Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.07.2024 – 24 B 24.336
Titel:

Übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits

Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, § 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Leitsatz:
Haben die Beteiligten das übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist es in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO iVm § 173 S. 1 VwGO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Übereinstimmende Erledigungserklärung im Berufungsverfahren, Kostenübernahmeerklärung, Rechtsstreit, übereinstimmende Erledigungserklärung, Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 28.03.2023 – B 5 K 22.645
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43124

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. März 2023 – B 5 K 22.645 – ist wirkungslos.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20. Juni 2024 der Erledigungserklärung des Klägers bereits vorab zugestimmt und die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt.
2
Das Verfahren ist daher in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten entspricht es mit Blick auf die gesetzliche Wertung in Nr. 5113 Nr. 4 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
4
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).