Titel:
Zugewinnausgleichsanspruch, Antragsgegner, Auskunftserteilung, Vermögensgegenstände, Vermögensverzeichnis, Ehevertrag, Gesellschaftsanteil, Auskunftsanspruch, Ausgleichsforderungen, Elektronisches Dokument, Kostenentscheidung, Betriebsvermögen, Elektronischer Rechtsverkehr, Gesetzlicher Güterstand, Anwartschaftsrechte, Auskunftsverpflichtung, Erbersatzanspruch, Aufgabe zur Post, Sonderbetriebsvermögen, Bestandsverzeichnis
Schlagworte:
Zugewinnausgleich, Ehevertrag, Auskunftspflicht, Gütertrennung, Vermögensverzeichnis, Surrogat, Betriebsvermögen
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.01.2025 – 16 UF 577/24 e
OLG München, Beschluss vom 30.04.2025 – 16 UF 577/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43173
Tenor
1. Die Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
2. Der Widerantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
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Die Beteiligten streiten in einem Verbundverfahren in der Folgesache Güterrecht im Rahmen eines Stufenantrags auf der 1. Stufe über ihre jeweilige Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das Vermögen zur anschließenden Geltendmachung von Zugewinnausgleich.
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Die Beteiligten schlossen am … die Ehe.
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Mit notariellem Ehevertrag des Notars vom …, Urkundennummer: …, modifizierten sie den gesetzlichen Güterstand wie folgt:
„II. Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes
1. Für den Güterstand unserer Ehe soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Ein Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grunde, auch für Fälle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs und für den Fall des Todes eines Ehegatten, findet jedoch nicht statt für folgende Vermögensgegenstände des Ehemannes: die jetzigen und künftigen Gesellschaftsanteile des Ehemannes an der … GmbH mit dem Sitz in M. (AG München HRB). Geschäftsanschrift: , M., und an der … UG (haf tungsbeschränkt) mit dem Sitz in M.(AG München HRB), Geschäftsanschrift: , M..“
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Die Herausnahme aus dem Zugewinnausgleich umfasst insoweit jegliches Betriebsvermögen, das zu den vorgenannten Gesellschaften gehört, alle Aktiva und Passiva der vorgenannten Unternehmen, die in der Handels- und in der Steuerbilanz er – fasst sind und etwaige Sonderbetriebsvermögen. Die Herausnahme erstreckt sich weiter auf Surrogate für die vorgenannten Vermögensgegenstände, insbesondere in Fällen der Umwandlung oder des sonstigen Rechtsformwechsels der jeweiligen Gesellschaft und im Falle der Veräußerung des Gesellschaftsanteils / der Gesellschaftsanteile auf den Erlös und die Erträge hieraus. Die Herausnahme umfasst auch Erträge aus dem vorstehend vom Zugewinn ausgeschlossenen Vermögen, wenn sie den betrieblichen Bereich noch nicht verlassen haben, insbesondere sind ausgenommen Guthaben aus Kapital-, Darlehens-, Verrechnungs- oder Privatkonten sowie stehengelassene Gewinne, Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen.
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Hinsichtlich der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände gilt ferner folgendes: Die Herausnahme umfasst auch etwaige Bürgschaftsverpflichtungen und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten, die der Ehemann zur Absicherung von Betriebsverbindlichkeiten eingeht bzw. eingegangen ist. Verwendungen des Ehemannes auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommen Vermögensgegenstände unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, wenn sie aus zugewinnausgleichsfreiem Vermögen stammen, z.B. aus Erträgen des zugewinnausgleichsfreien Vermögen gemäß a), nicht aber wenn sie aus zugewinnausgleichspflichtigem Vermögen stammen. Erfolgen Verwendungen oder Investitionen auf zugewinnausgleichsfreies Vermögen des Ehemannes unter Verwendung von Mitteln aus zugewinnausgleichspflichtigem Vermögen des Ehemannes, werden diese Verwendungen oder Investitionen dem Endvermögen des Ehemannes mit dem Wert zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung oder Investition und unter Ausgleich des Kaufkraftschwundes hinzugerechnet und unterliegen deshalb dem Zugewinnausgleich. Erfolgen Verwendungen oder Investitionen auf zugewinnausgleichspflichtiges Vermögen des Ehemannes unter Verwendung von Mitteln aus zugewinnausgleichsfreiem Vermögen des Ehemannes, unterliegen diese Verwendungen oder Investitionen dem Zugewinnausgleich. Etwaige Wertsteigerungen des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Hinsichtlich des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens sind die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB ausgeschlossen.
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2. Ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zugunsten des Ehemannes besteht nicht, wenn die Ehefrau bei Berücksichtigung des aus dem Zugewinn ausgenommenen Vermögens einschließlich dessen Wertsteigerung nicht zum Zugewinnausgleich verpflichtet wäre. Das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen haftet nicht für einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau. Insofern ist eine Vollstreckung in das zugewinnausgIeichsfreie Vermögen unzulässig.
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3. Auf Verlangen eines Ehegatten ist ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen aufzustellen und dieses laufend fortzuführen.
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4. Klargestellt wird, dass das Geschäftsführergehalt des Ehemannes sowie in dessen Privatvermögen übergegangene Gewinnausschüttungen dem Zugewinnausgleich grundsätzlich unterliegen.
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Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen zum Ehevertrag hatte die Antragstellerin den Antragsgegner mit E-Mail vom … um ein genaues Verzeichnis der vom Zugewinn ausgenommenen Vermögensgegenstände gebeten.
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Im Jahr 20… veräußerte der Antragsteller seine Anteile an den vorstehend genannten Gesellschaften. Die Eheleute trennten sich am ….
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Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am … zugestellt. Mit Schriftsatz vom … (Bl. 91/96 d.A. GÜ) verlangte die Antragstellerin vom Antragsgegner, ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen aufzustellen.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antragsteller habe seine Auskunftsverpflichtung bisher nicht erfüllt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
1. der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
1.1 über den Bestand und den Wert seines Anfangsvermögens am … (Tag der Eheschließung),
1.2 seines Endvermögens am … (Zustellung des Scheidungsantrags),
1.3 sowie seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am … ,
durch Vorlage eines vollständigen, schriftlichen, systematisch nach Aktiva und Passive gegliederten Bestandsverzeichnisses zu jedem der drei Stichtage, mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren und zwar insbesondere über
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in- und ausländische Bankkonten, Sparkonten, Festgeldkonten, Depots, sonst. Konten
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alle Wertpapiere und Aktien, in in- und ausländischen Depots
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Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art
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freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran
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Gewerbebetrieb oder ein Gesellschaftsanteil daran, auch eine stille Gesellschaft
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Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften
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Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften
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Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche
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Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art,
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Anteile an Immobilienfonds o.ä.
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Investmentanteile und Fonds alles Art
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private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht
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Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten
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Schadenersatzforderungen, Ausgleichsforderungen, sonstige Forderungen
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Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn
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Patentrechte, Urheberrechte und entsprechende Rechte,
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Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände, Sammlungsgegenstände, sonstige Wertgegenstände
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Fahrzeuge aller Art
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Kapitallebensversicherungen, sonstige Versicherungen, die der Vermögensbildungdienen
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Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien
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in der Trennungszeit erworbene Haushaltsgegenstände.
2. der Antragsteller wird gemäß II. Nr. 3 des Ehevertrages der Beteiligten vom …, Urkundennummer … verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller daraufbezogenen Vermögensgegenstände aufzustellen.
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Der Antragsteller beantragt,
1. die Anträge zurückzuweisen und
2. im Wege eines Widerantrags die Antragsgegnerin zu verpflichten,
2.1 Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens am …, ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am … sowie zum Bestand ihres Anfangsvermögens am … durch Vorlage eines vollständigen und systematisch geordneten Vermögensverzeichnisses, geordnet nach Aktiva und Passiva, zu erteilen.
2.2 dem Antragsgegner den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mitzuteilen sowie dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über
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unentgeltliche Zuwendungen, die sie nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,
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über ihr Vermögen, welches sie nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat,
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über Handlungen, die sie in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsgegner zu benachteiligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit Vorlage des Vermögensverzeichnisses mit Schriftsatz vom … (Bl. 33/81 d.A. GÜ) erfüllt. Seine Auskunft sei auf das ausgleichspflichtige Vermögen zu beschränken. Eine Auskunft zum ausgleichsfreiem Vermögen sei nicht geschuldet. Vom Erlös der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Jahr 20… habe er seine Darlehensverbindlichkeiten teilweise zurückgeführt und Surrogate angeschafft. Im Übrigen sei das Verlangen der Antragstellerin aus der E-Mail vom … durch die Benennung des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens im Ehevertrag erfüllt. Die vertragliche Verpflichtung zur Aufstellung und Fortführung eines Verzeichnisses gemäß II. Nr. 3 des Ehevertrages der Beteiligten vom …, Urkundennummer …, habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestanden.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters am … (Bl. 10/15 d.A. GÜ) erfüllt. Im Übrigen könne die Frage, ob ausgleichspflichtiges oder nicht ausgleichspflichtiges Vermögen des Antragstellers vorliege, erst beantwortet werden, wenn umfassend Auskunft erteilt wurde.
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Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … (Bl. 54/59 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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I. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag zu Ziffer 1. ist unbegründet.
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Denn der Antragsteller hat den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin mit dem mit Schriftsatz vom … vorgelegten Vermögensverzeichnis (Bl. 33/81 d.A. GÜ) erfüllt.
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Die Antragsgegnerin kann gemäß § 1379 Abs. 1 BGB von dem Antragsteller Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Über Vermögenspositionen, die dem Zugewinnausgleich nicht unterliegen, ist Auskunft nicht geschuldet (OLG Frankfurt a.M. NJW 2020, 1527; OLG Hamm NJW 2006, 3719). Insoweit gilt: „Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemanns bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht insoweit kein Anspruch auf Auskunftserteilung“ (OLG aaO). Denn bezogen auf den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstand haben die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, so dass hinsichtlich dieses Vermögensgegenstands auch beim modifizierten Zugewinnausgleich kein Auskunftsanspruch besteht (Kogel , in: Zugewinnausgleich, 7. Auflage 2022, Rn. 453; Koch , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1379 Rn. 5).
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Der Antragsteller ist nicht zu einer Auskunft über die wertbildenden Faktoren der Gesellschaftsanteile an der … GmbH mit dem Sitz in M. , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB Nr. und der … UG mit dem Sitz in M. , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB Nr. , verpflichtet, weil die Beteiligten gemäß Ziffer II. 1. des notariellen Ehevertrages vom … vereinbart haben, dass jegliches Betriebsvermögen, das zu den vorgenannten Gesellschaften gehört, bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in keiner Weise berücksichtigt wird. Dies gilt auch für Surrogate für die vorgenannten Vermögensgegenstände. Da auch hinsichtlich der Surrogate Gütertrennung zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, besteht auch insoweit ein Auskunftsanspruch nicht.
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Der Antragsteller hat klarstellend darauf hingewiesen, dass sich seine Auskunft nur auf diejenigen Gegenstände erstreckt, welche nach dem Notarvertrag dem Zugewinnausgleich unterliegen. Das Gericht teilt nicht die Rechtsaufassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bereits im Rahmen der Auskunftsstufe nachzuweisen habe, ob ein Vermögensgegenstand ein Surrogat darstellt oder nicht. Vielmehr hat der Antragsteller – einen entsprechenden Antrag der Gegenseite vorausgesetzt – die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Insoweit wird in der Literatur ausgeführt, dass sich spätestens hier eventuelle Fehlbeurteilungen und Ungenauigkeiten bei der Eingruppierung von Vermögensgegenständen „rächen“, vor allem von Surrogaten (Kogel , aaO). Im Übrigen sind Mängel eines formell korrekt erstellten Verzeichnisses nur im Verfahren über die Ausgleichsforderung selbst zu klären (Koch , in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 1379 Rn. 32). Mit formell korrekten, inhaltlich aber unrichtigen Angaben ist dem Ausgleichsberechtigten in der Sache zwar nicht gedient, doch ist sein Anspruch aus § 1379 BGB erfüllt (Koch , aaO).
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Der Antrag zu Ziffer 2. ist unbegründet.
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Denn die Antragsgegnerin hat nach Abschluss des notariellen Ehevertrages am … und vor dem Stichtag am … kein Verlangen im Sinne Ziffer II. 3. des Ehevertrages geäußert.
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Der Antragsteller ist gemäß Ziffer II. 3. des notariellen Ehevertrages vom … nur auf Verlangen eines Ehegatten verpflichtet, ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen aufzustellen und dieses laufend fortzuführen.
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Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen (erst) ab dem Zeitpunkt des geäußerten Verlangens aufzustellen ist. Andernfalls machte die weitergehende Verpflichtung der laufenden Fortführung keinen Sinn, wenn das Verzeichnis ohnehin rückwirkend zu erstellen wäre. Da jedoch am …, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin das Verlangen erstmals geäußert hat, bereits Gütertrennung eingetreten war, besteht nach Auffassung des Gerichts keine Verpflichtung mehr, ein Verzeichnis aufzustellen und fortzuführen. Hinzu kommt, dass diese vertragliche Regelung der Beteiligten eine Ausnahme von der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung darstellt, wonach eine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft bezogen auf den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstand und dessen Surrogat gerade nicht besteht (vgl. insoweit unter B. I. 1.). Daher muss dem zur Auskunft Verpflichteten auch durch ein ausdrückliches Verlangen klar sein, ab welchem Zeitpunkt er ein Verzeichnis – entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung – über das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen zu erstellen hat.
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Die im Vorfeld der Vertragsverhandlungen per E-Mail geäußerte Bitte der Antragsgegnerin um ein genaues Verzeichnis der vom Zugewinn ausgenommenen Vermögensgegenstände stellt kein Verlangen im Sinne des Ehevertrages dar, weil zu diesem Zeitpunkt die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers noch gar nicht bestand. Im Übrigen bezieht sich dieses „Verlangen“ nur auf ein Verzeichnis der vom Zugewinn ausgenommenen Vermögensgegenstände und nicht auf alle darauf bezogenen Veränderungen. Ein solches Verzeichnis befindet sich in dem notariellen Vertrag, so dass dieses „Verlangen“ ohnehin erfüllt ist.
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Deshalb bleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt nach Abschluss des Vertrages und vor dem Stichtag ein Verlangen nach einem – laufend fortzuführenden – Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen geäußert hat.
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II. Der Widerantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Denn die Antragsgegnerin hat ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 BGB über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung am …, zum Zeitpunkt der Trennung am … und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am … durch Vorlage eines geordneten und systematischen Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters am … (Bl. 10/15 d.A. GÜ) erfüllt im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB.
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Der Auskunftsanspruch richtet sich auf die Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 BGB. Dass das zu erstellende Bestandsverzeichnis eine persönliche Wissenserklärung ist, schließt nicht aus, dass es von einem Dritten verfasst werden kann – vorausgesetzt, der Dritte fungiert als Bote, der die vom Auskunftsschuldner herrührende Erklärung lediglich weitergibt, nicht aber als Stellvertreter eine eigene Wissenserklärung abgibt (Koch , in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 1379 Rn. 27).
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Mit der Vorlage eines formell korrekt erstellten Verzeichnisses ist der Anspruch aus § 1379 BGB erfüllt (Koch , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1379 Rn. 31). Die Unvollständigkeit des Verzeichnisses kann nur im Verfahren über die eidesstattliche Richtigkeitsversicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) oder über die Ausgleichsforderung selbst (§ 1378 BGB) geklärt werden. (Koch , aaO).
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Konkrete Einwendungen gegen das Verzeichnis der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht erhoben.
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III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.