Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.12.2024 – 24 CS 24.1585
Titel:

Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz, Aufbewahrung von „großen Magazinen“ außerhalb eines verschlossenen Behältnisses, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeitsprognose.

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
WaffG § 36
WaffG § 45 Abs. 2
AWaffV § 13
Schlagworte:
Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz, Aufbewahrung von „großen Magazinen“ außerhalb eines verschlossenen Behältnisses, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeitsprognose.
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 09.08.2024 – M 7 S 23.6172
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43144

Tenor

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2024 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nummer 1 des Bescheids vom 15. Februar 2023 angeordnet und gegen Nummern 2, 3, 5, 6 und 7 wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 13.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.
2
Der Antragsteller ist langjähriger Waffenbesitzer und Inhaber von vier Waffenbesitzkarten, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie Besitzer mehrerer Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (nachfolgend: „große Magazine“). Er verfügt hinsichtlich dieser über zwei Anzeigebescheinigungen.
3
Anlässlich einer am 5. Oktober 2023 beim Antragsteller durchgeführten unangekündigten Waffenaufbewahrungskontrolle stellte das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) fest, dass sechs „große Magazine“ offen aufgereiht auf einem der beiden Waffenschränke des Antragstellers standen. Ansonsten wurden bei der Aufbewahrung der Waffen keine Mängel festgestellt.
4
Nach erfolgter Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 23. November 2023 die Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1), die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 2) sowie die Anzeigebescheinigungen über den Besitz mehrerer Magazine i.S.v. § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG (Nr. 3) und verpflichtete ihn, die jeweiligen Erlaubnisurkunden bzw. Bescheinigungen zurückzugeben (Nr. 4), seine (im Einzelnen näher aufgezählten) Waffen und ggf. Munition (Nr. 5) sowie den im Rahmen seiner Erlaubnis erworbenen Sprengstoff (Nr. 6) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zudem wurde der Antragsteller verpflichtet, die in den Anzeigebescheinigungen aufgeführten Magazine binnen vier Wochen im Landratsamt abzugeben (Nr. 7). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 2, 3, 5 bis 7 wurde angeordnet (Nr. 11) und Zwangsgelder (Nrn. 8 bis 10) angedroht. Der Widerruf wurde auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG gestützt. Die „großen Magazine“ hätten in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b AWaffV verwahrt werden müssen. Die Aufbewahrung außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses sei deshalb unzulässig und als sorgloser Umgang einzustufen, der die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers entfallen lasse. Zudem sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt.
5
Hiergegen ließ der Antragsteller am 26. Dezember 2023 Klage (M 7 K 23.6171) erheben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 9. August 2024 abgelehnt. Der Bescheid dürfte rechtmäßig sein, denn die Verwahrung der „großen Magazine“ außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses sei keine sorgfältige Aufbewahrung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV, sodass der Antragsteller gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die den Antragsteller privilegierende Altbesitzregelung hinsichtlich der „großen Magazine“ in § 58 Abs. 17 Satz 1 i.V.m. § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG ermögliche lediglich den Besitz von an sich verbotenen Waffen bzw. verbotenem Zubehör von Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4. Weitere, die Aufbewahrung betreffenden Privilegierungen wie etwa die Zulässigkeit der Aufbewahrung außerhalb von Sicherheitsbehältnissen seien nicht vorgesehen, sodass es bei der Vorgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV bleibe. Insbesondere ergäben sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5. August 2020 keine Erleichterungen für gesetzliche Aufbewahrungsvorgaben, sondern nur keine Verschärfung. Die offene Aufbewahrung sei als eine so schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Annahme rechtfertige, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht jederzeit ordnungsgemäß umgehen. Es könne offen bleiben, ob auch der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sei, wofür jedoch sehr viel spreche. Die weiteren Anordnungen begegneten vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
6
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und bringt vor, die beanstandete Magazinaufbewahrung sei zulässig gewesen. Ausweislich der bereits erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, „große Magazine“, die vor dem Stichtag 13. Juni 2017 erworben worden seien, behalten und weiterverwenden zu dürfen, sofern dies der zuständigen Behörde fristgerecht angezeigt worden sei. Ausweislich des Merkblatts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5. August 2020 gälten in diesen Fällen dann auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung als früher. Daraus sei abzuleiten, dass nur bei einem Erwerb nach dem genannten Stichtag die Vorschriften des § 13 AWaffV gälten. Der Antragsteller habe nur das amtliche Merkblatt des Bayerischen Ministerium des Innern befolgt. Daher liege weder ein absoluter Widerrufsgrund noch ein gebundenes Ermessen vor, insbesondere sei kein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben.
7
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, erfordern, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Diese erweist sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers im Hauptsachverfahren Erfolg haben wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt daher zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners.
I.
10
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers und die darauf aufbauenden Folgeanordnungen im Bescheid vom 23. November 2023 als voraussichtlich rechtwidrig. Zwar ist entgegen der Ansicht des Antragstellers von einem Aufbewahrungsverstoß auszugehen. Jedoch rechtfertigt dieser aufgrund der vorliegenden Umstände voraussichtlich keine Unzuverlässigkeitsprognose.
11
Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Die Unzuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die hiernach allgemein geforderte sichere Aufbewahrung (s. Wortlaut § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG) wird durch § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S.2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977), konkretisiert.
12
1. Die offene Aufbewahrung der „großen Magazine“ auf einem Waffenschrank genügt nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG (a) und stellt deshalb einen Aufbewahrungsverstoß dar (b).
13
a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers unterliegen die „großen Magazine“ als verbotene Gegenstände der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflicht (aa). Die konkreten Anforderungen an die Aufbewahrung ergeben sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV analog (bb).
14
aa) Der Umgang mit „großen Magazinen“ ist grundsätzlich verboten (1). Soweit er ausnahmsweise wegen einer Altbesitzprivilegierung erlaubt ist (2), muss ihre Verwahrung den Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 WaffG entsprechen (3).
15
(1) „Große Magazine“ wurden mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) als sog. Zubehör für Schusswaffen in den Katalog der verbotenen Waffen aufgenommen (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.2 Einleitungssatz und Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG). Der Umgang mit ihnen ist gemäß § 2 Abs. 3 WaffG daher grundsätzlich verboten. Unabhängig davon unterfallen ausweislich § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG („sichere Aufbewahrung“) verbotene Waffen und damit auch die „großen Magazine“ dem waffenrechtlichen Aufbewahrungsgebot. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz, welches im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU)2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der RL 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen diente, unter anderem die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschweren. Deshalb wurde insbesondere die Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen begrenzt (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 1). Seit seinem Inkrafttreten sind bis dahin frei verfügbare Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen (Zentralfeuermunition), sowie Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als zehn Patronen (Zentralfeuermunition) des nach Herstellerangabe kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, verbotene Gegenstände gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes.
16
Bei den verfahrensgegenständlichen sechs „großen Magazinen“ handelt es sich um für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 Einleitungssatz i.V.m. Nr. 1.2.4.4 des Waffengesetzes bzw. um „Zubehör für Schusswaffen“ nach Nr. 1.2 Einleitungssatz der Anlage 2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind „große Magazine“ keine Patronenlager im Sinne von „Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nrn. 1.3, 1.3.1.3 WaffG“ oder wesentliche Teile von Schusswaffen, „die den Schusswaffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gleichgestellt sind“ (so wörtlich BA Rn. 26). Denn ein Patronenlager ist funktionell etwas anderes als ein Magazin. Während die Patrone mechanisch zuerst aus dem Magazin in das Patronenlager eingeführt wird, um von dort abgefeuert und durch den Lauf getrieben zu werden, sind Magazine für die Verwendung von Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen, siehe Nr. 4.4 des Abschnitt 1 Anlage 1. Folglich listet Anlage 1 zum Waffengesetz Wechselmagazine als „sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen“ in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4 Einleitungssatz i.V.m. Nr. 4.4. und Nr. 4.4.2 auch eigenständig auf.
17
Aus dem Einleitungssatz zu Nr. 1.2 des Abschnitt 1 der Anlage 2 und aus der Formulierung der numerisch übergeordneten Nr. 1.2.4 „für Schusswaffen bestimmte“, welche in der hier einschlägigen Nr. 1.2.4.4 „Wechselmagazine für Langwaffen […]“ ihre Fortsetzung findet, wird zudem erkennbar, dass die „großen Magazine“ mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zwar verboten, aber dadurch nicht Waffen gleichgestellt wurden, sondern weiterhin ihre Klassifizierung als (bloßes) Zubehör für Waffen behalten haben. Auch die Gesetzesbegründung spricht insoweit von „verbotenen Gegenständen“ (BT-Drs. 19/13839, S. 2, 54).
18
(2) Allerdings hat der Gesetzgeber Ausnahmen vom Umgangsverbot vorgesehen. Vorliegend wurde dieses gegenüber dem Antragsteller nicht wirksam, da für ihn die Altbesitzprivilegierung des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG gilt; deshalb ist ihm eine entsprechende Anzeigebescheinigung i.S.v. § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG erteilt worden. Die Altbesitzprivilegierung schafft eine Möglichkeit, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren (BT-Drs. 19/13839, S. 92) und Bestandsschutz zu erreichen. Nach der fristgerechten Anzeige kann der Altbesitzer grundsätzlich uneingeschränkt Umgang mit dem fortan weiterhin rechtmäßig besessenen Magazin bzw. Magazingehäuse üben (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, WaffG § 58 Rn. 31f.).
19
(3) Von der Altbesitzprivilegierung bleiben allerdings die allgemeinen Anforderungen an die waffenrechtliche Aufbewahrung unberührt. Dies folgt zum einen daraus, dass der Umgang mit einer Waffe ausweislich seiner Legaldefinition in § 1 Abs. 3 WaffG keinen Bezug zur waffenrechtlichen Aufbewahrung beinhaltet. Ausnahmen vom Umgangsverbot führen daher nicht zu Ausnahmen von der allgemeinen und durch § 13 AWaffV konkretisierten Pflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG. Zum anderen legt die Aufnahme eines Gegenstandes in den Katalog der verbotenen Waffen gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 ohne Weiteres die Annahme nahe, dass solche Gegenstände bei ihrem nur ausnahmsweise für den Einzelfall zulässigen Besitz nicht dem freien und unbeschränkten Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt sein sollen. Dementsprechend bleibt es bei der Anforderung des § 36 Abs. 1 WaffG an jeden Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine unbefugte Wegnahme oder ein Abhandenkommen zu treffen, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen handelt.
20
bb) Der Verordnungsgeber hat für die durch den Gesetzgeber in die Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes aufgenommenen „großen Magazine“ keine ausdrücklichen Aufbewahrungsvorschriften geschaffen. Der Vergleich mit der vor Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung des § 13 AWaffV zeigt, dass mit Ausnahme des jeweiligen Hinzufügens von „Juli 2019“ in den jeweiligen Klammerzusätzen nach der Definition der Widerstandsgrade 0 bzw. I in § 13 Abs. 2 Nrn. 3, 4 bzw. 5 AWaffV der Wortlaut keine Änderung erfahren hat. Es besteht insoweit eine Regelungslücke für die Fälle, in denen ein Erlaubnisinhaber hinsichtlich seiner Waffen und seiner Munition „an sich“ von § 13 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 AWaffV erfasst wird. Dass in jedem Fall des Besitzes eines „großen Magazins“ der Verordnungsgeber eine Aufbewahrung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV vorsehen wollte, ist nicht anzunehmen, obwohl die Vorschrift mit ihrem Wortlaut sämtliche verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.1 bis 1.4.4 – und damit auch die verbotenen „großen Magazine“ nach Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 – in Bezug nimmt.
21
Abgesehen davon, dass die inhaltlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV anlässlich des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nicht angepasst wurden und deshalb keine Regelungsabsicht dahingehend erkennbar ist, dass nunmehr die neuen Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 ausschließlich vom insoweit bereits vorhandenen „Nummern-Raum“ 1.1 bis 1.4.4 erfasst werden sollten, nimmt § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV andere Gefahren und nicht vergleichbare Risiken in den Blick. Die „großen Magazine“ sind lediglich leere Behältnisse und mit den sonstigen in der Vorschrift genannten verbotenen Waffen, die eine Aufbewahrung ausschließlich in einem Waffentresor der höchsten Schutzklasse der AWaffV erforderlich machen, nicht vergleichbar. Es handelt sich, wie dargelegt, lediglich um „sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen“ bzw. „Zubehör für Schusswaffen“ und nicht um Waffen (vgl. oben Rn. 16).
22
Vor diesem Hintergrund besteht eine Regelungslücke, die auch planwidrig ist. Denn es wäre eine über § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehende, konkretere Formulierung von Aufbewahrungsmodalitäten zu erwarten gewesen, da „große Magazine“ durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz erstmals waffenrechtlich geregelt und zugleich als verboten eingestuft, gleichzeitig aber Altbesitz erlaubt wurde. Bis zur Reform konnten „große Magazine“ erlaubnisfrei sogar von waffeninteressierten Personen, die über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügten, erworben werden. Sie wurden in der Vergangenheit zum Teil in größerem Umfang aus Bundeswehr-Altbeständen auf dem freien Markt verkauft (BT-Drs. 19/13839, S. 59) und waren für jedermann erhältlich; Aufbewahrungsvorgaben bestanden nicht. Für Wechselmagazine, die aufgrund ihrer geringeren Kapazität nicht als „große Magazine“ gelten, ist das bis heute so. Sie sind frei verkäuflich und können ohne besondere Anforderungen, d.h. auch offen, aufbewahrt werden, da sie nach wie vor nicht den Regelungen des Waffengesetzes unterfallen (dementsprechend wurde die Aufbewahrung der sonstigen Magazine durch den Antragsteller neben den sechs „großen Magazinen“ auf seinem Waffenschrank von der Behörde auch nicht beanstandet, vgl. Behördenakte, S. 8). Der bestehende Regelungsbedarf hinsichtlich der Aufbewahrung wurde offenbar vom Verordnungsgeber übersehen.
23
Geschlossen werden kann die planwidrige Lücke durch eine analoge Anwendung der § 13 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AWaffV (vgl. im Ergebnis wohl auch Gade, Waffengesetz, WaffG § 58 Rn. 36). Analogien sind auch im Eingriffsverwaltungsrecht methodisch grundsätzlich möglich (vgl. H. A. Wolff in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 134, 140 ff.; Sachs/von Coelln in Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 128; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2022 – 3 B 29.21 – juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend kann angenommen werden, dass der Verordnungsgeber, wäre er sich des Handlungsbedarfs nach der Reform des Gesetzes bewusst gewesen, sich dazu entschlossen hätte, die Nummern 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 auch in die § 13 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AWaffV aufzunehmen. Denn „große Magazine“ sind mit den in § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b AWaffV genannten anderen verbotenen Zubehörgegenständen in Nr. 1.2.4 der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes vergleichbar. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (Nr. 1.2.4.1) sowie Nachtsicht- bzw. Nachtzielgeräte (Nr. 1.2.4.2) sind in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, unabhängig von dessen Gewicht (über oder unter 200 kg), aufzubewahren. Gleiches gilt für verbotene Waffen (bzw. genauer: verbotene tragbare Gegenstände) nach Nr. 1.3 bis 1.4.4 Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den „großen Magazinen“ weder um Waffen noch wesentliche Waffenteile, sondern um Zubehör bzw. um sonstige Vorrichtungen handelt, die unter Nr. 4.4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 fallen und denen für sich gesehen auch keine besondere Gefährlichkeit innewohnt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese mit einer höheren Sicherheitsstufe verwahrt werden müssten als beispielsweise Schlagringe (Nr. 1.3.2), Nun-Chakus (Nr. 1.3.7) oder Butterflymesser (Nr. 1.4.3). Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Umkehrschluss der Formulierung des Einleitungssatzes zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2, welcher die Erlaubnispflicht für Waffen regelt, ergibt, dass der Umgang mit Magazinen grundsätzlich keiner Erlaubnispflicht unterfällt, weil diese keine Waffen i.S.d. Waffengesetzes darstellen. Diese Wertung erscheint auch vor dem Hintergrund der Nr. 36.2.8 Satz 2 WaffVwV, der für sonstige verbotene Waffen auf (den zum 5.7.2017 aufgehobenen) § 36 Abs. 2 WaffG verweist, welcher für verbotene Waffen ebenfalls den Widerstandsgrad 0 vorsah, sachgerecht.
24
b) Indem der Antragsteller seine sechs „großen Magazine“ offen auf einem seiner in der Wohnung befindlichen Waffenschränke aufbewahrt hat, hat er gegen die ihn obliegende waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht ersichtlich verstoßen.
25
2. Der Verstoß des Antragstellers trägt aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls voraussichtlich aber nicht die Prognose seiner Unzuverlässigkeit.
26
a) Im Rahmen der von Gesetzes wegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderlichen Prognose ist insbesondere entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten begehen wird. Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung schon begangener Aufbewahrungsverstöße umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Auch im Rahmen einer summarischen Prüfungstiefe muss das Verwaltungsgericht bei der vorzunehmenden verhaltensbezogenen Prognose – soweit nach Aktenlage möglich – die Umstände des konkreten Einzelfalls würdigen, wenn es bereits im Eilverfahren zur Ansicht gelangt, der Bescheid sei wegen der zu treffenden Prognose voraussichtlich rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Klage daher nicht nur offen, sondern gering.
27
b) Im vorliegenden Fall erweist sich die Prognose des Verwaltungsgerichts schon deshalb als fehlerbehaftet, weil sie auf der unzutreffenden Annahme basiert, die verfahrensgegenständlichen „großen Magazine“ seien Patronenlager, die aufgrund ihrer Definition als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen auch schon vor dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einer Aufbewahrungspflicht unterlegen haben, was sich auf die Gewichtung des angenommenen Aufbewahrungsverstoßes und die ihm innewohnende Gesetzesferne des Antragstellers auswirkt.
28
Die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (BA, Rn. 26), die Wechselmagazine seien als (aufbewahrungspflichtige) wesentliche Teile von Schusswaffen i.S.d. Nr. 1.3.1.3 des Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz einzustufen, treffen nicht zu (s.o. Rn. 16). Wechselmagazine sind sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen bzw. Zubehör und gerade keine Patronenlager, denn ein Patronenlager befindet sich in der Regel in der Waffe selbst (Ausnahmen bilden hierbei Revolver, bei welchen das Patronenlager entfernt werden kann) und muss ganz anders beschaffen sein als ein Magazin: Die Patrone wird im Patronenlager gezündet und abgefeuert, die heißen Gase treiben dann das Geschoss durch den sich anschließenden Lauf.
29
Dieser Fehler schlägt auf die vorzunehmende Prognose durch, weil das Verwaltungsgericht deshalb die Auswirkungen des vom Antragsteller bereits erstinstanzlich vorgelegten Merkblatts „Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 5. August 2020 verkennt. Dort ist auf Seite 7 ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Altbesitzer – wie hier – die „großen Magazine“ vor dem Stichtag erworben und rechtzeitig angezeigt hat, „keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung“ gelten. Nachdem für Magazine unabhängig von deren Größe vor Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes keinerlei Aufbewahrungsanforderungen gegolten haben (vgl. Rn. 22), lässt sich die Annahme des Antragstellers, dass dies auch nach der Reform durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz wegen des Merkblatts gelte, nachvollziehen und jedenfalls nicht als erhebliche Distanz zur Rechtsordnung verstehen. Diesen Umstand kann das Verwaltungsgericht (BA, Rn. 28) als Folge seiner fehlerhaften Einstufung der „großen Magazine“ aber schon nicht zutreffend bewerten.
30
Dabei spielt die Tatsache, dass das zuständige Ressort in einem Merkblatt eine Aussage veröffentlicht, die geeignet ist, Fehlannahmen hervorzurufen, eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Verstoßes. Zentral für die vorzunehmende Prognose ist die Bewertung, ob bzw. welche Distanz des Betroffenen zu seinen gesetzlichen, insbesondere waffenrechtlichen Pflichten sich in dem festgestellten Verstoß offenbart. Zwar hat sich jeder Waffenbesitzer stets über die geltende Rechtslage zu informieren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, wenn Fehlvorstellungen in nachvollziehbarer Weise durch zumindest missverständliche amtliche Äußerungen mitverursacht werden. Deren Aussagekraft wiegt umso schwerer, wenn – wie dargelegt – die gesetzlichen Regelungen planwidrig lückenhaft und mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten behaftet sind. Die Tatsache, dass ansonsten keinerlei Aufbewahrungsverstöße beim Antragsteller festgestellt wurden, ist in diesem Zusammenhang besonders bedeutsam. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht all dies im konkreten Fall gegen die Wiederholung eines Aufbewahrungsverstoßes.
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3. Die Annahme eines gröblichen Verstoßes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erscheint in Anbetracht der obigen Ausführungen ebenfalls nicht überzeugend.
32
Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtliche Ordnungsvorschriften widerspiegelt (Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 31b). Nach Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz Beil. Nr. 47a) meint gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 60).
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Worin diese gröbliche Zuwiderhandlung liegen könnte, lässt sich weder dem Bescheid noch dem angefochtenen Beschluss entnehmen. Auch wenn hier ein Aufbewahrungsverstoß vorliegt, erscheint dieser aufgrund der lückenhaften Regelung des § 13 Abs. 2 AWaffV sowie den Ausführungen im genannten Merkblatt jedenfalls nicht schuldhaft.
34
4. Nachdem die weiteren Verfügungen des angefochtenen Bescheids vom 23. November 2023 maßgeblich auf der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund eines angenommenen Aufbewahrungsverstoßes und dem daraus resultierenden Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 5 WaffG basieren, teilen sie die rechtliche Bewertung der Nummer 1 des Bescheids.
II.
35
Da sich der Bescheid vom 23. November 2023 als rechtswidrig erweisen dürfte, kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers ein höheres Gewicht zu als dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Zwar handelt es sich bei dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 5 WaffG um eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnung. Jedoch kann der Antragsgegner kein überwiegendes Interesse an einer voraussichtlich rechtswidrigen Verfügung haben. Sonstige Umstände, die eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung erforderlich machen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
III.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
37
Die Streitwertfestsetzung beträgt 13.250,00 EUR und folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013. Demnach sind für den Widerruf der vier Waffenbesitzkarten, in denen insgesamt 21 Waffen eingetragen sind, 20.000 EUR anzusetzen (5.000,00 EUR zuzüglich 20 mal 750 EUR). Für die nicht-gewerbliche Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 SprengG ist der Auffangstreitwert anzusetzen. Dies ist angesichts der nicht unerheblichen Anforderungen an deren Erteilung (vgl. hinsichtlich der Zuverlässigkeit § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 SprengG und Fachkunde § 27 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 9 SprengG) angemessen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Wertung der Nr. 50.3 überzeugt nicht, da eine Sprengerlaubnis nicht mit der Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG vergleichbar ist; dies wird auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG deutlich, demnach die Sprengerlaubnis nach § 27 SprengG die Munitionserwerbserlaubnis (nur) mitumfasst. Die Anzeigebescheinigungen nach § 37h Abs. 1 WaffG stellen einen eigenen Erlaubnisgegenstand dar, da sie die Altbesitzprivilegierung des Antragstellers dokumentieren und seinen Umgang mit den verbotenen Gegenständen legalisieren (vgl. Rn. 18), sodass sie nicht als vom Widerruf der Waffenbesitzkarten mitumfasst angesehen werden können. Der Senat erachtet es als angemessen, deren Bedeutung für den Antragsteller (ungeachtet deren konkreter Anzahl) in Orientierung an Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs mit 1.500,00 EUR zu bewerten. Der sich so ergebende Gesamtstreitwert von 26.500,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
V.
38
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).