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LG München I, Beschluss v. 23.05.2024 – 41 O 18067/23
Titel:

Wertfestsetzung in einem Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO

Normenketten:
EuKPfVO Art. 42
GKG § 53 Abs. 1
ZPO § 3
Leitsätze:
1. Für die Wertfestsetzung in einem Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO gelten dieselben Grundsätze wie im Arrest- bzw. Widerspruchsverfahren nach der ZPO. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Arrestverfahren ist wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme der Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufige Kontenpfändung, Widerspruchsverfahren, Streitwertfestsetzung, Abwehrinteresse, Sicherungsinteresse
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 25.03.2024 – 41 O 18067/23
LG München I, Beschluss vom 19.01.2024 – 41 O 18067/23
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 12.07.2024 – 23 W 710/24e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42786

Tenor

Der Streitwertbeschwerde der Antragstellerin vom 06.05.2024 wird abgeholfen. In Abänderung von Ziffer 4. des Beschlusses vom 25.03.2024 wird der Streitwert auf 841.520,08 € festgesetzt.

Gründe

1
Der gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde ist in der Sache abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG).
2
Für das Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO gelten dieselben Grundsätze wie für die Wertfestsetzung im Arrest- bzw. Widerspruchsverfahren nach der ZPO, Art. 42 EuKPfVO. Im Arrestverfahren ist wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme der Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. Vorliegend war der Streitwert entsprechend des Sicherungsinteresses der Antragstellerin und des Abwehrinteresses des Antragsgegners entsprechend der Höhe der tatsächlich vorläufig gepfändeten Mittel des Antragsgegners auf 841.520,08 € festzusetzen, § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
3
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).