Titel:
Zum unterhaltsvorschussrechtlich notwendigen Umfang des Betreuungsanteils beim Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“
Normenketten:
UVG § 1 Abs. 3
UVG § 6 Abs. 4
UVG § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 4
SGB X § 45, § 48
Leitsätze:
1. Die Voraussetzung, dass das Kind bei einem seiner Elternteile nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG lebt, ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Kind vom anderen Elternteil auch betreut wird. (Rn. 45)
2. Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine zur Alleinerziehung vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt. Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt (Anschluss an BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22). (Rn. 45)
Schlagworte:
Zum unterhaltsvorschussrechtlich notwendigen Umfang des Betreuungsanteils beim, Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, Unterhaltsvorschuss, Rückforderung, Betreuungsanteil, alleinerziehend, Elternteil
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42787
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.10.2024 (Az. B 8 K 24/1030) wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der am …2017 geborene Antragsteller (nachfolgend: Sohn) und seine Mutter (nachfolgend: Antragstellerin) wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2024 für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.12.2023 über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, die Einstellung der diesbezüglichen Leistungen und die Rückforderung von bereits erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen.
2
Mit Antrag vom 14.02.2019 beantragte die Antragstellerin für ihren Sohn mit Formblatt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Bl. 2 ff. der Behördenakte). In dem Formular wurde angegeben, dass der Sohn seit Geburt bei der Antragstellerin lebt. Es wurde ferner bei „Wird das Kind regelmäßig auch vom anderen Elternteil betreut?“ die Checkbox „ja“ angekreuzt. Daneben stand handschriftlich: „nach Bedarf Std. weiße“ (wohl: „stundenweise“). Gesetzliche Vertreter des Sohnes seien beide Elternteile gemeinsam. Der Familienstand wurde mit „ledig“ (seit …02.2019) angegeben. Mit schwarzem Stift war „geschieden“ angekreuzt, mit blauem Stift gleichzeitig auch „dauernd getrennt lebend vom eingetragenen Lebenspartner“. Unter Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, wird ein Herr … angegeben. Dieser wird als ledig angegeben. Bei seinem Familienstand wurde ursprünglich mit blauem Stift „dauernd getrennt lebend“ angegeben, was mit einem schwarzen Stift erkennbar übermalt/gelöscht wurde. In der Geburtsurkunde ist als Vater … als Kindsvater angegeben (Bl. 7 der Behördenakte). Herr … hat unter dem …09.2017 die Vaterschaft anerkannt (Bl. 9 der Behördenakte).
3
Die Antragstellerin wohnt mit ihrem Sohn unter der Adresse ... A-Weg Nr. ... in … Der Kindsvater wohnt unter der ... Adresse … A-Weg Nr. ... in derselben Stadt … Die Anschriften waren der Antragsgegnerin bereits bei Antragstellung bekannt.
4
Unter dem 15.03.2019 wurden dem Sohn vom Antragsgegner seit dem 14.02.2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt (Bl. 29 f. der Behördenakte).
5
Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Leistung von Unterhaltsvorschuss weiterbestehen, wurde in einem Formblatt seitens der Antragstellerin, das dem Antragsgegner am 25.01.2023 zuging (Bl. 106 f. der Behördenakte), angegeben, dass der Sohn in ihrem Haushalt lebt. Handschriftlich wurde notiert: „Wenn der Vater zuhause ist, darf [der Sohn] ihn besuchen da der Vater nebenan wohnt“. Daneben wurde angegeben, dass der Sohn während der Zeit, in der die Antragstellerin arbeitet, bei seiner Babysitterin … ist.
6
In der darauffolgenden routinemäßigen Prüfung gab die Antragstellerin in dem Formblatt, das dem Antragsgegner am 18.03.2024 zuging (Bl. 153 der Behördenakte), neben der Frage „Besteht trotz örtlicher Trennung eine dauerhafte Partnerschaft mit dem anderen Elternteil?“ an, dass beide Elternteile nebeneinander wohnen. Offenbar seitens des Antragsgegners wurde auf der schriftlichen Antwort der Antragstellerin am Rand des Schreibens handschriftlich notiert:
„Telefonat mit [der Antragstellerin] am 18.03.2024
– KV bringt [den Sohn] jeden Tag in KiGa
- darf immer zum KV, wenn [der Sohn] will
- gemeinsame Gartennutzung
- Verpflegung übernimmt KM"
7
In einem Aktenvermerk vom 19.03.2024 (Bl. 157 der Behördenakte) heißt es: „Im Telefonat vom 19.03.2024 hat die ... [die Antragstellerin] gefragt, in welchem Umfang sich der Vater um [den Sohn] kümmert. Daraufhin gab sie an, dass der Vater [den Sohn] jeden Tag in den Kindergarten bringt. [Der Sohn] darf immer zu seinem Papa, wenn er will und [der Vater] Zeit hat. Auf die Frage, wie viele Stunden die Woche [der Sohn] bei seinem Vater ist, kann [die Antragstellerin] keine Angaben machen, auch nicht ungefähr. Die Gartenbenutzung haben sie miteinander, [die Antragstellerin] sagt, dass immer wenn der Vater im Garten ist, will [der Sohn] auch raus. Die Verpflegung übernehme sie alleine“.
8
Mit Schreiben vom 19.03.2024 (Bl. 158 der Behördenakte) wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Leistungseinstellung angehört. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass der Kindsvater sich erheblich an der Betreuung des Sohnes beteilige. Es sei also keine Alleinerziehung im Sinne des UVG gegeben.
9
Mit weiterem Schreiben vom 21.05.2024 (Bl. 159 der Behördenakte) wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Leistungseinstellung und dieses Mal auch zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs angehört und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
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Mit Schreiben vom 04.06.2024 zeigte sich der Bevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner an und monierte die Leistungseinstellung seitens des Antragsgegners. Von einer Anhörung zu einer „beabsichtigten“ Leistungseinstellung könne nicht die Rede sein.
11
Mit Schreiben vom 06.06.2024 (Bl. 166 der Behördenakte) an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin führte der Antragsgegner aus, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG auszuschließen sei, wenn nicht eindeutig eine Alleinerziehung festzustellen sei (unter Verweis auf Ziffer 1.3.1 Abs. 7 VwUVG). Im Telefonat mit der Antragstellerin am 19.03.2024 habe sie keine genauen Angaben machen können, wie oft oder wie lange der Sohn vom Kindsvater betreut werde. Laut ihrer Aussage dürfe er immer zu seinem Vater, wenn dieser Zeit habe und der Sohn zu ihm wolle. Aus diesem Grunde gelte es für den Antragsgegner zu klären, ob eine Alleinerziehung im Sinne des UVG vorliege. Hierfür würde von der Antragstellerin eine Betreuungsübersicht ab dem 14.02.2019 benötigt, mit der Angabe, wann der Sohn von wem wo betreut werde.
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Nämliche Informationen wurden auch seitens des Antragsgegners gegenüber dem Kindsvater angefordert (Bl. 167 der Behördenakte).
13
Mit Schreiben vom 25.06.2024 erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dass die Aufforderung, eine Betreuungsübersicht ab dem 14.02.2019 vorzulegen, nicht recht nachvollzogen werden könne. Es dürfe klar sein, dass dies nicht möglich sei, ohne dass sich die Mandantschaft der Gefahr aussetze, hier irgendwelche falsche Angaben zu tätigen. Der Kindsvater habe den Sohn gelegentlich in den Kindergarten gebracht. Dies sei eine untergeordnete Betreuungsleistung, welche zusammen mit den sonstigen Kontakten lediglich als Umgang zu werten sei. Es könne allenfalls angeboten werden, dass ab sofort ein Protokoll über den jeweiligen Kontakt stattfinde, was aber für wenig zielführend gehalten werde.
14
Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde mitgeteilt, dass eine Betreuungsübersicht für die Zukunft derzeit nicht notwendig sei. Eine Alleinerziehung sei nicht eindeutig festzustellen, daher seien die UVG-Leistungen einzustellen und zurückzufordern.
15
Mit Bescheid vom 30.07.2024, zugegangen beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2024, wurde der Bescheid vom 13.12.2023 über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Sohn mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben und die Leistungen eingestellt (Ziffer 1). Daneben wurde die Antragstellerin verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von 11.290,00 EURO für die Zeit vom 14.02.2019 bis 31.03.2024 wegen der fehlenden Alleinerziehung zu leisten. Die zu Unrecht ausgezahlten UVG-Leistungen in Höhe von 11.290,00 EURO seien bis spätestens 20.09.2024 zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung beider Ziffern wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde angeführt, dass das Kreisjugendamt des Antragsgegners davon Kenntnis erlangt habe, dass sich der Kindsvater erheblich an der Betreuung des Sohnes beteilige.
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Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (wohl: sei), weil die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung unterlassen worden sei. Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sei unter anderem, dass das berechtigte Kind mit einem seiner Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt lebe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Im Überprüfungsbogen habe die Antragstellerin angegeben, dass der Vater ihr Nachbar sei. Auf Nachfrage habe sie erläutert, dass der Vater den Sohn in den Kindergarten bringe und der Sohn immer zu seinem Vater dürfe, wann der Sohn möchte und der Vater Zeit habe. Genauer könnte die Mutter die Betreuungszeiten nicht beschreiben. Die Alleinerziehung sei also nicht eindeutig festzustellen. Deswegen sei der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistungen auszuschließen. Durch die Angabe der Mutter und der Wohnsituation sei nicht zu klären, ob eine Alleinerziehung im Sinne des UVG vorliege, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und somit kein Leistungsanspruch bestehe. Es hätten sich dadurch wesentliche Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ergeben, womit der Bescheid vom 13.12.2023 mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben werde und die Leistungen eingestellt würden.
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Die Schadensersatzpflicht und somit die Rückzahlung des Betrages von 11.290,00 EURO für die Zeit vom 14.02.2019 bis 31.03.2024 gründe auf § 5 Abs. 1 UVG, da eine erforderliche Mitteilung nach § 6 Abs. 4 UVG hinsichtlich der Betreuung des Sohnes unterlassen worden bzw. nicht vollständig erfolgt sei. Die Antragstellerin sei zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Sie sei hinreichend, auch in Form des Merkblattes zum UVG-Antrag, über ihre Pflichten und Mitwirkungspflichten unterrichtet worden und habe dennoch die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und keine rechtzeitige Veränderungsanzeige vorgenommen.
18
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Das öffentliche Interesse des sofortigen Vollzugs der Einstellungs- und Rückzahlungsanordnung und somit dem Einbehalt der Leistungen überwiege dem Einzelinteresse der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs gegen die Einstellungs- und Rückzahlungsanordnung und somit einer Weitergewährung der Leistungen bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens. Die Mittel könnten in diesem Zeitraum dann nicht für die Erfüllung vordringlicher Aufgaben einer Sozialleistung zur Verfügung stehen.
19
Gegen den Bescheid vom 30.07.2024 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unter dem 08.08.2024 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin 2019 halbtags bei … eine Arbeitsstelle als Verkäuferin gehabt habe. Arbeitsbeginn sei stets nach 9 Uhr gewesen. Deswegen habe sie das Kind jeden Tag selbst in den Kindergarten bringen können. Das Kind sei dann von Frau …, die die Nachmittagsbetreuung übernommen habe, gegen ca. 12 Uhr abgeholt worden. Nach Arbeitsende, meist gegen 16:00 Uhr, habe die Antragstellerin den Sohn dort abgeholt. Der Kindsvater habe sich in diesem Zeitraum nicht an der Betreuung beteiligt. Ab dem 15.03.2022 sei die Antragstellerin bei … als … in Vollzeit tätig gewesen. Ab diesem Zeitraum habe der Kindsvater den Sohn zumeist in den Kindergarten gefahren. Es handele sich um eine Fahrstrecke mit dem Auto von etwa drei Minuten. Seit dem Jahre 2024 werde das Kind hauptsächlich von dem …-jährigen Sohn … (fortan M. B.) der Antragstellerin in den Kindergarten gebracht. M. B. habe eine …jährige Tochter, die seit 2024 ebenfalls in den Kinderarten geht. Seither habe der Kindsvater den Sohn nur noch gelegentlich in den Kindergarten verbracht. Ein weiterer Kontakt sei ebenfalls gelegentlich im Rahmen eines Umgangs erfolgt. Konkrete Umgangstermine seien zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Stattdessen habe der Sohn, so er dies auch wollte, für etwa eine halbe bis eine Stunde zum Vater gehen können, um dort im Garten zu spielen. Dem Landratsamt sei bekannt gewesen, dass der Kindsvater direkt neben der Wohnung der Antragstellerin wohne. Insoweit sei es nicht verwerflich, wenn der Sohn gelegentlich zu seinem Vater gegangen sei, ohne dass dies konkret angesprochen gewesen sei. Es handele sich jedoch hierbei nicht um konkrete Betreuungszeiten im erheblichen Umfang. Aus diesem Grunde sei der Aufhebungsbescheid nicht recht nachvollziehbar. Insbesondere gebe es auch keine konkreten Festlegungen, ab wann eine Betreuungsleistung als erheblich angesehen werde. Konkrete Feststellungen seien seitens des Landratsamtes auch nicht getroffen worden. Die Antragstellerin habe hierzu erklärt, dass der Sohn vom Vater in den Kindergarten gebracht werde und er immer zu seinem Vater dürfe, wenn er es wolle. Weshalb diese Äußerung für das Landratsamt ausreichend sei, um eine Alleinerziehung in Frage zu stellen, bleibe unerfindlich. Maßgeblich dürfe doch wohl der Umfang der Betreuungsleistungen sein. Dies sei allenfalls bei der Verbringung des Kindes in den Kindergarten zu sehen. Selbst wenn der Sohn täglich – was nicht der Fall gewesen sei – noch eine halbe Stunde zu seinem Vater zum Spielen gehe, sei von einem täglichen Kontakt von einer Stunde auszugehen. Nehme man einen üblichen Umgang 14-tägig von Freitagnachmittag bis Sonntagabend zum Vergleichsmaßstab heran, so liege der tatsächliche Umgangskontakt vorliegend wesentlich geringer. Da diese Angaben offensichtlich nicht ausreichend gewesen seien, habe das Landratsamt mit Schreiben vom 06.06.2024 eine Betreuungsübersicht ab dem 14.02.2019 verlangt. Da diese nicht wie gefordert übersandt worden sei, sei einfach die Alleinerziehung verneint worden. Das Vorgehen könne nur als grenzwertig bezeichnet werden. Es dürfe doch wohl klar gewesen sein, dass eine solche Betreuungsübersicht mit einem erheblichen Beweiswert nicht rückwirkend für einen derartig langen Zeitraum erstellt werden könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2024 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hätten Kinder, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem Elternteil leben. Das setze die überwiegende Betreuung und Erziehung eines Elternteils voraus und werde gemeinhin als Alleinerziehung angesehen. Im vorliegenden Fall sei die Alleinerziehung bereits ab Leistungsbeginn zu verneinen. Die Kindsmutter könne rückblickend keine Angaben mehr machen, in welchem Umfang das Kind von ihr oder aber vom Kindsvater betreut worden sei. Es sei jedoch allein aufgrund der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass hier keine Alleinerziehung vorgelegen habe. Die Nutzung eines gemeinsamen Gartens zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser lege neben der räumlichen Nähe grundsätzlich nahe, dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden sei, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang es sich bei welchem Elternteil aufgehalten habe. Bei der jährlichen Überprüfung der Leistungen mit Eingang am 25.01.2023 habe die Kindsmutter mitgeteilt, dass das Kind sich immer dann bei seinem Vater aufhalten dürfe, wenn dieser Zeit habe und anwesend sei. Dadurch sei in der Folge davon auszugehen, dass eben die für die Leistung erforderliche Alleinerziehung nicht vorgelegen habe.
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Der Vortrag des Rechtsbeistands, das Landratsamt hätte bereits ab Leistungsgewährung Kenntnis der nebeneinanderliegenden Immobilien gehabt, sei nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, die örtlichen Gegebenheiten der Kindseltern zu überprüfen. Vielmehr habe die Kindsmutter im Antrag vom 20.02.2019 angegeben, dass das Kind bei ihr lebe und eine Betreuung des Kindsvaters stundenweise nach Bedarf erfolge. Die Formulierung „stundenweise, nach Bedarf“ impliziere, dass die Kindsmutter überwiegend für die Erziehung und Betreuung des Kindes verantwortlich sei und sich das Kind im Rahmen eines Umgangsrechts gelegentlich bei dem Kindsvater aufhält. Ferner sei insbesondere die Angabe, dass das Kind bei ihr lebe bereits im Antrag dem Grunde nach falsch, da aufgrund der räumlichen Nähe und der Regelung, dass das Kind seinen Vater nach eigenem Antrieb besuchen dürfe, nicht genau festzulegen sei, bei wem das Kind lebe und von wem es überwiegend betreut und erzogen werde. Die Kindsmutter habe demnach bereits im Antragsverfahren mindestens fahrlässig falsche Tatsachen angegeben, weshalb eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu erfolgen habe.
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Die Information vom 25.01.2023, dass es dem Widerspruchsführer freistehe, bei welchem Elternteil er sich aufhält, sei ebenfalls keineswegs als vollständige Kenntniserlangung durch das Landratsamt zu werten. Gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X müsse die Behörde innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung den rechtswidrig begünstigenden Bescheid zurücknehmen. Diese Frist beginne regelmäßig ab Rückkunft der Anhörung (hier der 19.03.2024) und sei mit Bescheiderlass vom 30.07.2024 vollständig gewahrt.
23
Mit Schriftsatz vom 18.10.2024, zugegangen am gleichen Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Es wurde beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird angeordnet.
24
Zur Begründung wird angeführt, dass vorliegend von einer Alleinerziehung der Antragstellerin auszugehen sei. Die Betreuungsleistungen durch den Kindsvater sei in der Vergangenheit von völlig untergeordneter Natur gewesen. Die Antragstellerin sei im Jahre 2019 halbtags bei … als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Arbeitsbeginn sei stets nach 09:00 Uhr gewesen. Deswegen habe sie den Sohn jeden Tag selbst in den Kindergarten bringen können. Nachmittags sei das Kind von Frau …, die die Nachmittagsbetreuung übernommen hatte, gegen ca. 12:00 Uhr abgeholt worden. Nach Arbeitsende, meist gegen 16:00 Uhr, habe die Antragstellerin den Sohn abgeholt. Der Kindesvater habe sich in diesem Zeitraum nicht an der Betreuung beteiligt. Ab dem 15.03.2022 sei die Antragstellerin bei der Firma … als … beschäftigt gewesen. Da ihr Arbeitsbeginn bereits um 07:00 Uhr gewesen sei, habe der Kindesvater den Sohn in den Kindergarten gebracht. Es handele sich hierbei um eine Fahrtstrecke von etwa 3 Minuten. Seit dem Jahre 2024 werde das Kind hauptsächlich von dem …-jährigen Sohn der Antragstellerin, M. B., in den Kindergarten gebracht. Dies liege vor allem daran, dass M. B. selber im Kindergarten berufstätig sei und dort auch eine …jährige Tochter habe. Darüber hinaus sei ein Umgang im Rahmen von gelegentlichen Treffen erfolgt. Die Wohnungen der Antragstellerin und des Kindesvaters lägen unmittelbar nebeneinander. Es werde allerdings kein gemeinsamer Haushalt geführt. Der Sohn besuche seinen Vater gelegentlich im Garten. Vor allem in der Sommerzeit erfolge dies allerdings auch in Anwesenheit der Antragstellerin, die sich dann im Garten des Anwesens …A-Weg Nr. ..., …, aufhalte. Es würden bei dem Umgang, der sich meist über ca. eine Stunde erstreckt, keinerlei Versorgungsleistungen durch den Kindesvater erbracht. Dieser Kontakt fände in unregelmäßigen Abständen statt. Er erfolge ein bis zwei Mal pro Woche, wobei vor allem in der kalten Jahreszeit dieser Umgang in reduzierter Form stattfände. Es handele sich jedoch um keine irgendwie geartete Betreuung, sondern lediglich um die Ausübung des Umgangs. Hier sei anzumerken, dass dem Beklagten die Wohnungssituation von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Antragstellerin seien auch keinerlei Vorgaben gemacht worden, in welchen Umfang der Sohn mit seinem Vater Kontakt haben dürfe. Maßgeblich sei jedoch ohnehin, ob Betreuungsleistungen erbracht würden. Die Beaufsichtigung im Rahmen eines Umgangskontaktes sei nicht als Betreuungsleistung zu werten. Auch die des Sohnes zum Kindergarten durch den Kindsvater ab März 2022 bis Anfang 2024 stelle keine Betreuungsleistung im wesentlichen Umfang dar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kindesvater erhebliche Betreuungsleistungen erbracht haben soll. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchbescheids enthalte auch keinerlei Vorgaben, in welche Umfange ein Kontakt des Vaters zum Kind als „UVG schädlich“ bezeichnet werden könne. Tatsache sei, dass der Kindesvater nur im geringen Umfange und auch nur für eine begrenzte Zeit das Kind betreut habe, indem er in der Früh den Sohn zum Kindergarten gebracht habe. Dies sei keine erhebliche Betreuungsleistung, die die Alleinerziehung der Antragstellerin in Frage stellen könne. Der Bescheid sei somit aufzuheben. Dem Sohn müssten weiterhin UVG-Leistungen zuerkannt werden. Die Antragstellerin könne nicht verpflichtet werden, die gesamten UVG-Leistungen zurückzubezahlen. Im Übrigen sei hier davon auszugehen, dass der Kindesvater zwischenzeitlich erhebliche UVG-Leistungen zurückbezahlt habe. Der behauptete Rückforderungsbetrag von 11.290,00 € sei völlig intransparent und könne nicht nachvollzogen werden.
25
Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 beantragte der Antragsgegner, den Antrag der Antragsteller auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
26
Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hätten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Kinder, die bei einem der beiden Elternteile leben. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG 2024) in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung, hier 1.3.1. (Grundsätzliches), hier wiederum Absatz 7, sei der Anspruch auf UV-Leistung auszuschließen, wenn die Alleinerziehung nicht eindeutig festzustellen sei. So läge der Fall hier. Im Überprüfungsbogen vom 28.02.2024, eingegangen am 18.03.2024, und im Telefonat vom 18.03.2024 habe die Antragstellerin angegeben, dass sie und der Kindsvater nebeneinander wohnen würden, eine gemeinsame Gartennutzung hätten und der Sohn immer zu seinem Vater dürfe, wann er das wolle. Die Antragstellerin habe im Rahmen des Telefonats erklärt, sie könne keine genauen Angaben machen, in welchem Umfang sich der Kindesvater an der Betreuung des Sohnes beteilige. Es sei für den Antragsgegner jedoch allein aufgrund der räumlichen Wohnsituation davon auszugehen, dass keine Alleinerziehung vorgelegen habe. Wenn die Alleinerziehung nicht eindeutig festzustellen sei, sei der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG auszuschließen. Zweifel würden zu Lasten des Antragstellers gehen.
27
Hinzu komme, dass das öffentliche Interesse des sofortigen Vollzugs der Einstellungs- und Rückzahlungsanordnung und somit dem Einbehalt der von Antragstellerseite begehrten UVGLeistungen dem Einzelinteresse der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einstellungs- und Rückzahlungsanordnung und somit einer Weitergewährung der Leistungen bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens überwiege. Die Mittel könnten in diesem Zeitraum dann nicht für die Erfüllung vordringlicher Aufgaben einer Sozialleistung zur Verfügung stehen. Hinzu komme, dass etwa weiter an die Antragsteller ausgereichte Leistungen nach dem UVG im Falle einer rechtskräftigen Klageabweisung nicht oder nur äußerst schwer zurückerlangt werden könnten. Hier sei zu berücksichtigen, dass bereits bis zur Einstellung der Leistungen eine Rückforderung in Höhe 11.290,00 € entstanden sei. Hinzu kämen weitere monatliche Leistungen für den Sohn in Höhe von 301,00 €. Hierdurch würde der Allgemeinheit ein erheblicher Schaden entstehen.
28
Mit Schriftsatz vom 15.11.2024 wiederholt und vertieft der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
29
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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Die Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.).
31
1. Die Anträge sind zulässig.
32
a. Die Anträge sind unter Berücksichtigung des Begehrens der Antragsteller (§ 122 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) statthaft als Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO. Insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.12.2023 über die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und deren Einstellung ist aufgrund der ursprünglich bis in das Jahr 2035 bewilligten Leistungen ein begünstigender Dauerverwaltungsakt anzunehmen (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, Einl. Rn. 105), gegen den in der Hauptsache Anfechtungsklage statthaft ist (VG München, U.v. 4.7.2018 – M 18 K 16.3912 – juris Rn. 38; VG Dresden, B.v. 20.9.2021 – 1 L 520/21 – juris Rn. 16; Buchheister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 4.1.2024, § 9 UVG Rn. 40.1; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, Einl. Rn. 103, 111).
33
b. Die Antragsteller sind als Adressaten der belastenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid möglicherweise auch in ihren subjektiven Rechten verletzt und damit antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
34
2. Die gegen den richtigen Antragsgegner (analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichteten Anträge sind auch begründet.
35
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids vom 30.07.2024 genügt bereits nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung nach §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO.
36
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung als Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) bedarf in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich einer schriftlichen Begründung, in der das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dargelegt sein muss, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Hierzu ist regelmäßig eine auch auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist (BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 15.5.2018 – 22 CS 18.566 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 CS 18.2310 – juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 5.2.2007 -AN 14 S 06.03851 – juris Rn. 20). Das bloße Abstellen auf das Vollzugsinteresse genügt für eine solche Begründung nicht (BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – juris Rn. 3; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl.2024, § 80 Rn. 85; Windthorst in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 149). Ebenso wenig genügen bloße Floskeln (BVerwG, B.v. 30.3.2007 – 9 VR 7/07 – juris Rn. 4; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL 2024, § 80 VwGO Rn. 247; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 746; Windthorst in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 149; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 87). Die Begründung hat dabei u.a. den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollzugsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (VG Ansbach, B.v. 5.2.2007 -AN 14 S 06.03851 – juris Rn. 20).
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Die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 30.07.2024 sind gemessen an diesen Anforderungen unzureichend. Der Bescheid enthält einen bloßen Textbaustein mit pauschalen Aussagen ohne jeglichen Einzelfallbezug, der auf jegliche Sozialleistung und weitergehend eigentlich jede finanzielle Verausgabung durch den Staat passt (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.2.2007 -AN 14 S 06.03851 – juris Rn. 22). Es wurde bezeichnenderweise nicht einmal auf die hier einschlägigen Unterhaltsvorschussleistungen, sondern ganz allgemein auf „Leistungen“ abgestellt. Der Antragsgegner hat nicht ansatzweise deutlich gemacht, welches Vollziehungsinteresse – ausnahmsweise – über das bloße Erlassinteresse hinausgeht. Die Anforderungen an die Substantiierung der Begründung können vorliegend auch nicht abgesenkt werden, wenn man mit der teils vertretenen Auffassung bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen lediglich an die typische Interessenlage und nicht an die Interessenlage im Einzelfall anknüpft (so etwa BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 11 CS 15.645 – juris Rn. 8 zu einer Fahrtenbuchauflage; gegen eine solche Vorgehensweise prinzipiell Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL 2024, § 80 VwGO Rn. 247). Gerade bei Sozialleistungen sind die jeweils betroffenen Interessen sehr vielschichtig und im Einzelfall höchst unterschiedlich. Was die Einstellung von gewährten Leistungen bzw. die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden anbelangt, wird dies durch die sehr ausdifferenzierten §§ 44 ff. SGB X eindrücklich aufgezeigt. Insbesondere kann hier die Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten eine hohe Bedeutung haben.
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Die weiteren Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Antragserwiderung vom 24.10.2024 sind sowohl in Ermangelung einer Heilungsmöglichkeit der ursprünglichen Anordnung unbeachtlich als auch inhaltlich wiederum ungenügend. Nach herrschender Meinung (vgl. hierzu Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 85; Windthorst in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 150; Funke-Kaiser in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 160; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL 2024, § 80 Rn. 249 jeweils m.w.N.) ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber angesichts der mit der Begründungspflicht verbundenen Zwecke nach zutreffender Auffassung nicht nachholbar bzw. heilbar. Eine neue, rechtskonforme Anordnung der sofortigen Vollziehung, die unbenommen möglich bleibt, wurde nicht getroffen. Es fehlt insoweit bereits an der „besonderen“, d.h. ausdrücklichen Anordnung der Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL 2024, § 80 VwGO Rn. 251). Dies Ausführungen in der Antragserwiderung sind daher für die Kammer insoweit unerheblich. Im Übrigen würden die Ausführungen in der Antragserwiderung den oben dargestellten Anforderungen aber ebenfalls nicht genügen: Die Antragserwiderung geht zwar hinsichtlich der Einstellungen der Leistungen partiell auf den Einzelfall ein, indem die in Streit stehenden Beträge genannt werden. Dabei hat es aber letztlich sein Bewenden. Die Ausführungen der Antragsgegnerseite sind in ihrer Abstraktheit auf alle staatlichen (Sozial-)Leistungen anwendbar. Berücksichtigt werden zudem alleine die Interessen der Antragsgegnerseite, die betroffenen Interessen der Antragsteller werden nicht einmal erwähnt. Von einer umfassenden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung kann deshalb nicht gesprochen werden (hierzu Windthorst in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 153). Es ist aufgrund dieser generischen Ausführungen auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verhältnis zum „gesetzlichen einstweiligen Rechtsschutz“ nach § 80 Abs. 1 VwGO bewusst war respektive ist. Mit Blick auf die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 11.290,00 EUR fehlt es auch unter Berücksichtigung der Antragserwiderung weiterhin an jeglicher einzelfallbezogenen Begründung.
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b. Unabhängig von der formellen Fehlerhaftigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung war diese nicht nur aufzuheben, sondern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO. Die notwendige eigene Interessenabwägung durch das Gericht geht vorliegend zulasten des Antragsgegners aus. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Verwaltungsakt bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht regelmäßig kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.
40
Der Verwaltungsakt erweist sich vorliegend bei summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.12.2023 und der damit verbundenen Einstellung der Leistungen (Ziffer 1) als auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 11.290,00 EUR (Ziffer 2) jedenfalls als offensichtlich materiell rechtswidrig und rechtsverletzend, sodass der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
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aa. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.12.2023 über die Gewährung von Leistungen nach dem UVG rückwirkend ab dem 31.03.2024 und die entsprechende Einstellung der Leistungen zugunsten des Sohnes (Ziffer 1) kommt aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
42
(1) Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 30.07.2024 herangezogene Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ist vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Soweit hiernach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der Verwaltungsakt soll demgegenüber bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also mit Wirkung für die Vergangenheit, aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X müssen dabei neben § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X treten (Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 48 Rn. 6; Busse in: GK-SRB, 3. Aufl. 2023, § 48 SGB X Rn. 7).
43
(2) Es kann dahinstehen, ob § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X in der vorliegenden Konstellation, in der die Anspruchsvoraussetzungen von Unterhaltsvorschussleistungen von Beginn der Bewilligung an nicht bestanden haben (sollen), überhaupt Anwendung findet oder vielmehr § 45 SGB X heranzuziehen ist (allgemein zum Streitstand Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 48 Rn. 9 ff.). Insoweit ist ohnehin nicht ganz einsichtig, wieso der Antragsgegner im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG auf Hindernisse ab anfänglicher Leistungsbewilligung abstellt, für die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen an ein Verhalten der Antragstellerin im März 2024 anknüpft. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob nicht § 5 Abs. 2 UVG sogar neben den §§ 44 ff. SGB X die speziellere Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist (so etwa SächsOVG Bautzen, U.v. 1.6.2022 – 5 A 61/21 – juris Rn. 20 ff. m.w.N. (zu § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X); vgl. Engel-Boland in: BeckOK SozR, 74. Ed. 1.9.2024, § 5 UVG Rn. 5).
44
(3) Es fehlt nach summarischer Prüfung der Sachlage jedenfalls an der Wesentlichkeit der von der Antragsgegnerseite behaupteten „Änderung“ (§ 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 SGB X; zur Bestimmung der Wesentlichkeit der Änderung auch bei anfänglicher Rechtswidrigkeit Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 48 Rn. 23 f.) der hier einzig in Streit stehenden tatsächlichen Verhältnisse in Form der Frage, ob der Sohn bei der Antragstellerin lebt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat einen Anspruch auf Unterhaltsleistung, wer im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Mit Vorbringen der Antragsgegnerseite kann das Tatbestandsmerkmal „leben bei einem Elternteil“ nicht ernsthaft verneint oder auch nur in Zweifel gezogen werden.
45
Das BVerwG hat zur Ermittlung, ob ein Kind bei einem Elternteil i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG lebt, jüngst umfassende Vorgaben zur Bestimmung aufgestellt. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 11; vgl. Ziffer 1.3.1 UVG-RL, Ziffer 1.3.1 Abs. 1 VwUVG 2024). Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt damit eine vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 11 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 5 C 20.11 – juris Rn. 20 f.). Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 12). Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich – wie das BVerwG bereits vorher entschieden hat (BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 5 C 20.11 – juris Rn. 20) – nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6: „faktische Gesamtlage“; BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 13). Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 14). Die auf die Elternteile entfallenden Zeitanteile sind, sofern nicht das Leistungsbegehren von vornherein nur auf einen Monat oder einen noch kürzeren Zeitraum beschränkt ist, nicht monatsweise, sondern – abhängig vom Inhalt des Antrags – für längere Zeiträume zu ermitteln. (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 15). Für die Ermittlung der den Elternteilen jeweils zuzuordnenden Zeitanteile kommt es bei ganztägig wechselweiser Betreuung typisierend darauf an, bei welchem Elternteil sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 17). Ob bei einem Betreuungsmodell, in dem sich das Kind täglich oder nahezu täglich stundenweise in der Obhut des anderen Elternteils befindet, ebenfalls eine typisierende Betrachtungsweise möglich und geboten ist oder die fraglichen Zeiten „spitz“ zu ermitteln sind, hat das BVerwG ausdrücklich offengelassen (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 17). Jedenfalls sind nach dem BVerwG Zeiten, in denen das Kind von Dritten (etwa Großeltern, Nachbarn) betreut wird oder sich in einer Kindertagesstätte oder Schule befindet, dem Elternteil zuzuordnen, dem die Betreuung nach dem Betreuungskonzept obliegt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 17). Auch Betreuungszeiten, die angesichts eines bestehenden Betreuungskonzepts lediglich singulären Charakter und damit nur einen punktuellen Belastungseffekt haben, sind unbeachtlich und geben dem über einem längeren Zeitraum bestehenden Verhältnis kein anderes Gepräge (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 17).
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Gemessen daran ergibt sich im hiesigen Verfahren das Folgende: Unbestritten geblieben ist zunächst, dass der Sohn ausschließlich mit der Antragstellerin in ihrer Wohnung im … A-Weg Nr. ... in … eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der er auch von ihr betreut wird. Er lebt damit mithin grundsätzlich bei einem seiner Elternteile, konkret der Antragstellerin (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 11).
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Aufgrund der Betreuung des Sohnes auch durch den Kindsvater liegt keine vollständige Alleinerziehung durch die Antragstellerin vor. Es kommt daher nach dem Vorgesagten darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls auch angesichts der in Rede stehenden Betreuungsleistungen durch den anderen Elternteil bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung bei der Antragstellerin liegt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 11). Die vom Antragsgegner angeführten Betreuungsleistungen des Kindsvaters führen vorliegend indes nicht dazu, dass dieser zeitanteilsmäßig Mitbetreuungsleistungen zu mehr als den vom BVerwG geforderten 40 von Hundert erbringen würde.
48
Das BVerwG hat ausdrücklich offengelassen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nicht ganztägig wechselnd eine Betreuung des Kindes stattfindet, sondern täglich wechselnd „stundenweise“ (bzw. vorliegend hinsichtlich der Fahrt in den Kindergarten sogar lediglich minutenweise) eine Betreuung stattfindet, eine typisierende Betrachtung möglich und geboten oder der Betreuungsanteil „spitz“ zu ermitteln ist. Auch die Kammer kann vorliegend diese Frage offenlassen. Das Kind lebte nämlich nach summarischer Prüfung nach Auffassung der Kammer durchgängig seit Antragstellung bei der Antragstellerin i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, da sie bei normativ-wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände allein für den Sohn verantwortlich ist. Da sich die Umstände nach den bisherigen Feststellungen auch über die Zeit nicht nennenswert geändert haben, erübrigt sich für die Kammer zugleich auch die Bildung von konkreten Zeitabschnitten. Die Argumente der Antragsgegnerseite können weder für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung eine zeitliche Betreuungsleistung des Kindsvaters zu mehr als 40% begründen oder auch nur Zweifel im Sinne von Ziffer 1.3.1 Abs. 10 VwUVG 2024 bzw. Ziffer 1.3.1 UVG-RL an einer hinreichenden Betreuungsleistung der Antragstellerin hervorrufen. Im Einzelnen:
49
Das für die Antragsgegnerseite maßgebliche und von ihr als selbstständig tragend angenommene Argument, die räumliche Wohnsituation der Antragstellerin und des Kindsvaters (Nähe der Wohnungen, gemeinsame Nutzung des Gartens des Kindsvaters durch den Sohn, spontaner Umgang), führt nicht zu einem Anspruchsausschluss. Zwar erschweren spontane Umgänge des Kindes mit dem anderen Elternteil die zeitliche Bestimmung des tatsächlichen Betreuungsanteils im Vergleich zu zeitlich „getakteten“ Umgängen der Kindseltern mit ihren Kindern (z.B. im Rahmen einer Umgangsvereinbarung). Diese spontanen Umgänge nehmen bei einer lebensnahen Betrachtung im Falle einer räumlichen Nähe der Wohnungen beider Elternteile von der Anzahl her im Vergleich zu weiter entfernt wohnenden Elternteilen sicherlich auch zu, wenn denn die Elternteile dies zulassen. Wie der Antragsgegner aber allein aufgrund dieses Umstandes unter Ausblendung der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass Zweifel an einer weit überwiegenden Betreuung des Sohnes durch die Antragstellerin bestünden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es kann alleine darauf ankommen, ob – nach hinreichender Aufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X und gegebenenfalls der Aktivierung von Mitwirkungsobliegenheiten – verbleibende Zweifel daran bestehen, dass die „60%-Grenze“ der Betreuung durch einen Elternteil überschritten ist. Ob beispielsweise eine Mitbetreuungszeit durch den anderen Elternteil in Höhe von 10% oder 20% vorliegt, ist – da nicht entscheidungsrelevant – unerheblich.
50
Von einer Überschreitung der 40% Mitbetreuungszeit des anderen Elternteils kann angesichts der konkreten Schilderungen der Antragstellerin, die der Antragsgegner inhaltlich auch überhaupt nicht in Abrede stellt, nicht die Rede sein. Vorliegend gestaltet sich die Betreuungssituation derzeit wie folgt: Das Kind wohnt und schläft ganzwöchig bei der Mutter in ihrer Wohnung im … A-Weg Nr. ... in …, wird insoweit also von der Antragstellerin betreut. Die Beaufsichtigung des Sohnes im Rahmen des Kindergartens (bis ca. 12 Uhr) bzw. durch die Babysitterin … im Rahmen der Nachmittagsbetreuung (bis ca. 16 Uhr) ist der Kindsmutter zuzurechnen, da sie diese Beaufsichtigung im Rahmen des „Betreuungskonzepts“ oder besser gesagt der tatsächlich gelebten Praxis/Übung grundsätzlich der Antragstellerin obliegt und der Kindsvater nur ausnahmsweise die Betreuung übernimmt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 17). Der Kindsvater brachte demgegenüber das Kind unter der Woche ausnahmsweise („gelegentlich“) in den Kindergarten, wobei die Fahrzeit 3 Minuten beträgt. Im Regelfall bringt seit 2024 der weitere (volljährige) Sohn der Antragstellerin das Kind in den Kindergarten, da dieser eine …jährige Tochter hat, die ebenfalls den dortigen Kindergarten besucht. Im Übrigen gibt es den genannten unregelmäßigen Umgang des Kindsvaters mit dem Sohn, wobei keine konkreten Umgangstermine bestimmt sind. Im Aktenvermerk vom 19.03.2024 über ein Gespräch des Antragsgegners mit der Antragstellerin ist die Rede davon, dass der Sohn zum Kindsvater im … A-Weg Nr. ... in … gehen könne, wann der Sohn möchte und der Vater Zeit hat. Auf die Frage, wie viele Stunden pro Woche der Sohn beim Kindsvater ist, konnte die Antragstellerin dies dem Vermerk zufolge nicht beziffern. Der Sohn darf nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Widerspruch vom 08.08.2024 für etwa eine halbe bis eine Stunde zum Vater gehen, um dort im Garten zu spielen, sofern denn der Sohn möchte und der Vater Zeit hat. Im Rahmen der Klagebegründung hat der Prozessbevollmächtigte den Umgang des Kindsvaters mit dem Sohn dergestalt konkretisiert, dass der Sohn ca. 1 bis 2 Mal die Woche den Kindsvater besuchte. Vor allem in der kalten Jahreszeit erfolgt dies in einem weiter reduzierten Umfang. Um die Verpflegung kümmert sich die Mutter. Angesichts dieser Ausgangslage waren zu jedem Zeitpunkt die Betreuungszeiten des Kindsvaters vollkommen vernachlässigbar (vgl. Ziffer 1.3.1 Abs. 2 S. 1 und 3 VwUVG 2024).
51
Für die weit überwiegende tatsächliche Betreuung durch die Antragstellerin spricht auch, dass sie wohl auch das Kindergeld für den Sohn erhält. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG gab die Antragstellerin nämlich unter „Angaben über den Elternteil, bei dem das Kind lebt“ an, dass das Kind Kindergeld erhält (Bl. 153 der Behördenakte). Die Kammer versteht dieses Formularfeld so, dass das Kindergeld auch der Antragstellerin und nicht dem anderen Elternteil zufließt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellt dies wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 S. 1 EStG an das Obhutsprinzip ein – wenn auch widerlegliches – Indiz für das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dar (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dieser Umstand wurde erkennbar nicht berücksichtigt.
52
(4) Im Übrigen kann nach summarischer Prüfung der Sachlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X verlangte Mitwirkungsobliegenheit in Form einer Auskunftsobliegenheit seitens der Antragstellerin fahrlässig oder vorsätzlich während des streitgegenständlichen Zeitraums verletzt worden ist. Der Antragsgegner stellt in seiner Bescheidsbegründung pauschal auf „die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung“ ab, ohne die entsprechende rechtliche Grundlage dieser Mitteilungspflicht bzw. -obliegenheit zu nennen geschweige denn die unterbliebene Mitteilung als solche konkret zu benennen.
53
Naheliegend ist damit, dass die Behörde wie bei § 5 Abs. 1 UVG auf eine Verletzung von § 6 Abs. 4 UVG abstellen wollte. Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind hiernach verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
54
Aus der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 31.03.2024 durch Ziffer 1 des Bescheids vom 30.07.2024 schließt die Kammer demgegenüber aber, dass offenbar der Antragsgegner eine Auskunftsverweigerung im Rahmen des am 19.03.2024 stattgefundenen Telefonats des Antragsgegners mit der Antragstellerin annimmt. Für diese Auslegung spricht ferner, dass der Antragsgegner im Bescheid den Inhalt des Gesprächs wiedergibt, aus dem sich u.a. ergibt, dass die Mutter Betreuung des Vaters (Stunden pro Woche) durch den Vater nicht beziffern kann. Das würde allerdings auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 UVG hindeuten. Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG besteht nach dieser Vorschrift dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
55
Es kann aber – genauso wie die Frage, ob § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X auf § 1 Abs. 3 UVG anwendbar ist – dahinstehen, ob sich der Antragsgegner auf § 6 Abs. 4 UVG oder § 1 Abs. 3 UVG bezieht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für beide Normen ohnehin nicht vorliegen. Es gab seitens der Antragstellerin weder auf eine Nachfrage des Antragsgegners (§ 1 Abs. 3 UVG) noch unverlangt (§ 6 Abs. 4 UVG) eine rechtlich relevante Änderung durch die Antragstellerin mitzuteilen.
56
Soweit insoweit vorgebracht wird, dass die Mutter im Rahmen des – offenbar äußerst knappen – Telefonats am 19.03.2024 mit dem Antragsgegner ausgeführt hat, dass sie die wöchentliche stündliche Betreuungszeit durch den Vater nicht nennen könne, der Sohn aber zu seinem Vater dürfe, wenn der Sohn möchte und der Vater Zeit habe, genügt dies nicht für die Annahme der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht kann hierin keine „Weigerung“ erkennen. Eine solche Weigerung zur Auskunftserteilung liegt vor, wenn der Elternteil es ablehnt, bei ihm vorhandenes Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen (Engel-Boland in: BeckOK SozR, 74. Ed. 1.9.2024, § 1 UVG Rn. 92 unter Verweis auf OVG Saarl, U.v. 23.4.2008 – 3 A 307/07 – juris Rn. 128 f.; OVG NW, U.v. 29.10.1993 – 8 A 3347/91 – juris Rn. 31). Eine Weigerung ist im Rahmen des vom Antragsgegner offenbar als maßgeblich erachteten Telefonats am 19.03.2024 nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerseite auch nicht ansatzweise dargelegt. Aus dem Aktenvermerk geht schon nicht hervor, ob die Antragstellerin allein aufgrund der telefonischen Gesprächssituation „auf die Schnelle“ die konkreten Umgangszeiten (Stunde pro Woche) nicht wusste. Angesichts dessen, dass die Umgangszeiten des Vaters nicht genau festgelegt wurden, sondern davon abhängig sind, ob der Sohn den Kindsvater besuchen möchte und der Kindsvater auch Zeit hat, ist eine fehlende konkrete Antwort nicht fernliegend. Vielmehr hat die Antragstellerin die Umstände des Umgangs geschildert, aus denen sich der zeitliche Umfang der Betreuung durch den Kindsvater durchaus ableiten lässt. Es trifft deshalb auch nicht zu, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, dass die Antragstellerin keine Angaben zum Umfang der Betreuung machen könnte. Genauere Nachfragen wären zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerseite anheimgestellt gewesen, was zu ihren Lasten geht (VG Hamburg, U.v. 5.1.2023 – 13 K 2619/21 – juris Rn. 20). Im Übrigen hat – soweit das Gericht angesichts der im Aktenvermerk nicht wiedergegebenen Fragen überhaupt die konkreten Fragen ableiten kann – die Antragstellerin die sonstigen Fragen des Antragsgegners beantwortet.
57
Angesichts der von der Antragsgegnerin bereits im Gespräch offenbarten Umstände der Betreuungssituation ist darüber hinaus das weitere Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit der geforderten Auskunft (§ 1 Abs. 3 UVG) bzw. über die Erheblichkeit der Änderung der Verhältnisse (§ 6 Abs. 4 UVG) über die genaue Betreuungszeit pro Woche jedenfalls für derartige Zeiträume in der Vergangenheit zu verneinen. Angesichts der von der Antragstellerin geschilderten – und unstreitigen – Umstände der Betreuung des Sohnes ist zu keinem Zeitpunkt annäherungsweise von einer Mitbetreuung des Kindesvaters in Höhe von 40% oder mehr bzw. einer Betreuung des Sohnes durch die Antragstellerin von unter 60% auszugehen. Da sich der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Zweifel aufgrund räumlichen Wohnsituation der Kindeseltern beruft, ist nicht ersichtlich, warum diese Übersicht diese Zweifel dann ausräumen können soll. Insoweit ist im Rahmen von § 1 Abs. 3 für die Kammer nicht nur eine Weigerung nicht zu erkennen, auch die Erforderlichkeit der begehrten Aufstellung für mehrere Jahre in die Vergangenheit wäre nicht erforderlich. Nichts anderes gilt für § 6 Abs. 4 UVG. Auch insoweit beziehen sich die kraft Gesetzes geforderten Mitteilungen auf Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind. Eine für die Leistungsgewährung erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die Antragstellerin nach § 6 Abs. 4 UVG hätte anzeigen müssen, wäre nämlich vorliegend nur dann gegeben gewesen, wenn für diesen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr gegeben gewesen wären, da das leistungsberechtigte Kind der Antragstellerin während dieser Zeit nicht mehr im Sinne dieser Vorschrift bei einem ihrer Elternteile allein gelebt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2007 – 12 C 07.372 – juris Rn. 4). Das war gerade nicht der Fall.
58
Im Übrigen hätte die Kammer Zweifel, ob sich der Antragsgegner vorliegend für die Einstellung der Leistungen mit Wirkung für die Zukunft jedenfalls ab Juli 2024 überhaupt auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB berufen könnte, wenn er einerseits eine Betreuungsübersicht für die Zukunft ablehnt und damit auch von weiteren Ermittlungsmaßnahmen und damit von einer Ausräumung seiner Zweifel sehenden Auges absieht, andererseits sich darauf zurückzieht, dass eine Alleinerziehung nicht eindeutig festzustellen sei (Bl. 169 der Behördenakte). Das Verhalten des Antragsgegners grenzt an ein widersprüchliches Verhalten und damit an einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB analog; vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2024 – 12 CS 24.834 – juris Rn. 4).
59
Weitere Obliegenheitsverletzungen sind für die Kammer nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Soweit jedenfalls der Antragsgegner mit Schreiben vom 06.06.2024 gefordert hat, eine Betreuungsübersicht ab dem 14.02.2019 mit den Angaben, wann das Kind von wem betreut wird, zu übermitteln (Bl. 166 der Behördenakte), dürfte die ohne weiteres nachvollziehbare Antwort des Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2024 (Bl. 168) hinreichend sein, dass eine ernsthafte Übersicht der Betreuungszeiten für diesen langen Zeitraum der Antragstellerin nicht erwartet werden kann. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 UVG liegt hierin nicht. Im Übrigen ermangelt es der Anforderung durch den Antragsgegner ohnehin an inhaltlicher Bestimmtheit; es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie detailliert die Auskunft ausfallen muss (z.B. Bestimmung von jeweiligem Anfangs- und Endzeitpunkt des jeweiligen Umgangs und/oder wöchentliche/monatliche Summen?). Nachdem sich die – der Antragsgegnerseite bekannten – geringen zeitlichen Betreuungsanteile über die Jahre unstreitig nicht nennenswert geändert haben, ist die Aufstellung für einen derart langen Zeitraum einer solchen Übersicht zudem auch nicht erforderlich und der Antragstellerin auch nicht zumutbar (vgl. zu diesen Grenzen der Mitwirkungsobliegenheit BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 5 C 28/12 – Rn. 11 juris; OVG NW, B.v. 23.12.2015 – 12 A 1904/15 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG Gera, U.v. 28.9.2020 – 6 K 626/20 – juris Rn. 25).
60
Da die Wohnsituation der Kindeseltern dem Antragsgegner bereits seit Leistungsbeginn bekannt war und auch auf dem Formblatt unter dem 20.01.2023 (Bl. 78 der Behördenakte) seitens der Antragstellerin angeben wurde, dass der Sohn den Vater besuchen darf und der Kindsvater nebenan wohnt, wäre der Antragsgegner spätestens bei diesen Anhaltspunkten gehalten gewesen, die Betreuungszeiten dokumentieren zu lassen, um so rechtzeitig eine Mitwirkungsobliegenheit der Antragstellerin zu aktivieren. Es wird seitens des Antragsgegners versucht, Defizite im Bereich der Sachverhaltsermittlung einseitig auf die Antragstellerin aufzubürden, wenn nun für eine so lange Zeit die Angabe von Betreuungszeiten verlangt wird.
61
(5) Es ist weder vorgebracht noch für die Kammer ersichtlich, dass sich andere Tatbestandsmerkmale seit Beginn des Erlasses des gegenständlichen Bewilligungsbescheids wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geändert hätten.
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(a) Soweit der Widerspruchsbescheid auf § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X rekurriert und damit eventuell nicht nur auf den Verweis auf diese Regelung in § 48 Abs. 4 S. 1 SGB abstellt, sondern wie in der telefonischen Rechtsauskunft der Regierung offenbar bereits aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnungen der Eltern und die gemeinsame Gartennutzung von Anfang an ein Hindernis für die Leistungsbewilligung sieht (Bl. 159 der Behördenakte: „Anschließend wurde ihm erläutert, dass die Wohnsituation (…) bereits bei der Antragstellung so war. Er erklärt, die UVG-Leistungen sind ab Antragstellung zurück zu fordern“), käme für eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids – sofern man auch hier nicht § 5 Abs. 2 UVG als lex specialis ansieht – grundsätzlich ein Rückgriff auf § 45 SGB X in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 12 C 18.1894 – juris Rn. 26; BayVGH B.v.5.6.2024 – 12 CS 24.834 – juris Rn 14). Abgesehen von der insoweit fehlenden Ermessensbetätigung (vgl. Heße in: BeckOK SozR, 74. Ed. 1.9.2024, § 45 Rn. 17; Mutschler in: BeckOGK, 1.5.2021, § 35 SGB X Rn. 16) ist die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen aber – wie dargelegt – nicht deshalb bereits ausgeschlossen und damit rechtswidrig, weil der Sohn von Beginn der Bewilligung an nicht bei der Antragstellerin leben würde. Andere Gründe, warum die Bewilligung von Beginn an rechtswidrig erfolgt sind, sind weder vorgebracht noch für die Kammer ersichtlich.
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(b) Soweit ferner – wie oben dargestellt – auch § 5 Abs. 2 UVG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach UVG betrachtet wird, so ist jedenfalls kein in der Norm genannter Ausschlussgrund für einen Unterhaltsvorschussanspruch einschlägig.
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bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gegen die Antragstellerin gerichteten Schadensersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG sind nicht gegeben. Haben hiernach die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (1.), oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (2.). Nach dem zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.12.2023 Geschriebenen sind auch die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht gegeben, insbesondere ist ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 UVG nicht anzunehmen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.