Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 11.01.2024 – 12 KLs 102 Js 10374/22
Titel:

Gewerbsmäßigkeit beim Betrug, der Untreue und der Fälschung beweiserheblicher Daten

Normenketten:
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2
StGB § 13, § 22, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 52, § 53, § 73, § 73b, § 73c § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 1, Abs. 3
StPO § 403
Leitsätze:
1. a) Untreue kann gewerbsmäßig begangen werden (§ 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). (Rn. 121 – 127)
2. b) Im Adhäsionsverfahren kann die Feststellung beantragt werden, dass ein Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. (Rn. 184)
1. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür reicht aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, etwa wenn die Vermögensvorteile an eine vom Täter beherrschte Gesellschaft oder einen von ihm beherrschten Verein fließen (sollen); insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne Weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann und eine entsprechende Absicht hegt. Eines tatsächlichen Zugriffs bedarf es hingegen nicht. (Rn. 110) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme eines unbenannte besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 S. 1 StGB) setzt eine Gesamtwürdigung aller relevanten tat- und täterbezogenen Umstände des Einzelfalls wie Dauer der Tatbegehung, Maß an krimineller Energie oder Schwere des Vertrauensbruchs voraus. (Rn. 125) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch bei der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 3 iVm § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) handelt derjenige gewerbsmäßig, der sich aus einer wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Die erstrebten Einnahmen müssen nicht unmittelbar aus der Fälschung beweiserheblicher Daten resultieren, es genügt, dass dadurch andere Delikte ermöglicht werden sollen, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Ausreichend ist also, dass sich der Täter mittelbare Vorteile verspricht. (Rn. 129) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betrug, Untreue, Unterlassen, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit, unbenannter besonders schwerer Fall, Fälschung beweiserheblicher Daten, Einziehung, Adhäsionsverfahren
Vorinstanz:
AG Leutkirch vom 18.07.2023 – 1 Cs 56 Js 3536/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 20.02.2025 – 6 StR 335/24

Tenor

I. Der Angeklagte B ist schuldig des
- Betrugs in 15 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall mit Fälschung beweiserheblicher Daten und
- des versuchten Betrugs und
- der Fälschung beweiserheblicher Daten in 4 tatmehrheitlichen Fällen und
- der Untreue in 37 tatmehrheitlichen Fällen und
- vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
II. Der Angeklagte R ist schuldig des
- Betrugs in 28 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 5 Fällen jeweils mit Fälschung beweiserheblicher Daten und
- des versuchten Betrugs und
- der Fälschung beweiserheblicher Daten in 4 tatmehrheitlichen Fällen.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Verurteilung im Strafbefehl des Amtsgerichts Leutkirch vom 18.07.2023 (1 Cs 56 Js 3536/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt.
Die Maßregel aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leutkirch bleibt aufrechterhalten.
III. Es wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet gegen
1. die C gGmbH in Höhe von 1.089.913,60 €;
2. die UP GmbH in Höhe von 804.702,65 €;
3. die UV GmbH in Höhe von 325.000 €;
4. die UW GmbH und den Angeklagten B gesamtschuldnerisch in Höhe von 500.000 €, sowie in Höhe von weiteren 266.807,11 € gegen die UW GmbH;
5. den Angeklagten R in Höhe von 357.170,30 €, hiervon 331.690,03 € gesamtschuldnerisch mit V im Fall ihrer späteren Verurteilung;
IV. Auf Adhäsionsantrag der CS e.V.:
1. Der Angeklagte B wird verurteilt, an den Antragsteller 1.091.807,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.
2. Der Angeklagte B trägt die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Antragsteller dadurch entstandenen notwendigen Auslagen je zu 2/3.
Der Antragsteller trägt die besonderen gerichtlichen Auslagen und seine notwendigen Auslagen je zu 1/3.
Der Angeklagte trägt seine besonderen notwendigen Auslagen selbst.
3. Das Adhäsionsurteil ist für den Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Auf Adhäsionsantrag der BKK:
1. Die Angeklagten B und R werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragstellerin 1.212.561,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2023 zu bezahlen.
Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.
2. Der Angeklagte R wird – als Gesamtschuldner mit V im Fall ihrer späteren Verurteilung – darüber hinaus verurteilt, an die Antragstellerin 270.307,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2023 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Schadenersatzansprüche der Antragstellerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
4. Die Angeklagten B und R tragen als Gesamtschuldner die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens der Antragstellerin und die ihr dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
5. Das Adhäsionsurteil ist für die Antragstellerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO bezüglich des Angeklagten R)
Vorspann
1
Der Angeklagte B war Erster Bürgermeister der Gemeinde H in Bayern und Liquidator des CS e.V. (fortan: CS). Der CS war Alleingesellschafter des C gGmbH (fortan: C), dessen Geschäftsführer ebenfalls der Angeklagte war. C betrieb in H ein stationäres Pflegeheim in einer Immobilie, die dem CS gehörte und an den es Pacht zahlte.
2
C stellte den stationären Pflegebetrieb zum 28.02.2021 ein. Die verbliebenen Bewohner des Heims zogen zum 01.03.2021 in zwei ambulante Wohngemeinschaften um, die sich in der Immobilie des CS befanden, und schlossen dazu neue Pflegeverträge mit der UP GmbH (fortan: UP) ab, des Weiteren auch Mietverträge über die nunmehr bewohnten Zimmer mit der UW GmbH (fortan: UW) und Dienstleistungsverträge über begleitenden Service mit der UD GmbH (fortan: UD). Alleingesellschafter dieser drei GmbHs war die UV UG (fortan: UV), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Angeklagte B war. Der Angeklagte R war seit 20.01.2020 als Pflegedienst- und Einrichtungsleiter beim C angestellt, zum 01.02.2021 wechselte er als Verwaltungsleiter in die UV. Ihm oblag die fachliche Leitung des Pflegebetriebs im C und später in der UP.
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1. Im Zuge der Corona-Pandemie gerieten auch Pflegebetriebe in finanzielle Schwierigkeiten. Zur Abhilfe setzte im Frühjahr 2020 das Bundesgesundheitsministerium mit dem GKV-Spitzenverband den sog. Pflegerettungsschirm auf. Dessen Zweck war, den coronabedingten Mehraufwand der Pflegebetriebe und deren coronabedingte Mindereinnahmen auszugleichen. Für Pflegebetriebe in H war die BKK …, mit Sitz in … (fortan: BKK) mit der Organisation des Pflegeschirms und der Auszahlung der Gelder betraut. Die Leistungsgewährung war in zwei Abschnitte unterteilt. Im sog. Antragsverfahren konnten Pflegebetriebe ohne detaillierten Nachweis ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen beantragen. Im sog. nachgelagerten Nachweisverfahren forderte die Pflegekasse bei einzelnen Pflegebetrieben Nachweise für die im Antragsverfahren bewilligten und ausgezahlten Mittel. Mittel, die nicht ordnungsgemäß belegt werden konnten, waren vom Pflegebetrieb zurückzuzahlen. Der Angeklagte B beschloss, den Pflegerettungsschirm für die von ihm geführten Gesellschaften auszunutzen, obwohl die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung, wie beide Angeklagte wussten, nicht vorlagen. Der Angeklagte R wirkte dabei mit, indem er Anträge vorbereitete und Nachweise fälschte.
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a) In Ausführung des gemeinsamen Tatplans beantragten beide Angeklagte zugunsten des C für die Erstattungszeiträume 08/2020-05/2022 zu Unrecht Mittel bei BKK i.H.v. insgesamt 1.689.755,20 €. 870.962,26 € wurden an C ausgezahlt und es entstand der BKK entsprechender Schaden (Fälle 1-10); im Übrigen unterblieb die Auszahlung, weil bei der BKK der Betrug bemerkt wurde (Fälle 11-16). Im nachgelagerten Nachweisverfahren legten beide Angeklagte aufgrund gemeinsamen Tatplans der BKK für das C gefälschte elektronische Rechnungen vor, sodass sie keine Rückzahlung von tatsächlich nicht nachgewiesenen 218.951,34 € verlangte und entsprechend geschädigt wurde (Fall 17). Zudem übersandten sie der BKK weitere gefälschte elektronische Rechnungen (Fälle 19-26).
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b) In Ausführung des gemeinsamen Tatplans beantragten beide Angeklagte zugunsten der UP für die Erstattungszeiträume 01-11/2021 zu Unrecht Mittel bei BKK i.H.v. insgesamt 122.647,98 €. Der Betrag wurde an die UP ausgezahlt und es entstand der BKK entsprechender Schaden (Fälle 27-35). Darüber hinaus legten beide Angeklagte aufgrund gemeinsamen Tatplans der BKK für die UP gefälschte elektronische Rechnungen vor (Fälle 36-40), wie sie ihr auch im nachgelagerten Nachweisverfahren weitere Fälschungen übersandten (Fälle 41, 42).
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2. Ohne Rechtsgrund und entgegen seinen ihm bekannten Pflichten als Liquidator überwies der Angeklagte B bei neun selbständigen Gelegenheiten insgesamt 825.000 € vom Konto des CS an die UV (Fälle 43-50) bzw. an sich selbst (Fall 51). Das Geld wurde verbraucht, dem CS entstand korrespondierend damit ein Nachteil in gleicher Höhe.
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3. UW vereinnahmte in den 22 Monaten zwischen März 2021 und Dezember 2022 insgesamt 266.807,11 € von den Mietern der ambulanten Wohngemeinschaften. Obwohl er wusste, dass die UW im Verhältnis zum CS keinen Rechtsgrund zum Behalten der Mietzahlungen hatte, sah der Angeklagte B entgegen seinen ihm bekannten Pflichten als Liquidator davon ab, diese monatlich zugunsten des CS´s einzuziehen (Fälle 52-73). Dem Verein entstand korrespondierend damit ein Nachteil in gleicher Höhe.
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4. Ohne Rechtsgrund und entgegen seinen ihm bekannten Pflichten als Geschäftsführer überwies der Angeklagte B bei sechs selbständigen Gelegenheiten insgesamt 682.054,67 € vom Konto des C an die UP (Fälle 74-79). Das Geld wurde verbraucht, dem C entstand korrespondierend damit ein Nachteil in gleicher Höhe.
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5. Am 11.11.2023 übte der Angeklagte B ohne die erforderliche Erlaubnis willentlich die tatsächliche Sachherrschaft über zwei Feuerwaffen und Munition aus (Fall 80).
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6. Der Angeklagte R brachte im Lauf des Jahres 2021 von ihm gefälschte Rechnungen in die Buchhaltung des C (Fälle 89-93) und der UP (Fälle 94-99) ein, um den insoweit gutgläubigen Angeklagten B zu veranlassen, diese Rechnungen auf die jeweils angegebenen – R zugänglichen – Konten zu überweisen. B tat dies irrtumsbedingt, sodass beiden Gesellschaften insgesamt ein Schaden von 104.983,06 € entstand.
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7. Die anderweit Verfolgte V betrieb als Einzelkauffrau den Pflegebetrieb P e.K. (fortan: P), in dem der Angeklagte R, ihr Ehemann, als Pflegedienstleiter angestellt war. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans beantragten beide Ehepartner zugunsten des P für die Erstattungszeiträume 05, 06/2022 unter Vorlage gefälschter elektronischer Rechnungen zu Unrecht Mittel des Pflegerettungsschirms bei BKK i.H.v. insgesamt 270.307,30 €. Der Betrag wurde an den P ausgezahlt und es entstand der BKK entsprechender Schaden (Fälle 100-103).
A. Persönliche Verhältnisse
B. Teileinstellungen
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Die Kammer hat zwei Verfahrensbeschränkungen vorgenommen: …
C. Festgestellter Sachverhalt
I. Vorgeschichte und Handlungsrahmen
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Der Angeklagte B ist seit 2014 Erster Bürgermeister der bayerischen kreisangehörigen Gemeinde H im Landkreis … Am 23.09.2017 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung des CS statt, weil nach der Ruhestandsversetzung des bisherigen Ortspfarrers dessen Nachfolger, der Zeuge D, es ablehnte, das Amt des Vorstandsvorsitzenden des Vereins zu übernehmen. In der Vereinssatzung heißt es in § 10 Abs. 1 dazu, dass der jeweilige katholische Pfarrer von H kraft Amtes Mitglied des Vorstands und zugleich dessen Vorsitzender ist, sofern er diese Funktionen anzunehmen bereit ist. Der Angeklagte B kandidierte als Vorstandsvorsitzender und wurde gewählt. Als stellvertretender Vorsitzender wurde der Zeuge KR, als Beisitzer der Zeuge D in den dreiköpfigen Vorstand gewählt.
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Der CS war damals Mitgesellschafter des C mit einem Gesellschaftsanteil von 25.000/60.000. Die weiteren Gesellschafter waren die AS e.V. (fortan: AS) mit einem Anteil von 25.500/60.000 und die Wohltätigkeitsstiftung M (fortan: M) mit einem Anteil von 9.500/60.000. C betrieb in H eine stationäre Pflegeeinrichtung, das „C Pflegeheim“. Der CS war Eigentümer der Immobilie, in der das Pflegeheim betrieben wurde; das C als deren Pächter zahlte hierfür vertraglich vereinbarte Pacht. Die Immobilie bestand aus einem Alt- und einem Neubau (mit je eigenen Postadressen: Altbau in der …straße, Neubau im …weg). Der Altbau entsprach baulich und feuerpolizeilich nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, weshalb insoweit das zuständige Landratsamt dem C Fristen für die Behebung der Mängel gesetzt hatte. Zudem arbeitete die stationäre Pflege defizitär. Der dreiköpfige Vorstand des CS´s war sich deshalb einig, dass Handlungsbedarf bestand.
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Am 13.03.2019 fand eine Sitzung des Vorstands des CS statt, zu deren Verlauf und Ergebnis kein Protokoll auffindbar ist. Am selben Tag unterzeichneten die Zeugen KR und D eine Vollmachtsurkunde für den Angeklagten B, die lautete [Rechtschreibung und Grammatik unverändert]:
Herrn B … wird in Vollzug des Beschlusses der Vorstands des CS e. V. vom 13.03.19 (vgl. Anlage Beschlussniederschrift) hiermit unter Befreiung und entsprechend der jeweils tatsächlich erbrachten Mindesteinlagen von den Voraussetzungen des § 181 BGB die Vollmacht zur persönlichen Beteiligung und Gründung von Gesellschaften, Stiftungen und/ oder anderen Vereinigungen jeglicher Art sowie den Beitritt zu solchen juristischen Personen deren Zweck die sachliche und personelle Sicherstellung von ambulanter und stationärer Pflege in der Pfarreiengemeinschaft H, die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Kinder mit Essen ist erteilt.
Der CS e. V. als Mitträger dieser Vereinigungen stellt nach Gründung dieser Vereinigungen die anfallenden Kosten für den Betrieb und die Investitionen die zur Erfüllung dieser Aufgaben sicher soweit diese nicht von den betreffenden Vereinigungen und Gesellschaften allein getragen werden können.
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Mit Vertrag vom 20.08.2019 beauftragte der Angeklagte B namens des CS den Zeugen DM, der unter der Firma … GmbH eine Unternehmens- und Konzeptberatung im Sozialwesen betrieb, mit Beratungsleistungen. Namentlich ging es um eine Markt- und Standortanalyse, die Erarbeitung von Konzeptvorschlägen für eine Nutzungsänderung von Teilen des derzeitigen Pflegeheims und Aufbau von notwendigen Dienstleisterstruktur für eine optimale Versorgung der Kunden, sowie deren Begleitung in der Entwurfs- und Umsetzungsphase. Anfang Oktober 2019 legte DM seine Standortanalyse vor. Als adäquate Lösung für den ermittelten Pflegebedarf empfahl er ein Pflegewohnprojekt mit der Kombination aus ca. 60 barrierefreien Servicewohnungen mit ambulanter Pflege- und Betreuungsleistung, hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und teilstationärer Tagespflege. Als Ergänzung könnten für Demenzkranke zwei ambulant betreute Pflegewohngemeinschaften oder eine kleine stationäre Einheit für ca. 30 Personen für diesen Personenkreis integriert werden bzw. erhalten bleiben. Alternativ schlug er den Neubau eines Pflegeheims mit ca. 60 Plätzen vor, zuzüglich einer teilstationären Tagespflege und des dezentralen barrierefreien Wohnens im Gemeindegebiet.
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Am 14.12.2019 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung des CS statt. Dort berichtete der Angeklagte B, dass das C allein bis Oktober 2019 einen Verlust von 192.765 € erwirtschaftet habe. Unter Berücksichtigung weiterer Parameter drohe binnen kurzer Frist die Insolvenz des C, Schließung des Pflegeheims und Entlassung des Pflegepersonals. Zur Lösung des Problems seien Gespräche mit DP vom AS geführt worden. Der habe die vollständige Übernahme des C durch den CS angeboten, und dabei dunkle Andeutungen zu „Leichen im Keller“ bei den C-Gesellschaften gemacht. Der Angeklagte stellte den wegen dieses Sachverhalts bestürzten Vereinsmitgliedern sein Szenario als Ausweg aus der Situation vor. Hierzu sollte, DM´s Vorschlag folgend, die Pflege in H von stationär auf ambulant umgestellt werden und ein Frauenorden angesiedelt werden, dessen Nonnen einen Teil der Pflege leisten. CS und C sollten wegen unsicherer Rechtslage und Haftungsrisiken perspektivisch nicht fortgeführt werden; stattdessen sollten mehrere neue Gesellschaften gegründet werden, die den Pflegebetrieb übernehmen. Der Angeklagte B erklärte sich bereit, die Aufgabe persönlich und weiterhin ehrenamtlich zu übernehmen. Voraussetzung sei aber unter anderem eine möglichst zinslose oder aber fremdübliche Darlehensgewährung des vorhandenen Vereinskapitals an die zu gründenden Gesellschaften als Anschubfinanzierung. Weiterhin sollten für die Sicherstellung der Betriebsgesellschaft erforderliche Mietverzichte erklärt werden. Die Mitgliederversammlung beriet darüber und fasste anschließend einstimmig mehrere Beschlüsse. So beschloss sie, das Angebot des AS und des M zur Übernahme der Gesellschaftsanteile des C ebenso anzunehmen wie eine Forderung des AS über 300.000 € anzuerkennen. Der weitere Beschluss Nr. 3 lautete:
Dem Konzeptionsvorschlag des Vorsitzenden wird gefolgt. Er wird unter gegebenenfalls erforderlicher Befreiung von den Vorgaben des § 181 BGB insoweit bevollmächtigt. Für gegebenenfalls rechtlich dennoch nötige Erklärungen und Willensäußerungen wird Vereinsmitglied J, 2. Bürgermeister Gemeinde H von der Versammlung hierzu handlungsbevollmächtigt.
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Bei dieser Versammlung legte der Angeklagte B allerdings nicht offen, dass er beabsichtigte, selbst Inhaber der neuen Betriebsgesellschaft zu werden. Zwei Tage später, am 16.12.2019 wurde der Verkauf und die mit sofortiger Wirkung erfolgende Abtretung der Gesellschaftsanteile des AS und des M am C an den CS notariell beurkundet. Am selben Tag beschloss die Gesellschafterversammlung des C die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und die Berufung des Angeklagten B zum neuen Alleingeschäftsführer. Ferner wurde die Auflösung des C zum 30.06.2021 beschlossen.
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Seit 20.01.2020 war der Angeklagte R als Pflegedienst- und Einrichtungsleiter beim C angestellt, zum 01.02.2021 wechselte er als Verwaltungsleiter in die UV, wobei er dort für den Betrieb der UP tätig war.
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Am 30.06.2020 trafen sich die 16 Mitglieder des CS zur Gründung eines neuen Vereins, des CS neu e.V. (fortan: CS neu). Dessen Zweck sollte – in Funktionsnachfolge zum CS – in der Förderung und Unterstützung der Pflege und in der Versorgung älterer pflegebedürftiger Menschen liegen. Der Angeklagte B wurde zum Vorstandsvorsitzenden des CS neu gewählt, der gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung den Verein einzeln vertrat. Sodann erklärten die Mitglieder des CS auf vom Angeklagten bereitgestellten Formularen, die auf den 01.07. oder den 03.07.2020 datiert waren, ihren Austritt aus dem CS, und zwar sofort, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Hinblick auf die Absicht, ein Vorstandsamt im CS neu anzutreten traten die Co-Vorstände des Angeklagten im CS dort ebenfalls aus (KR mit Schreiben vom 27.06.2020, D mit Schreiben vom 05.07.2020). Die Satzung des CS´s enthielt zum Austritt folgende Bestimmung:
„§ 5. Die Mitgliedschaft endet
a) …
b) durch Austritt. Dieser muss dem Vorstand mitgeteilt werden und kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.“
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Am 02.07.2020 errichtete der Angeklagte B vor einem Notar in … mit Gesellschaftsverträgen die UV, die UP, die UW und die UD (die U-Gesellschaften). In allen vier Gesellschaften bestellte er sich als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter einzelvertretungsberechtigter Alleingeschäftsführer. Der Angeklagte war Alleingesellschafter der UV. Letztere war Alleingesellschafter der drei übrigen U-Gesellschaften. Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand war bei der UV das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere der Gesellschaftsbeteiligungen. Bei der UP war es u.a. der Betrieb von Pflegeeinrichtungen (ambulant, teilstationär, stationär) und Betreuungsdienstleistungen. Gegenstand der UW war der Kauf und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (auch Wohnungs- und Teileigentum), die Entwicklung und Sanierung von Gebäuden einschließlich Denkmalobjekten sowie die Verwaltung eigenen Vermögens, Makler- und Bauträger- und Baubetreuerleistungen. Gegenstand der UD war schließlich die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, niederschwelliger Betreuung, Hausmeisterservice, Catering und Produktion von Speisen und Getränken. Die U-Gesellschaften wurden am 23.07.2020 im Handelsregister des AG … eingetragen.
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Sodann lud der Angeklagte B alle Mitglieder des CS zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ein, wobei die Stimmabgabe bis spätestens 15.07.2020 möglich sein sollte. Im Umlaufverfahren stimmten sie den vom Angeklagten formulierten Beschlussvorschlägen (BV) geschlossen zu, die auszugsweise lauteten:
BV 1.1: Die vorgelegte Planung für ein neues ambulantes Pflegezentrum am Standort …str., der vorgelegte Sachbericht, das darin enthaltene weitere Vorgehen … werden genehmigt.
BV 2.1: § 16 Abs. 2 der Satzung der CS e.V. wird wie folgt neu gefasst:
„Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen der CS e.V. an den in Gründung befindlichen „CS neu e.V.“ der es für steuerbegünstigte gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor einem Verwendungsbeschluss ist die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts einzuholen.
BV 4.1: Der Verein wird aufgelöst. Zum Liquidator wird B bestimmt.
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Die Eintragung der Satzungsänderung des CS (BV 2.1) im Vereinsregister erfolgte in der Folgezeit nicht. § 16 Abs. 2 der Satzung des CS in der ursprünglichen und fortgeltenden Fassung lautete:
Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen der CS e.V. an die Katholische Kirchenstiftung … in H, die es für steuerbegünstigte gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor einem Verwendungsbeschluss ist die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts einzuholen.
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Ab September 2020 nahm die UP, wie vom Angeklagten B geplant und in die Wege geleitet, ihre Tätigkeit auf, indem ihre Mitarbeiter zunächst im Bereich der mobilen ambulanten Pflege tätig wurden, d.h. sie machten Hausbesuche und pflegten die privat wohnenden Pflegebedürftigen. Der Angeklagte B hatte noch im Sommer 2020 den Plan gehabt, dass die UP das C zur Jahreswende 2020/2021 ablösen und die ambulante Pflege in den Räumlichkeiten des C Pflegeheims übernehmen könnte. Diese Zeitplanung scheiterte jedoch. Zum Ablauf des Februar 2021 stellte das C den Betrieb der stationären Pflege in der genannten Immobilie und damit ihren werbenden Geschäftsbetrieb insgesamt ein. Zum 01.03.2021 eröffnete UP im bis dahin vom C genutzten Gebäudeteil Neubau zwei ambulante Wohngemeinschaften mit je 12 Plätzen. Die bis dahin vom C stationär betreuten Bewohner wechselten nahtlos zum ambulanten Wohnen unter der Regie der UP. Das war für die Bewohner teilweise mit einem Umzug innerhalb der Immobilie verbunden, vom Altbau in den Neubau. Der Wechsel beinhaltete, dass die Bewohner neue Pflegeverträge mit der UP schlossen und dass sie entsprechend bei den Pflegekassen umgemeldet wurden. Spiegelbildlich dazu rechnete das C ab dem 01.03.2021 keine Pflegeleistungen mehr mit den Pflegekassen ab und hatte auch keine Bewohner mehr, die es hätte betreuen können. Der Großteil der Arbeitnehmer des C unterschrieb neue Arbeitsverträge bei der UP und leistete seine Dienste an gewohnter Stelle. Denjenigen Mitarbeitern, die keine neuen Verträge abschlossen, kündigte der Angeklagte beim C betriebsbedingt. Wegen der Kündigungsschutzfristen blieben diese Mitarbeiter jedoch noch längstens bis Ende September 2021 Arbeitnehmer des C. Ihre Arbeitsleistung erbrachten sie aber auf Weisung des Angeklagten in dieser Zeit in den ambulanten Wohngruppen der UP.
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Die UP erbrachte gegenüber ihren Kunden die Pflegeleistungen. Die von ihnen bewohnten Zimmer mieteten die Bewohner ab 01.03.2021 bei der UW, die als Vermieterin auftrat. Der Pachtvertrag des C mit dem CS hatte zum Ablauf des Februar 2021 geendet. UW hatte, um gegenüber den Bewohnern als Vermieter auftreten zu können, seinerseits keinen Pachtvertrag oder sonstigen Überlassungsvertrag mit dem CS geschlossen und zahlte keine Pacht oder Nutzungsentschädigung an den Verein. Dies war nur möglich, weil der Angeklagte für sämtliche beteiligten Gesellschaften als Vorstand oder Geschäftsführer agierte und dabei nicht effektiv kontrolliert wurde.
II. Anträge von C und UP an BKK
1. Rechtliche Vorgaben
a) Materielles Recht
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Im Zuge der Corona-Pandemie kam es auch im Bereich der Pflege zu wirtschaftlichen Turbulenzen. Daher legte der GKV-Spitzenverband am 27.03.2020 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit aufgrund § 150 Abs. 3 SGB XI (i.d.F. vom 27.03.2020) Bestimmungen fest, aufgrund derer die Mehrkosten und Mindereinnahmen der Pflegebetriebe ausgeglichen werden sollten (Kostenerstattungs-Festlegungen). Danach wurden zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 angefallenen, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet (sog. Pflegerettungsschirm). Der GKV-Spitzenverband erstellte mit dem Bundesministerium für Gesundheit zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen einen Fragen-und-Antworten-Katalog, die „Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen“ (fortan: FAQ), in dem die wesentlichen Punkte zur Antragsberechtigung und zu den Antragsvoraussetzungen näher erläutert wurden. Sowohl Kostenerstattungs-Festlegungen als auch FAQ wurden in der Folgezeit mehrfach geändert, wobei die jeweils online über die Webseite der BKK und des GKV-Spitzenverbands abrufbaren Änderungen durchweg als weitergehende Ausdifferenzierungen oder Entfaltungen des im Kern gleichbleibenden Regelbestandes erschienen.
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Der Erstattungsanspruch umfasste Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in Bezug auf die Leistungserbringung nach dem SGB XI sowie dem SGB V einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen waren Positionen, die anderweitig (z. B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz und Arbeitnehmerüberlassung) finanziert wurden. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen/Mindereinnahmen gehörten gem. Nr. 2 Abs. 2 Kostenerstattungs-Festlegungen (von der ursprünglichen Fassung an) insbesondere:
a) Personalmehraufwendungen z. B. aufgrund von Mehrarbeit, Neueinstellung, Stellenaufstockung und Einsatz von Leiharbeitskräften entweder zur Kompensation von SARS-CoV2-bedingtem Personalausfall bzw. Personalausfall aufgrund der einrichtungsbezogenen COVID-19-lmmunitätsnachwelspflicht oder aufgrund eines erforderlichen erhöhten Personaleinsatzes. Dies kann Pflege- und Betreuungskräfte sowie sonstiges Personal und die ggf. notwendige (erhöhte) Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (z. B. Fahrdienste für die Tagespflege) betreffen…
b) Erhöhte Sachmittelaufwendungen insbesondere aufgrund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen.
c) Einnahmeausfälle bei ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, sofern Einsätze nicht durchgeführt werden können (z. B. bei an COVID-19-erkrankten pflegebedürftigen Personen, aufgrund SARS-CoV-2-bedingter Nichtinanspruchnahme von Pflegeleistungen, aufgrund SARS-CoV-2-bedingtem Personalausfall oder aufgrund eines nicht kompensierbaren Personalausfalls von Beschäftigten mit Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verletzung der einrichtungsbezogenen COVID-19-lmmunitätsnachweispflicht).
d) Einnahmeausfälle bei stationären Pflegeeinrichtungen … aufgrund von SARS-CoV-2-bedingten Leistungseinschränkungen. Diese können vorliegen infolge von (Teil) Schließungen oder Aufnahmestopp zur Eindämmung der Infektionsgefahr … sowie infolge einer SARS-CoV-2-bedingten Nichtinanspruchnahme oder aufgrund SARS-CoV-2-bedingtem Personalausfall einschließlich eines nicht kompensierbaren Personalausfalls von Beschäftigten mit Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verletzung der einrichtungsbezogenen COVID-19-lmmunitätsnachweispflicht.
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In den FAQ, Stand 05.06.2020, wurde in Nr. 33 hinsichtlich baulicher Veränderungen erstmals (so auch in den folgenden FAQ) erklärt:
Grundsätzlich sind nur Mehraufwendungen für temporäre Ausstattungen im Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen, sofern es sich dabei nicht um dauerhafte bauliche Maßnahmen handelt, die dem Investitionskostenbereich zuzuordnen wären, erstattungsfähig.
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In den FAQ, Stand 24.02.2021, wurde in Nr. 2a hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Honorarkräfte erstmals (so auch in den folgenden FAQ) erklärt:
Personalaufwendungen aufgrund eines Einsatzes von freiberuflichen Pflegekräften (Honorarkräften) in Pflegeeinrichtungenwerden ab dem 01.03.2021 grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 150 Abs. 2 SGB XI erstattet.
30
Eine „Positivliste“, in der die erstattungsfähigen Mehraufwendungen detailliert aufgeführt worden wären, existierte nicht.
b) Verfahren
31
Der Spitzenverband ... der Pflegekassen war im Rahmen der Kostenerstattungs-Festlegungen ermächtigt das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise festzulegen. Zum Verfahren war vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtungen ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen angeben konnten und die Richtigkeit der Angaben erklärten. Auf dieser Grundlage zahlten die Pflegekassen die entsprechenden Erstattungsbeträge aus (sog. Antragsverfahren). In einem nachgelagerten Verfahren lösten gegebenenfalls anderweitig erhaltene Finanzierungsmittel oder zu viel bezahlte Erstattungsbeträge Rückzahlungsverpflichtungen der Pflegeeinrichtungen und zu wenig bezahlte Erstattungsbeträge Nachzahlungsverpflichtungen der Pflegekassen aus (sog. nachgelagertes Nachweisverfahren).
32
aa) Das Antragsverfahren war so ausgestaltet, dass der Antrag in Textform geltend zu machen und durch den Einrichtungsträger zu unterzeichnen war (Nr. 3 Abs. 2 Kostenerstattungs-Festlegungen). Hierzu hat der GKV-Spitzenverband ein Formblatt (eine Seite DIN A4) entwickelt, das als Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen im Internet zum Download vorgehalten wurde. Dazu gab es ein weiteres Formular (ebenfalls eine Seite DIN A4) für die monatsweise zahlenmäßige Darstellung des Erstattungsbetrags. Beides war vom Antragsteller auszufüllen, zu unterschreiben und elektronisch oder postalisch an die zuständige Pflegekasse einzureichen. Die Aufforderung zur Vorlage von Belegen oder Nachweisen für die behaupteten Ansprüche im Rahmen des Antragsverfahrens war möglich, aber nicht obligatorisch. Der BKK-Landesverband hatte gem. Nr. 3 Abs. 1 Kostenerstattungs-Festlegungen für den bayerischen Regierungsbezirk …, in dem H liegt, die BKK als die Pflegekasse ihrer Kassenart bestimmt, gegenüber der die Pflegeeinrichtung ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen geltend machen konnte.
33
In Nr. 3 Abs. 6 Kostenerstattungs-Festlegungen hieß es weiter:
Der Pflegeeinrichtungsträger hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben zu erklären und dass:
- die geltend gemachten Mehraufwendungen/Mindereinnahmen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bedingt sind
- die geltend gemachten Mehraufwendungen/Mindereinnahmen nicht bereits anderweitig (zum Beispiel durch staatliche Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld oder Entschädigung über Infektionsschutzgesetz oder durch Einnahmen aufgrund Arbeitnehmerüberlassung) ausgeglichen wurde
- der Pflegeeinrichtungsträger sich verpflichtet, bei Leistungseinschränkungen, z.B. aufgrund Schließung der Einrichtung oder Nichtinanspruchnahme der Leistungen, die freiwerdenden Personalressourcen soweit rechtlich möglich in andere Versorgungsbereiche desselben Trägers oder trägerübergreifend in größtmöglichem Umfang einzusetzen oder einem anderen Träger zu überlassen…
34
Dieser Text war wortgleich auf dem Antragsformblatt, unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile abgedruckt, wobei er eingeleitet wurde durch die fettgedruckte Zeile:
Der Träger der Pflegeeinrichtung erklärt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner obigen Angaben und dass…
35
bb) Das nachgelagerte Nachweisverfahren diente dazu, etwaige Überzahlungen aufgrund von angeforderten Nachweisen seitens der Pflegekassen festzustellen (Nr. 5 Abs. 1 Kostenerstattungs-Festlegungen). In Nr. 5 Abs. 2 Kostenerstattungs-Festlegungen hieß es dazu:
Auf Verlangen der auszahlenden Pflegekasse oder eines Landesverbandes der Pflegekassen hat der Pflegeeinrichtungsträger Nachweise über die geltend gemachten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen vorzulegen. Diese umfassen:
a) Für Personalmehraufwendungen: Nachweise z. B. über angeordnete und erbrachte Mehrarbeitsstunden und deren Vergütung, Nachweise über Neueinstellungen oder Stellenaufstockungen mit entsprechenden Gehaltsnachweisen, Verträge mit Zeitfirmen mit Angabe der Vergütung bzw. Abrechnungen oder Nachweise über Personalaufwendungen aufgrund von Arbeitnehmerüberlassung
b) Für erhöhte Sachmittelaufwendungen: Rechnungen
c) Für sonstige erhöhte Aufwendungen: Rechnungen
d) Für Einnahmeausfälle/Mindereinnahmen: Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen einschließlich staatlicher Unterstützungszahlungen oder Einnahmen aus Arbeitnehmerüberlassung.
36
Konnten im nachgelagerten Nachweisverfahren die beantragten und ausgezahlten Leistungen nicht belegt werden, regelte Nr. 5 Abs. 3 Kostenerstattungs-Festlegungen:
Beim Vorliegen einer festgestellten Überzahlung nach Absatz 1 zahlt die Pflegeeinrichtung auf Anforderung den zu viel erhaltenen Erstattungsbetrag der Pflegekasse zurück, die die Auszahlung durchgeführt hat.
37
Hierzu bestand eine ergänzende Regelung in Nr. 4 der Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI – Regelungen zum Nachweisverfahren gemäß Ziffer 5, wonach die Pflegekasse bei der Rückforderung kein Ermessen hatte, sondern eine Rückforderung stattzufinden hatte, „soweit die entsprechenden Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen nicht nachgewiesen wurden“.
2. Fälle 1-16 (Antragsverfahren C)
38
Der Angeklagte B erfuhr aus den Medien von der Existenz des Pflegerettungsschirms und beschloss, Leistungen daraus auch für das C zu beantragen. Dazu beauftragte er den Angeklagten R, sich entsprechend zu informieren und die Anträge vorzubereiten, was dieser dann tat. In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken beantragten beide Angeklagte sodann in Umsetzung ihres Tatplans zu den nachbezeichneten Zeitpunkten für das C bei der BKK Erstattungen von SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen.
39
Dabei spiegelten sie in den Anträgen für die Erstattungszeiträume ab März 2021 jeweils bewusst wahrheitswidrig vor, dass C eine vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibe. In allen Anträgen behaupteten sie bewusst wahrheitswidrig, dass die in den Anträgen geltend gemachten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtung wirklich entstanden und durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bedingt waren. Tatsächlich gaben die Angeklagten in den Fällen 1, 2 in den Antragsformularen auch nicht abrechenbare Ausgaben für eine – noch nicht angeschaffte – elektronische Türschließanlage und eine Schneefräse als coronabedingte Mehraufwendungen an. Ab 01.03.2021 – in den Fällen 3-16 – fielen Mehraufwendungen für das C überhaupt nicht mehr an, weil das stationäre Pflegeheim endgültig geschlossen war; sie wurden von den Angeklagten gleichwohl geltend gemacht. In den Fällen 10 und 11-16 versandten die Angeklagten die Antrags-E-Mails jeweils aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses; im Übrigen wurden sie aufgrund je neuen Tatentschlusses versandt.
40
Im Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Angeklagten veranlasste, wie von ihnen geplant, die mit der Erstattung befasste Mitarbeiterin der BKK, die Zeugin Vö, in den Fällen 1-10 die Überweisung des beantragten Erstattungsbetrages an das C und es entstand der BKK jeweils ein Schaden in der nachfolgend genannten Höhe. Dem C wuchs, worauf es den Angeklagten ankam, spiegelbildlich ein entsprechender Vorteil zu, auf den es, wie die Angeklagten wussten, keinen Anspruch hatte. Die Zeugin Vö hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Erstattungsbetrag insoweit nicht ausbezahlt. Soweit es entgegen der Erwartung der Angeklagten in den Fällen 11-16 nicht zur Auszahlung des beantragten Betrages kam, war es jedenfalls ihr Ziel, diese Erstattung für das C zu erhalten.
41
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

Fall

E-Mail-Versand am / um

Datum des Antrags

Erstattungs-zeitraum

beantragte Erstattungen in €

Auszahlungs-betrag in €

Schaden in €

1

25.11.2020

24.11.2020

August bis Oktober 2020

192.609,38

192.609,38

18.075,80

2

06.04.2021

09.03.2021

November 2020 bis Januar 2021

322.056,76

315.852,45

20.216,27

3

02.07.2021

01.07.2021

Februar bis März 2021

115.445,63

115.445,63

47.436,00

4

08.11.2021

08.11.2021

April 2021

102.299,65

102.299,65

102.299,65

5

13.11.2021

12.11.2021

Mai 2021

118.615,97

118.615,97

118.615,97

6

23.11.2021

22.11.2021

Juni 2021

102.689,34

102.689,34

102.689,34

7

09.12.2021

06.12.2021

September 2021

106.213,94

106.213,94

106.213,94

8

09.12.2021

08.12.2021

Oktober 2021

103.470,48

103.470,48

103.470,48

9

10.12.2021

09.12.2021

November 2021

102.111,41

102.111,41

102.111,41

10

16.03.2022

16.03.2022

Juli 2021

77.829,79

77.829,79

149.833,40

16.03.2021

16.03.2022

August 2021

72.003,61

72.003,61

11

14.06.2022

14.06.2022

Dezember 2021

132.213,89

-

-

12

14.06.2022

14.06.2022

Januar 2022

177.830,93

-

-

13

14.06.2022

14.06.2022

Februar 2022

148.308,78

-

-

14

14.06.2022

14.06.2022

März 2022

135.961,29

-

-

15

14.06.2022

14.06.2022

April 2022

107.831,20

-

-

16

14.06.2022

14.06.2022

Mai 2022

116.646,85

-

-

42
Bei den genannten Anträgen versandte der Angeklagte B die Antrags-E-Mails in den Fällen 2-9, und der Angeklagte R in den Fällen 1, 10-16. Die als Anlagen den E-Mails angehängten Scans der Antragsformulare hatte der Angeklagte B in den Fällen 1-6 und der Angeklagte R in den Fällen 7-16 zuvor eigenhändig unterschrieben. Die abgesprochene Arbeitsteilung zwischen beiden Angeklagten ging – wie auch bei den folgenden Tatkomplexen – dahin, dass der Angeklagte R auf B´s Weisung die Anträge samt Anlagen vorbereitete, indem er die Anträge ausfüllte und etwaige E-Mail-Anhänge erstellte und der Angeklagte B die Entwürfe dann prüfte und billigte und gegebenenfalls von seinem E-Mail-Konto aus verschickte. Er war es auch, der für das von ihm geführte C das Geld aus dem Pflegerettungsschirm vereinnahmte und darüber verfügte.
43
Beide Angeklagte erstrebten insgesamt unberechtigte Auszahlungen an das C in Höhe von 1.689.755,20 €. Durch ihr Verhalten entstand infolge entsprechender Auszahlungen der BKK ein Schaden von insgesamt 870.962,26 €. In Höhe von weiteren 818.792,94 € kam es nicht zur Auszahlung der beantragten Beträge, weil die Zeugin Vö mittlerweile misstrauisch geworden war.
3. Fälle 17 und 19-26 (Nachweisverfahren C)
44
a) Der BKK Landesverband führte im Hinblick auf das C für 2020 und 2021 ein nachgelagertes Nachweisverfahren durch. Der Angeklagte B musste dazu die bereits im Antragsverfahren – ohne dass insoweit eine Straftat vorgelegen hätte – geltend gemachten und erstatteten Mehraufwendungen für die Erstattungszeiträume März bis Dezember 2020 darlegen und nachweisen. Die Angeklagten stellten aber fest, dass sie diese Aufwendungen nicht belegen konnten und befürchteten dementsprechend Rückforderungen der BKK.
45
Um die Aufforderung zur Rückzahlung zu vermeiden, legten die Angeklagten – wie untereinander abgesprochen – für das C gegenüber dem Landesverband die geltend gemachten SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen formularmäßig dar. Dabei spiegelten sie bewusst wahrheitswidrig vor, dass die dargelegten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtung wirklich entstanden, durch die Corona-Pandemie bedingt und ordnungsgemäß belegt waren. Letzteres jedenfalls war, wie beide Angeklagte wussten, nicht der Fall. Der Landesverband nahm die Prüfung dieser Unterlagen nicht selbst vor, sondern leitete die von den Angeklagten eingereichten Unterlagen an die BKK weiter, die sie prüfte.
46
Im Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben prüfte bei der BKK die Zeugin Vö die Darlegungen der Angeklagten und entschied, wie von ihnen geplant, den gegebenen Anspruch auf Rückzahlung der tatsächlich nicht nachgewiesen Mehraufwendungen nicht geltend zu machen, sodass der BKK ein Schaden in der nachfolgend genannten Höhe entstand. Dem C wuchs – worauf es den Angeklagten angekommen war – spiegelbildlich ein entsprechender Vorteil zu, auf den es, wie die Angeklagten wussten, keinen Anspruch hatte. Die Zeugin Vö hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage die Rückzahlung nicht entstandener Aufwendungen verlangt. Es handelte sich um folgenden Fall 17:

Fall

E-Mail-Versand am

Erstattungs-zeitraum

dargelegte Mehraufwendungen in €

Dargelegte Mindereinnahmen in €

insgesamt dargelegte Mehr-/ Mindereinnahmen in €

Schaden in €

17

14.12.2021

März 2020

41.744,32

8.432,03

50.176,35

14.005,37

Mai 2020

52.613,85

19.019,63

71.633,48

22.572,22

Juni 2020

28.152,11

18.129,81

46.281,92

5.097,96

August 2020

49.021,29

26.659,63

75.680,92

5.429,97

September 2020

38.778,06

11.253,98

50.032,04

29.285,26

Oktober 2020

58.025,73

8.870,69

66.896,42

47.419,33

November 2020

52.922,62

12.928,82

65.851,44

41.379,00

Dezember 2020

65.914,24

42.608,65

108.522,89

53.762,23

47
Dadurch entstand der BKK ein Schaden von 218.952,34 €.
48
b) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.01.2022 stellte der Angeklagte R sodann in Absprache mit dem Angeklagten B zur Täuschung der BKK verschiedene, an das C gerichtete Rechnungen für die Nachweismonate März 2020 bis Dezember 2020 als Computerurkunde her, indem er andere, früher als elektronische Pdf-Dateien zugegangene Originalrechnungen von Personaldienstleistern veränderte und die so veränderten Daten im Pdf-Format auf dem Laufwerk L des Betriebsservers speicherte, um dem Angeklagten B den Zugriff auf die Dateien zu ermöglichen. Wie beide Angeklagte wussten, handelte es sich um frei erfundene Rechnungen.
49
Zu den angegebenen Zeitpunkten übermittelte der Angeklagte B vereinbarungsgemäß der BKK per E-Mail die so gespeicherten Rechnungen als E-Mail-Anhang. Nach den Vorstellungen beider Angeklagten sollten diese Rechnungen den Pflegekassenmitarbeitern als originär vom ersichtlichen Aussteller stammende Rechnungen erscheinen und die dort dokumentierten vorgeblichen Aufwendungen belegen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle 19-26:

Fall

E-Mail-Versand am / um

Nachweis-zeitraum

Rechnungs-datum

Rechnungs-nummer

vermeintlicher Rechnungs-steller

Rechnungs-betrag in €

19

17.01.2022

15:19 Uhr

Mai 2020

15.05.2020

005 2020

5.800,00

31.05.2020

0117 2020

5.688,52

03.06.2020

1179481

11.083,70

20

17.01.2022

15:20 Uhr

Juni 2020

30.06.2020

1105462

5.097,96

21

17.01.2022

15:24 Uhr

August 2020

04.08.2020

70226

7.537,60

17.08.2020

1185430

5.429,97

22

17.01.2022

15:25 Uhr

September 2020

15.09.2020

70331

4.992,80

29.09.2020

11278964

5.099,65

02.10.2020

1184796

5.306,79

02.10.2020

1184797

5.387,90

02.10.2020

1184981

13.490,92

23

17.01.2022

15:25 Uhr

Oktober 2020

06.10.2020

70578

4.984,50

29.09.2020

11278964

9.570,45

17.10.2020

010 2020

6.800,00

03.11.2020

1184796

7.868,42

03.11.2020

1184797

12.658,06

05.11.2020

1184797

11.083,70

24

17.01.2022

15:26 Uhr

November 2020

17.11.2020

71002

6.312,98

21.11.2020

011 2020

5.800,00

02.12.2020

1184797

8.689,50

02.12.2020

1184798

8.975,24

02.12.2020

1184798

10.074,21

02.12.2020

1184798

7.840,05

25

17.01.2022

15:27 Uhr

Dezember 2020

04.12.2020

71087

7.652,31

29.12.2020

11278966

8.703,66

24.12.2020

0117 2020

5.688,52

27.12.2020

011 2020

5.800,00

29.12.2020

1184907

1.959,87

07.01.2021

1187921

12.658,06

07.01.2021

1187922

11.083,70

07.01.2021

1187923

7.868,42

26

19.01.2022

8:36 Uhr

März 2020

19.03.2020

003 2020

5.800,00

03.04.2020

1179142

8.205,37

4. Fälle 27-40 (Antragsverfahren UP)
50
a) Im Zeitraum 09.03.2021 bis 14.06.2022 beantragten die Angeklagten erneut in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans zu den nachbezeichneten Zeitpunkten nunmehr für die UP bei der BKK die Erstattung von Coronabedingten Mehraufwendungen. Dabei spiegelten sie jeweils bewusst wahrheitswidrig vor, dass die in den Anträgen geltend gemachten Mehraufwendungen der UP entstanden und durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bedingt waren. Tatsächlich fielen die beantragten Aufwendungen in der angegebenen Höhe nicht an. Dabei unterschrieb der Angeklagte B die vom Angeklagten R vorbereiteten Anträge in den Fällen 27-34 und sandte die Antrags-E-Mails mit dem Scan des jeweiligen Antrags als Mailanhang an BKK ab; im Fall 35 unterschrieb und versandte R in Absprache mit B den Antrag.
51
In den Fällen 27-30 handelten die Angeklagten jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses. In den Fällen 31-34 handelten sie aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses; ebenso im Fall 35 hinsichtlich sämtlicher (in den weiteren Tatkomplexen dargestellter) am 14.06.2022 abgesandter Anträge.
52
Im Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Angeklagten veranlasste, wie von ihnen geplant, die mit der Erstattung befasste Mitarbeiterin der BKK, die Zeugin Vö, die Auszahlung des beantragten Erstattungsbetrages und es entstand dort jeweils ein Schaden in der nachfolgend genannten Höhe. Der UP wuchs – worauf es den Angeklagten ankam – spiegelbildlich ein entsprechender Vorteil zu, auf den sie, wie die Angeklagten wussten, keinen Anspruch hatte. Die Zeugin Vö hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Erstattungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle 27-35:

Fall

E-Mail-Versand am / um

Datum des Antrags

Erstattungs-zeitraum

beantragte Mehraufwendungen in €

Auszahlungs-betrag in €

Schaden in €

27

10.03.2021

09.03.2021

November 2020 bis Januar 2021

55.959,66

55.959,66

15.672,27

28

02.07.2021

30.06.2021

April 2021

22.731,05

22.731,05

22.731,05

29

13.11.2021

13.11.2021

Mai 2021

26.237,85

26.237,85

12.723,22

30

23.11.2021

23.11.2021

Juni 2021

26.690,60

26.690,60

11.024,21

31

20.12.2021

14:55 Uhr

17.12.2021

August 2021

30.283,49

20.587,49

17.537,50

32

20.12.2021

14:45 Uhr

17.12.2021

September 2021

26.079,05

20.063,05

6.016,00

33

20.12.2021

14:56 Uhr

17.12.2021

Oktober 2021

20.559,73

20.559,73

8.760,00

34

20.12.2021

14:57 Uhr

17.12.2021

November 2021

47.843,16

26.245,16

21.598,00

35

14.06.2022

11:46 Uhr

14.06.2022

Juli 2021

6.585,73

6.585,73

6.585,73

53
Die Auszahlungen der Gelder seitens der BKK erfolgten in mehreren Tranchen, für die Fälle 27-34 zuletzt am 27.01.2022, im Fall 35 am 04.07.2022. Durch das Verhalten der Angeklagten entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von 122.647,98 €.
54
b) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04.03.2022 stellte der Angeklagte R in Absprache mit dem Angeklagten B zur Täuschung der BKK verschiedene, an die UP gerichtete Rechnungen als Computerurkunde her, indem er andere, früher als elektronische Pdf-Dateien zugegangene Originalrechnungen von Personaldienstleistern veränderte und die so veränderten Daten im Pdf-Format auf dem Laufwerk L des Betriebsservers speicherte, um dem Angeklagten B den Zugriff auf die Dateien zu ermöglichen. Wie beide Angeklagte wussten, handelte es sich um frei erfundene Rechnungen, denen keinerlei Leistung zugrunde lag.
55
Zu den angegebenen Zeitpunkten versandte der Angeklagte R in Absprache mit B an die BKK per E-Mail die so gespeicherten Rechnungen als E-Mail-Anhang. Die Angeklagten handelten in der Absicht, entsprechende Kosten vorzutäuschen. Nach der Vorstellung beider Angeklagter sollten die im E-Mail-Anhang übersandten Rechnungen den prüfenden Pflegekassenmitarbeitern als originär vom ersichtlichen Aussteller stammende Rechnung erscheinen und die Aufwendungen belegen. In den Fällen 36-38 handelten sie aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses; ebenso in den Fällen 39-40 hinsichtlich sämtlicher (auch in anderen Tatkomplexen geschilderter) am 14.06.2022 abgesandter Anträge. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle 36-40:

Fall

E-Mail-Versand am / um

Nachweis-zeitraum

Rechnungs-datum

Rechnungs-nummer

vermeintlicher Rechnungs-steller

Rechnungs-betrag in €

36

04.03.2022

14:17 Uhr

Juni 2021

13.07.2021

A01

11.024,21

37

04.03.2022

14:18 Uhr

Juli 2021

15.07.2021

1896312

6.585,73

38

04.03.2022

14:20 Uhr

Oktober 2021

ohne

0026

5.520,00

ohne

0029

3.240,00

39

14.06.2022

11:42 Uhr

Mai 2021

14.06.2021

1785887

12.723,22

40

14.06.2022

13:11 Uhr

Februar 2022

03.03.2022

1901197

15.261,75

03.03.2022

1901099

15.261,75

5. Fälle 41, 42 (Nachweisverfahren UP)
56
Der BKK-Landesverband ... führte auch bei der UP ein nachgelagertes Nachweisverfahren durch. Der Landesverband leitete die von den Angeklagten eingereichten Unterlagen an die BKK weiter, die die Sachprüfung vornahm. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26.09.2022 stellte der Angeklagte R in Absprache mit dem Angeklagten B zur Täuschung der BKK verschiedene, an die UP gerichtete Rechnungen für mehrere Nachweismonate im Jahr 2021 als Computerurkunde her, indem er bereits vorhandene, eine Originalrechnung enthaltende Dateien veränderte und die so veränderten Daten im Pdf-Format auf dem Laufwerk L des Betriebsservers speicherte, um dem Angeklagten B den Zugriff zu ermöglichen. Wie beide Angeklagte wussten, handelte es sich um frei erfundene Rechnungen, denen keinerlei Leistung zugrunde lag.
57
Am 26.09.2022 übermittelte der Angeklagte R gemäß der Absprache mit dem Angeklagten B dem Landesverband aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses per E-Mail die so gespeicherten Rechnungen als E-Mail-Anhang. Die Angeklagten handelten in der Absicht, entsprechende Kosten vorzutäuschen. Nach den Vorstellungen der Angeklagten sollten die im E-Mail-Anhang übersandten Rechnungen den prüfenden Pflegekassenmitarbeitern als originär vom vermeintlichen Aussteller stammende Rechnungen erscheinen und die dort dokumentierten vorgeblichen Aufwendungen belegen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende:

Fall

E-Mail-Versand am / um

Nachweis-zeitraum

Rechnungs-datum

Rechnungs-nummer

vermeintlicher Rechnungs-steller

Rechnungs-betrag in €

41

26.09.2022

23:29 Uhr

Januar 2021

02.02.2021

A04

9.035,17

11.01.2021

79114

4.369,98

10.02.2021

701142

2.267,12

März 2021

07.04.2021

A05

18.289,50

April 2021

11.05.2021

A06

22.731,05

11.05.2021

A07

2.997,31

11.05.2021

A08

736,31

11.05.2021

A09

5.630,19

Mai 2021

14.06.2021

1785887

12.723,22

42

26.09.2022

23:44 Uhr

August 2021

03.09.2021

A10

9.696,00

03.09.2021

A11

7.841,50

September 2021

06.10.2021

A12

6.016,00

November 2021

11.12.2021

A13

21.598,00

Dezember 2021

18.01.2022

A14

57.803,96

6. Zu den vorstehenden Nr. 2-5
58
Der Angeklagte B handelte in allen vorstehend geschilderten Fällen des Betrugs jeweils in der Absicht, der von ihm jeweils vertretenen Gesellschaft (C und UP) durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
59
Die von der BKK unrechtmäßig erlangten Zahlungen des C überwies der Angeklagte B in Höhe von 682.054,67 € auf ein Geschäftskonto der UP, um von dort entstandene Finanzlöcher zu stopfen und dem Unternehmen liquide Mittel zuzuführen. Weitere 310.354,95 € verwendete er für Lohn- und Gehaltszahlungen der verbliebenen Mitarbeiter des C. Die für die UP erlangten Gelder transferierte der Angeklagte B auf ein Konto der UD und deckte dadurch deren Finanzbedarf.
III. Untreue bei CS und C
1. Fälle 43-51 (Überweisung von Geldern des CS´s)
60
Als Liquidator hatte der Angeklagte B die Vermögensinteressen des von ihm zu liquidierenden CS umfassend zu wahren und Vermögensnachteile vom Verein abzuwenden. In Umsetzung des in der Satzung fixierten Vereinsinteresses gehörte dazu die Zuführung des Vereinsvermögens an den in der Satzung genannten Begünstigten, d.h. an die Katholische Kirchenstiftung … in H. Das wusste der Angeklagte.
61
Der CS war Inhaber des Kontos bei der Pbk, IBAN … Dessen Saldo per 02.01.2020 betrug 930.208,17 €. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins war dieses Guthaben noch vorhanden. Zu den nachbezeichneten Zeitpunkten erteilte der Angeklagte B entgegen den ihm bekannten Pflichten als Liquidator aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses in neun Fällen Aufträge an die Pbk, vom genannten Vereinskonto Gelder auf Konten der UV und auf sein Privatkonto zu überweisen. Einen Rechtsgrund für diese Überweisungen gab es – wie der Angeklagte wusste – nicht. Infolgedessen entstand dem CS jeweils ein Vermögensnachteil in der angegebenen Höhe. Der überwiesene Betrag wurde jeweils dem Empfängerkonto gutgeschrieben und stand dem Inhaber zur Verfügung. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

Fall

Buchungs-datum

Überweisungs-empfänger

Empfängerkonto

Bank des Empfänger-kontos

Überweisungs-betrag in €

43

16.10.2020

UV

DE91 …

Pbk

25.000

44

17.12.2020

UV

DE91 …

Pbk

25.000

45

25.01.2021

UV

DE91 …

Pbk

100.000

46

19.02.2021

UV

DE91 …

Pbk

5.000

47

10.03.2021

UV

DE91 …

Pbk

20.000

48

04.05.2021

UV

DE91 …

Pbk

50.000

49

07.06.2021

UV

DE53 …

Sparkasse A

50.000

50

09.09.2021

UV

DE53 …

Sparkasse A

50.000

51

27.12.2021

B

DE11 …

Pbk

500.000

62
Der von dem Angeklagten verursachte Vermögensnachteil betrug insgesamt 825.000 €.
63
Am 04.01.2022 überwies der Angeklagte B 500.000 €, die er sich im Fall 51 angewiesen hatte, von seinem Privatkonto auf das Konto der UW, IBAN …, bei der Pbk. Das Geld wurde anschließend für den Erwerb einer Immobilie in H durch die UW verwendet.
2. Fälle 52-73 (Unterlassene Geltendmachung von Pachtforderungen)
64
Der CS hatte das in seinem Eigentum stehende Grundstück samt Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtung in der …straße bzw. im …weg in H zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung an das C verpachtet. Nachdem C die stationäre Pflege zum Ablauf des Februar 2021 eingestellt hatte und der Pachtvertrag beendet wurde, ergriff der Angeklagte B für seine UW von der Immobilie Besitz. Die UW nutzte die Immobilie fortan, indem sie in dessen sog. Neubautrakt seit dem 01.03.2021 Zimmer an die Bewohner der von der UP betreuten ambulanten Wohngruppen vermietete und hieraus regelmäßige Mieteinnahmen erzielte. Die UW hatte keinen Vertrag mit dem Eigentümer, dem CS, der sie zu dieser Nutzung berechtigt hätte. Sie zahlte dem CS auch keinerlei Miete oder Pacht. Der Angeklagte wusste all dies, wie er auch wusste, dass die UW im Verhältnis zum CS keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Mieten hatte. Der Angeklagte unterließ es gleichwohl entgegen der ihm obliegenden Pflicht als Liquidator, den Anspruch des CS gegen die UW auf Auskehr der vereinnahmten Mieten geltend zu machen. Die UW erwirtschaftete im Zeitraum März 2021 bis Dezember 2022 Mietzahlungen der Bewohner von monatlich mindestens 337,50 €, deren Auskehr der Angeklagte B umgehend monatlich namens des CS von der UW hätte verlangen müssen. In den 22 Monaten forderte der Angeklagte die in dieser Zeit insgesamt von UW vereinnahmten Nettokaltmieten i.H.v. 266.907,11 € nicht heraus. Dies tat er in Kenntnis der Umstände und seiner Pflicht nicht und nahm daher einen entsprechenden Schaden beim CS billigend in Kauf.
65
Der von dem Angeklagten B verursachte Vermögensnachteil des CS betrug insgesamt 266.907,11 €. Der Angeklagte unterließ in allen Fällen die Einforderung der Mieten jeweils in der Absicht, seiner UW so die vereinnahmten Gelder zu belassen, damit diese damit auf eigene Rechnung selbst weiterwirtschaften konnte.
3. Fälle 74 bis 79 (Überweisung von Geldern des Cs)
66
Der Angeklagte B war als Geschäftsführer des C, wie er wusste, verpflichtet, die Vermögensinteressen der Gesellschaft umfassend zu wahren und Vermögensnachteile von ihr abzuwenden. Das C war Inhaber des Kontos IBAN … bei der Raiffeisenbank …
67
Zu den nachbezeichneten Zeitpunkten erteilte der Angeklagte entgegen den ihm obliegenden und bekannten Pflichten als Geschäftsführer aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses in sechs Fällen Aufträge an die Raiffeisenbank, vom genannten Geschäftskonto Gelder auf ein Konto der UP, IBAN …, bei der Sparkasse A zu überweisen. Ausweislich der angegebenen Verwendungszwecke lagen den Zahlungen Rechnungen der UP für Arbeitnehmerüberlassung bzw. Rechnungen für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte ab April 2021 zugrunde. Wie der Angeklagte jedoch wusste, wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von der UP nicht erbracht; es handelte sich um Scheinrechnungen. Dem Angeklagten war klar, dass Forderungen der UP gegen das C aus Arbeitnehmerüberlassung oder aus sonstigem Rechtsgrund tatsächlich nicht bestanden.
68
Infolge der Überweisungen und der anschließenden Gutschrift auf dem Konto der UP entstand dem C jeweils ein Vermögensnachteil in der angegebenen Höhe. Der überwiesene Betrag wurde jeweils dem Empfängerkonto gutgeschrieben und stand, wie vom Angeklagten B beabsichtigt, der UP, und so letztlich dem Angeklagten selbst, zur Verfügung. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

Fall

Überweisungsbetrag in €

Buchungsdatum

74

40.800,00

12.11.2021

75

50.085,74

24.11.2021

76

26.258,83

26.11.2021

77

86.267,50

03.12.2021

78

291.159,44

23.02.2022

79

187.483.16

28.03.2022

69
Der vom Angeklagten B verursachte Vermögensnachteil betrug insgesamt 682.054,67 €.
IV. Besitz von Waffen und Munition durch den Angeklagten B
70
Der Angeklagte B übte am 11.01.2023 gegen 7:00 Uhr in seinem Einfamilienhaus …, H, wie er wusste, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis, willentlich und wissentlich die tatsächliche Sachherrschaft über folgende Schusswaffen und Munition aus (Fall 80):
- Gewehr Anschütz, Kaliber .22, Seriennummer. 995797,
- Pistole Bernadelli, Modell L.R. Mod 60., Kaliber .22,
- 2512 Stück Randfeuermunition, Kaliber .22,
- 150 Stück Geco Zentralfeuermunition (Pistolenpatronen), Kaliber 6,35 mm,
- 420 Stück TopShot Competition Zentralfeuermunition, Kaliber .357.
71
Er bewahrte hiervon 250 Schuss Munition – wie er wusste – ohne Sicherheitsvorkehrungen in einer Plastikdose in einem Regal im Keller des Hauses auf, so dass diese jedenfalls dem Zugriff der im Haus lebenden minderjährigen Kinder ausgesetzt war. Schusswaffen und Munition wurden am 11.01.2023 durch Beamte der Kriminalpolizeiinspektion … sichergestellt.
Fälle 81-88 betreffen allein V; sie sind hier nicht Urteilsgegenstand, weil das Verfahren insoweit abgetrennt wurde
V. Betrugstaten des Angeklagten R
1. Fälle 89-99 (Betrug z.N. C und UP)
72
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 beschloss der Angeklagte, seine Stellung beim C – und später bei der UP – auszunutzen, um sich zum Nachteil der Unternehmen zu bereichern. Zu diesem Zwecke erstellte er zunächst an das C adressierte, vorgeblich von Personaldienstleistungsunternehmen stammende Rechnungen, mit denen scheinbar von diesen erbrachte Pflegeleistungen abgerechnet wurden. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen keine Leistungen zugrunde. Der Angeklagte gab auf den Rechnungen Bankverbindungen an, die nicht dem vermeintlichen Rechnungsaussteller, sondern ihm selbst oder seinen Familienmitgliedern zuzuordnen waren. Nach dem 01.07.2021 trug er in diese selbsterstellten Dokumente die UP als Rechnungsempfänger ein.
73
Im Zeitraum 31.12.2020 bis 20.12.2021 brachte der Angeklagte diese Scheinrechnungen in die Buchhaltung des jeweiligen Unternehmens ein und bewirkte so, dass die Buchhaltungskraft, die von den Machenschaften des Angeklagten nichts wusste, die Rechnungsdaten in die Electronic-Banking-Software „SFirm“ eingab. Auf diese Weise spiegelte er gegenüber dem für die Freigabe der Überweisung zuständigen und insoweit gutgläubigen Geschäftsführer des C und der UP, dem Angeklagten B, bewusst wahrheitswidrig vor, dass eine fällige Forderung des vermeintlichen Rechnungsstellers bestand. In den Fällen 95, 96 sowie 97, 98 handelte der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses, im Übrigen jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses.
74
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen in SFirm und somit auf das Bestehen einer fälligen Forderung veranlasste der Angeklagte B, wie von R geplant, die Überweisung des jeweiligen Rechnungsbetrages, indem er diese per SFirm auslöste, und es entstand dem C bzw. der UP jeweils ein Schaden in korrespondierender, nachfolgend genannter Höhe. Dem Angeklagten R wuchs, worauf es ihm ankam, spiegelbildlich ein entsprechender Vorteil zu, auf den er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. B hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Rechnungsbetrag nicht freigegeben. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
75
Beim C eingereichte Rechnungen:

Fall

Rechnungs-datum

Rechnungs-nummer

angeblicher Rechnungssteller

Rechnungs-betrag in €

Inhaber der Empfängerkontos

89

31.12.2020

1720390

13.083,87

V, R

90

25.01.2021

1780679

8.939,02

V, R

91

29.01.2021

1780683

13.797,27

V, R

92

31.01.2021

1780992

6.254,74

V, R

93

14.06.2021

1785887

12.723,22

V, R

76
Bei der UP eingereichte Rechnungen:

Fall

Rechnungs-datum

Rechnungs-nummer

angeblicher Rechnungssteller

Rechnungs-betrag in €

Inhaber der Empfängerkontos

94

15.07.2021

1896312

6.585,73

V, R

95

11.10.2021

0029

3.240,00

PR

96

11.10.2021

0026

5.520,00

PR

97

29.11.2021

17/2021

15.080,00

R

98

29.11.2021

16/2021

10.400,00

R

99

01.12.2021

0102

9.360,00

PR

77
Im Fall 89 wurden abweichend vom Antrag 13.083,08 € ausgezahlt. In den übrigen Fällen wurde der beantragte Betrag vollständig jeweils kurze Zeit nach dem jeweiligen Rechnungsdatum auf das jeweils angegebene Empfängerkonto überwiesen. Durch das Verhalten des Angeklagten entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von 104.983,06 €. Soweit er in den o.g. Fällen nicht selbst Inhaber des jeweiligen Zielkontos war, war der Angeklagte R jedenfalls insoweit verfügungsberechtigt und konnte auf das eingegangene Geld jeweils ungehindert zugreifen, was er dann auch tat.
78
Der Angeklagte handelte in allen Fällen jeweils in der Absicht, sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
2. Fälle 100-103 (Anträge des P bei BKK)
79
Die anderweitig Verfolgte V betrieb ab Januar 2022 den P mit Betriebssitz … Der Angeklagte R, ihr Ehemann, war dort als Pflegedienstleiter beschäftigt. Beide betrieben den P als gemeinsames Unternehmen zur Sicherung des Familieneinkommens.
80
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20.06.2022 fassten beide Ehepartner den Entschluss, den sog. Pflegerettungsschirm für eigene Zwecke auszunutzen und unberechtigt Leistungen daraus zu verlangen. Hierfür galt, wie beide wussten, der oben unter C.II.1 geschilderte Rechtsrahmen. Zur Ausführung des Plans erstellte der Angeklagte in Absprache mit seiner Ehefrau zur Täuschung der BKK verschiedene, an den P gerichtete Rechnungen für die Erstattungsmonate Mai und Juni 2022 als Computerurkunden, indem er bereits vorhandene, eine Originalrechnung enthaltende Dateien veränderte und die so veränderten Daten im Pdf-Format auf einem Datenträger speicherte. Wie beide Ehepartner wussten, handelte es sich um frei erfundene Rechnungen, denen keine Leistung zugrunde lag.
81
In Absprache mit dem Angeklagten unterschrieb seine Ehefrau die Ausdrucke der Antragsformulare und versandte die sodann gescannten Anträge an verschiedenen Tagen per E-Mail an die BKK. Im Zeitraum zwischen 21.06.2022 und 09.09.2022 beantragten beide Ehepartner so aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses in vier Fällen zu den nachbezeichneten Zeitpunkten bei der BKK die Erstattung von SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen. Dabei spiegelten sie jeweils bewusst wahrheitswidrig vor, dass die beantragten Mehraufwendungen dem P entstanden und durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bedingt waren. Tatsächlich sind die beantragten Aufwendungen in der angegebenen Höhe nicht angefallen. Der Angeklagte handelte in allen Fällen jeweils in der Absicht, sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
82
Im Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der beiden veranlasste, wie von ihnen geplant, der zuständige Mitarbeiter der BKK die Auszahlung des beantragten Erstattungsbetrages und es entstand ihr jeweils ein Schaden in der nachfolgend genannten Höhe. Dem Angeklagten und seiner Ehefrau wuchs, worauf es beiden ankam, spiegelbildlich ein entsprechender Vorteil zu, auf den sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten. Die für die BKK handelnden Personen hätten bei Kenntnis der wahren Sachlage den Erstattungsbetrag nicht ausbezahlt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

Fall

Datum der Antragstellung (E-Mail-Versand)

Antrag für Erstattungszeitraum

beantragte Summe in €

Auszahlung durch BKK an P in € = Schaden

100

21.06.2022

Mai 2022

27.402,73

27.402,73

101

04.07.2022

Juni 2022

97.866,19

97.866,19

102

04.08.2022

Juni 2022

42.828,09

42.828,09

103

09.09.2022

Mai 2022

46.539,71

46.539,71

Juni 2022

55.670,58

55.670,58

83
Durch das Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau entstand insgesamt ein Schaden von 270.307,30 €.
84
Jeweils mit den Anträgen übermittelte V in Absprache mit dem Angeklagten auch die bereits erwähnten, vom Angeklagten erstellten Rechnungen als E-Mail-Anhang. Nach den Vorstellungen des Angeklagten sollten die im E-Mail-Anhang übersandten Rechnungen den prüfenden Mitarbeitern der Pflegekasse als vom ersichtlichen Aussteller stammende Rechnungen erscheinen und die Aufwendungen belegen. Es handelte sich um folgende Rechnungen:

Fall

Datum der Antragstellung (E-Mail-Versand)

Rechnungs-datum

Rechnungs-nummer

angeblicher Rechnungssteller

Rechnungs-betrag in €

100

21.06.2022

15.06.2022

1901896

20.634,60

15.06.2022

A02

6.768,13

101

04.07.2022

03.07.2022

A03

25.944,97

21.06.2022

1107556

5.630,19

21.06.2022

1107558

11.074,44

30.06.2022

1201073

21.027,30

30.06.2022

1201096

21.137,97

102

04.08.2022

ohne

17854

14.357,94

ohne

17855

14.112,21

ohne

17856

14.357,94

103

09.09.2022

02.09.2022

930522

46.539,71

02.09.2022

930523

55.670,58

85
Der Angeklagte und seine Ehefrau legten der BKK Scheinrechnungen zum Nachweis pandemiebedingter Aufwendungen über insgesamt 257.255,98 € vor.
D.Beweiswürdigung
E. Rechtsausführungen
86
Demgemäß haben sich die Angeklagten nach Maßgabe der folgenden Nr. I wie tenoriert strafbar gemacht. In der Reihenfolge der Fälle der Anklage sind aus Sicht der Kammer folgende rechtliche Ausführungen veranlasst:
I. Tenor
87
Vorab ist festzustellen, dass der Kammer – was erst nach der Urteilsverkündung bemerkt wurde – nach der konkurrenzmäßigen Zusammenfassung der Anträge vom 14.06.2022 zu einem tateinheitlichen Geschehen (Protokoll vom 08.01.2024, S. 5 und vom 11.01.2024, S. 2, vgl. dazu auch nachfolgend VIII zu den Konkurrenzen) bei der Formulierung des Tenors ein Fehler unterlaufen ist. Richtig muss es heißen, dass der Angeklagte B des
- Betrugs in 15 Fällen (nicht: in einem Fall mit Fälschung beweiserheblicher Daten) und
- des versuchten Betrugs mit Betrug und mit Fälschung beweiserheblicher Daten (nicht lediglich: des versuchten Betrugs) schuldig ist. An der Zahl der abgeurteilten Taten und an dem Schuldspruch im Übrigen änderte sich dadurch nichts.
II. Zur Vorgeschichte und zum Handlungsrahmen
88
1. Die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren vom 15.07.2020, bei der die Vereinsliquidation und die Satzungsänderung des CS beschlossen wurde, war als solche wirksam; die Rechtswirksamkeit der Satzungsänderung scheiterte allerdings später am Fehlen der Eintragung im Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar sah die Vereinssatzung eine Mitgliederversammlung nur in der Form einer Präsenzveranstaltung vor (§ 8 Abs. 6: „Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist“). Hier ermöglichte aber § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie i.d.F. vom 28.03.2020 (BGBl. I S. 569, 570) abweichend von § 32 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt § 32 Abs. 3 BGB) eine schriftliche Abstimmung. Nach § 16 Abs. 1 Satzung bedurfte ein Auflösungsbeschluss zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder. Übersetzt ins Umlaufverfahren bedeutet das, dass mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder die Stimme abgeben und hiervon zwei Drittel für die Auflösung stimmen mussten. Diese erforderliche Mehrheit war hier erreicht; alle Vereinsmitglieder waren an der Beschlussfassung beteiligt, 15 von 16 Stimmen waren urkundlich belegt dafür.
89
Das Fehlen des Eintrags des Liquidationsbeschlusses wie auch der Bestellung des Angeklagten B zum Liquidator im Vereinsregister war unschädlich, weil die Eintragungen lediglich deklaratorisch waren (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl., vor § 41 Rn. 16, § 41 Rn. 7 und § 76 Rn. 11) und es daher allein auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung ankam.
90
2. Der Auflösungsbeschluss vom 16.12.2019 des C war wirksam gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
III. Zu den Fällen 19-26
91
Die Rechnungen, die als Pdf-Dateien je im E-Mail-Anhang versandt wurden, waren vom Anwendungsbereich des § 269 StGB erfasst. Es handelte sich dabei nicht um Scans oder Kopien von vermeintlichen (Papier) Urkunden, sondern um manipulierte Dateien, deren Originale – damals zu Recht – ebenfalls schon als Rechnungen im Pdf-Formal versandt wurden und die der Angeklagte R eingestandenermaßen mit dem Programm Adobe jeweils bearbeitet hat. Daher sollten diese Bearbeitungen, die vom jeweils ersichtlichen Rechnungsaussteller so nie erstellt wurden, im Rechtsverkehr als Originale einer digitalen Rechnung mit entsprechender Garantiefunktion erscheinen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.12.2023 – 1 ORs 2/23, juris Rn. 42 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018 – 2 Rev 74/18, juris 6 ff., 17). Diese rechtliche Einordnung gilt gleicherweise für die weiteren Fälle, in denen eine Verurteilung nach § 269 StGB erfolgte (Fälle 36-40, 41-42, 100-103).
IV. Zu den Fällen 35, 37
92
Die Fälle 35 und 37 (Erstattungszeitraum Juli 2021) stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Auch wenn die falsche Rechnung von Hand in Hand bereits am 04.03.2022 in anderem Zusammenhang an die BKK übersandt wurde, wurde der Antrag auf Erstattung der Mehraufwendungen für Juli 2021, der den hier abgeurteilten Betrug einleitete, erst am 14.06.2022 vom Angeklagten R gestellt – erneut unter der Vorlage der nämlichen Rechnung.
V. Zu den Fällen 43-51
93
Die Auflösung führte nicht zur Vollbeendigung, d.h. zum Erlöschen des CS. Rechtsfolge der Auflösung war vielmehr allein der Eintritt in das Liquidationsverfahren und eine damit verbundene Zweckänderung: An die Stelle des ursprünglichen werbenden Vereinszwecks trat der Liquidationszweck (MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl., vor § 41 Rn. 14 m.w.N.), der programmatisch in § 49 Abs. 1 BGB zusammengefasst ist. Damit war die weitere Verfolgung werbender Zwecke von da an zweckwidrig, nicht zuletzt auch, weil sie die in der Satzung fixierte Nutzung des Vereinsvermögens zur Auskehr an den Anfallberechtigten hintertrieb.
VI. Zu den Fällen 52-73
94
1. Der Anspruch, den der Angeklagte B für den CS gegenüber der UW hätte geltend machen müssen, und dessen Nichterhebung den Tatvorwurf der Untreue trägt, beruhte auf § 990 Abs. 1 Satz 1 mit § 987 Abs. 1 BGB oder alternativ auf § 988 mit § 818 BGB (Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht, vgl. Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 988 Rn. 3). Im Ausgangspunkt lag hier ein sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) vor. Denn die UW nahm ihre Vermieterrolle gegenüber den Bewohnern der ambulanten Wohngruppen nicht aufgrund einer vertraglichen Gestattung des CS, sondern aufgrund des faktischen Zugriffs durch den Angeklagten B ein (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1976 – III ZR 186/72, juris Rn. 56).
95
Das Nutzungsrecht hinsichtlich des Objekts – und damit die Berechtigung, die von der UW gezogenen Nutzungen einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995 – XII ZR 194/93, juris Rn. 34, 38 ff.) – war dem CS und nicht mehr dem C zugewiesen (§ 12 Abs. 5 des Pachtvertrags zwischen CS und C vom 06.02.2017).
96
Für das Bestehen des Herausgabeanspruchs des CS war unerheblich, ob der Angeklagte B vorgehabt haben sollte – wofür die Kammer allerdings keine Feststellungen treffen konnte – die rein faktische Grundlage der Rolle der UW später vertraglich zu regeln, oder ob, wovon die Kammer überzeugt ist, ein solcher Plan nicht bestand. Im ersten Fall läge keine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Besitzrechts vor (BGH, Urteil vom 28.05.1976 – III ZR 186/72, juris Rn. 57), was aber die alternative Anspruchsgrundlage aus § 988 BGB eröffnen würde (BGH, aaO, Rn. 58). Im zweiten Fall, bei gegebener Bösgläubigkeit, wären die § 990 Abs. 1 Satz 1 mit § 987 Abs. 1 BGB einschlägig. Das wirtschaftliche Ergebnis wäre in beiden Fällen gleich: UW hätte die vereinnahmten Mieten an CS auszukehren. Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könnte sich der Angeklagte zugunsten der UW nicht mit Erfolg berufen (vgl. § 819 Abs. 1 mit § 166 Abs. 1 BGB analog, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB, vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 818 Rn. 52; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rn. 111), zumal es für eine Entreicherung der UW auch keine Anhaltspunkte gab, sie hat neben den Mieteinnahmen auch die Immobilie in der …straße 54 in H erworben.
97
2. Die in § 49 Abs. 1 Satz 3 BGB eröffnete Möglichkeit, von der Einziehung von Forderungen abzusehen, soweit dies zur Verteilung des Überschusses an die Anfallberechtigen nicht erforderlich war, war hier offensichtlich nicht erfüllt. Von der Pflicht des Liquidators, Forderungen einzuziehen, sind alle Rechte privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art erfasst, deren Geltendmachung dem Abwicklungszweck dient (MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 49 Rn. 5), also auch der gesetzliche Anspruch auf Erlösauskehr aus EBV. Lediglich dann, wenn Einziehungsversuche von vornherein – etwa wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – aussichtslos erscheinen, können sie unterbleiben (MüKoBGB/Leuschner, aaO). Das war hier nicht der Fall, denn die UW hatte monatlich je neuen Geldeingang zu verzeichnen, sodass dessen Abschöpfung möglich gewesen wäre.
98
3. Nachdem die Mietzahlungen der Bewohner der ambulanten Wohngruppen jeweils monatlich eingingen, wären sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten mangels entgegenstehender Regelung auch monatlich an den CS abzuführen gewesen (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Hierauf aufbauend folgt die Kammer der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Anklage. Denn konkurrenzrechtlich kommt es nicht auf die Identität der Unterlassungen, sondern auf die hypothetische Identität der gebotenen Handlungen an. Deshalb ist auch bei Unterlassungstaten zwischen Unterlassungseinheit und -mehrheit zu unterscheiden. Ob mehrere Erfolge auf derselben Unterlassung beruhen, beurteilt sich nach Maßgabe des zur Pflichterfüllung gebotenen Tuns (BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22, juris Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 52 StGB Rn. 11), hier also nach Maßgabe der monatsweisen Abführung der vereinnahmten Mieten.
VII. Zu Fall 80
99
1. Gewehr Anschütz, Kaliber .22, Seriennummer. 995797: Es handelt sich dabei um ein Repetiergewehr und damit um eine Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2, 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.1, 2.3 WaffG. Da der Angeklagte insoweit – wie auch bei den nachfolgend genannten Gegenständen – keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte (§ 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 WaffG), war der Besitz strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG).
100
2. Pistole Bernadelli, Modell L.R. Mod 60., Kaliber .22: Es handelt sich dabei um eine Pistole und damit um eine automatische Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2, 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.1, 2.2 WaffG. Die Strafbarkeit des erlaubnislosen Besitzes folgt aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG.
101
3. 2512 Stück Randfeuermunition, Kaliber .22: Der erlaubnislose Besitz ist strafbar gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. Da der Angeklagte keine erlaubte Waffe mit dem Kaliber .22 besaß, konnte er die nicht zu seinen Waffen gehörende Munition ebenso wenig erlaubnisfrei besitzen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG).
102
4. 150 Stück Geco Zentralfeuermunition (Pistolenpatronen), Kaliber 6,35 mm: Der erlaubnislose Besitz ist strafbar gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. Da der Angeklagte keine erlaubte Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm besaß, konnte er die nicht zu seinen Waffen gehörende Munition ebenso wenig erlaubnisfrei besitzen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG).
103
5. 420 Stück TopShot Competition Zentralfeuermunition, Kaliber .357: Der erlaubnislose Besitz ist strafbar gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. Da der Angeklagte keine erlaubte Waffe mit dem Kaliber .357 besaß, konnte er die nicht zu seinen Waffen gehörende Munition ebenso wenig erlaubnisfrei besitzen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Anders als in der Anklageschrift bezeichnet handelt es sich bei der Munition ausweislich des Berichts des KOK Schorer um Revolver-, nicht um Pistolenpatronen; für die rechtliche Beurteilung und die Strafbarkeit ist das indes unerheblich.
VIII. Zu den Konkurrenzen
104
Abweichend von der Anklage, die die Versendung einer jeden Antrags-E-Mail als eigenständige, tatmehrheitlich verwirklichte Tat gewertet hat, hat die Kammer die an einem Tag getätigten Versendungen jeweils zu einer Tat i.S.d. natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst.
105
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn eine Mehrheit von Tathandlungen durch einen gemeinsamen Vorsatz verbunden wird und ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, sodass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 6 StR 244/20, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 263 Rn. 234). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof bei dem unbefugten Einsatz einer EC-Karte am Geldautomaten (§ 263a StGB) eine natürliche Handlungseinheit angenommen, wenn fünf Abhebeversuche in zwei Minuten (BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4), zwei Abhebungen in einer Minute (BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – 2 StR 56/22, juris Rn. 52), zwei Abhebungen in drei Minuten (BGH, Beschluss vom 17.02.2015 – 3 StR 578/14, juris Rn. 2) oder zwei Abhebungen in zehn Minuten am selben Automaten (BGH, Beschluss vom 01.02.2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 19 mit 8) stattfanden. In anderen Konstellationen standen auch längere zeitliche Abstände zwischen zwei Tathandlungen der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.10.1986 – 1 StR 501/86, juris Rn. 2).
106
An diesem Maßstab gemessen ist es für die Kammer zweifelsfrei, dass die Fälle 11-12, 14-15, 19-25, 31-34, 36-38, schon aufgrund der objektiv kurzen Abstände zwischen den Tathandlungen jeweils als tateinheitlich begangen zu werten sind. Dies entspricht im Übrigen aber auch dem festgestellten Vorstellungsbild der Angeklagten. So hat der Angeklagte B, für die Kammer nachvollziehbar, zu den Fällen 19-25 erklärt, die Versendung sei „ein Aufwasch“ gewesen. Er habe zunächst alle Dateien in eine ZIP-Datei gepackt, die sei aber im E-Mail-Versand nicht durchgegangen. Daher habe er die Dateien dann einzeln im Minutentakt versenden müssen. Der Angeklagte R sagte aus, er habe die Antragstellungen immer außerhalb seiner Arbeit im Pflegeheim erledigt, in seiner Freizeit, wenn er mal Luft gehabt habe. Da habe er die schon vorbereiteten Anträge, quasi in einem Arbeitsgang, versandt.
107
Aufgrund dessen hat die Kammer – im Zweifel und allein zugunsten der Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – 4 StR 623/07, juris Rn. 14) – angenommen, dass sämtliche an einem Tag verwirklichte Versendungsakte zu einer Tat i.S.v. Tateinheit zusammenzufassen waren. Eine Aufspaltung in mehrere Taten wäre nämlich nur dann in Betracht gekommen, wenn im äußeren Ablauf oder in der Vorstellung der Angeklagten mit Vollendung der ersten Antragsversendung eine Zäsur eingetreten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – 2 StR 56/22, juris Rn. 52). Im äußeren Ablauf (objektives Bild: der jeweilige Angeklagte sitzt an seinem Computer, bereitet Anträge vor und verschickt sie) konnte die Kammer auch bei den länger auseinanderliegenden Versandakten keine Zäsur (etwa eine Pause, ein Verlassen des Arbeitsplatzes o.ä.) feststellen. Zum Vorstellungsbild der Angeklagten ist sie davon überzeugt, dass diese den jeweiligen, ihnen an einem Tag vorliegenden Antragstapel „in einem Rutsch“ abarbeiten wollten. Danach waren folgende Fälle der Anklage jeweils als tateinheitlich begangen i.S.d. natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen:

7, 8

11-16, 35, 39, 40

19-25

31-34

36-38

41, 42

95, 96

97, 98

F. Strafzumessung
I. Angeklagter B
1. Strafrahmen
a) Betrugstaten
108
aa) Bei den vollendeten Betrugsdelikten – zu Fall 35 vgl. nachfolgend unter bb – ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des besonders schweren Falls (§ 263 Abs. 3 StGB) ausgegangen.
109
(1) In allen Fällen des Betrugs lag gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten vor (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).
110
Betrogen hat der Angeklagte die BKK im Rahmen des Pflegerettungsschirms zugunsten des C und der UP. Gewerbsmäßigkeit fordert allerdings eigennütziges Handeln und damit die Absicht des Täters, Eigengewinne zu erzielen (Fischer, StGB, 71. Aufl., vor § 52 Rn. 61a). Bei fremdnützigem Betrug reichen mittelbare Eigenvorteile allerdings aus, etwa indem betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen dem angestellten Täter mittelbar über das Gehalt oder die Beteiligung an Betriebsgewinnen zufließen sollen (BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – 5 StR 543/07, juris Rn. 5). Das war beim Angeklagten B nicht gegeben, weil er für seine Tätigkeit als Liquidator des CS oder als Geschäftsführer der UP kein Gehalt oder Entlohnung oder Privatentnahme erhielt. Gewerbsmäßigkeit soll aber auch vorliegen, wenn die Vermögensvorteile an eine vom Täter beherrschte Gesellschaft oder einen von ihm beherrschten Verein fließen (sollen), sofern der Täter jederzeitige Zugriffsmöglichkeit hat, wobei der Zugriff nicht tatsächlich stattfinden muss (BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – 1 StR 343/11, juris Rn. 6). Diese Variante war hier gegeben. Der Angeklagte war als Liquidator rechtlich und auch faktisch der alleinige Bestimmer im CS. Dass er gewillt war, mit dem Vermögen des CS ohne Rücksicht auf die Rechtslage nach eigenem Gutdünken zu verfahren und dies tatsächlich auch getan hat, hat die Hauptverhandlung bestätigt. Die Fälle 43-73 zeigten, dass der Angeklagte selbst in seiner wirtschaftlichen Stellung – mittelbar über seine U-Gesellschaften – durch die Erträge der Betrugstaten gestärkt wurde. Ebenso war er Alleingeschäftsführer und mittelbar Alleingesellschafter der UP, mit der er ebenfalls nach Belieben verfuhr (vgl. dazu auch unter b.bb zur Untreue).
111
Die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Angeklagte jeweils als Geschäftsführer bzw. Liquidator der jeweils begünstigten Gesellschaft handelte, sodass es für die Eigenbereicherung der UP bzw. des CS auf ihn ankam (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 28 Rn. 6) und er bei den betrügerischen Antragstellungen auch „als Organ“ gehandelt hatte (dazu vgl. Fischer, aaO., § 14 Rn. 4 ff.), wie allein schon die Angabe seiner Funktion in den von ihm versandten E-Mails und seine Unterschrift auf den von ihm unterschriebenen Anträgen zeigte.
112
(2) In den Fällen, in denen der Betrugsschaden 50.000 € überstieg (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 263 Rn. 215a), lag zudem das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes vor (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB).
113
(3) Die Kammer hat bei den benannten besonders schweren Fällen die für die Strafzumessung relevanten Umstände abgewogen, um zu sehen, ob deren Regelwirkung ausnahmsweise zu verneinen sein könnte. Das war im Ergebnis nicht der Fall.
114
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er bislang nicht vorbestraft ist, er Teile des objektiven Tatbestands einräumte und dass seine Motivation jedenfalls anfangs dahin ging, in H eine zukunftsfähige Pflege einzurichten. Diese Motivation wertete die Kammer als tendenziell altruistisch, wobei sie nicht übersah, dass der Einstieg des Angeklagten in die Pflege für ihn als Bürgermeister in einem kontroversen lokalpolitischen Umfeld auch eine weitere Bühne und einen weiteren Einflussfaktor eröffnete. Letzteres hat der Angeklagte auch erkannt; davon ist die Kammer überzeugt, die ihn aufgrund der Hauptverhandlung als machtbewusst und führungsstark einschätzte. Diese Anfangsmotivation war später noch vorhanden, auch wenn sich nach Überzeugung der Kammer das andere Motivationselement – den Pflegebetrieb als sein eigenes Wirtschaftsunternehmen unter Ausschluss der bisherigen Akteure aufzubauen, das eines Tages für ihn Gewinn hätte abwerfen sollen – im Laufe der Zeit immer stärker in den Vordergrund schob und zur Zeit der hiesigen Tatbegehungen handlungsleitend wurde.
115
In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er, wie seine Verteidigung meinte, mit allem (Bürgermeisteramt, Geschäftsführung in seinen Gesellschaften, Leitung der C-Gesellschaften, Pflegerettungsschirm, Auseinandersetzung mit seinen politischen Gegnern, Familie) überfordert gewesen sein soll. In der Tat war das Aufgabenpensum des Angeklagten erheblich und waren die Anforderungen, die die Aufgaben an ihn stellten, teils komplex. Die abgeurteilten Betrugstaten sind aber nicht mit Überforderung zu erklären, sondern als bewusste Entscheidungen, unberechtigt Mittel zu vereinnahmen.
116
Deutlich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die Auswirkungen der Verurteilung wegen der Betrugstaten gewichtet. Namentlich die beamtenrechtlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – 3 StR 544/17, juris Rn. 3; Urteil vom 05.10.2023 – 6 StR 299/22, juris Rn. 36) und auch sonst berufsrechtlichen Folgen der Verurteilung sind erheblich. Der Angeklagte bezog seit 2014 sein Haupteinkommen als Erster Bürgermeister von H und damit als kommunaler Wahlbeamter. Sein Amt wird er im Fall der Rechtskraft dieses Urteils verlieren (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG), was zugleich dazu führen wird, dass er keine Leistungen des Dienstherrn mehr erhält (Art. 18 KWBG [bayerisches Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz vom 24.07.2012]). Damit scheidet auch eine weitere Beschäftigung des Angeklagten in seinem früher ausgeübten Beruf als (verbeamteter) Lehrer aus. Seine Zulassung als Rechtsanwalt wird der Angeklagte infolge der Verurteilung ebenso wenig behalten können, nachdem infolge der Einziehungsentscheidungen bzw. infolge der Inanspruchnahme auf Schadenersatz mit einem Vermögensverfall bei ihm gerechnet werden muss (vgl. § 14 Abs. 1 mit § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO und § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Kammer ist weiterhin bewusst, dass der Angeklagte im kleinen Ort H (mit Außenorten und Weilern rund 3.000 Einwohner) infolge der Verurteilung einem hohen Maß an sozialer Ächtung oder Anfeindungen ausgesetzt sein kann, zumal er schon vor seiner Festnahme kontrovers beurteilt wurde, wie der Zeuge J, aber auch der Angeklagte selbst berichtete. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich gewertet, dass er neben der Strafe hier auch durch die angeordnete Einziehung, sowie in weitaus größerem Maße noch durch die Adhäsionsentscheidungen wirtschaftlich belastet wird, soweit ersichtlich weit über die Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit hinaus.
117
Gegen den Angeklagten sprach indes, dass sich seine Mitwirkung an den Betrügereien über eine längere Zeit erstreckte und er damit eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt und einen wirtschaftlich beachtlichen Schaden verursacht hat. Dabei hat er das infolge der Corona-Pandemie mit heißer Nadel gestrickte, voraussetzungs- und kontrollarme Soforthilfeverfahren des Pflegerettungsschirms in einer deutschlandweiten Notlage für seine Zwecke ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21, juris Rn. 12). Damit war er allerdings auch nicht allein. Die Zeugin … berichtete, es sei teilweise unfassbar gewesen, welche Aufwendungen von anderen Antragstellern im Pflegerettungsschirm zur Erstattung eingereicht worden seien, so z.B. für Kirchenaltäre oder iPads.
118
In Abwägung dieser Umstände hat die Kammer die Regelvermutungen der besonders schweren Fälle nicht als widerlegt angesehen.
119
(4) Losgelöst von der Frage, ob hier Regelbeispiele des besonders schweren Falles vorliegen (oben [1]-[3]), gewichtet die Kammer die bereits genannten Umstände des Falles so, dass sie insgesamt jeweils die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) tragen. Dabei hat die Kammer auch im Auge gehabt, dass der Angeklagte B den Hinweis auf sein öffentliches Amt als Erster Bürgermeister dazu genutzt – die Kammer ist geneigt zu sagen: missbraucht – hat, um seinen Täuschungen Nachdruck zu verleihen. Damit hat er das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Amtsträger erschüttert. So sagte der Zeuge L aus, der Angeklagte sei in dem Telefonat vom 04.11.2021 in der Rolle des Bürgermeisters aufgetreten. L habe das so verstanden, der Bürgermeister bemühe sich da selbst, weil es um seine Gemeinde gehe, in der die Pflege eben ein heikles Thema sei. L habe gedacht, B setzte sich hier unterstützend ein. Ebenso berichtete die Zeugin Lu vom BKK-Landesverband, B sei bei den Telefonaten, die sie geführt hätten, ebenfalls als Bürgermeister aufgetreten. Wenn er sich am Telefon habe durchstellen lassen, habe es immer geheißen, da rufe der Bürgermeister von H an. Wenn demgegenüber der Angeklagte aussagte, er habe sich deshalb als Bürgermeister vorgestellt, weil die Mitarbeiter der BKK eben die Profis gewesen seien und er nicht, dass also die Selbstbezeichnung als Bürgermeister zur Kennzeichnung seines Status als beratungsbedürftiger Laie in Pflegedingen gedient habe, glaubt ihm das die Kammer nicht. Er ist selbstbewusst und zielgerichtet vorgegangen; auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung zum Tatnachweis der Betrugstaten wird insoweit verwiesen. Er war aus der Sicht der übrigen Beteiligten derjenige, auf den es ankam. Er hat das Telefonat vom 04.11.2021 maßgeblich und die vielen nachfolgenden Telefonate allein mit der BKK geführt. Der Zeuge … sagte gleichsinnig aus, B habe sich ihm im Mai 2022 als Bürgermeister vorgestellt und gemeint, er brauche für das C jemanden, der ihn entlaste.
120
bb) Bei der Tat vom 14.06.2022 (Fälle 11-16, 35, 39, 40) ist die Strafdrohung für den gewerbsmäßigen Betrug (Fall 35) die schwerste (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Sie ist § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz Nr. 1 StGB war auch hier nach Lage der Dinge nicht widerlegt (vgl. oben aa). Der Schaden war zwar im Vergleich zu den anderen Betrugstaten gering, in absoluter Höhe (6.585,73 €) aber nicht unerheblich. Demgegenüber hat die Kammer beim versuchten gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB, Fälle 11-16) die Strafrahmenverschiebung gem. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil sie, anders als die GenStA, wegen der Strafanzeige des Zeugen … vom 26.07.2022 und der Aufdeckung der Taten des Angeklagten die große Vollendungsnähe nicht angenommen hat. Dieser einmal gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB war aber derjenige, an dem sich die Kammer bei ihrer Strafzumessung – zugunsten des Angeklagten – tatsächlich orientiert hat. Das liegt daran, dass der versuchte Betrug in seinen Dimensionen hinsichtlich der Intensität des kriminellen Willens und der Höhe des erstrebten Vermögensvorteils dem tateinheitlichen Geschehen sein Gepräge gab und bei der Betrachtung des gesamten Tatbildes die beiden anderen mitverwirklichten Delikte (§§ 263, 269 StGB) völlig in den Schatten stellte (die Einzelstrafe wäre nicht anders ausgefallen, hätte es bei dem versuchten Betrug diese tateinheitlichen vollendeten Begleitdelikte nicht gegeben).
b) Untreuetaten
121
aa) In den Fällen der Untreue durch aktives Tun (Fälle 43-51 und 74-79) ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des besonders schweren Falls (§ 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 StGB) ausgegangen.
122
(1) Hierbei lag in den Fällen, in denen der Untreuenachteil 50.000 € überstieg, das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes vor (§ 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB). Ebenso handelte der Angeklagte nach den oben (a.aa.[1]) formulierten Maßstäben gewerbsmäßig, weil es ihm darum ging, seinen U-Gesellschaften liquide Mittel auf Kosten des CS zu verschaffen. Die Kammer hat hier gesehen, dass die Literatur, die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung eher skeptisch, jedenfalls aber als untypisch sieht (vgl. SSW-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 266 Abs. 136; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 266 Rn. 189; MüKoStGB/Dierlamm/Becker, 4. Aufl., § 266 Rn. 336; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 218; Matt/Renzikowski/Matt, StGB, 2. Aufl., § 266 Rn. 159). Die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs teilt diese Bedenken offenbar nicht (BGH, Urteil vom 25.06.2003 – 1 StR 469/02, juris Rn. 11). Dem schloss sich die Kammer an. Aus den bereits zum Betrug genannten Gründen vermochte die Kammer die Regelvermutung jeweils nicht als widerlegt zu werten.
123
(2) Unabhängig vom Vorliegen typisierter besonders schwerer Fälle wertet die Kammer die Untreuefälle auch so, dass jeweils unbenannte besonders schwere Fälle vorlagen. Neben dem Gesamtumfang der veruntreuten Gelder fiel besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte auch seine Stellung als Erster Bürgermeister und damit als Vertrauensperson im Ort in die Waagschale geworfen hat. Damit hat er mit dazu beigetragen, dass diejenigen, die ihn hätten kontrollieren können, hiervon keinen Gebrauch machten, sondern ihm die Führung überließen. So sagte der Zeuge J aus, er habe nicht immer gewusst, was er da – ihm von B hingehalten – unterschreibe. Er habe auch nicht nachgefragt. Er habe da einfach dem Bürgermeister, der Rechtsanwalt und sehr religiös gewesen sei, zu stark vertraut. Ähnlich berichtete der Zeuge D, als er den Vorstandsvorsitz nicht übernommen habe, habe sich B gemeldet. D habe ihn als gläubig und integer eingeschätzt und gesehen, dass es ihm ein Anliegen sei, die Pflege in H zu sichern. In der Zusammenarbeit mit B im Vorstand habe er seine Entscheidungen auf die Informationen gestützt, die er von B erhalten habe und darauf vertraut, dass das stimme, was er sage. Der Zeuge KR meinte ähnlich, sie alle hätten B vertraut und allesamt gehofft, es werde eine gute Zukunft haben.
124
bb) Auch bei der Untreue durch Unterlassen (Fälle 52-73) setzte die Kammer jeweils die Strafrahmen des besonders schweren Falles (§ 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 StGB) an.
125
Allerdings vermochte sie hier – entgegen der GenStA – die typisierten Fälle der gewerbsmäßigen Begehung (§ 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) nicht anzunehmen. Denn die UW hat sich die Mietzahlungen, die ihr nicht unerhebliches und auf Dauer angelegten Einkommen ausgemacht haben, nicht durch die Untreue verschafft, sondern die Untreue lag in der Nichtabführung dieses bereits erzielten Einkommens an den CS. Jedoch hat die Kammer jeweils unbenannte besonders schwere Fällen der Untreue angenommen (§ 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB). Dies setzte – wie schon oben – eine Gesamtwürdigung aller relevanten tat- und täterbezogenen Umstände des Einzelfalls wie Dauer der Tatbegehung, Maß an krimineller Energie oder Schwere des Vertrauensbruchs voraus (vgl. Fischer, StGB, 71 Aufl., § 266 Rn. 192 m.w.N.).
126
Hier kann hinsichtlich des Abwägungsmaterials zunächst auf die Ausführungen zum Betrug und zur Untreue unter b.aa Bezug genommen werden. Weiter hat die Kammer den fakultativen Milderungsgrund des § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht mildernd in die Gesamtabwägung eingestellt. Sieht man mit der Kammer den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hier im Unterlassen (was nicht zweifelsfrei ist, vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – 2 StR 144/15, juris Rn. 12), so ist § 13 StGB anwendbar (BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 266 Rn. 188). Die Kammer hielt eine Strafrahmenverschiebung gem. § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB jedoch für insgesamt unangebracht. Denn angesichts der Art der Geschäftsführung des Angeklagten B war es wertungsmäßig letztlich gleichgültig, ob er die Geldbewegungen aktiv veranlasste oder sie im Einzelfall unterließ. Er war bei den vier U-Gesellschaften, beim C und beim CS der einzige Bestimmer und lenkte – wie ein Blick auf das durch die Anklage umrissene Tableau zeigt – das Geld mal dahin, mal dorthin, wo er es gerade für opportun hielt. Die Kontokorrentverträge zwischen den U-Gesellschaften vom 25.07.2020 – beispielhaft wurde aus den gleichlautenden Vertragstexten derjenige zwischen UV und UP im Verfahren gelesen – statuierten in § 2, dass die wechselseitigen Forderungen zwischen den Gesellschaften im Rahmen des Kontokorrents zu bloßen Rechnungsposten wurden. Zu verweisen ist insoweit auch auf die Aussage der Zeugin … (oben D.II.3.b.bb), wonach der Angeklagte die Gelder je nach Bedarf dahin verschob, wo gerade ein Sollstand auszugleichen war. Mit den beiden C-Gesellschaften hielt es der Angeklagte ähnlich, wie die Fälle 43-51 und 74-79 zeigten. So war es letztlich zufällig und lediglich eine eher technische Frage, ob eine vom Angeklagten im Einzelfall beabsichtigte Vermögenszuordnung konkret durch eine aktive Überweisung oder durch ein Stehenlassen an gegebener Stelle (durch ein Unterlassen der Abführung woanders hin) verwirklicht wurde. Ein Weniger an krimineller Energie, das die Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt hätte, sah die Kammer daher im Unterlassen nicht.
127
Aus diesem Grund hielt die Kammer, nachdem eine Heranziehung des fakultativen Milderungsgrundes im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verneinung eines besonders schweren Falls ausschied, auch eine Anwendung des Milderungsgrundes auf den stehengebliebenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB (mit § 266 Abs. 2 StGB) für in der Sache unangemessen.
c) Fälschung beweiserheblicher Daten
128
In den Fällen der Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten hat die Kammer die Strafrahmen dem § 269 Abs. 1 StGB entnommen.
129
Einen besonders schweren Fall i.S.d. gewerbsmäßigen Handelns (§ 269 Abs. 3 mit § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) hat die Kammer verneint. Gewerbsmäßig handelt derjenige, der sich aus einer wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Die erstrebten Einnahmen müssen nicht unmittelbar aus der Fälschung beweiserheblicher Daten resultieren, es genügt, dass dadurch andere Delikte ermöglicht werden sollen, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Ausreichend ist also, dass sich der Täter mittelbare Vorteile verspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2020 – 4 StR 125/20, juris m.w.N.; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl., § 267 Rn. 232). Hier waren die Einnahmen aus den Betrugstaten jeweils bereits erlangt, als der Angeklagte mit R zusammen die Fälschungen versandte, sodass eine mittelbare Gewinnerzielung nicht mehr in Betracht kam. Die Voraussetzungen unbenannter besonders schwerer Fälle (§ 269 Abs. 3 mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB) hat die Kammer nach Lage der Dinge nicht als gegeben gesehen.
d) Waffendelikt
130
Im Fall 80 wurde der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG herangezogen.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
131
Die genannten Strafrahmen füllte die Kammer unter Abwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände aus, wobei sie auch die bereits im Rahmen der Findung der Strafrahmen erörterten Gesichtspunkte bedacht hat, auf die zur Meidung von Wiederholungen verwiesen wird.
132
a) Zugunsten des Angeklagten sprach insbesondere das teilweise Geständnis zumindest von Elementen der objektiven Tatbestände. Der Angeklagte war nicht vorbestraft. Die angesichts der Verurteilung drohenden beamten- und standesrechtlichen Folgen treffen den Angeklagten hart. Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Folgen der Taten, wie sie in den hier getroffenen Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen zum Ausdruck kommen. Insoweit hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte jedenfalls einen Wiedergutmachungswillen artikulierte, indem er angab, er wolle über den Verkauf einer Privatimmobilie einen Teil des Schadens ausgleichen.
133
b) Zu Lasten des Angeklagten sprach namentlich die jeweils und insgesamt erhebliche Schadenshöhe und die kriminelle Energie, die auch in der Dauer der Fortsetzung des strafbaren Tuns bzw. Unterlassens Ausdruck fand. Er war derjenige, der die Begehung der Betrugstaten zulasten des Pflegerettungsschirms initiativ beschloss und für deren technische Umsetzung R sorgte. Er war als R´s Vorgesetzter derjenige, der diesem Anweisungen gab und weitere Anträge verlangte, sodass es sein Wille war, von dem Dauer und Umfang der fortgesetzten Tatbegehung letztlich abhing. Im Rahmen der Untreuetaten waren es die U-Gesellschaften des Angeklagten – und damit mittelbar der Angeklagte selbst –, die davon profitierten, dass B seine Pflichten gegenüber dem CS und C verletzte. Damit schaffte er es, die U-Gesellschaften auf Kosten der Caritas und des Pflegerettungsschirms als seine Pflegebetriebe in H zu etablieren und für sie Vermögen zu akkumulieren (namentlich durch den Immobilienkauf der UW).
134
c) Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, wobei sie bei den Vermögensdelikten als Differenzierungskriterium auch die jeweilige Schadenshöhe ansah:

lfd. Nr.

Fall (Tateinheit)

Strafrahmen

Einzelstrafe

1

1

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr

2

2

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 2 Monate

3

3

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 4 Monate

4

4

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

5

5

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

6

6

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

7

7, 8

§ 263 Abs. 3 StGB

3 Jahre

8

9

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

9

10

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

10

11-16, 35, 39, 40

§ 263 Abs. 3 StGB (vgl. F.I.1.a.bb)

3 Jahre 2 Monate

11

17

§ 263 Abs. 3 StGB

3 Jahre

12

19-25

§ 269 Abs. 1 StGB

120 Tagessätze

13

26

§ 269 Abs. 1 StGB

60 Tagessätze

14

27

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr

15

28

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 2 Monate

16

29

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr

17

30

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr

18

31-34

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 6 Monate

19

36-38

§ 269 Abs. 1 StGB

60 Tagessätze

20

41, 42

§ 269 Abs. 1 StGB

90 Tagessätze

21

43

§ 263 Abs. 3 StGB (hier und in den Fällen 44-79 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB)

1 Jahr 2 Monate

22

44

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 2 Monate

23

45

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

24

46

§ 263 Abs. 3 StGB

10 Monate

25

47

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 2 Monate

26

48

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 6 Monate

27

49

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 6 Monate

28

50

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 6 Monate

29

51

§ 263 Abs. 3 StGB

Einsatzstrafe:

3 Jahre 10 Monate

30

52

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

31

53

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

32

54

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

33

55

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

34

56

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

35

57

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

36

58

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

37

59

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

38

60

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

39

61

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

40

62

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

41

63

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

42

64

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

43

65

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

44

66

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

45

67

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

46

68

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

47

69

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

48

70

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

49

71

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

50

72

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

51

73

§ 263 Abs. 3 StGB

6 Monate

52

74

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 4 Monate

53

75

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 6 Monate

54

76

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 2 Monate

55

77

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 6 Monate

56

78

§ 263 Abs. 3 StGB

3 Jahre 4 Monate

57

79

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre 6 Monate

58

80

§ 52 Abs. 3 WaffG

90 Tagessätze

135
Sofern Geldstrafen verhängt wurden, hat die Kammer unter Zugrundelegung der prognostisch zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Rechtskraft dieses Urteils die Tagessatzhöhe bei 5 € angesetzt. Dabei ging die Kammer davon aus, dass das bislang bezogene A15-Bürgermeistergehalt entfällt und der Angeklagte mit Schadenersatzforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen überzogen wird (vgl. die Adhäsions- und Einziehungsentscheidung in diesem Urteil). Damit war bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau und der Wohnvorteil des selbstgenutzten Eigenheims in Ansatz zu bringen, sodass die hier erfolgte Schätzung von 5 € pro Tag den Angeklagten im Ergebnis nicht überfordern dürfte (vgl. auch Fischer, StGB, 71. Aufl., § 40 Rn. 11).
3. Gesamtstrafenbildung
136
Bei der gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzfreiheitsstrafe zu bildenden Gesamtstrafe waren die genannten Umstände und das Gesamtbild der Taten und der Person des Angeklagten in eine Gesamtabwägung einzubringen. Dabei hat die Kammer auch in die Abwägung eingestellt, dass bei den 22 Taten der Untreue durch Unterlassen (Fälle 52-73), bei denen jeweils nur 337,50 € als je einzelner Nachteil festgestellt werden konnte, insgesamt ein Nachteil i.H.v. 266.807,11 € entstanden ist.
137
Die Kammer hat, als sie die abgeurteilten Taten konkurrenzmäßig anders als die Anklage zusammenfasste, gesehen, dass diese Zusammenfassungen dort jedenfalls prima facie unplausibel erscheinen könnten, wo die einzelnen Tathandlungen nicht nur eine oder zwei Minuten, sondern zeitlich deutlich weiter auseinander lagen. Sie hat deshalb bedacht, dass die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht beeinflusst (BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 1 StR 126/23, juris Rn. 14 m.w.N.). Demgemäß hat sie bei der Gesamtstrafenbildung auf das Gesamtbild von Tat und Täter abgestellt sowie darauf, dass die verhängte (Gesamt) Sanktion hierauf insgesamt angemessen antwortet und nicht auf die rechtstechnische (konkurrenzmäßige) Zergliederung und Einteilung des Sachverhalts. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wäre nach der Bewertung der Kammer daher nicht anders ausgefallen, hätte sie die Konkurrenzen anders beurteilt, zumal die zu erhöhende Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) von den Veränderungen auf der Konkurrenzebene nicht tangiert war. Die Kammer hielt nach der Abwägung all dessen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen.
II. Angeklagter R
1. Strafrahmen und Einzelstrafen
138
Die Kammer hat die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Strafrahmen gewählt und Einzelstrafen festgesetzt. Anders als beim Angeklagten B lag beim Angeklagten R das besondere persönliche Merkmal der Gewerbsmäßigkeit (§ 28 Abs. 2 StGB) nicht vor, soweit es um die Betrugstaten zugunsten des C und der UP ging (vgl. dazu oben F.I.1.a.aa.[1]). Gewerbemäßige Tatbegehung und damit eine Erhöhung der Strafrahmen gem. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB war daher nur bei den Betrugstaten zu eigenen Gunsten gegeben (Fälle 89-103). Weiter war der erhöhte Strafrahmen in den Fällen der Herbeiführung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) anzunehmen. Soweit die erhöhten Strafrahmen zum Zuge kamen, hat die Kammer unter Abwägung aller Umstände ein Abrücken von der Regelwirkung nicht für gerechtfertigt erachtet. Hierbei und bei der Festsetzung der Einzelstrafen wurden namentlich diese Umstände in die Abwägung eingestellt:
139
Zugunsten des Angeklagten sprach sein umfassendes, bereits im Ermittlungsverfahren abgegebenes und dort bei wiederholten Vernehmungen in den Details vertieftes Geständnis. Dieses Geständnis war sichtlich von Reue getragen. Es führte auch zu weiterer Tataufklärung hinsichtlich der Sachverhalte zu den Fällen 100-103, von denen die Ermittlungsbehörden im Vorfeld der Durchsuchungen und Festahmen am 11.01.2023 keine Kenntnis hatten.
140
Strafschärfend war dagegen zu sehen, dass der Angeklagte unter offener und einschlägiger Bewährung und mit beachtlicher Rückfallgeschwindigkeit hier erneut straffällig geworden ist. Er hat dabei über einen längeren Zeitraum zahlreiche Straftaten begangen und einen erheblichen Schaden verursacht, wobei die Kammer allerdings zu seinen Gunsten gewertet hat, dass der Antrieb, für C und UP beim Pflegerettungsschirm zu betrügen, nicht von ihm ausging, sondern dass er insoweit die Vorgaben seines Vorgesetzten B technisch umgesetzt hat.
141
Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer folgende Strafrahmen gewählt und jeweils folgende Einzelstrafen gebildet:

lfd. Nr.

Fall (Tateinheit)

Strafrahmen

Einzelstrafe

1

1

§ 263 Abs. 1 StGB

6 Monate

2

2

§ 263 Abs. 1 StGB

8 Monate

3

3

§ 263 Abs. 1 StGB

10 Monate

4

4

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 8 Monate

5

5

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 8 Monate

6

6

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 8 Monate

7

7, 8

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

8

9

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 8 Monate

9

10

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr 8 Monate

10

11-16, 35, 39, 40

§ 263 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB

Einsatzstrafe:

2 Jahre 10 Monate

11

17

§ 263 Abs. 3 StGB

2 Jahre

12

19-25

§ 269 Abs. 1 StGB

120 Tagessätze

13

26

§ 269 Abs. 1 StGB

60 Tagessätze

14

27

§ 263 Abs. 1 StGB

6 Monate

15

28

§ 263 Abs. 1 StGB

8 Monate

16

29

§ 263 Abs. 1 StGB

6 Monate

17

30

§ 263 Abs. 1 StGB

6 Monate

18

31-34

§ 263 Abs. 1 StGB

1 Jahr

19

36-38

§ 269 Abs. 1 StGB

60 Tagessätze

20

41, 42

§ 269 Abs. 1 StGB

90 Tagessätze

21

89

§ 263 Abs. 3 StGB

10 Monate

22

90

§ 263 Abs. 3 StGB

8 Monate

23

91

§ 263 Abs. 3 StGB

10 Monate

24

92

§ 263 Abs. 3 StGB

8 Monate

25

93

§ 263 Abs. 3 StGB

10 Monate

26

94

§ 263 Abs. 3 StGB

8 Monate

27

95, 96

§ 263 Abs. 3 StGB

8 Monate

28

97, 98

§ 263 Abs. 3 StGB

10 Monate

29

99

§ 263 Abs. 3 StGB

8 Monate

30

100

§ 263 Abs. 3 StGB

7 Monate

31

101

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr

32

102

§ 263 Abs. 3 StGB

7 Monate

33

103

§ 263 Abs. 3 StGB

1 Jahr

142
Sofern Geldstrafen verhängt wurden, hat die Kammer unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (derzeit arbeitslos, Schulden aus hiesigem Verfahren, drei unterhaltsberechtigte Kleinkinder) die Tagessatzhöhe bei 5 € angesetzt.
2. Gesamtstrafe
143
a) Neben den vorstehend aufgeführten Einzelstrafen war weiterhin auch die Verurteilung im Strafbefehl des Amtsgerichts Leutkirch vom 18.07.2023 (1 Cs 56 Js 3536/23) in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
144
Infolgedessen verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 80 €, entzog ihm die Fahrerlaubnis und zog den am 18.07.2023 gem. § 111a StPO vorläufig entzogenen Führerschein ein. Zugleich wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten verhängt. Der Strafbefehl war im Zeitpunkt der hiesigen Urteilsverkündung noch nicht vollständig vollstreckt. Seit dem 20.11.2023 verbüßt der Angeklagte die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe. Voraussichtliches Strafzeitende liegt am 28.01.2024.
145
b) Aus den Einzelstrafen hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Höhe nach nochmaliger Abwägung der dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände mit drei Jahren und elf Monaten festgesetzt. Dabei hat das Gesamtgewicht der strafschärfenden Umstände es verhindert, dass der von der Kammer sehr hoch angesetzte Wert des frühzeitigen und umfassenden Geständnisses in der Gesamtstrafe deutlicher als geschehen zum Ausdruck kommen konnte.
G. Einziehungsentscheidungen
146
Die getroffenen Einziehungsentscheidungen rechtfertigen sich wie folgt:
I. Einziehung von Wertersatz gegen C
147
C hat insgesamt 1.089.913,60 € erlangt. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem, was es im Rahmen der Fälle 1-10 (insgesamt 870.962,26 €) und im Fall 17 (218.951,34 €) erlangt hat. In den Fällen 1-10 hat C den Betrag unmittelbar aus den betrügerisch bewirkten Überweisungen erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB). Im Fall 17 hat es das Geld zunächst ordnungsgemäß erhalten, weil die Auszahlung des Betrags als solche noch nicht betrügerisch erfolgte. Der Anknüpfungspunkt der Straftat ist das Behalten des Geldes trotz bestehender Verpflichtung zur Rückzahlung, weil BKK täuschungsbedingt von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs abgesehen hat. Damit stellt sich der Fall strukturell so dar wie derjenige der Steuerhinterziehung, bei der Täter durch Nichtzahlung der materiell geschuldeten, tatsächlich jedoch hinterzogenen Steuern einen Vermögensvorteil in Gestalt der ersparten Aufwendungen für die gebotene Zahlung in Höhe des nicht gezahlten Betrags erlangt (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – 1 StR 360/21, juris Rn. 23; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 73 Rn. 55; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 73 Rn. 18, alle m.w.N.). Die Kammer hält diese zum Steuerstrafrecht entwickelte Judikatur, die auch auf anderen Gebieten Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 23.12.2020 – 1 StR 310/20, juris: bei §§ 263, 266a StGB), auf den hiesigen Fall wegen der gegebenen Struktur- und Wertungsgleichheit für anwendbar.
148
Die erlangten Vermögensvorteile sind beim C nicht mehr gegenständlich vorhanden, sodass sich die Einziehung auf den Wertersatz (§ 73c StGB) bezieht. Da C zudem selbst nicht Täter oder Teilnehmer der Betrugstaten war, erfolgte die Einziehung über die Brücke des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte B bei Antragstellung als deren Geschäftsführer tätig geworden ist.
149
Die Kammer hat nicht geprüft, ob bei Schließung der Beweisaufnahme im hiesigen Prozess die erlangten 1.089.913,60 € noch beim C vorhanden waren (wohl nicht, vgl. oben B.I). Darauf kam es aber nicht an, weil der Angeklagte B als Geschäftsführer der Gesellschaft bösgläubig i.S.d. § 73e Abs. 2 StGB war (vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73e Rn. 15). Soweit ein Unternehmen etwas erlangt hat, wird die Kenntnis des für das Unternehmen handelnden Organs nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB) dem Unternehmen zugerechnet. Eine Gutgläubigkeit des Unternehmens als Drittbegünstigter scheidet daher aus, wenn dessen handelndes Organ bösgläubig war (MüKoStGB/Joecks/Meißner, aaO, Rn. 16).
150
Der Betrag war zugunsten der BKK einzuziehen, die ihn betrugsbedingt an C ausgezahlt hat. Einziehung nicht des unmittelbar Erlangten, sondern von Wertersatz (§ 73c StGB) war – wie auch in den nachfolgend behandelten Fällen – deshalb anzuordnen, weil das original zugeflossene Geld dort nicht mehr als solches vorhanden war.
II. Einziehung von Wertersatz gegen UP
151
UP hat insgesamt 804.702,65 € erlangt. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem, was ihr im Rahmen der Fälle 27-35 (insgesamt 122.647,98 €) und der Fälle 74-79 (682.054,67 €) an Geldern zugeflossen ist, was sie mithin erlangt hat (§ 73 Abs. 1 StGB); einzuziehen war der Wertersatz (§ 73c StGB), weil die erlangten Vorteile beim Einziehungsbetroffenen nicht mehr gegenständlich vorhanden sind.
152
UP war selbst nicht Täter oder Teilnehmer der Betrugstaten. Daher erfolgte die Einziehung im Rahmen der Fälle 27-35 über § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte B bei der Antragstellung als Geschäftsführer der UP tätig geworden ist. Bezüglich der Fälle 74-79 erfolgte die Zurechnung über § 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB, weil die UP das Geld des C sowohl unentgeltlich als auch rechtsgrundlos erlangt hat. Eine etwaige – von der Kammer nicht geprüfte – Entreicherung der UP hinderte die Einziehung nicht, weil der Angeklagte B als ihr Geschäftsführer bösgläubig i.S.d. § 73e Abs. 2 StGB war.
153
Insgesamt waren 122.647,98 € zugunsten der BKK einzuziehen, die diesen Betrag betrugsbedingt an die UP ausgezahlt hat. Im Übrigen (682.054,67 €) erfolgte die Einziehung zugunsten des C.
III. Einziehung von Wertersatz gegen UV
154
UV hat insgesamt 325.000 € erlangt. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem, was ihr im Rahmen der Fälle 43-50 vom CS auf das Konto zugeflossen ist, was sie mithin erlangt hat (§ 73 Abs. 1 StGB); einzuziehen war der Wertersatz (§ 73c StGB), weil die erlangten Vorteile beim Einziehungsbetroffenen nicht mehr gegenständlich vorhanden sind. UV war selbst nicht Täter oder Teilnehmer der Betrugstaten. Daher erfolgte die Einziehung über § 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB, weil sie das Geld des CS sowohl unentgeltlich als auch rechtsgrundlos erlangte. Eine etwaige Entreicherung der UV hinderte die Einziehung nicht, weil der Angeklagte B als ihr Geschäftsführer bösgläubig i.S.d. § 73e Abs. 2 StGB war. Die Einziehung erfolgte zugunsten des CS.
IV. Einziehung von Wertersatz gegen UW und den Angeklagten B
155
1. Der Angeklagte B hat sich selbst 500.000 € vom Konto des CS auf sein Privatkonto angewiesen und damit das Geld erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass er das Geld wenige Tage später an UW weitertransferiert wurde (Geldeingang auf seinem Pbkkonto am 27.12.2021, Weiterüberweisung an UW am 04.01.2022) begründete nicht lediglich einziehungsschädlichen sog. „transitorischen“ Besitz (bzw. richtig: keine „transitorische“ Inhaberschaft der Auszahlungsanspruchs gegen die kontoführende Bank) des Angeklagten an diesem Geld in der Zeit, als es aus seinem Konto gutgeschrieben war (vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2023 – 3 StR 1/23, juris Rn. 3 m.w.N.). Wegen der Weiterleitung des Geldes war der Wertersatz einzuziehen (§ 73c StGB).
156
2. UW hat insgesamt 766.807,11 € durch Gutschrift auf ihrem Konto erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem, was zunächst der Angeklagte B vom CS an sich selbst angewiesen und dann an die UW weitergeleitet hat (500.000 €, Fall 51), zum anderen aus dem, was ihr im Rahmen der Fälle 52-73 an Mietzahlungen der Bewohner der ambulanten Wohngruppen zugeflossen ist und was sie zu Unrecht einbehalten hat (insgesamt 266.807,11 €). Im letztgenannten Fall stellt sich das Erlangte als ersparte Aufwendung dar, denn die Straftat lag noch nicht in der Entgegennahme der Mieten durch die UP, sondern im Unterlassen der gebotenen Zahlung an den CS. Insofern hält die Kammer auch hier die obigen Erwägungen (G.I) für entsprechend anwendbar. Insgesamt war jeweils auch der Wertersatz (§ 73c StGB) einzuziehen, weil die erlangten Vorteile beim jeweiligen Einziehungsbetroffenen nicht mehr gegenständlich vorhanden sind.
157
UW war selbst nicht Täter oder Teilnehmer der Betrugstaten. Daher erfolgte die Einziehung über § 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB, weil sie die Gelder sowohl unentgeltlich als auch rechtsgrundlos erlangt hat; im Fall 51 ist zudem § 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB einschlägig, weil der Angeklagte B als Geschäftsführer der UW um die Herkunft des Geldes wusste. Eine etwaige Entreicherung der UW hinderte die Einziehung nicht, weil der Angeklagte B als ihr Geschäftsführer bösgläubig i.S.d. § 73e Abs. 2 StGB war.
158
3. Wegen der 500.000 € aus Fall 51 besteht eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten, wie tenoriert. Die Einziehung erfolgte insgesamt zugunsten des CS´s.
V. Einziehung von Wertersatz gegen den Angeklagten R
159
Der Angeklagte R hat insgesamt 357.170,30 € erlangt. Dieser Betrag beinhaltet zum Einen das, was V von BKK im Rahmen des Pflegerettungsschirms an Leistungen für den P auf ihr Konto überwiesen bekam (270.307,30 €, Fälle 100-103). Das hat im selben Umfang auch der Angeklagte erlangt. Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat. Handelten mehrere Tatbeteiligte, reicht es für jeden Einzelnen aus, dass er die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt hierüber erlangt (MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 24), er also im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – 1 StR 455/20, juris Rn. 3). Hier ging das Geld auf dem Konto der V ein, für das der Angeklagte R auch verfügungsberechtigt war, sodass er ungehindert darauf zugreifen konnte. Das hat er auch getan, weil das Geld für die gemeinsame Lebensführung der Familie R und für den gemeinsam geführten Pflegebetrieb P verwendet wurde.
160
Zum anderen hat der Angeklagte (ursprünglich) 104.983,06 € durch den Betrug zum Nachteil von C und UP erlangt. 25.480 € gingen unmittelbar auf ein Konto des Angeklagten, die restlichen 61.383 € auf ein Konto der V, für das de Angeklagte verfügungsberechtigt war. Auf den letztgenannten Betrag konnte der Angeklagte zugreifen, weshalb er ihn erlangt hat. Die Einziehung des Restbetrags von 18.120 €, die auf das Konto des PR, eines minderjährigen Sohnes des Angeklagten, überwiesen worden waren, hat die GenStA nicht mehr beantragt, weil insoweit Erfüllung eingetreten sei.
161
Über die Summe von 331.690,30 € (270.307,30 € plus 86.863 €) war die (potenziell) gesamtschuldnerische Haftung mit Vivian R im Fall ihrer späteren Verurteilung auszusprechen, weil sie mit dem Geldeingang auf ihrem Konto die Zugriffsmöglichkeit darauf erhielt.
162
Die Einziehung erfolgte im Umfang von 270.307,30 € zugunsten der BKK und im Übrigen (86.863 €) zugunsten des C und der UP, wobei C maximal 54.797,33 € und UP maximal 50.185,73 € beanspruchen können.
H. Adhäsionsanträge
I. Adhäsionsantrag des CS e.V.
1. Antrag und Antragsbegründung
163
Der CS stellte mit Schriftsatz vom 22.11.2023 folgenden Antrag:
Der Angeklagte B wird verurteilt, an den Antragsteller 1.735.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
164
Mit dem Antrag machte der Antragsteller folgende Positionen geltend:
165
Einen Zahlungsanspruch über 825.000 € wegen Überweisungen von Vereinsgeldern durch den Angeklagten B an die UV und an sich selbst (Fälle 43-51).
166
Einen Zahlungsanspruch über 572.000 € wegen der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen für die Überlassung der Vereinsimmobilie an die UW durch den Angeklagten B im Zeitraum März 2021 bis Dezember 2022, wobei monatlich 26.000 € vom Angeklagten hätten geltend gemacht werden müssen (Fälle 52-73).
167
Einen weiteren Zahlungsanspruch über 338.000 € wegen der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen für die Überlassung der Vereinsimmobilie an die UW durch den Angeklagten B im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021, wobei monatlich 26.000 € hätten geltend gemacht werden müssen.
168
Anspruchsgrundlage, so der Antragsteller, sei bei allen Ansprüchen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.
2. Entscheidung der Kammer
169
Der Adhäsionsantrag war im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen. Im Einzelnen:
a) Anspruch über 825.000 €
170
Der Anspruch ergibt sich in voller Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Insoweit kann zur Begründung auf oben C.III.1 und die dazugehörige Beweiswürdigung verwiesen werden.
b) Anspruch über 572.000 €
171
Der Anspruch ergibt sich i.H.v. 266.807,11 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Insoweit kann zur Begründung auf oben C.III.2 und die dazugehörige Beweiswürdigung verwiesen werden. Im Übrigen hat die Kammer nach Maßgabe der gem. § 154a Abs. 2 StPO vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung auf die tatsächlich von den Bewohnern der ambulanten Wohngruppen an die UW gezahlten Nettomieten, insgesamt beziffert auf 266.807,11 €, von einer Entscheidung über den diesen Betrag übersteigenden Teil abgesehen (§ 406 Abs. 1 Sätze 4, 5 StPO), weil dies den Entlastungszweck der Verfahrensbeschränkung konterkariert hätte.
c) Anspruch über 338.000 €
172
Die Kammer hat von einer Entscheidung darüber abgesehen, weil der Antrag insoweit bereits unzulässig war. Gem. § 403 Satz 1 StPO kann der Verletzte gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen. Es muss sich also um einen Anspruch handeln, der auf Grund der Straftat als solcher zur Entstehung gelangte, d.h. aus der Tat im prozessualen Sinn unmittelbar hervorgegangen ist (HK-StPO/ Pollähne, 7. Aufl., § 403 Rn. 8). Untreuestraftaten betreffend den Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 waren aber weder angeklagt, noch hat die Kammer zu ihnen ausreichende Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde eigneten sich diese Ansprüche auch nicht zur Erledigung im hiesigen Strafprozess (§ 406 Abs. 1 Sätze 4, 5 StPO).
d) Zinsanspruch
173
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Adhäsionsantrag wurde dem Angeklagten B am 05.12.2023 zugestellt. Dieser Tag der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) wird für den Beginn des Zinslaufs nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB analog, vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 291 Rn. 6), sodass der Zinsanspruch ab dem 06.12.2023 besteht.
e) Vorläufige Vollstreckbarkeit
174
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO mit § 709 Satz 1, 2 ZPO.
f) Kosten des Adhäsionsantrags
175
Die Entscheidung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Antragsteller dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Kammer nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt (§ 472a Abs. 1, 2 StPO). Die vollständige Erlegung seiner besonderen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten B selbst erschien der Kammer nach Lage der Dinge billig, zumal ausscheidbare Kosten insoweit auch nicht erkennbar waren.
II. Adhäsionsantrag der BKK
1. Antrag und Antragsbegründung
176
BKK stellte mit Schriftsatz vom 14.12.2023 folgende Anträge:
1. Die Angeklagten B und R werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragstellerin 1.311468,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen zur Weiterleitung an den Pflegeausgleichsfond zu bezahlen.
2. Die Angeklagten V und R werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragstellerin 270.307,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen zur Weiterleitung an den Pflegeausgleichsfond zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Schadenersatzansprüche der Antragstellerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
177
Soweit sich der Zahlungsantrag zu 2 ursprünglich auch gegen die Angeklagte V richtete, hat die Kammer mit Beschluss vom 08.01.2024 (Protokoll vom 08.01.2024, S. 4) von einer Entscheidung abgesehen. Mit den Zahlungsanträgen machte die Antragstellerin, soweit hier darüber entschieden wurde, folgende Positionen geltend:
178
Im Rahmen des Antrags zu 1: Zahlungsansprüche über 1.188.820,69 € wegen zu Unrecht an das C ausgezahlter Leistungen aus dem Pflegerettungsschirm (870.962,26 € in den Fällen 1-10 plus 317.858,43 € in den Fällen 17, 18) sowie wegen zu Unrecht an die UP ausgezahlter Leistungen aus dem Pflegerettungsschirm (122.647,98 €, Fälle 27-35).
179
Im Rahmen des Antrags zu 2: Zahlungsansprüche über 270.307,30 € wegen zu Unrecht an P ausgezahlter Leistungen aus dem Pflegerettungsschirm (Fälle 100-103).
2. Entscheidung der Kammer
180
Der Adhäsionsantrag ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen.
181
Die Formulierung der beiden Zahlungsanträge, es werde Zahlung an sich beantragt „zur Weiterleitung an den Pflegeausgleichsfonds“ ist unschädlich; es wird damit keine Prozessstandschaft der BKK begründet. Ausweislich der im Verfahren gelesenen Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen (Kostenerstattungs-Festlegungen) vom 27.03.2020 und vom 27.03.2020 konnten Pflegeeinrichtungen beantragen, dass ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet werden. Der für die Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung zuständige Landesverband der Pflegekassen bestimmte gem. § 3 Abs. 1 der Kostenerstattungs-Festlegungen eine Pflegekasse seiner Kassenart, gegenüber der die Pflegeeinrichtung ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen geltend machen konnte. Die Zeuginnen … und … bestätigten übereinstimmend, dass in diesem Zusammenhang BKK als Pflegekasse u.a. für die Abwicklung der Zahlungen an Pflegeeinrichtungen im bayerischen Regierungsbezirk …, in dem H liegt, bestimmt wurde und sie, so die Zeugin … glaubhaft gegenüber der Kammer, die Zahlungen insoweit vollständig aus eigenen Beitragsmitteln an die Antragsteller geleistet hat. Demgemäß macht BKK hier einen eigenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend (§ 403 Satz 1 StPO; vgl. auch Nr. 5 Abs. 3 Kostenerstattungs-Festlegungen oben unter C.II.1.b). Die Formulierung „zur Weiterleitung an den Pflegerettungsschirm“ enthält lediglich einen Hinweis auf eine spätere Abrechnung der Gelder beim Ausgleichfonds. Zu den Ansprüchen im Einzelnen:
a) Anspruch über 1.311.468,67 €
182
Der Anspruch ergibt sich i.H.v. 1.089.913,60 € (870.962,26 € in den Fällen 1-10 plus 218.951,34 € im Fall 17) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung beruht auf § 840 Abs. 1 BGB. Insoweit kann zur Begründung auf oben C.II.2-4 sowie auf die dazugehörige Beweiswürdigung verwiesen werden. Im Übrigen hat die Kammer nach Maßgabe der gem. § 154 Abs. 2 StPO vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung betreffend den Fall 18 von einer Entscheidung über den darauf entfallenden Schaden i.H.v. 98.907,09 € abgesehen (§ 406 Abs. 1 Satz 4, 5 StPO), weil dies den Entlastungszweck der Verfahrensbeschränkung konterkariert hätte.
b) Anspruch über 270.307,30 €
183
Der Anspruch ergibt sich in voller Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung beruht auf § 840 Abs. 1 BGB. Insoweit kann zur Begründung auf oben C.V.2 und die dazugehörige Beweiswürdigung verwiesen werden.
c) Feststellungsantrag
184
Mit dem Adhäsionsantrag können nur vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, was aber nicht bedeutet, dass nur Leistungsanträge gestellt werden können. Möglich sind auch Feststellungsanträge (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – 5 StR 471/11, juris Rn. 3; Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 403 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 403 Rn. 10). In der zivilrechtlichen Judikatur ist unstrittig, dass die Qualifikation eines Anspruchs als auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhend wegen der erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO Gegenstand eines Feststellungsurteils sein kann (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14, juris Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 19 m.w.N.). Nach dem oben Ausgeführten ist der Antrag auch begründet, weil beiden Angeklagten, soweit sie zur Zahlung verurteilt wurden, vorsätzliche unerlaubte Handlungen zur Last liegen.
d) Zinsanspruch
185
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Antrag wurde den Verteidigern beider Angeklagter am 18.12.2023 per beA zugestellt (§ 145a Abs. 1 StPO). Zinsen sind somit ab dem 19.12.2023 zu zahlen (vgl. oben H.I.1.d).
e) Vorläufige Vollstreckbarkeit
186
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO mit § 709 Satz 1, 2 ZPO.
f) Kosten des Adhäsionsantrags
187
Die Entscheidung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Antragsteller dadurch entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 472a Abs. 1, 2 StPO.
I. Kosten
188
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.