Titel:
Antragsgegner, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwert, Arrestanspruch, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Qualifizierte elektronische Signatur, Bisheriger Sach- und Streitstand, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Pflichtteilsanspruch, Einwendungen gegen die Forderung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Erledigterklärung, Klageveranlassung, Arrestbefehl, Billiges Ermessen
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Erledigterklärung, Billiges Ermessen, Verfahrensausgang, Arrestanspruch, Pflichtteilsanspruch, Kostenverteilung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 11.10.2024 – 33 W 1443/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42876
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Deklaratorisch wird festgestellt, dass der Arrestbefehl vom 27.05.2024 aufgehoben ist.
3. Der Streitwert wird auf 140.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 925 Abs. 1 ZPO.
2
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner erklärte die Sache mit Schriftsatz vom 27.06.2024 für erledigt. Die Antragsgegnerin schloss sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 der Erledigterklärung an.
3
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende 23 O 720/24 Erb – Seite 2 – Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
4
Die Antragsgegnerin hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Forderung vorgebracht. Im Gegenteil, der Arrestanspruch wurde von der Antragsgegnerin nie in Abrede gestellt. Schlussendlich wurde durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung ein – den Arrestanspruch übersteigender – Betrag in Höhe von 520.000,00 € zur Befriedigung des dem Arrestanspruch zugrundeliegenden Pflichtteilsanspruch ausbezahlt. Vorliegend sind deshalb der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit – jedenfalls hinsichtlich der im Rahmen des Arrestanspruchs geltend gemachten Höhe der Pflichtteilsforderung – voraussichtlich unterlegen wäre.
5
Die Antragsgegnerin hat ferner zur Klage Veranlassung gegeben, indem sie zunächst nicht leistete. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.