.2078 – juris Rn. 44).
37
e) Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht auf eine durch den Ablösevertrag geschaffenen Vertrauensschutz berufen. Zwar sind vorliegend zwischen Abschluss des Ablösevertrages und die aufgrund einer erneuten Baumaßnahme erfolgte weitere Berechnung eines Herstellungsbeitrages zur Entwässerungseinrichtung knapp zwanzig Jahre vergangen. Jedoch würde ein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Klägerin dazu führen, dass sich der Beklagte einen im Sinne von Art. 54 ff., 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtigen Vertrag entgegenhalten lassen müsste. Ein solches Ergebnis wäre mit der für die Verwaltung geltenden strengen Gesetzesbindung (Art. 20 GG) unvereinbar (vgl. hierzu auch VG Greifswald, U.v. 16.11.2017 – 3 A 2324/16 HGW – juris Rn. 41).
38
f) Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des auf die Klägerin umgelegten Herstellungsbeitrages zur Entwässerungseinrichtung sind nicht geltend gemacht worden. Auch aus den Akten ist keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich. Etwaige auf den Ablösevertrag gezahlten Beträge wurden im Rahmen der vorliegenden Klage weder im Wege eines Leistungsklage/-antrags geltend gemacht, noch wäre eine möglicherweise gewünschte Aufrechnung mangels rechtskräftig festgestelltem Anspruch bzw. aufgrund des Bestreitens eines etwaigen Erstattungsanspruchs vorliegend möglich, Art. 13 KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO, sodass weder über die Gewerbeförderung, noch über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch im Hinblick auf mögliche Verjährungsaspekte entschieden werden konnte.
39
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.