Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 21.10.2024 – B 7 K 22.454
Titel:

Gewährung einer Überbrückungshilfe

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 53
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
BayVwVfG Art. 10 S. 2, Art. 26 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Förderung nach der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Behörde auch positiv verbeschieden werden, wobei Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden dürfen. Sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind; der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und muss die Behörde auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi "objektiven", materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, hat zurückzutreten bzw. ist mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellern im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
ständige Verwaltungspraxis, Erfordernis der Lieferung und Leistung im Förderzeitraum, Standschaden, Überbrückungshilfe, Coronavirus, Billigkeitsleistung, Ermessen, Verwaltungspraxis, Gleichbehandlungsgrundsatz, Selbstbindung, Förderrichtlinien, Auslegung, Darlegungslast, Mitwirkungspflicht, erhöhte Sorgfaltspflicht, Fürsorgebedürftigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42772

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen (Änderungs-)Bescheid der Beklagten, mit dem die Gewährung einer Überbrückungshilfe III im Zuge der Corona-Pandemie teilweise abgelehnt wurde.
2
Am 27.02.2021 beantragte der Kläger über einen von ihm beauftragten prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal auf Gewährung der Überbrückungshilfe – 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes („Überbrückungshilfe Corona“) – die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen. Als Branche wurde „Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst“ angegeben, der Kläger sei in der Veranstaltungs- und Kulturbranche tätig.
3
Als monatlicher Vergleichsumsatz des Jahresumsatzes 2019 wurden 30.676,84 EUR angegeben. Es wurde eine Gesamtförderung von 100.784,16 EUR geltend gemacht, die sich auf die Monate Januar bis Juni 2021 wie folgt verteilt:
Januar 2021: 13.715,88 EUR,
Februar 2021: 10.799,89 EUR,
März 2021: 14.653,36 EUR,
April 2021: 32.635,79 EUR,
Mai 2021: 10.754,99 EUR und
Juni 2021: 18.224,25 EUR.
4
Im Zuge der Bearbeitung des Antrags des Klägers wandte sich die Beklagte im Zeitraum Mai 2021 bis März 2022 wiederholt an den vom Kläger beauftragten prüfenden Dritten und erhielt entsprechende Rückantworten und es wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.
5
Bereits am 17.05.2021 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid erlassen, mit dem eine Billigkeitsleistung in Höhe von 100.784,16 EUR gewährt wurde. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergeht.
6
Am 20.07.2021 bzw. 22.09.2021 ließ der Kläger durch den prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Anpassung der Förderhöhe stellen.
7
Als Grund für die Änderung wurde angegeben, dass die Buchhaltung bis zum 30.06.2021 fertiggestellt worden sei; vorher habe der Antrag Schätzwerte beinhaltet. Außerdem würden Aufwendungen in Digitalisierung und Hygienemaßnahmen sowie bauliche Maßnahmen durchgeführt, für die Abschläge in Rechnung gestellt worden seien. Ein Mietvertrag für die Anmietung beweglicher Wirtschaftsgüter sei vorgelegt und die Miete vom Vermieter in Rechnung gestellt worden.
8
Es wurde nunmehr eine Gesamtförderung von 1.079.552,39 EUR geltend gemacht, die sich auf die Monate Januar bis Juni 2021 wie folgt verteilt:
Januar 2021: 18.158,27 EUR,
Februar 2021: 24.046,94 EUR,
März 2021: 56.381,88 EUR,
April 2021: 20.694,84 EUR,
Mai 2021: 47.000,51 EUR und
Juni 2021: 913.269,95 EUR.
9
Mit Bescheid vom 04.04.2022 („Änderungsbescheid über eine Billigkeitsleistung“) wurde auf den Abänderungsantrag vom 22.09.2021 Bezug genommen und dem Kläger eine Überbrückungshilfe in Höhe von 426.940,80 EUR als Billigkeitsleistung aus Mitteln des Bundes gewährt. Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. In Nr. 5 des Bescheids vom 04.04.2022 wurde der Antrag vom 22.09.2021 in Höhe von 652.611,59 EUR abgelehnt.
10
Soweit Positionen aus dem Antrag des Klägers (teilweise) abgelehnt wurden, führte die Beklagte zur Begründung Folgendes aus:
11
Für die Monate März und Juni 2021 seien Kosten für „notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemietete Vermögensgegenständen einschließlich der EDV“ im Sinne von Ziff. 3.1 lit. f Richtlinie zur Überbrückungshilfe III in Höhe von 14.450,00 EUR (März) und 73.449,21 EUR (Juni) als erstattungsfähig angegeben worden. Die Nachfrage beim prüfenden Dritten habe ergeben, dass in der genannten Kostenposition im März Kosten in Höhe von 4.500,00 EUR für die Neuanschaffung von Scannern und im Juni ein Betrag in Höhe von 35.764,49 EUR für den Austausch diverser Ersatzteile enthalten sei.
12
In der Kostenposition „Wartung und Instandhaltung“ seien laufende, wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungskosten erstattungsfähig. Die Kosten für die Ersatz- bzw. Neuanschaffung von Scannern und den Austausch diverser Ersatzteile stellten keine wiederkehrenden Wartungs- und Instandhaltungskosten dar und seien nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie. Die Kosten seien daher herausgenommen worden. Es sei zu beachten, dass eine Kürzung bei den Kostenpositionen 01 bis 11 im Antrag gemäß FAQ automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Position 23) zur Folge habe.
13
Des Weiteren habe der Kläger im Juni 2021 Kosten für „Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro“ im Sinne von Ziff. 3.1 lit. n der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III in Höhe von 14.800,70 EUR als erstattungsfähig angegeben. Die Nachfrage beim prüfenden Dritten habe ergeben, dass in der Kostenposition Kosten in Höhe von 2.830,18 EUR für iPads enthalten seien. Digitalisierungskosten seien erstattungsfähig, wenn sie den FAQ des Bundes entsprächen, die Kosten angemessen im Verhältnis zu den Zielen seien und der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. Bei der Anschaffung der iPads von Apple handele es sich nicht um angemessene Kosten, die primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten, so dass die Kosten herausgenommen worden seien.
14
Weiterhin haben der Kläger für die Monate Mai und Juni 2021 Kosten für Hygienemaßnahmen im Sinne von Ziff. 3.1 lit. g der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III in Höhe von 23.865,31 EUR (Mai) und 375.374,39 EUR (Juni) als erstattungsfähig angegeben. Die Nachfrage beim prüfenden Dritten habe ergeben, dass in der genannten Kostenposition im Mai Kosten in Höhe von 23.865,31 EUR als Vorkasse für die Anschaffung von Stühlen und Tischen für den Außenbereich sowie Kosten für Spülmaschinen enthalten seien, für die die Lieferung bzw. die Lieferung und Zahlung nicht nachgewiesen worden seien. Im Juni seien Kosten in Höhe von 58.863,67 EUR nicht belegt. Zudem seien Kosten in Höhe von 2.104,16 EUR für einen Gasgrill für die Outdoorküche enthalten und Kosten in Höhe von 20.410,66 EUR sowie 293.946,42 EUR für Vorkassenrechnungen, für die die Lieferung bzw. Lieferung und Zahlung nicht nachgewiesen worden seien. Kosten für Hygienemaßnahmen müssten den FAQ entsprechen, die Kosten im Verhältnis zu den Zielen angemessen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Nicht nachgewiesene Kosten in Höhe von 58.863,67 EUR könnten nicht erstattet werden. Die Kosten für den Gasgrill als Teil der Outdoorküche seien keine angemessenen Kosten, die primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. Vorkassen könnten nur erstattet werden, wenn die Zahlung im Förderzeitraum erfolgt und eine Lieferung nachgewiesen sei. Da vorliegend die Zahlung bzw. die Zahlung und die Lieferung nicht nachgewiesen worden seien, seien die Kosten herausgenommen worden.
15
Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 558.639,89 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 652.611,59 EUR nicht gegeben. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen (wurde weiter ausgeführt).
16
Mit am 02.05.2022 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 04.04.2022 Klage erheben.
17
Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig und unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2022 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er habe Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf die begehrte Corona-Überbrückungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
18
Es wurden sodann zunächst allgemein unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung die für das Subventionsrecht geltenden rechtlichen Maßstäbe dargelegt. Auf dieser Grundlage kommt der Kläger zu der Schlussfolgerung, dass ihm mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zustehe. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung sei der ablehnende Bescheid vom 04.04.2022 im Ergebnis in den nachfolgend beschriebenen Teilen zu beanstanden. Die Beklagte habe insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen worden sei, nicht eingehalten, und insbesondere das Willkürverbot sowie das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt. Zu den einzelnen mit der Klage geltend gemachten Positionen wurde unter Vorlage von diversen Anlagen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Position B … (4.500,00 EUR) und zugehörige Positionen anteiliger Personalaufwand (900,00 EUR) sowie Eigenkapital-Zuschuss (1.800,00 EUR)
19
Die Kürzung sei zu Unrecht erfolgt. Auf Ziffer 6 der FAQ wurde hingewiesen; es handele sich um Standschäden an dem Material in Folge der Nichtbenutzung durch die coronabedingten Schließungen. Der Laser sei ein dünner Strahl, welcher durch horizontale und vertikale Scanner geschickt werde, welche dann die Bilder an der Wand etc. erzeugten. Durch die lange Nichtbenutzung der Scanner seien die Getriebe der Scanner in Form eines Standschadens kaputtgegangen.
20
In der Folge sei auch die (anteilige) Kürzung des Personalaufwands zu Unrecht erfolgt (in Höhe von 900,00 EUR, nämlich 20% von 4.500,00 EUR). Gleiches gelte für die Kürzung des EK-Zuschusses in Höhe von 1.800,00 EUR (40% von 4.500,00 EUR).
Positionen Aufwendungen in Digitalisierung (581,50 EUR und 2.248,68 EUR)
21
Bei der Anschaffung der Apple iPads handele es sich um angemessene Kosten, die primär der Existenz Unternehmens in der Pandemie dienten. Die angeschaffte Schnittstelle sei notwendig gewesen, um die bargeldlose und entsprechende kontaktlose Bezahlung im Betrieb des Klägers zu ermöglichen. Diese Schnittstelle werde von … ermöglicht. Diese Schnittstelle in Zusammenhang mit dem Kassensystem ermögliche das bargeldlose Bezahlen mit EC-Karten, Kreditkarten etc.. Vom Hersteller der Schnittstelle werde ausdrücklich, auch wegen der Datensicherheit und vor allem aber wegen der Schnittstellensicherheit, als Endgerät das Apple iPad empfohlen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass es sich hierbei um unangemessene Kosten handele. Allerdings habe der Kläger in der Zeit, als er seinen Betrieb habe öffnen können, aufgrund des Hygienekonzepts einen kontaktlosen Bestellvorgang darstellen müssen. Hier sei auch das Hauptaugenmerk gewesen, dass die Kompatibilität aufgrund der Herstellerempfehlung mit Apple iPads am besten gewährleistet sei.
Position Hygienemaßnahmen – C … Abluftanlage (58.863,67 EUR)
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Hierzu wurde ausgeführt, es würden als Anlage drei Abschlagsrechnungen vorgelegt. Diese Kosten müssten vom Kläger noch bezahlt werden. Dementsprechend warte der Lieferant noch mit der Bezahlung ab. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die Kosten nicht nachgewiesen seien, trage diese Argumentation nicht, da der Kläger ja bereits mit der Forderung belastet sei. Es seien insgesamt 3 Abschlagsrechnung gestellt worden mit je knapp 20.000,00 EUR für die Monate April bis Juni, sodass die monatliche Grenze nicht überschritten werde. Die Förderfähigkeit stehe daher außer Frage.
Position Gasgrill (2.104,16 EUR)
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Hier habe die Beklagte die Kürzung der Rechnung damit begründet, dass die Kosten für den Gasgrill als Teil der Outdoorküche keine angemessenen Kosten seien, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen würden. Hierbei sei zu beachten, dass 2020/2021 habe geöffnet werden dürfen, sofern ein Verkauf von Essen stattgefunden habe. Folglich habe der Kläger, um Umsatz zu generieren, sein Geschäft umgebaut und um Essensverkauf im Freien erweitert, damit er sein Geschäft öffnen dürfe.
Position D … Stühle Außenbereich (14.035,31 EUR)
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Die Beklagte habe die Kürzung damit begründet, dass die Zahlung nicht nachgewiesen worden sei. Die Zahlungen seien aber vorgenommen worden. Die Auffassung sei nicht korrekt. Die Fälligkeit müsse im Förderzeitraum liegen, der Zeitpunkt der Zahlung sei bei der Überbrückungshilfe III nicht relevant. Ob bzw. wann die Lieferung erfolgt sein müsse, sei in der Überbrückungshilfe III nicht geregelt. Dies sei erst in der Überbrückungshilfe IV entsprechend konkretisiert worden.
Position E... – Überdachung Außenbereich (20.410,66 EUR)
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Die Überdachung im Außenbereich sei notwendig gewesen, um den Gastronomiebetrieb im Außenbereich einigermaßen witterungsunabhängig zu gewährleisten und damit die Existenz des Betriebes zu sichern. Hier stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Zahlungsnachweise vorgeblich nicht eingereicht worden seien. Dies sei aber der Fall. Als Anlage würden dies nochmals nachgereicht.
Position Geschirrspülmaschinen (9.830,00 EUR)
26
Hier sei es um zwei Geschirrspülmaschinen gegangen, für die die Rechnung gestellt, aber bislang noch nicht bezahlt worden sei. Hintergrund der Maschinen sei gewesen, dass die Gläser, umso heißer sie gespült würden, entsprechend weniger Bakterien beinhalteten. Daher sei im Rahmen des Hygienekonzepts eine Geschirrspülmaschine, die über 70°C spülen könne, notwendig gewesen. Aufgrund der fehlenden Beihilfe habe die Zahlung bislang nicht angewiesen werden können.
27
Somit sei antragsgemäß zu entscheiden. In allen vergleichbaren Fällen sei unter Berücksichtigung der Lage zugunsten der jeweiligen Antragsteller entschieden worden.
28
Der Kläger beantragt zuletzt,
Der Bescheid vom 04.04.2022 wird aufgehoben und der Beklagten aufgegeben, einen neuen Bescheid unter der Beachtung der Auffassung des Gerichts zu erlassen, insbesondere die folgenden Maßnahmen als auszahlungsfähig zu beurteilen:
Maßnahme: Kürzungsbetrag:
B … 4.500,00 EUR
Personalaufwand 900,00 EUR
Digitalisierung 581,50 EUR
Digitalisierung 2.248,68 EUR
C … Abluftanlage 58.863,67 EUR
Gasgrill 2.104,00 EUR
D … Stühle Außenbereich 14.035,31 EUR
Überdachung Außenbereich 20.410,66 EUR
Geschirrspülmaschinen 9.830,00 EUR
EK-Zuschuss 1.800,00 EUR
Summe 115.273,51 EUR
29
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
30
Die Beklagte habe als Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft Verständnis für die Sorgen und Probleme, von denen zahlreiche Unternehmen im Zuge der Corona-Pandemie betroffen seien. Ihr sei bewusst, dass die vom Bund und den Ländern geleisteten Unterstützungen teilweise von den Betroffenen als unzureichend empfunden würden. Als Bewilligungsstelle sei die Beklagte aber an die staatlichen Vorgaben für die Mittelvergabe gebunden. Weiterhin sei zu beachten, dass die streitgegenständliche Bereitstellung öffentlicher Mittel nicht Gegenstand einer gesetzlichen Anspruchsnorm sei (wurde näher ausgeführt). Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung könne letztendlich nur dann bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen, ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation der Förderrichtlinien vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden.
31
Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung im Hinblick auf die weiteren geltend gemachten Fixkosten bestehe nicht. Es sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich. Zu den einzelnen Positionen wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Position B … und zugehörige Positionen (Kosten für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV)
32
Gemäß Ziff. 3.1 Satz 1 lit. f der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III könne ein antragsberechtiger Antragsteller die Überbrückungshilfe III u.a. für Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV beantragen (vgl. auch Nr. 2.4. der FAQ). Danach seien laufende, wiederkehrende Wartungs-, und Instandhaltungskosten förderfähig, die abgerechnet worden seien und nicht erstattet würden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen). Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung eines Investitionsstaus) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen) seien hingegen nicht förderfähig. Ebenso nicht förderfähig seien Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienten.
33
Diesem Maßstab entsprächen die Kosten, die für den Austausch von Scannern aufgrund von Standschäden angefallen sein sollen, nicht. Denn mit dieser Maßnahme seien gerade keine laufenden, wiederkehrenden Wartungs- bzw. Instandhaltungskosten verbunden. Vielmehr handele es sich um den typischerweise einmalig anfallenden Ersatz eines Wirtschaftsgutes aufgrund substanzbedingter Schäden. Der Vortrag des Klägers, die Standschäden seien durch die Nichtbenutzung der Scanner während der coronabedingten Schließungen entstanden, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn auch danach sei die Maßnahme nicht auf die Umsetzung von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, sondern lediglich auf während der Pandemie entstandene Schäden zurückzuführen. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang zur Corona-Pandemie genüge nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch nicht für eine Förderung als notwendige Instandhaltungs- bzw. Wartungsmaßnahme.
Positionen Investitionen in Digitalisierung (einmalig bis zu 20.000,00 EUR im Förderzeitraum)
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Nach Ziff. 3.1 Satz 1 lit. n der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III könnten antragsberechtigte Antragssteller eine Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 20.000 EUR (im gesamten Förderzeitraum) für Investitionen in Digitalisierung ersetzt verlangen. Für die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen für „Digitalisierungsmaßnahmen“ seien die beispielhaften Aufzählungen in Nr. 2.4 und Anhang 4 FAQ maßgeblich. Danach seien Maßnahmen förderfähig, wenn sie den FAQ entsprächen, die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden und die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens diene. Förderfähig seien damit vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden.
35
Nach dieser Verwaltungspraxis der Beklagten sei die Anschaffung der iPads im Zusammenhang mit der bargeldlosen Zahlung keine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs in der Pandemie unabdingbar gewesen sei. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine Ausstattung eines Gastronomiebetriebs auch für Zeiten nach der Pandemie, die mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert werde. Dass damit gerade pandemiebedingte Vorschriften umgesetzt worden seien, sei nicht ersichtlich. Allein, dass hiermit nach Herstellerangaben eine größere Datensicherheit gewährleistet werden könne, rechtfertige diese Anschaffung im Hinblick auf das Ziel der Überbrückungshilfe III nicht, die Existenz von Unternehmen in der Pandemie zu sichern. Es sei daher auch nicht ermessenfehlerhaft, die Fixkostenposition Nr. 21 (Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,00 EUR im Förderzeitraum) im Fördermonat Juni 2021 um die für die iPads geltend gemachten Kosten zu kürzen.
36
Zu den Hygienemaßnahmen wurde auf Ziff. 3.1 Satz 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III verwiesen. Danach könne ein antragsberechtigter Antragsteller die Überbrückungshilfe III für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Kosten würden dann als nicht einseitig veränderbar gelten, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden könne, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Berücksichtigungsfähig seien ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liege (inklusive vertraglich vereinbarter Anzahlungen). Zum Nachweis der entstandenen Fixkosten akzeptiere die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis Rechnungen bzw. auch Zwischenrechnungen, eine reine Beauftragung reiche hingegen nicht aus. Vorkasserechnungen würden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden könnten. Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle seien die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen. Gemäß Ziff. 3.1 Satz 1 lit. p der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III seien u.a. Ausgaben für Hygienemaßnahmen förderfähig. Förderfähig seien vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z. B. Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht usw.) entstünden bzw. entstanden seien. Die Hygienemaßnahmen müssten zudem Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein (auf Nr. 2.1 und 2.4 der FAQ wurde hingewiesen).
37
Im Einzelnen wurde weiter erläutert:
Positionen Anschaffung von Tischen und Stühlen im Außenbereich, Spülmaschinen, Überdachung des Außenbereichs
38
Nach dem erläuterten Maßstab seien die Kosten für die Anschaffung von Tischen und Stühlen, für Spülmaschinen und für die Überdachung des Außenbereichs nicht förderfähig. Hinsichtlich dieser Maßnahmen habe der Kläger auf Anforderung der Bewilligungsstelle lediglich Vorkassenrechnungen vorgelegt. Nach seinen eigenen Angaben im Förderverfahren seien die Waren jedoch noch nicht geliefert und teilweise auch noch nicht bezahlt worden. Dass dem Kläger im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 die streitgegenständlichen Kosten entstanden seien, sei von ihm nach alledem nicht hinreichend plausibilisiert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers seien Vorkassenrechnungen auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III von der Beklagten lediglich dann akzeptiert worden, wenn der Zeitpunkt der Lieferung und Leistung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung habe nachgewiesen werden können. Dies gelte unabhängig davon, ob eine entsprechende Konkretisierung der Ziff. 2.4 der FAQ erst im Förderprogramm der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich aufgenommen worden sei. Die vorgenannte Verwaltungspraxis sei von der Beklagten auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III gleichbleibend gehandhabt worden. Entgegenstehende Fälle seien vom Kläger auch nicht benannt worden.
Anschaffung eines Gasgrills als Teil der Außenküche
39
Auch diese Kosten seien nicht förderfähig, denn diese Maßnahme habe nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts während der Pandemie gedient. Ein solches sei von dem Kläger im Förderverfahren schon nicht vorgelegt worden. Auch aus der Klagebegründung ergebe sich indes nicht, dass mit dem Kauf des Gasgrills eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr verbunden gewesen wäre. Vielmehr habe es sich danach um eine Maßnahme gehandelt, die der Erweiterung des Geschäfts und der Umsatzgenerierung gedient habe. Explizit pandemiebedingte Vorschriften seien damit nicht umgesetzt worden. Dass der Kläger mit der Umsetzung dieser Maßnahme potentiell mehr Gäste habe bewirten können, reiche für eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ebenfalls nicht aus.
Kürzung nicht nachgewiesener Fixkosten (Position C … Abluftanlage)
40
Die Beklagte habe einen Betrag i.H.v. 58.863,67 EUR für diejenigen Kosten gekürzt, die auch auf Nachfrage der Beklagten im Förderverfahren vom Kläger nicht aufgeschlüsselt und nachgewiesen worden seien. Denn nach seinen Angaben im Förderantrag sollten ihm im Fördermonat Juni 2021 für „Hygienemaßnahmen“ Fixkosten von 375.374,39 EUR entstanden sein. Aufgeschlüsselt und erläutert worden sei diesbezüglich auf die Nachfrage der Beklagten von ihm hingegen nur ein Betrag von 316.510,72 EUR. Die darüberhinausgehenden Kosten seien entsprechend zu kürzen gewesen. Dabei treffe den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren eine substantiierte Darlegungslast. So sei er gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und alle Unterlagen einzureichen, denn er allein besitze aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der relevanten Informationen. Dies bedeute zugleich, dass alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden oder erkennbar gewesen sei, in den Ermessenserwägungen auch nicht berücksichtigt werden müsse. Würden Tatsachen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung relevant seien, erst im Klageverfahren vorgetragen, könnten diese folglich keine Berücksichtigung mehr finden.
41
Abschließend wurde ausgeführt, es begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler, dass der Kläger die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ersetzt verlangen könne. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die unmittelbar durch die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften entstanden seien. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck sei gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die zur Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften nicht notwendig seien. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
42
Der Kläger trat den Ausführungen der Beklagten am 27.10.2022 entgegen. Im Einzelnen:
Position B … und zugehörige Positionen anteiliger Personalaufwand sowie EK-Zuschuss
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Die Ursache liege hier eindeutig in der Pandemie, da Standschäden wegen nicht vorhandener Nutzungsmöglichkeit unmittelbare Folge der coronabedingten Einschränkungen seien. Hätte es die Corona-Pandemie nicht gegeben, wären die Gerätschaften auch genutzt worden und es wäre folglich nicht zu Standschäden gekommen. Hier sei auf den „Normalverlauf“ – ohne Pandemie – abzustellen. Ohne Pandemie wären die Gerätschaften mehrmals wöchentlich im Einsatz gewesen. Durch den Lockdown sei dies eben nicht der Fall gewesen. Die Kausalität sei daher gegeben. Es handele sich auch nicht um die Beseitigung eines Investitionsstaus,
d. h. um Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, sondern um kausale pandemiebedingte Schäden – hier Standschäden.
Positionen Aufwendungen in Digitalisierung
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Im Rahmen der Gleichbehandlung sei hier auch auf die FAQs zurückzugreifen. Dort heiße es zur Überbrückungshilfe III:
Frage 2.4 Welche Kosten sind förderfähig? Kosten für Digitalisierung bis zu max. € 20.000 ansetzbar, dazu zählen explizit auch die Anschaffungskosten von IT-Hardware
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In den FAQ i.V.m. Anhang 4 würden förderfähige Bespiele aufgelistet, darunter z.B. der „Wechsel des Kassensystems um neue digitale Services zu ermöglichen“. Hierzu zähle zweifellos das kontaktlose Bezahlen, welches zudem Bestandteil des Hygienekonzepts des Klägers sei. Um diese Lösung (digitales Bezahlen) realisieren zu können, seien neben einer Schnittstelle zum Kassensystem auch Hardware (mobile Endgeräte) erforderlich gewesen. Vom Hersteller der Schnittstelle sei das iPad von Apple (anstatt alternativer Hersteller) empfohlen worden, um eine optimale Kompatibilität und Datensicherheit zu gewährleisten. Die Auswahl der iPads stelle auch keine unverhältnismäßig hohen Kosten dar, sondern es sei die „naheliegendste Wahl“ gewesen, da es sich um die klare Empfehlung durch den Hersteller der Schnittstelle gehandelt habe, um Kompatibilität und Datensicherheit zu gewährleisten. Die Maßnahme habe primär der Existenzsicherung gedient, um einen sicheren und hygienischen Gastrobetrieb zu ermöglichen; kontaktloses Zahlen stelle damit zweifellos eine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme im Sinne von Frage 2.4 der FAQ i.V.m. Anhang 4 dar. Ob die Ausstattung auch in Zeiten nach der Pandemie genutzt werden könne, sei unerheblich für die Frage nach der grundsätzlichen Förderberechtigung. Es gehe auch aus den FAQ nicht hervor, dass die Umsetzung von gesetzlichen Verpflichtungen explizite Voraussetzung sei. Eine Förderung sei auch in vergleichbaren Fällen erfolgt.
Hygienemaßnahmen
46
Bei den Ausgaben für Hygienemaßnahmen sei gemäß FAQ Nr. 2.4 nicht relevant, ob es sich um fortlaufende, vor dem 01.01.2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründete Fixkosten handele, da unter dieser Position (Nr. 24) insbesondere auch Ausgaben für Investitionen (diese stellten keine Fixkosten dar) zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert würden.
47
Soweit es um die Anschaffung von Tischen und Stühlen für den Außenbereich, die Spülmaschinen und die Überdachung des Außenbereichs gehe, wurde auf Anhang 4 der FAQ verwiesen; dort würden u.a. beispielhaft Maßnahmen zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche genannt. Die Anschaffung der Tische und Stühle sowie die Überdachung des Außenbereichs habe einer solchen Verlagerung bzw. der Ausweitung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche gedient. Die Spülmaschinen spülten mit höherer Temperatur und dienten damit dem Infektionsschutz bzw. der Abtötung von Keimen; derartige Spülmaschinen seien zudem in anderen Anträgen auch bewilligt worden. Aus den FAQ zur Überbrückungshilfe III gehe nicht hervor, dass die Lieferung und Leistung bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung nachzuweisen sei. Darauf könne es daher nicht ankommen.
48
Nach Nr. 2.4 der FAQ sei für die Frage der Berücksichtigung einzig der Zeitpunkt der Fälligkeit relevant. Anzahlungs- und Vorkasserechnungen seien daher nach den FAQ ebenfalls förderfähig. Bei der Antragsstellung seien die FAQ zur ÜBH IV [gemeint: III] noch [gemeint: nicht] gefasst bzw. veröffentlicht gewesen, so dass damals noch nicht habe bekannt sein können, dass die Lieferung bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung hätte erfolgt sein müssen. Die Rechnungen über die Tische und Stühle seien zudem vom Kläger bereits bezahlt worden. Für die Frage des Ansatzes sei der Zeitpunkt der Zahlung nicht relevant, sondern einzig der Zeitpunkt der Fälligkeit (auf Frage der 2.4 der FAQ wurde hingewiesen).
49
Auch in anderen Fällen sei die Zahlung der Überbrückungshilfe III dann erfolgt, wenn Zahlung bzw. Lieferung nicht im Förderzeitraum erfolgt seien. Die frühere Zahlung sei allein schon deshalb nicht möglich gewesen, da finanzielle Mittel vor Bewilligung der Förderung nicht vorhanden gewesen seien. Der Kläger sei gezwungen gewesen, den Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich für mehrere Monate vollständig einzustellen. Nach den FAQ sei dies auch nicht gefordert gewesen.
50
Für den Gasgrill als Teil der Außenküche wurde geltend gemacht, dass diese Thematik ebenfalls unter die in den FAQ/Anhang 4 beispielhaft genannten Maßnahmen zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche falle. Die Anschaffung des Grills habe der Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche gedient mit dem Ziel, auch während coronabedingter Schließungen der Innenräume (Party-Location) eine Öffnung und damit die Generierung von Umsatz zu ermöglichen, um also überhaupt Umsatz erzielen zu können. Das Ziel der Maßnahme sei damit primär die Existenzsicherung des Unternehmens gewesen.
51
Der Zweck der Abluftanlage sei eine wesentliche Verbesserung der Belüftungssituation in den Innenräumen; dies sei ein wichtiger Bestandteil des Hygienekonzepts. Auf die Einreichung der Rechnungen könne es nicht ankommen, die Kosten seien angefallen.
52
Nachdem die Streitsache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen B 8 K 22.454 geführt wurde, zum 01.12.2023 auf die 7. Kammer übergegangen war, wurde den Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 24.01.2024 eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage mitgeteilt und angefragt, ob die Klage aufrechterhalten bleibe. Auf die Möglichkeit einer erneuten Begutachtung im Zuge der Schlussabrechnung wurde hingewiesen.
53
Daraufhin teilte die Klägerseite mit, dass man mit Beklagte außergerichtlich der Versuch einer Lösung anstrebe. Das bisherige Vorbringen wurde noch einmal aufgegriffen bzw. vertieft und es wurden weitere Unterlagen vorgelegt (Rechnungen/Zahlungsnachweise und Fotos, die belegen sollten, dass die einzelnen Gegenstände im Betrieb des Klägers vorhanden seien).
54
Die Beklagte teilte daraufhin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit, dass eine Verfahrensbeendigung im Vergleichswege nicht in Betracht komme. Ferner dürften die erst im Klageverfahren und zur Schlussabrechnung vorgebrachten Tatsachen und Nachweise wegen des entscheidungserheblichen Zeitpunktes des Bescheidserlasses im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Eine positive Verbescheidung der Aufwendungen in Digitalisierung und Hygienemaßnahmen bei der Schlussabrechnung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Im Übrigen werde auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 24.01.2024 verwiesen.
55
Hierzu ließ der Kläger auf Anfrage des Gerichts am 20.06.2024 mitteilen, dass die Klage in vollem Umfang aufrechterhalten bleibe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da die Angelegenheit komplex sei.
56
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die in elektronischer Form übermittelte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
57
Die zulässige Klage ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Beklagte verpflichtet werden soll, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und dabei insbesondere die zehn im Einzelnen benannten Positionen aus der Klagebegründung vom 05.08.2022 als förderfähig einzustufen sowie den Bescheid vom 04.04.2022 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
II.
58
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte zur Neuverbescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III verpflichtet wird. Der Bescheid vom 04.04.2022 erweist sich vielmehr, soweit er insbesondere die zehn Positionen aus der Klageschrift von der Förderung ausschließt, als rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
59
1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III, um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO handelt, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.
60
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
61
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
62
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien.
63
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist somit nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
64
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben.
65
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind.
66
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können.
67
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt.
68
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren.
69
Des Weiteren hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen im Verwaltungsverfahren erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert.
70
Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben.
71
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellern vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellern im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris).
72
2. Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, die Beklagte hat insbesondere die zehn streitgegenständlichen Einzelpositionen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Förderung ausgeschlossen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Teil des Bescheids vom 04.04.2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Im Einzelnen gelten für die verschiedenen Positionen die folgenden Erwägungen:
a) Position B … (4.500,00 EUR) und zugehörige Positionen anteiliger Personalaufwand (900,00 EUR) sowie anteiliger Eigenkapital-Zuschuss (1.800,00 EUR)
73
Für diesen Punkt der Klage ist Ziff. 3.1 Satz 1 lit. f der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und Nr. 2.4, Ziffer 6 der FAQ einschlägig. Nach der dortigen Tabelle ist die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht, nicht förderfähig. Nach Fußnote 17 zur Ziffer 6 der Nr. 2.4 der FAQ ist der Begriff „notwendig“ (notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen …) eng auszulegen. Es können [allerdings] defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung zum Beispiel modisch überholter Wirtschaftsgüter kann jedoch nicht angesetzt werden.
74
Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte ihre ständige Verwaltungspraxis dahin erläutert, dass Standschäden nicht ersetzt würden, auch komme eine Förderung der Ersatzbeschaffung nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungswert bis zu 800,00 EUR (netto) in Betracht (vgl. S. 2 des Protokolls). Diese Ermessenserwägungen können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheinen die Kriterien der Beklagten keinesfalls willkürlich, denn es leuchtet unmittelbar ein, dass bei einem Standschaden die Kausalität mit den Restriktionen während der Pandemie bei wertender Betrachtung nur eine mittelbare ist. Staatliche Vorgaben haben es – bezogen auf die hiesige Konstellation – eben nicht untersagt, technische Geräte auch außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs (hier: Einsatz eines Lasers während einer Veranstaltung) zu betreiben, um solche Schäden auszuschließen, die alleine aufgrund einer länger andauernden Nichtbenutzung entstehen. Soweit der Kläger angegeben hat, dass die Möglichkeit des Auftretens eines Standschadens bei dem konkreten Gerät weder ihm noch dem Hersteller bekannt gewesen sei, mag dies zutreffen, ändert aber nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nichts daran, dass derartige Schäden im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht kompensiert werden. Die Beklagte geht letztlich ohne Ermessensfehler von dem typischerweise einmalig anfallenden Ersatz eines Wirtschaftsgutes aufgrund substanzbedingter Schäden aus.
b) Positionen Aufwendungen in Digitalisierung (iPads für 581,50 EUR und 2.248,68 EUR)
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Einschlägig ist insoweit die Ziff. 3.1 Satz 1 lit. n der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und Nr. 2.4, Ziffer 14 i.V.m. Anhang 4 der FAQ. Die von der Beklagten geschilderte Verwaltungspraxis, nach der die Anschaffung der iPads im Zusammenhang mit der bargeldlosen Zahlung keine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme darstelle, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs in der Pandemie unabdingbar gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr habe es sich um allgemeine Ausstattung eines Gastronomiebetriebs auch für Zeiten nach der Pandemie gehandelt. Es wurde im Verwaltungsverfahren auch nicht schlüssig dargetan, dass die Anschaffung der iPads etwa gerade zur Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften erfolgt sei. So erfolgte z.B. keine Darlegung dahingehend, dass bzw. warum der Bestell-/Zahlungsvorgang pandemiebedingt nur auf elektronischem Weg habe erfolgen dürfen.
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Im Einzelnen, bezogen speziell auf die bis zum Bescheidserlass vorliegenden Aspekte, sind die folgenden Erwägungen maßgeblich:
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Der Kläger war angesichts hoher Kosten für Digitalisierung gebeten worden, die entsprechenden Maßnahmen tabellarisch aufzulisten. Er sollte erläutern, zu welcher Maßnahme welche Kosten in welchem Monat angesetzt worden seien. Zudem sollte er die Maßnahmen kurz erläutern: Was sei konkret veranlasst worden und warum sei die Maßnahme nach Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen. Er möge bestätigen, dass zu den Maßnahmen mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliege (Bl. 35 – Frage vom 15.12.2021). Hierzu verwies der prüfende Dritte auf eine anliegende Zusammenstellung. Rechnungen seien vom Kläger vorgelegt worden (Bl. 35 – Äußerung vom 21.12.2021). In der vorgelegten Zusammenstellung (Bl. 58 d.A.) betreffend die Positionen Nr. 21 – „Aufwendungen in Digitalisierung“ wurde der Punkt 0499 „Wlan-Infrastruktur“ mit dem einleitenden Zusatz „M …“ versehen (1.444,53 EUR), die weitere Position „Rg. A …“ dagegen mit der Ergänzung „Programm. Webshop“. In der Übersicht enthalten sind ferner zwei Positionen „H … iPAD`s“ in Höhe der beiden streitgegenständlichen Beträge.
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Am 22.12.2021 wurde der prüfende Dritte in Bezug auf die Position 21 (Aufwendungen in Digitalisierung) erneut gebeten, die einzelnen Maßnahmen zu erläutern: Was sei konkret veranlasst worden und warum sei die Maßnahme gemäß Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen. Er möge die Adresse des eingerichteten Webshops mitteilen (Bl. 137 d.A.).
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Hierzu verwies der prüfende Dritte am 28.12.2021 (Bl. 136 d.A.) auf eine beigefügte Erklärung des Klägers vom 28.12.2021 (Bl. 138 d.A.). Darin wurde ausgeführt, die Digitalisierung diene dazu, dass der Gast über einen QR-Code am Tisch sich seine Getränke kontaktlos bestellen könne. Etikettendrucker, Etiketten, Notebook dienten zum Erstellen der QR-Codes und Personalisierung des Etiketts (Aufkleber) auf dem Schnelltest. Die Pads, „Wlan-Infrastruktur A …“ seien für einen kontaktlosen Bestellvorgang vom Tisch im Lokal (kein Webshop). Der Gast könne an seinem zugeteilten Platz per QR-Code seine Getränke bestellen, ohne dass er sich in eine Schlange anstellen müsse. Das Abrechnung Kassensystem für den Vorgang sei … Die Lizenz von P … sei für ein Warenwirtschaftssystem.
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Im Zuge der Überprüfung der Angaben des Klägers bzw. des prüfenden Dritten stellte die Beklagte am 26.01.2022 neben dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit und fehlenden angemessenen Begründung der Notwendigkeit eine Widersprüchlichkeit zu den Rechnungsangaben fest (vgl. etwa Bl. 28 d.A.). Tatsächlich hatte der Kläger angegeben, die „Pads, Wlan-Infrastruktur A … sind für einen kontaktlosen Bestellvorgang vom Tisch im Lokal (kein Webshop)“ (Bl. 138 d.A.), wohingegen die vorgelegte Rechnung der Fa. A … vom 28.05.2021 (Bl. 63 d.A.) von der Programmierung eines Webshops für Vorverkaufstickets (und einer Werbekampagne zur Markenerhaltung) spricht. Die erst im Klageverfahren vorgelegten Belege/Rechnungen von H … haben der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht vorgelegen – wenngleich sie auch nicht explizit angefordert wurden.
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Am 17.03.2022 fragte die Beklagte beim prüfenden Dritten nach. Es möge erläutert werden, wofür Notebook und iPads notwendig gewesen seien und weshalb die vorhandene Hardware nicht ausreichend gewesen sei (Bl. 33 d.A.). Der prüfende Dritte bezog sich daraufhin auf eine Auskunft des Klägers, nach der Notebook und iPads für das Kassensystem seien, und verwies auf die vormals übersandte Erklärung des Klägers vom 28.12.2021 (Bl. 33 d.A.).
82
Ein konsistentes Bild war damit unter Einbeziehung der Erklärungen des Klägers (Bl. 138 d.A.) für die Bewilligungsstelle auch weiterhin nicht zu eruieren, denn dort wurde die WLAN-Infrastruktur mit der Ergänzung „A …“ versehen und im Zusammenhang mit den „Pads“ erwähnt, während die vorgelegte Rechnung von „A …“ einen Bezug zur Programmierung eines Webshops herstellt, nicht aber zu einem Bestellvorgang am Tisch, der hier zusätzlich notwendigen WLAN-Infrastruktur oder – wie vom prüfenden Dritten ausgeführt – zu einem „Kassensystem“ (vgl. Bl. 33 d.A.).
83
Es wurde ferner nicht schlüssig erläutert, weshalb die vorhandene Hardware nicht ausreichend gewesen sei und es wurde nicht schlüssig erklärt, warum die Maßnahme zur Existenzsicherung notwendig gewesen sein soll. Vorliegend mussten sich der Beklagten auch weitergehende Ermittlungen unter den gegebenen Gesamtumständen jedenfalls nicht aufdrängen. Wie der Bestell- und Bezahlvorgang mit den angeschafften iPads ganz konkret aussehen sollte und inwiefern es sich (deshalb) bei der Anschaffung um eine Maßnahme handeln sollte, die primär der Existenzsicherung diente und deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gestanden haben, war im maßblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde nicht dargetan (vgl. hierzu Anhang 4 der FAQ).
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Soweit mit der Klage auf das kontaktlose Zahlen als Digitalisierungsmaßnahme hingewiesen wurde, wurden im Verwaltungsverfahren diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht, die zugunsten des Klägers verwertet werden könnten.
85
Der im Klageverfahren geltend gemachte Aspekt der Herstellerempfehlung/Datensicherheit konnte mangels Darlegung von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen werden; hierzu wurden auf die Bitte, die Notwendigkeit der iPads zu erläutern, keine näheren Angaben gemacht. Unter diesen Gesamtumständen kann die Herausnahme der beiden Rechnungen über 581,50 EUR und 2.248,68 EUR aus der Förderung nicht beanstandet werden. Rechtsfehlerfrei ist auch die Erwägung in der Klageerwiderung, dass nicht ersichtlich sei, dass die Anschaffung der Hardware gerade pandemiebedingten Vorschriften gedient hätte; es liege eine allgemeine Ausstattung eines Gastronomiebetriebes auch für Zeiten nach der Pandemie vor, die mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert werde.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen weiter ergänzt (vgl. S. 2 des Protokolls). Ob indessen eine Förderung der iPads im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
c) Position Hygienemaßnahmen – C … Abluftanlage (58.863,67 EUR)
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Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte einen Betrag i.H.v. 58.863,67 EUR von der Förderung ausgeschlossen betreffend diejenigen Kosten, die auch auf ihre Nachfrage im Förderverfahren vom Kläger nicht aufgeschlüsselt und nachgewiesen worden sind. Im Einzelnen ergibt sich dies aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens wie folgt:
„Mit dem (Änderungs-)Antrag vom 22.09.2021 wurden für den Monat Juni 2021 Ausgaben für Hygienemaßnahmen in Höhe von 375.374,39 EUR geltend gemacht (Bl. 15 ff. d.A., hier: Bl. 26). Die Beklagte hatte am 15.12.2021 diesbezüglich nachgefasst, nachdem die angegebenen Kosten hoch erschienen (vgl. Bl. 57 d.A.). Es wurden eine tabellarische Auflistung und weitere Angaben (u.a.: was wurde konkret veranlasst?), Erläuterungen bzw. eine Bestätigung angefordert. Daraufhin meldet sich der prüfende Dritte am 21.12.2021 und verwies auf eine vorgelegte Aufstellung sowie beigefügte Rechnungen (vgl. Bl. 56/57 d.A.). Die geltend gemachte Kostenposition wurde in seiner Mitteilung auf 316.946,42 EUR und in der anliegenden Aufstellung für den Monat Juni 2021 auf 316.510,72 EUR reduziert (Bl. 57, 58 d.A.), wobei auf die Position „C …, Hygienemaßnahmen – Anzahlungsrechnung 50%“ ein Betrag von 293.946,42 EUR entfiel. Dieser Betrag stimmte (bis auf einen Cent) mit der Nettosumme einer vorgelegten Rechnung vom 11.06.2021 überein (Bl. 59 ff.).“
88
Die weiter vorgelegten Unterlagen von C … (Bl. 64 – 72 d.A.) bezogen sich ersichtlich auf andere Positionen als Hygienemaßnahmen; überdies ergab sich daraus kein Anhaltspunkt für die mit der Klage geltend gemachte weitere Hygiene-Position von 58.863,67 EUR. Es wurden auch keine näheren Erläuterungen gegeben in Bezug auf die am 15.12.2021 weiter angesprochenen Punkte noch wurde die ebenfalls erbetene Bestätigung geliefert, dass zu den (nun mit der Klage geltend gemachten) Maßnahmen mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliege. Am 22.12.2021 kam die Beklagte auf die vorliegende Position 24 (Hygienemaßnahmen) zurück und forderte den prüfenden Dritten in Bezug auf die Position betreffend C … auf, einen Liefer- und Zahlungsnachweis zu übermitteln sowie den zu zahlenden Gesamtbetrag zu nennen (Bl. 137 d.A.). Der prüfende Dritte meldete sich daraufhin am 28.12.2021 bei der Beklagten und führte aus, die Hygieneartikel der Fa. C … seien nach Auskunft des Klägers noch nicht geliefert worden und die Rechnung auch noch nicht bezahlt; auf die beigefügte Erklärung des Klägers wurde verwiesen (Bl. 137 d.A.). Mit der Darstellung des prüfenden Dritten korrespondiert die übermittelte Erklärung des Klägers vom 28.12.2021, nach der u.a. die Artikel von C … noch nicht geliefert seien (Bl. 138 d.A.). Aus den in diesem Kontext übermittelten Unterlagen von C … ergab sich für die Position der Hygienemaßnahmen nichts anderes (vgl. Bl. 144 ff., 175 ff., 179 ff. d.A. – betrafen allesamt Laserprojektoren u.a., nicht aber die mit der Klage geltend gemachte „Abluftanlage“).
89
Vor diesem Hintergrund, insbesondere unter Einbeziehung der ausdrücklich durch den prüfenden Dritten vorgenommenen Reduzierung des geltend gemachten Betrags für Hygienemaßnahmen betreffend Juni 2021 auf 316.946,42 EUR bzw. 316.510,72 EUR, ergab sich für die Beklagte kein Ansatz zur Bewilligung der nun mit der Klage geltend gemachten weiteren Position von 58.863,67 EUR, zumal eben auch keine schriftlichen Erläuterungen gegeben wurden bzw. das Hygienekonzept in Bezug auf eine Lüftungsanlage dargestellt worden wäre.
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Zu erwähnen ist in diesem Kontext, dass sich die mit der Klage geltend gemachten Kosten von 58.863,67 EUR doch gerade bzw. annähernd aus der Differenz von 375.374,39 EUR (lt. Änderungsantrag vom 22.09.2021) und dem Betrag von 316.510,72 EUR ergeben, wobei der zuletzt genannte Betrag aus der vorgelegten Aufstellung (Bl. 58 d.A.) resultiert und auf den vom prüfenden Dritten im Rahmen der von ihm textlich ausgesprochenen Reduzierung des Betrags (allerdings auf 316.946,42 EUR) verwiesen wurde.
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Der Kläger kann indessen nicht mit Erfolg einen Betrag als Förderung klageweise geltend machen, den sein prüfender Dritter im Verwaltungsverfahren hat fallen lassen. Anders gewendet kann der Kläger keine Förderung beanspruchen für eine Maßnahme, die bei Bescheidserlass unter Berücksichtigung der eingereichten Erläuterungen und Unterlagen völlig unklar war.
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Die erstmals im Klageverfahren nachgereichten beiden Abschlagsrechnungen über je 19.621,22 EUR netto und eine weitere „1. Abschlagsrechnung“ über 146.973,21 EUR netto (50%) sind für das Klageverfahren wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung unergiebig.
d) Gasgrill als Teil der Außenküche (2.104,00 EUR)
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Die Ablehnung der Förderung eines Gasgrills ist aus den folgenden Gründen ermessensfehlerfrei erfolgt:
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Im Verwaltungsverfahren war der Kläger am 15.12.2021 (vgl. Bl. 57 d.A.) gebeten worden, die (hohen) Kosten für Hygienemaßnahmen tabellarisch aufzulisten und die Maßnahmen kurz zu erläutern: Was wurde konkret veranlasst und warum war die Maßnahme gem. Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig? Ferner sollte bestätigt werden, dass zu den Maßnahmen mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliegt. Der prüfende Dritte hatte daraufhin in Bezug auf die Anschaffung des Gasgrills keine (kurzen) Erläuterungen abgegeben; die Position findet lediglich in der vorgelegten tabellarischen Übersicht Erwähnung (vgl. Bl. 58 d.A.: „0410 Gasgrill 2.104,16 EUR“). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht gehalten, die insoweit unbeantwortet gebliebene Anfrage (zum Gasgrill) noch einmal aufzuwerfen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310 – juris Rn. 75). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich bei ihrer weiteren Befassung mit den geltend gemachten Hygienemaßnahmen (Position 24) auf andere Punkte beschränkt hat (vgl. Bl. 137 d.A.), nachdem auch in der vorgelegten Bestätigung des Klägers vom 28.12.2021 (vgl. B. 138 d.A.) der Gasgrill und dessen notwendige Anschaffung zur Existenzsicherung in der Pandemie nicht aufgegriffen wurde. Wie bereits oben ausgeführt, können die erstmalig im Klageverfahren angegebenen Erläuterungen zum Einsatz des Gasgrills als Hygienemaßnahme bzw. als Maßnahme, die dazu gedient habe, das Geschäft überhaupt öffnen zu dürfen (vgl. S. 3 des Protokolls) und die in diesem Kontext vorgelegte Rechnung nicht berücksichtigt werden, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids ankommt.
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Nur ergänzend sei angemerkt, dass im Verwaltungsverfahren weder die nun als Anlage K7/K8 vorgelegte Rechnung beigebracht wurde, noch die angeforderte Erklärung abgegeben wurde, dass mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliege (vgl. Bl. 57 d.A.).
e) Position D … Stühle Außenbereich (14.035,31 EUR)
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Im Ausgangspunkt hat der Kläger zu Recht erwähnt, dass in Anhang 4 zu Nr. 2.4 der FAQ Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) ausdrücklich genannt sind.
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Die Beklagte hat ihre ständige Verwaltungspraxis jedoch schlüssig dahin erläutert, dass (Vorkasse-)Rechnungen akzeptiert würden, wenn Lieferung und Leistung spätestens zum Ende des Förderzeitraums erfolgt seien (vgl. S. 2 des Protokolls). Entgegenstehende Fallbeispiele, in denen eine Förderung abweichend von diesem Grundsatz gewährt worden sein soll, hat der Kläger nicht konkret benannt.
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Soweit mit der Klage geltend gemacht wurde, dass die Rechnung für die Stühle bezahlt worden sei, ist noch einmal auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses hinzuweisen.
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So hatte sich die Beklagte am 22.12.2021 an den prüfenden Dritten gewandt und um Übermittlung der Rechnung gebeten sowie weitere fachliche Fragen aufgeworfen (vgl. Bl. 34 d.A.). Der prüfende Dritte antwortete diesbezüglich am 28.12.2021 und wies darauf hin, dass die vorgelegte Rechnung der Fa. D … (vgl. Bl. 157/158 d.A.) zwar bezahlt worden sei, jedoch fehle es noch an der Leistungserbringung (Bl. 136/137 d.A.). Hiermit korrespondiert die vorgelegte Bestätigung des Klägers vom 28.12.2021, in der ausgeführt wird, dass u.a. die Artikel von D … noch nicht geliefert worden seien (Bl. 138 d.A.).
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Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis erscheint keinesfalls ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich, denn die Leistungen aus der Überbrückungshilfe III sollten primär gerade der Existenzsicherung der Unternehmen in der Pandemie dienen (vgl. etwa Anhang 4 der FAQ). War aber nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers eine Lieferung bis dato noch nicht erfolgt gewesen, könnte eine Förderung der Anschaffung diesen Zweck der Überbrückungshilfe nicht (mehr) erreichen. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis die gänzliche Neuschaffung eines Außenbereichs nicht als förderfähig angesehen wird, sondern lediglich die Verlagerung von Sitzplätzen im Innenbereich nach draußen bis zur Kapazitätsgrenze des Innenbereichs. Vorliegend hat der Kläger jedoch zu erkennen gegeben, dass er in seiner Diskothek zuvor keinerlei entsprechende (Sitz-)Möbel gehabt habe (vgl. S. 3/4 des Protokolls), so dass auch dieser Aspekt der Förderfähigkeit ergänzend entgegensteht.
f) Position E... (Überdachung Außenbereich) – 20.410,66 EUR
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Für die Überdachung des Außenbereichs (E... – geltend gemacht als Hygienemaßnahme) geltend die vorherigen Ausführungen (Stühle für den Außenbereich) entsprechend. Auch diesbezüglich hatte die Beklagte den prüfenden Dritten am 22.12.2021 kontaktiert und um Übermittlung der Rechnung gebeten (Bl. 34 d.A.), woraufhin der prüfende Dritte am 28.12.2021 Rechnungen vorlegte (Bl. 159 ff. d.A.) und ergänzend ausführte, dass die Leistungen der Fa. E... laut dem Kläger noch nicht erbracht worden seien (Bl. 34 d.A.). Der Kläger selbst bestätigte unter dem 28.12.2021, dass von E... noch keine Artikel geliefert worden seien (Bl. 138 d.A.).
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Nachdem aber eine Lieferung/Leistung bis zum Ende des Förderzeitraums nicht erfolgt war, ist nicht erkennbar, dass die Herausnahme der Rechnungen der Fa. E... (vgl. Bl. 159 ff. d.A.) aus der Förderung durch das Gericht beanstandet werden könnte (auf die vorherigen Ausführungen unter e) wird ergänzend verwiesen).
g) Position Geschirrspülmaschinen (9.830,00 EUR)
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In Bezug auf diese Position hatte die Beklagte am 22.12.2021 die entsprechende Rechnung angefordert sowie um Bestätigung der höheren Spültemperatur im Vergleich zu dem alten Gerät gebeten (Bl. 34 d.A.). Daraufhin legte der prüfende Dritte eine Rechnung vor und verwies auf die Bestätigung des Klägers betreffend die höhere Spültemperatur (Bl. 34, Bl. 138, Bl. 163/164 d.A.).
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Nachdem es sich bei der Rechnung vom 14.05.2021 ausdrücklich um eine Vorkasse-Rechnung handelte, warf die Beklagte am 10.01.2022 die Frage auf, ob und wann diesbezüglich die Zahlung und Leistung erfolgt sei (Bl. 166 d.A.). Hierauf antwortete der prüfende Dritte am 11.01.2022, dass die Spülmaschinen weder bezahlt noch geliefert seien; erst nach Auszahlung der Überbrückungshilfe sollten Zahlung und Lieferung erfolgen (Bl. 166 d.A.). Konnte aber eine Lieferung/Leistung bis zum Ende des Förderzeitraums nicht festgestellt werden, ist nicht ersichtlich, dass die Herausnahme der Rechnung der Fa. G … aus der Förderung durch das Gericht beanstandet werden könnte. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter e) verwiesen.
105
Soweit in der mündlichen Verhandlung Lieferschwierigkeiten angesprochen wurden bzw. temporär fehlende Mittel auf der Seite des Klägers, lässt sich daraus ein Anspruch auf Förderung nicht herleiten bzw. erscheinen die Erwägungen der Beklagten auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft.
106
3. Nach alledem ist nach der plausibel dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten die Herausnahme der streitgegenständlichen Positionen aus der Förderung durch den Bescheid vom 04.04.2022 ohne Rechtsfehler erfolgt.
107
In der hiesigen Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung erfordern.
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4. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.