Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 29.10.2024 – B 5 K 24.122
Titel:

Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen arglistiger Täuschung bei der Einstellung

Normenkette:
SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 47 Abs. 3, § 55 Abs. 1 S. 1, Abs. 6
Leitsätze:
1. Die Anforderung von Einstellungsunterlagen und die Information der Führung von disziplinaren Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind für den Fristbeginn des § 47 Abs. 3 SG nicht ausreichend. Dieser beginnt erst mit der Übersendung der Ermittlungsakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft an das Bundesamt sowie dem Eingang der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten des betroffenen Soldaten, die für die Beurteilung einer besonderen Härte Relevanz haben. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ in § 46 Abs. 2 S. 2 SG ist eng zu verstehen. Dies zeigt sich bereits daran, dass er von der Pflicht zur Entlassung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SG eine Ausnahme macht, zumal sie im allgemeinen Beamtenrecht nicht kodifiziert ist. Wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik ergibt, können die mit einer Entlassung regelmäßig einhergehenden Belastungen keine besondere – also außergewöhnliche – Härte begründen. Vielmehr kommen als solche vor allem in Betracht: Besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen und sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwohl. (Rn. 51 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines laufenden Strafverfahrens, Dienstliche und private Gründe für eine besondere Härte, Bundesamt, Einstellung, Entlassung, falsche Angaben, Soldat auf Zeit, Strafverfahren, arglistige Täuschung, besondere Härte, Entlassungsbescheid, Verschweigen, Kenntnis, Frist, Beginn, disziplinare Vorermittlungen, Stellungnahme, Dienstvorgesetzter
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42770

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der gegen ihn verfügten Entlassung als Soldat auf Zeit.
2
Der am … geborene Kläger hat von Mai 1998 bis April 1999 seinen Wehrdienst abgeleistet und war von Mai 2000 bis Juni 2004 Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Stabsunteroffiziers. Außerhalb dieser Zeiträume arbeitete er im Wesentlichen als Fleischer bzw. Metzger, Fahrer und Koch sowie selbständiger Unternehmer (Catering, Essenheimservice). Er hat eine Ehefrau sowie vier Kinder und lebt in …, … Am 22.12.2016 hat das Finanzamt … ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger betreffend die Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den Jahren 2011 bis 2014 eingeleitet und ihn mit Schreiben vom 02.01.2017 entsprechend informiert.
3
Das Amtsgericht … hat am 20.05.2021 gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen zwölf Vergehen der Steuerhinterziehung erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 50,00 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Einspruch durch seinen Strafverteidiger einlegen lassen. Konkret wurde dem Kläger zur Last gelegt, in den Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 falsche Angaben gemacht zu haben, nämlich insbesondere Betriebseinnahmen nicht angesetzt sowie private als gewerbliche Betriebsausgaben deklariert zu haben, wodurch er den Betriebsgewinn um über 100.000 Euro verkürzt habe.
4
Das Amtsgericht … hat den Kläger am 07.09.2021 auf seinen Einspruch hin wegen Steuerhinterziehung in zwölf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. An der mündlichen Verhandlung vom selben Tag nahm der Strafverteidiger des Klägers, nicht jedoch der Kläger selbst teil. Gegen das Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2021 Berufung einlegen lassen.
5
Im Jahr 2021 bewarb sich der Kläger bei der Bundeswehr. Im handschriftlich von ihm ausgefüllten, auf 20.10.2021 datierten und unterzeichneten Bewerbungsbogen für den Arbeitgeber Bundeswehr hat er die Fragen „Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt?“ sowie „Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. polizeiliches/staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren?“ jeweils verneint.
6
Der Kläger trat am 01.04.2022 mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, vorgesehen für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr ein. Am 31.05.2022 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine 19-jährige Verpflichtungszeit sollte mit Ablauf des …2034 enden.
7
Das Berufungsurteil des Landgerichts … vom 30.09.2022 ließ den Schuldspruch unverändert und reduzierte den Rechtsfolgenausspruch auf 200 Tagessätze. Das Urteil ist seit 30.09.2022 rechtskräftig. Laut dem Urteil hat der Kläger Steuerschulden von insgesamt 174.000 Euro, strafrechtlich ist er zuvor noch nicht in Erscheinung getreten.
8
In einer schriftlichen Erklärung vom 07.11.2022 an seinen Dienstherrn zu seiner Verurteilung am 30.09.2022 bedauerte der Kläger, beim Einstellungsgespräch in … falsche Angaben gemacht zu haben. Zu dieser Zeit sei schon eine Anzeige gegen seine Steuerberaterin wegen Betrugs und Falschaussage von Steuersachen „gelaufen“. Diese Anzeige habe der Kläger veranlasst.
9
Mit Verfügung vom 09.11.2022 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Logistikkommandos der Bundeswehr (im Folgenden: Wehrdisziplinaranwaltschaft) Vorermittlungen gegen den Kläger auf, nachdem der Kompaniechef des Klägers diese am selben Tag von einem möglichen Einstellungsbetrug in Kenntnis gesetzt hatte.
10
Am 24.11.2022 informierte die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) darüber, dass sie disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Einstellungsbetrugs eingeleitet habe, und forderte die Einstellungsunterlagen an.
11
Der Leiter der Dezernatsgruppe Personalgewinnung des Karrierecenters der Bundeswehr …, Regierungsdirektor …, teilte der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Anfrage unter dem 16.01.2023 mit, dass der Kläger entgegen besserem Wissen die Fragen zu abgeschlossenen bzw. offenen Strafverfahren in seiner Bewerbung negativ beantwortet habe. Im Prüfungsgespräch mit der Auswahlkommission habe er die Frage, ob es (negativ gerichteten) Kontakt zu Behörden, Polizei oder ähnlichen Institutionen gegeben habe, ebenfalls – entgegen besserem Wissen – verneint. Das Bekanntwerden eines offenen Strafverfahrens hätte die Weiterführung des Einstellungsprozesses des Klägers bis zum Ablauf des Verfahrens gehemmt. Anschließend wäre der Vorgang zunächst zur Prüfung an das Bundesamt übermittelt worden. Die Ableitung eines zumindest temporären Einstellungshindernisses wäre in diesem Fall anzunehmen gewesen.
12
Bei seiner Vernehmung gab der Kläger am 17.11.2022 u.a. an, es sei ihm beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht bewusst gewesen, dass er ein Kreuz falsch gesetzt habe, da er bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Anzeige gegen seine Steuerberaterin in die Wege geleitet habe. Für ihn sei dies damit eigentlich abgeschlossen gewesen, weil seine Steuerberaterin der Grund gewesen sei, warum er diese Gerichtsverhandlung bekommen habe. Es sei ihm unangenehm und keine böse Absicht gewesen. Er habe nichts verheimlichen wollen und habe Angst um seinen Job. Auf Nachfrage bringt er u.a. vor: Er habe gedacht, es würde kein Strafverfahren gegen ihn, sondern gegen die Steuerberaterin laufen, weil er gegen diese „geschossen“ habe. Erst im Sommer 2022 sei ihm bewusst geworden, dass er in ein Verfahren verwickelt sei, als er die Einladung vom Gericht für die Verhandlung am 30.09.2022 erhalten habe.
13
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft übersandte dem Bundesamt zuständigkeitshalber ihre Ermittlungsakte mit Schreiben vom 24.01.2023. Der Kläger habe wahrheitswidrig in seiner Bewerbung weder das Steuerstrafverfahren noch den Umstand erwähnt, dass er seit mehreren Jahren unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, wie er in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht … angegeben habe. Da es sich jeweils um Vordiensttaten handele, welche erst zur Statusbegründung geführt hätten, habe zunächst das Bundesamt etwaige statusrechtliche Konsequenzen zu prüfen.
14
Am 14.02.2023 leitete das Bundesamt daraufhin ein Verfahren zur Prüfung einer möglichen vorzeitigen Entlassung des Klägers ein.
15
Die Vertrauensperson des Soldaten, Stabsunteroffizier …, äußerte am 28.02.2023 bei seiner Anhörung u.a., dass der Kläger trotz privater Schicksalsschläge stets einen einwandfreien Job gemacht habe und sich für nichts zu schade gewesen sei.
16
In seiner Stellungnahme im Rahmen des eingeleiteten Prüfverfahrens erklärte der Kompaniechef des Klägers, Major …, am 23.03.2023 u.a.: Trotz seiner widrigen privaten Umstände scheue der Kläger nicht davor zurück, Verantwortung und unangenehme Aufträge zu übernehmen. So habe es für ihn auch nicht zur Frage gestanden, ob er im Februar mit dem Bataillon ins Gefechtsübungszentrum Heer fahre. Soldatische Tugenden wie Loyalität und uneingeschränkte Einsatzbereitschaft seien Grundpfeiler seines Denkens und Handelns. Jeder Chef würde sich glücklich schätzen, auch nur eine Hand voller Kameraden wie den Kläger in seinen Reihen zu haben. Eine Entlassung würde nicht nur den Kläger in eine weitere Lebenskrise stürzen, sondern auch einen großen Verlust für die Bundewehr darstellen. Gerade vor dem Hintergrund, dass seine Frau erste Therapieerfolge hinsichtlich ihrer psychologischen Behandlung erziele, würde eine Entlassung auch finanzielle Folgen nach sich ziehen. Diese hätte Auswirkungen auf die vier Kinder, welche sich selbst in psychologischer Behandlung befänden. Major … zitierte zudem aus einer Stellungnahme des vormaligen Kompaniechefs des Klägers während seines Reservistendienstes, nach der seine körperliche Leistungsfähigkeit sowie seine Einsatzbereitschaft deutlich in der Leistungsspitze seiner Vergleichsgruppe seien; er habe viel Engagement und Einsatzbereitschaft gezeigt.
17
Der (stellvertretende) Bataillonskommandeur, Oberstleutnant …, schließt sich am 04.04.2023 den Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten des Klägers uneingeschränkt an. Der Kläger sei ein absolut loyaler, verantwortungsbewusster und vorbildlicher Unteroffizier ohne Portepee. Er habe in der Vergangenheit gerne unangenehme Aufgaben übernommen und diese zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Zugleich übernehme er auch bei schwierigen Projekten die Verantwortung und trage zu jeder Problematik eine passende, umsetzbare und adäquate Lösung bei. Er sei ein umsichtiger und absolut zuverlässiger Soldat, eine Stütze der Kompanie sowie ein gesuchter Ansprechpartner in Sachen Verpflegung.
18
Durch Bescheid vom 06.05.2023, der dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.05.2023 zugestellt wurde, entließ das Bundesamt den Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger ein laufendes Steuerstrafverfahren im Rahmen seiner Bewerbung nicht angegeben habe, obwohl danach explizit gefragt worden sei, er letztlich arglistig darüber getäuscht habe. Unabhängig von seinen bisherigen offenbar tadellosen dienstlichen Leistungen bestehe kein weiteres Ermessen, sodass die fristlose Entlassung unumgänglich sei. Er sei daher nach § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG wegen Einstellungsbetrugs aus der Bundeswehr zu entlassen.
19
Zum Zeitpunkt der Entlassung war der Kläger auf dem Dienstposten des Verpflegungsunteroffiziers in der 1. Kompanie des Logistikbataillons … in … stationiert.
20
Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 ließ der Kläger gegen den Entlassungsbescheid Beschwerde erheben. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 03.07.2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frist des § 47 Abs. 3 SG nicht eingehalten worden sei. Zudem sei die Nichtangabe des Strafverfahrens nicht ausreichend, um eine Entlassung rechtfertigen zu können. Ferner liege eine besondere Härte nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG vor, die zu einem Verzicht auf die Entlassung hätte führen müssen.
21
Mit Entscheidung vom 18.10.2023 wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Das Bundesamt habe als für die Entlassung zuständige Stelle erstmals am 24.01.2023 durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, sodass die Entlassung innerhalb von sechs Monaten verfügt worden sei. Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Fragen 1 bis 4 im Teil B des Bewerbungsbogens habe einem juristischen Laien klar sein müssen, dass es sich beim Nichtmitteilen eines laufenden Strafverfahrens um eine falsche Tatsache handele und Konsequenzen nach sich ziehe. Die unrichtigen Angaben seien auch ursächlich für die Einstellung gewesen. Denn hierfür genüge, dass der Bewerber jedenfalls nicht alsbald ernannt worden wäre. Ferner lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vor, die ein Absehen von der Entlassung rechtfertigen könnten. Eine solche Härte wäre nur anzunehmen, wenn sie über die mit einer Entlassung regelmäßig verbundene Belastung hinausginge. Eine tadellose Dienstzeit im Rahmen der täglichen Diensterfüllung, wie sie die Disziplinarvorgesetzten in ihren Stellungnahmen ausführten, reiche für sich betrachtet nicht aus, da diese von jedem Soldaten als soldatische Grundpflicht erwartet werde. Die Beschwerdeentscheidung wurde dem zwischenzeitlich mandatierten Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.10.2023 zugestellt.
22
Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht M* … – dort ersterfasst am 17.10.2023 – Klage gegen den Ausgangsbescheid erheben und mit Schriftsatz vom 16.11.2023 – dort spätestens am 17.11.2023 eingegangen – beantragen,
Der Entlassungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 06.05.2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18.10.2023 wird aufgehoben.
23
Zur Begründung lässt der Kläger im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vertiefen: Der Kläger sei am 17.11.2022 zu dem Umstand vernommen worden, dass er bei der Einstellung falsche Angaben gemacht habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Umstände bekannt gewesen seien, die eine Entlassung des Klägers hätten rechtfertigen können. Der Entlassungsbescheid sei dem Kläger erst am 27.05.2023 zugestellt worden, die Sechs-Monats-Frist mithin nicht eingehalten worden.
24
Der Kläger sei bereits vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gut beurteilt und beleumundet worden, weshalb man hätte prüfen müssen, ob die Täuschung tatsächlich zu einer Nichteinstellung geführt hätte (keine Kausalität der Täuschung). Denn es habe sich um ein Steuerstrafverfahren gehandelt, welches der selbständigen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen sei; die Verurteilung des Klägers beruhe darauf, dass er sich zu sehr auf seine Steuerberaterin verlassen habe. Dies ändere zwar nichts an seiner Strafbarkeit, habe aber für die Frage, inwiefern der Kläger für die Berufung in das Dienstverhältnis geeignet sei, erhebliche Bedeutung – insbesondere deshalb, weil seine bisher und als Reservist gezeigten Leistungen überdurchschnittlich gewesen seien.
25
Eine Härtefallprüfung sei im Entlassungsbescheid nicht vorgenommen worden. In der Beschwerdeentscheidung werde manifestiert, dass eine besondere Härte nicht geprüft worden sei. Es werde pauschal darauf abgestellt, welches bisher anerkannte Gründe für einen Härtefall seien. Dies schließe aber nicht aus, dass andere Gründe, wie sie beim Kläger insbesondere mit der schwierigen familiären Situation bestünden, kein Fall einer besonderen Härte seien. Außerdem seien alle Vorgesetzten mit seiner gezeigten Leistung in außerordentlichem Maße zufrieden gewesen, sodass insofern besondere Leistungen anzunehmen seien. Eine Härtefallprüfung habe sich geradezu aufgedrängt.
26
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21.12.2023,
die Klage abzuweisen.
27
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Das Wissen der Vorgesetzten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Die Sechs-Monats-Frist beginne zudem erst, wenn die Ermittlungen abgeschlossen seien und feststehe, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung vorlägen. Frühestens mit Eingang der Stellungnahmen der Vorgesetzten zum Entlassungsvorgang am 20.04.2023 seien die Ermittlungen abgeschlossen gewesen.
28
Kurze Zeit nach der Verurteilung des Klägers am 07.09.2021 habe er im Bewerbungsbogen vom 20.10.2021 falsche Angaben gemacht. Wie Regierungsdirektor … ausgeführt habe, wäre die Einstellung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gehemmt gewesen, mithin seien die Falschangaben kausal.
29
Die finanziellen Belastungen des Klägers seien systemimmanent und gesetzliche Folge der Entlassung. Der Kläger und seine Familie hätten Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen.
30
Mit Beschluss vom 07.02.2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht M. (dortiges Az. …) für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.
31
Auf richterlichen Hinweis des hiesigen Berichterstatters zu den Erfolgsaussichten der Klage ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2024 weitere Details zu seinen bisherigen Ausführungen vortragen und ergänzend insbesondere Folgendes anmerken: Der Kläger sei aufgrund eines äußerst komplexen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Dieses Verfahren dürfte sich für den Dienst des Soldaten, der bereits vor der Wiedereinstellung als Reservedienstleistender für die Beklagte tätig gewesen sei, nicht ausgewirkt haben, weil der Kläger im strafrechtlich relevanten Zeitraum steuerrechtlich beraten gewesen sei. Weiterhin seien dem Kläger nicht nur gute, sondern besonders gute Leistungen bescheinigt worden. Der Kläger habe zudem seit 2019 in verschiedenen Reserveübungen sein Leistungsbild immer wieder bestätigt. Der Kläger wolle berücksichtigt wissen, dass seine ganze Familie „seit den Prozessverlauf“ leide und die psychische Situation schlechter geworden sei. Er selbst sei seit Mai 2023 krankgeschrieben. Durch die Entlassung hätten der Kläger und seine Familie ihr „Lebenswerk“, das gemeinsame Haus, verloren und der große Sohn habe dadurch psychische Leiden erlitten. Somit lägen Umstände vor, die eine besondere Härte im Sinne der Norm begründen würden. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.01.2012 (Az. 4 S 1239/11, juris Rn. 29) werde verwiesen.
32
Die Beteiligten erklärten in den Schriftsätzen vom 28.08.2024 und 10.09.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
33
Auf den weiteren Schriftverkehr, konkret den Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2024 und den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 09.10.2024, wird verwiesen.
34
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
35
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
36
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid vom 06.05.2023 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 18.10.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37
1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2023 und persönlich am 23.02.2023 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG angehört (Bl. 88, 96 BA III).
38
Auch hat die Beklagte die Entlassungsfrist des §§ 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG eingehalten. Konkret hat der Kläger den Entlassungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhalten, nachdem die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.
39
Die Sechs-Monats-Frist des § 47 Abs. 3 SG beginnt grundsätzlich sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind und feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SG gegeben sind. Im Falle einer Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG kommt es zudem darauf an, ob Tatsachen, die eine besondere Härte i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG begründen, bekannt sind oder ausgeschlossen werden können. Solange noch Ermittlungen in dieser Hinsicht angebracht sind, beginnt die Frist nicht zu laufen (vgl. Sohm in: Eichen/​Metzger/​Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 47 Rn. 13). Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass ein für die Entlassung oder jedenfalls für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Beschäftigter von den Entlassungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt hat (st.Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris Rn. 27).
40
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft forderte zwar am 24.11.2022 vom Bundesamt die Einstellungsunterlagen des Klägers an und informierte es darüber, dass „disziplinare Vorermittlungen“ geführt werden. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers nach den obigen Ausführungen für den Fristbeginn jedoch nicht ausreichend. Nach Aktenlage wurde die Ermittlungsakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft erst am 24.01.2023 an das Bundesamt übersandt. Die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten des Klägers, die für die Beurteilung einer besonderen Härte Relevanz haben, datieren auf den 23.03.2023 bzw. 04.04.2023, sodass frühestens mit Eingang der Letzteren beim Bundesamt die Entlassungsfrist zu laufen begann. Im Zeitpunkt der Zustellung des Entlassungsbescheids am 27.05.2023 war die Sechsmonatsfrist somit bei Weitem noch nicht abgelaufen.
41
2. Der Entlassungsbescheid vom 06.05.2023 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 18.10.2023 sind auch materiell rechtmäßig.
42
Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung sind §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG, dessen entsprechende Geltung für Soldaten auf Zeit § 55 Abs. 1 Satz 1 SG anordnet, ist ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor, denn der Kläger hat seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt.
43
a. Der Kläger hat die Beklagte bei seiner Bewerbung arglistig getäuscht.
44
Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist gegeben, wenn der Bewerber durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst ist oder deren Unrichtigkeit er für möglich hält und in Kauf nimmt oder durch Verschweigen oder Entstellen von Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum hervorruft, von dem er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er für die Entscheidung über die Ernennung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris). Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – Buchholz 237.5, § 14 Nr. 2 m.w.N.).
45
Der Kläger hat im handschriftlich von ihm ausgefüllten, auf 20.10.2021 datierten und unterzeichneten Bewerbungsbogen für den Arbeitgeber Bundeswehr die Frage „Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. polizeiliches/staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren?“ wahrheitswidrig verneint. Nicht zuletzt aufgrund der nur knapp eineinhalb Monate zuvor erfolgten diesbezüglichen Strafverhandlung am Amtsgericht …, an der zwar nicht der Kläger, aber sein Verteidiger teilnahm, sowie der daraufhin durch seinen Verteidiger namens und im Auftrag des Klägers eingelegten Berufung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens bewusst war, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Selbst wenn der Kläger als juristischer Laie irrtümlich gemeint haben sollte, sein Strafverfahren sei abgeschlossen, hätte er zumindest die Frage „Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt?“ bejahen müssen, was er jedoch ebenfalls nicht tat. Im Übrigen hat der Kläger nach Angaben des Regierungsdirektors … im Prüfungsgespräch mit dem Karrierecenter … die Frage, ob es (negativ gerichtete) Kontakte zu Behörden, Polizei oder ähnlichen Institutionen gegeben habe, ebenfalls wahrheitswidrig verneint (Bl. 84 BA III). Die Argumentation des Klägers, er habe gegen seine Steuerberaterin eine Anzeige in die Wege geleitet und daher angenommen, dass nicht gegen ihn, sondern gegen sie ein Strafverfahren laufe, verfängt angesichts des Geschehensablaufs augenscheinlich nicht.
46
Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der dezidierten Frage nach Strafverfahren im Bewerbungsbogen, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger zumindest billigend in Kauf nahm, dass seine Antwort für seine Einstellung von Bedeutung ist.
47
b. Die unrichtigen Angaben des Klägers bei seiner Bewerbung sind für seine Einstellung in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit auch kausal gewesen.
48
Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Für die Ursächlichkeit der Täuschung genügt, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht wie geschehen alsbald ernannt hätte, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 10.06.1999 – 2 C 20.98 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 46 m.w.N.).
49
Hätte der Kläger die Frage nach „laufenden Strafverfahren“ richtigerweise mit „ja“ beantwortet, so wäre die Weiterführung des Einstellungsprozesses bis zum Abschluss des Strafverfahrens gehemmt gewesen und anschließend der Vorgang zur Prüfung ans Bundesamt übermittelt worden, wie Regierungsdirektor … vom Karrierecenter … unter dem 16.01.2023 nachvollziehbar ausführte. Mithin hätten vollständige Angaben des Klägers die Einstellung zumindest verzögert. Regierungsdirektor … hat bei Erstellung seiner Stellungnahme vom 16.01.2023 auch die Steuerstraftaten des Klägers gekannt und dennoch von einem zumindest temporären Einstellungshindernis gesprochen, weshalb der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden kann, dass die privaten Steuerstraftaten aufgrund ihres fehlenden Dienstbezugs für die Einstellung nicht maßgeblich gewesen seien. Auch die vorherigen Leistungen des Klägers als Soldat bzw. Reservist hätten die Einstellung offensichtlich nicht genauso schnell durchzuführen vermocht, als wenn keine Strafverfahren bestanden hätten.
50
c. Die Beklagte ist auch rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG vorliegt.
51
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ in § 46 Abs. 2 Satz 2 SG ist eng zu verstehen. Dies zeigt sich bereits daran, dass er von der Pflicht zur Entlassung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG eine Ausnahme macht, zumal sie im allgemeinen Beamtenrecht nicht kodifiziert ist. Wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik ergibt, können die mit einer Entlassung regelmäßig einhergehenden Belastungen keine besondere – also außergewöhnliche – Härte begründen. Vielmehr kommen als solche vor allem in Betracht: Besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen und sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwohl (vgl. VGH BW, U.v. 24.01.2012 – 4 S 1239/11 – juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 61).
52
Das Bestehen derartiger besonderer Verdienste um das Gemeinwohl hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Vor allem die Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten bescheinigen dem Kläger zwar überdurchschnittliche Leistungen sowie viel Einsatzbereitschaft, Engagement und die Übernahme unangenehmer Aufträge; ihnen lassen sich aber keine Hinweise auf besondere Gemeinwohlverdienste im oben beschriebenen Sinn entnehmen. Soweit in der Rechtsprechung darüber hinaus teils auch eine Entlassung trotz langjähriger tadelfreier Führung im Dienst als besondere Härte angesehen wird (vgl. VGH BW, U.v. 24.01.2012 – 4 S 1239/11 – juris Rn. 29 m.w.N.), bestehen gegen eine solche Ansicht bereits erhebliche Bedenken. Denn bei einer tadellosen Führung handelt es sich um eine jedem Soldaten nach den §§ 7 und 17 SG gesetzlich abgeforderte Selbstverständlichkeit, die noch keine über das Normalmaß hinausgehenden besonderen Verdienste belegt (so OVG NRW, B.v. 13.04.2021 – 1 B 1807/20 – juris Rn. 24; VG Trier, U.v. 30.10.2008 – 1 K 537/08.TR – juris Rn. 25 m.w.N.). Dieser Meinungsstreit kann hier jedoch dahinstehen, da der Kläger seit seiner Einstellung im Jahr 2022 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 27.05.2023 zumindest keine langjährige tadellose Führung gezeigt hat. Sein Verhalten als Soldat bzw. Reservist zeitlich vor seiner arglistigen Täuschung kann dabei nicht herangezogen werden, weil es bei den Härtefällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG darum geht, den durch die arglistige Täuschung begangenen Eingriff in die Willensbildung des Dienstherrn durch seither vom Kläger geschaffene besondere Umstände zu relativieren (vgl. VGH BW, U.v. 24.01.2012 – 4 S 1239/11 – juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 61; OVG RP, B.v. 22.03.1995 – 10 B 10755/95 – juris, Rn. 16; VG Meiningen, U.v. 21.12.1995 – 1 K 476/94.Me – juris Rn. 35).
53
Auch die mit der Entlassung für den Kläger verbundenen persönlichen Auswirkungen vermögen keine besondere Härte i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG zu begründen. Dies gilt insbesondere für die finanziellen Auswirkungen auf den Kläger und seine Familie, da diese Nachteile bei jedem entlassenen Berufssoldaten gleichermaßen auftreten (vgl. OVG SH, B.v. 17.05.1995 – 3 M 37/95 – juris Rn. 37). Aber auch andere persönliche – namentlich die vom Kläger behaupteten familiären einschließlich der psychischen – Folgen sind nicht geeignet, einen Härtefall annehmen zu können. Denn sie stellen keine besonderen Verdienste um das Gemeinwohl o.Ä. dar (s.o.). Im Übrigen hat der Kläger von der Entlassung verursachte, persönliche bzw. familiäre Nachteile weder substantiiert noch plausibilisiert, weshalb sie auch deshalb nicht als Härtefall gewertet werden können. So hatten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder nach Aktenlage – konkret u.a. der Stellungnahme des Major … vom 23.03.2023 – bereits vor der Entlassung psychische Probleme, sodass es nicht naheliegt, dass entsprechende Erkrankungen von der Entlassung herrühren.
54
Da die Beklagte demnach zu Recht bereits das tatbestandliche Vorliegen einer besonderen Härte verneint hat, musste sie auch keine Ermessenabwägung vornehmen. Denn nur, wenn eine besondere Härte bejaht werden kann, ist Raum für Ermessenserwägungen und deren richterliche Nachprüfung (BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris Rn. 25 m.w.N.).
III.
55
Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
56
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.