Inhalt

LG Coburg, Endurteil v. 23.08.2024 – 24 O 734/23
Titel:

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankengeldbezug, Anspruch auf Krankengeld, Krankenversicherungsbeiträge, Elektronisches Dokument, Feststellungsinteresse, Verjährungsverzicht, Verjährungsfrist, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Elektronischer Rechtsverkehr, künftige Schäden, Rechtshängigkeit, Streitwert, Unfallbedingtheit, Erzieltes Arbeitsentgelt, Grundsatz der Schadenseinheit, Beitragssätze, Verzugszinsen, Gesetzlich Krankenversicherte

Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Schadenseinheit, Verjährungsfrist, Rechtsübergang, Arbeitsunfähigkeit, Verdienstausfallschaden, Verzugszinsen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 43027

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.988,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.12.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der durch den Biss des Hundes des Beklagten am 28. Juli 2020 entstanden ist, bei dem die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte … geboren am …, verletzt wurde (Teilablation nasi), soweit diesbezügliche Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen.
Im Übrigen wird, die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.988,61 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Hundebiss aus übergegangenem Recht.
2
Die Geschädigte … wurde am 28.07.2020 durch den Hund des Beklagten in die Nase gebissen. Hierdurch erlitt sie einen kompletten Verlust der Nasenspitze mit Subtotalverlust des Nasenflügels links und Teilverlust des Nasenflügels, rechts sowie Teilverlust der Columella einschließlich der entsprechenden knorpeligen Strukturen der Flügelknorpel sowohl der medialen wie der lateralen Schenkel. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
3
Die Geschädigte wurde mehrfach stationär und ambulant behandelt. Sie ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Während des Zeitraums 08.09.2020 bis 23.12.2021 leistete die Geschädigte keine Krankenversicherungsbeiträge an die Klägerin. Die Geschädigte erzielte vor dem Unfall aus ihrem Arbeitsverhältnis ein Regelentgelt in Höhe von 111,36 € täglich und war ab 01.04.2021 auf 114,75 € zu dynamisieren. Der Beitragssatz der Geschädigten belief sich auf 14,6 % sowie einen Zusatzbetrag bei einem Beitragssatz von 1,1 %.
4
Die Klägerin begehrt mit vorliegender am 23.12.2023 zugestellten Klage die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge für die Geschädigte für folgende Zeiträume:
-
08.09.2020 bis 16.03.2021: 3.304,39 € (Anlage K 4), hiervon nach Verrechnung noch 185,71 €
-
17.03.2021 bis 14.09.2021: 3.199,34 € (Anlage K 5)
-
15.09.2021 bis 23.12.2021: 1.538,80 € (Anlage K 6)
-
15.09.2021 bis 23.12.2021: 244,76 € Nachberechnung (Anlage K 9)
5
Des Weiteren verlangt die Klägerin Erstattung von Fahrtkosten, die der Geschädigten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstanden sind und von der Klägerin getragen wurden. Diese belaufen sich auf 820 € (Anlage K 8).
6
Die Klägerin behauptet, die Geschädigte sei im Zeitraum 28.07.2020 bis 23.12.2021 aufgrund des streitgegenständlichen Hundesbisses arbeitsunfähig gewesen. Während dieses Zeitraums habe sie der Geschädigten Krankengeld gezahlt.
7
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.988,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
-
aus 4.923,85 € seit 17.03.2022
--
sowie aus weiteren 1.064,75 € seit 16.05.2023
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der durch den Biss des Hundes des Beklagten am 28. Juli 2020 entstanden ist, bei dem die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte … geboren am …, verletzt wurde (Teilablation nasi), soweit diesbezügliche Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen.
8
Der Beklagte beantragt
die Klageabweisung.
9
Die Beklagte bestreitet, dass die Geschädigte von 28.07.2020 bis 23.12.2021 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, ersatzfähig seien die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge nicht berechnet aus dem Arbeitsentgelt der Geschädigten, sondern aus dem geringeren Einkommen aus dem Krankengeld.
10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
11
Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere auch der Klageantrag zu 2 auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden aus dem Unfallereignis, soweit sie auf die Klägerin übergehen. Grundsätzlich besteht das erforderliche Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwar nur dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer den Haftungsgrund in keiner Weise in Frage stellen.
12
Aber auch ohne Bestreiten des Rechts durch den Beklagten liegt ein ausreichendes Feststellungsinteresse vor, wenn den geltend gemachten Ansprüchen Verjährung droht (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 44). Das ist vorliegend zu bejahen. Denn aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit beginnt die Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Gläubigers vom Schaden, sodass spätere Schadensfolgen auch als bekannt gelten, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 03.06.1997 – VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448, 2449 m.w.N.). Da die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden begehrt, ist die Gefahr einer eintretenden Verjährung anzunehmen. Da es um Ansprüche aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts der Geschädigten geht, genügt die bloße Möglichkeit künftiger Schadensfolgen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06, MDR 2007, 792). Die Klägerin hat einen möglichen zukünftigen Behandlungsbedarf der Geschädigten dargelegt, ohne dass der Beklagte diesen bestritten hätte. Dass der Eintritt der Verjährung ausnahmsweise, etwa durch Anerkenntnis oder Verjährungsverzicht ausgeschlossen wäre, hat der Beklagte nicht behauptet.
13
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Feststellungsantrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Klägerin keine eigenen Schadensersatzansprüche zustünden, sondern solche aus übergegangenem Recht. Denn der Rechtsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet bereits zum Zeitpunkt des Unfallzeitpunkts statt, soweit der Versicherungsträger kongruente Leistungen erbringt. Dieser Rechtsübergang erstreckt sich insbesondere auf solche Forderungen wegen künftig zu erbringender Leistungen (BGH, Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957).
B.
14
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
15
Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von 5.988,61 € verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 833 Abs. 1 BGB, § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
16
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der im Zeitraum 08.09.2020 bis 23.12.2021 entgangenen Beiträge zur Krankenversicherung.
17
a) Gemäß §§ 842, 843 BGB hat der Schädiger während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für Beiträge zur sozialen Krankenversicherung als dessen Verdienstausfallschaden aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind (BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 192/06, NJOZ 2008, 2780 Rn. 12). Handelt es sich bei der Zahlung zur sozialen Krankenversicherung um eine aufgrund des Schadensereignisses zu erbringende Leistung eines Sozialträgers, geht der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf diesen über.
18
So verhält es sich hier. Zwar hat die Klägerin für den bezeichneten Zeitraum keine Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt. Sie verlangt vielmehr die für diesen Zeitraum entgangenen Beiträge, von denen die Geschädigte während des Bezugs von Krankengeld befreit war (§ 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Diesbezüglich ist in § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X geregelt, dass die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld zu zahlen wären, ebenfalls auf den Versicherungsträger übergehen, weil durch § 224 Abs. 2 SGB V ein Beitragsschaden fingiert wird (KG, Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 – 20 U 53/19, BeckRS 2020, 14428 Rn. 3; Langenick in: Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 5 Rn. 807).
19
Die Klägerin macht ausschließlich solche entgangenen Beiträge geltend, die während des Krankengeldbezugs entstanden sind. Der Beklagte hat dies für unstreitig erklärt (Protokoll vom 07.05.2024, S. 2). Inwieweit ein Beitragsausfallschaden infolge Erwerbsfähigkeit des Versicherten vom Schädiger zu ersetzen ist – mit dieser Konstellation befassen sich die von der Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Entscheidungen – muss vorliegend nicht geklärt werden.
20
b) Die Geschädigte … war während des gesamten Zeitraums von 08.09.2020 bis 23.12.2021 infolge des streitgegenständlichen Unfalls arbeitsunfähig, sodass die Klägerin gemäß § 44 SGB V zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet war. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise und vorgelegten Unterlagen, sodass sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten (§ 287 ZPO) bilden konnte.
21
Dies folgt zunächst aus der Aussage der … Diese gab an, nach dem Hundebiss sehr lange krank gewesen zu sein. Sie habe zunächst sechs Wochen diesem Ereignis ihr Gehalt erhalten, anschließend Krankengeld. Die Krankschreibung habe zunächst bis Ende 2021 fortgedauert, bis ein erster Wiedereingliederungsversuch stattgefunden habe. Eine andere Ursache als den Hundebiss habe die Krankschreibung nicht gehabt.
22
Das Gericht hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Sie konnte das genaue Datum des vorübergehenden Endes des Krankengeldbezugs zwar nicht nennen, hielt aber den 23.12.2021 für möglich. Die Aussage der Zeugin wird gestützt durch die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Ablage K 13). Aus diesen geht hervor, dass es sich um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten zwischen 28.07.2020 und 23.12.2021 handelt. Aus den eingetragenen ICD-10-Codierungen S08.8 lässt sich ersehen, dass Grund für die Arbeitsunfähigkeit eine traumatische Amputation sonstiger Teile des Kopfes handelte, später zudem eine posttraumatische Belastungsstörung.
23
Für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sprechen auch die vorgelegten ärztlichen Berichte. Im Bericht von … vom 16.03.2023 (Anlage K 1) heißt es eindeutig, dass die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten vom 28.07.2020 bis 23.12.2021 in direktem Zusammenhang mit der Hundebissverletzung stehe. Auch der Bericht von vom 27.03.2023 bekundet eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit infolge des Hundebisses, sodass nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel an der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit bis 23.12.2021 bestehen.
24
Dem gegenbeweislich angebotenen Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 31.07.2024), wird nicht nachgekommen, weil dieser nach mündlicher Verhandlung erfolgt und damit präkludiert ist (§ 296 a ZPO). Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) sind nicht gegeben.
25
Dass die Klägerin im besagten Zeitraum tatsächlich Krankengeld an die … gezahlt hat, hat diese ebenfalls in ihrer Vernehmung bestätigt.
26
c) Der Anspruch der Klägerin beläuft sich auf 5.988,61 €.
27
Die Höhe der entgangenen Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Höhe der Beiträge, die ohne die Schädigung zu zahlen gewesen wären, also nach den Beiträgen aus dem bisherigen Arbeitsentgelt (Langenick in: Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 5 Rn. 808; Kater in: Kasseler Kommentar, Werkstand: März 2022, § 116 SGB X Rn. 210 b). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge nicht das bezogene Krankengeld, sodass es auf dessen Höhe nicht ankam.
28
Die Klägerin hat das täglich erzielte Arbeitsentgelt der Geschädigten vor dem Unfall samt Dynamisierung dargelegt und den entsprechenden Beitragssatz bzw. Zusatzbeitrag mitgeteilt. Gemäß dieser unbestritten Eckdaten ergibt sich folgende Rechnung:

Zeitraum

Anzahl der Tage

Entgeltbetrag

Beitragssatz

Beitrag/tgl.

Ergebnis

08.09.2020-16.03.2021

190

111,36 €

14,6 %

16,26 €

3.089,40 €

08.09.2020-16.03.2021

190

111,36 €

1,1 %

1,22 €

231,80 €

17.03.2021-31.03.2021

15

111,36 €

14,6 %

16,26 €

243,90 €

17.03.2021-31.03.2021

15

111,36 €

1,1

1,22 €

18,30 €

01.04.2021-14.09.2021

167

114,75 €

14,6 %

16,75 €

2.797,25 €

01.04.2021-14.09.2021

167

114,75 €

1,1 %

1,26 €

210,42 €

15.09.2021-23.12.2021

100

114,75 €

14,6 %

16,75 €

1.675 €

15.09.2021-23.12.2021

100

114,75 €

1,1 %

1,26 €

126 €

29
Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge bleiben unter diesen Rechnungssummen und sind somit begründet. Der Beklagte hat gegen die Berechnung auch keine Einwände erhoben.
30
2. Des Weiteren kann die Klägerin Ersatz für die für die Geschädigte entrichteten Fahrtkosten in Höhe von 820 € aus §§ 833, 249 BGB, § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangen. Es handelt sich hierbei um eine notwendige Ausgabe zur Behandlung der Geschädigten. Auch dies hat der Beklagte nicht bestritten.
31
3. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Die Klägerin hat einen früheren Verzug des Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Die Angabe einer Zahlungsfrist in einer Rechnung stellt keine Mahnung, sondern ein bloßes Zahlungsziel dar (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 97/07, NJW 2008, 50 Rn. 10). Sie erfüllt als einseitige Festlegung einer Leistungszeit auch nicht die Anforderungen an eine kalendermäßige Leistungsbestimmung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH, a.a.O. Rn. 7). Somit geriet der Beklagte erst mit der Klagezustellung in Verzug.
II.
32
Begründet ist auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden der Geschädigten aus dem Unfallereignis, soweit diese auf die Klägerin übergehen. Die Eintrittspflicht für solche Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
C.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.