Titel:
Gerichtsbescheid, Leistungsklage auf Zahlung von Umlagebeträgen nach Pflegeberufegesetz, Beliehene zuständige Stelle, Ambulante Pflegeeinrichtung, Bestandskräftige Festsetzung- und Zahlungsbescheide, Fehlende Befugnis zu Anbringung von Vollstreckungsklauseln, Rechtsschutzbedürfnis
Normenketten:
VwGO § 84 Abs. 1
PflBG § 7 Abs. 1 Nr. 3
PflBG § 26 Abs. 4
PflBG § 33 Abs. 4
VwZVG Art. 27 Abs. 2
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Leistungsklage auf Zahlung von Umlagebeträgen nach Pflegeberufegesetz, Beliehene zuständige Stelle, Ambulante Pflegeeinrichtung, Bestandskräftige Festsetzung- und Zahlungsbescheide, Fehlende Befugnis zu Anbringung von Vollstreckungsklauseln, Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42973
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.351,19 EUR nebst Zinsen aus 17.873,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2023 zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht vorher der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die fondsverwaltende Stelle für den gesetzlich zur Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung eingerichteten Ausgleichsfonds, begehrt vom Beklagten, einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die Zahlung von Umlagebeträgen in den Ausgleichsfonds.
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Für das Kalenderjahr 2020 setzte die Klägerin mit Bescheid vom 11. Mai 2020 für den Beklagten einen Einzahlungsbetrag von insgesamt 2.740,78 EUR in monatlichen Teilbeträgen zu 548,14 EUR (August) bzw. 548,16 EUR (September bis Dezember) fest, fällig zum jeweiligen 10. des Monats.
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Für das Kalenderjahr 2023 setzte sie mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 die Einzahlungen auf monatlich 1.622,85 EUR fest, fällig jeweils zum 10. des Monats. Für die Monate Januar bis Oktober 2023 ergab sich hieraus ein Umlagebetrag von 16.228,50 EUR.
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Die Klägerin hat am … Oktober 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt sinngemäß:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.873,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 958,19 EUR bis zur Rechtshängigkeit, sowie ab Rechtshängigkeit Zinsen aus 17.873,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verzugspauschalen in Höhe von insgesamt 520,00 EUR zu zahlen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Zahlungspflicht ergebe sich aus den bestandskräftigen Bescheiden sowie aus dem gesetzlichen Verzugszinsenanspruch. Die fälligen Beträge für Oktober bis einschließlich Dezember 2020, insgesamt 1.644,50 EUR, sowie die fälligen Beträge für Januar bis einschließlich Oktober 2023, insgesamt 16.228,50 EUR, seien bisher nicht geleistet worden. Der Beklagte sei mehrfach abgemahnt worden.
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Der Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert.
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Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20. Dezember 2023, dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 2023 zugestellt, zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte nach entsprechender Anhörung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die statthafte und nicht fristgebundene Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin benötigt zur Durchsetzung der geltend gemachten Zahlungsansprüche gerichtlichen Rechtsschutz, da sie nicht gem. Art. 27 Abs. 2 VwZVG in Verbindung mit § 3 DVVwZVG zur Anbringung einer Vollstreckungsklausel nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG an Bescheide befugt ist (vgl. VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 11).
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2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 19.351,19 EUR – im Einzelnen Anspruch auf Zahlung der festgesetzten und nicht beglichenen Umlagebeträge in Höhe von 17.873,00 EUR, auf Verzugszinsen in Hohe von 958,19 EUR sowie auf Verzugspauschalen in Höhe von 520,00 EUR – sowie Anspruch auf Prozesszinsen aus den festgesetzten Umlagebeträgen. Auf die Ausführungen in der Klageschrift vom … Oktober 2023 sowie die Zinsdarstellung in Anlage K 3, denen das Gericht nach Aktenlage folgt, wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Im Übrigen ist auszuführen:
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a. Die vom Beklagten noch zu leistenden Einlagezahlungen wurden in den genannten Bescheiden auf insgesamt 17.873,00 EUR festgesetzt (§ 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 PflBG). Erlöschens- und Durchsetzungseinwendungen bzw. -einreden wurden beklagtenseitig nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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b. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zahlungsverzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis Klageerhebung, insgesamt in Höhe von 958,19 EUR, der sich aus § 33 Abs. 6 PflBG in Verbindung mit § 3 der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Vereinbarung der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen gem. § 33 Abs. 6 PflBG sowie weiterer Regelungen zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen und der Umlagebeiträge ergibt.
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c. Die Verzugspauschalen in Höhe von insgesamt 520,00 EUR ergeben sich entsprechend aus § 280 Abs. 1, § 286, § 288 Abs. 5 BGB.
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d. Der Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage am 18. Oktober 2023 (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.