Titel:
Erfolgloser Eilantrag auf eine jederzeitige Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Freibad
Normenkette:
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gemäß § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Anschluss an VGH München BeckRS 2023, 27910). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wesentliche Nachteile ergeben sich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zugangsgewährung zu öffentlicher Einrichtung, Regelungsanordnung, fehlender Anordnungsgrund, keine Dringlichkeit der Sache, einstweilige Anordnung, Dringlichkeit, Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung, wesentlicher Nachteil, finanzieller Schaden
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42762
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung einer „jederzeitigen Zugangsmöglichkeit“ zu einem öffentlichen Freibad der Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist, gemeinsam mit seiner Ehefrau, Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, das unmittelbar an das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … angrenzt, auf dem sich das …bad befindet.
3
Bei dem …bad handelt es sich um ein erstmals im Jahr 1909 erwähntes öffentliches Freibad, das von der Antragsgegnerin unterhalten und betrieben wird. Es umfasst eine Liegefläche, einen Kinderspielplatz, eine 200 m² große Wasserfläche sowie ein kleines Planschbecken. Während der Freibadsaison (ca. Mai bis September) steht das Bad der Öffentlichkeit grundsätzlich dienstags bis sonntags jeweils von 12 bis 19 Uhr zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung.
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In der Vergangenheit wurde das …bad durch die Anwohner, deren Grundstücke direkt an das des Bades angrenzen, auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten ohne Einschränkungen genutzt. Der Zugang erfolgte durch Türen in den Gartenzäunen, die bisher die Abgrenzung der öffentlichen Fläche des …bades zu den privaten Grundstücksflächen darstellten. Der Versuch im Voraus der Errichtung einer neuen Zaunanlage auf dem Grundstück des …bades eine Einigung bezüglich der Gewährung einer Zugangsmöglichkeit für die Anlieger zu erzielen, war gescheitert.
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In der Zeit vom 15. bis zum 26. April 2024 errichtete die Antragsgegnerin schließlich die neue Zaunanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Auf Seiten der Anwohner befindet sich der Zaun in einigen Metern Entfernung zu den privaten Grundstücken. Gegenüber dem Grundstück des Antragstellers wurde eine Tür in den Zaun eingebaut.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Mai 2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Antragsteller den Erlass folgender einstweiliger Verfügung beantragen,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu dem Grundstück FlNr. … „…bad“ eine gleichwertige Zugangsmöglichkeit zu der bislang uneingeschränkten Zugangsmöglichkeit zu gewähren, insbesondere durch Überlassung eines Schlüssels für die in der durch die Antragsgegnerin errichteten Einzäunung vorhandenen Tür an der südöstlichen Grundstücksgrenze gegenüber der FlNr. … Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers hilfsweise, den auf dem Grundstück „…bad“ FlNr. … errichteten Zaun an der Grenze zur FlNr. … zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Zugangsmöglichkeit zu beseitigen.
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Zur Begründung wurde unter dem 8. Mai 2024 im Wesentlichen vorgetragen, den direkten Anliegern des …bades sei es abweichend von der gegenüber der Allgemeinheit geltenden Widmung aufgrund abweichender Gestattung durch die Antragsgegnerin seit sehr langer Zeit möglich gewesen, das Grundstück des …bades außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten sowohl zu betreten als auch das Schwimmbad zu benutzen. Eine derartige begünstigende Regelung der Antragsgegnerin zugunsten der Anlieger bestehe höchstwahrscheinlich seit dem Zeitpunkt der Errichtung und Öffnung des Bades für die Öffentlichkeit. Im Rahmen der Sanierung des …bades sei diese Regelung erneuert bzw. bestätigt worden. Bei einer Begehung des Bades hätten einige Anwohner Bedenken hinsichtlich der Geräuschimmissionen geäußert. Daraufhin habe Herr … als Vertreter der Antragsgegnerin mündlich die bestehende Regelung bekräftigt. Die Regelung sei auch bis einschließlich der letzten Badesaison tatsächlich so gehandhabt und ausgeübt worden. Faktisch seien durch das Personal der Antragsgegnerin (Bademeister) keinerlei Einwendungen erhoben worden, wenn beispielsweise der Antragsteller mit seiner Ehefrau das Schwimmbad kurz vor der Schließung betreten hätten und länger hätten bleiben wollen. Der Antragsteller könne sich auf einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt berufen. Zur Kompensation der mit dem Betrieb des Schwimmbades als öffentliche Einrichtung verbundenen Nachteile sei den jeweiligen Anliegern gestattet worden, das Grundstück des …bades auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten zu betreten bzw. zu benutzen. Daran müsse sich die Antragsgegnerin nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auch heute noch festhalten lassen.
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Unter dem 8. Oktober 2024 ergänzte der Bevollmächtigte des Antragstellers, spätestens durch die Bestätigung und Erneuerung der Vereinbarung nach Ausbau und Sanierung des …bades zu Beginn der 1980er Jahre sei neben einen privilegierenden ein Kompensationscharakter getreten. Das zu diesem Zeitpunkt modernisierte Schwimmbad habe nur unter vollständigem Verzicht auf die Schaffung von Stellplätzen für den durch die Modernisierung gesteigerten Besucherverkehr weiter betrieben werden können. Eine Genehmigung zur Neuerrichtung eines Schwimmbades an diesem Standpunkt wäre, zumindest nach heutiger Rechtslage, nicht zu erreichen gewesen. Aufgrund der bestehenden Bebauung hätte die notwendige Anzahl an Stellplätzen nicht nachgewiesen, geschweige denn geschaffen werden können. Daraus folge zum einen, dass die Antragsgegnerin vorliegend in einem engen sachlichen Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften gehandelt habe und sich zum anderen langfristig an diese Vereinbarung habe binden wollen. Eine privatrechtliche leicht lösbare Vereinbarung habe gerade nicht eingegangen werden sollen. Die exakten Anfänge des …bades entzögen sich der Kenntnis des Antragstellers. Allerdings gehe aus historischen Dokumenten hervor, dass es sich zunächst um eine Badestelle an dem vorbeilaufenden Bachlauf gehandelt habe und lediglich eine Wiese vorhanden gewesen sei. Dieser einfachen Bademöglichkeit sei zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt zunächst ein Schwimmbecken hinzugefügt worden, später sei es zu einem vollständigen Familienbad ausgebaut und letztlich zu Beginn der 1980er Jahre mit einer aufwändigen Wasseraufbereitungslage versehen worden. Mit dem qualitativen und quantitativen Ausbau des Bades seien die Belästigungen für die Anwohner in erheblichem Umfang angestiegen. Das Bad werde, insbesondere weil es kostenfrei sei, sehr gut angenommen und sei bei gutem Wetter gut, an Wochenenden sehr gut besucht. Dies bringe für die direkten Anwohner einerseits Geräuschimmissionen mit sich, andererseits belaste es die Verkehrssituation in dem Bereich erheblich. Die mit der Antragsgegnerin vereinbarte Zugangsmöglichkeit außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten diene auch dazu, die durch die Antragsgegnerin geschaffenen Emissionen (Lärm, Verkehr) zu kompensieren. Zumindest nach gegenwärtiger Rechtslage wäre der Ausbau der einfachen Bademöglichkeit zu einem familientauglichen Freibad schlichtweg nicht genehmigungsfähig, da keinerlei Stellplätze ausweisbar seien. Der Antragsgegnerin sei sehr wohl bewusst gewesen, dass sie mit dem Ausbau und der Modernisierung des …bades innerhalb einer unveränderlichen und gewachsenen Wohnstruktur eine Konfliktsituation schaffe, welche sich durch eine erhöhte Benutzungsintensität, Lärmemission sowie Besucherverkehr definiere. Die begünstigende Sondernutzung solle für die Anwohner spiegelbildlich so lange bestehen, wie die öffentliche Widmung des Bades bestehe. Für die Anwohner habe eine Rechtssicherheit geschaffen werden sollen, wie sie nur durch einen begünstigenden Verwaltungsakt habe geschehen können. Die Verwaltung sei an ihre eigenen Entscheidungen gebunden und müsse sich an früher getroffene begünstigende Verwaltungsakte halten. Der Antragsteller berufe sich auf eine seit sehr langer Zeit bestehende und ausgeübte Praxis. Dieser Verwaltungsakt bestehe unverändert fort. Insbesondere lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht vor.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Baufälligkeit der alten Einfriedung des …bades, deren Zustand sicherheitstechnisch nicht mehr von der Antragsgegnerin zu verantworten gewesen sei, habe dringend eine neue Zaunanlage errichtet werden müssen. Bei der Konzeptionierung der neuen Zaunanlage sei zutage getreten, dass das …bad in der Vergangenheit offenbar durch die angrenzenden Anlieger außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten ohne Einschränkung privat genutzt worden sei. Bereits mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 sei der Antragsteller nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Betreten des …badgeländes über die Privatgrundstücke nicht gestattet sei. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld der Errichtung der neuen Zaunanlage mehrfach mit dem Antragsteller sowie weiteren Anliegern in Kontakt gestanden und dabei transparent dargelegt, dass eine private Nutzung des …bades in Zukunft aus haftungsrechtlichen Gründen weder gestattet noch geduldet werden könne. Die Existenz dieses Verwaltungsakts bzw. einer sonstigen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin werde mit Nichtwissen bestritten. Zumindest hätten trotz intensiver Recherche keine Unterlagen aufgefunden werden können, die die entsprechende Behauptung des Antragstellers stützten. Es bestehe vorliegend keinerlei Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung bzw. Erneuerung einer derartigen begünstigenden Regelung, da dies mit einem untragbaren und nicht zu verantwortenden Haftungsrisiko für die Antragsgegnerin verbunden wäre. Auch die Behauptung, die Regelung sei zur Kompensation der vom …bad ausgehenden Lärmimmissionen getroffen worden, überzeuge nicht, da in der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23. September 1981 mit Ergänzungsbescheid vom 20. Juli 1982 zur Erneuerung des Schwimmbeckens und Errichtung eines Gebäudes für die Umwälzanlage die Verpflichtung zur Einhaltung der zulässigen Lärmwerte ausdrücklich als Auflage festgeschrieben worden sei. Nach Erlass des Ergänzungsbescheids seien die Widersprüche von den Anliegern für erledigt erklärt worden.
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Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 (B 4 E 24.386) stellte das Gericht fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies die Streitsache an das Amtsgericht … Auf die Beschwerde des Antragstellers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024 (4 CE 24.1227) den Verweisungsbeschluss auf.
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Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt (siehe BayVGH, B.v. 17.9.2024 – 4 CE 24.1227 – n.V.).
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2. Der Hauptantrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat schon mangels Geltendmachung, jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg.
15
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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a) Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller keinen hinreichenden Anordnungsgrund geltend gemacht hat. Jedenfalls hat er einen solchen entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
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aa) Da dem Antragsteller mit Errichtung des Zaunes auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … bereits die Möglichkeit genommen wurde, das …bad uneingeschränkt zu nutzen, und er nun die Gewährung einer (neuen) Zugangsmöglichkeit zum …bad, insbesondere durch Überlassung eines Schlüssels für die in der durch die Antragsgegnerin errichteten Einzäunung vorhandenen Tür an der südöstlichen Grundstücksgrenze, begehrt, geht es ihm um die Erweiterung seines Rechtskreises durch eine Regelungsanordnung und nicht um die bloße Aufrechterhaltung des Status quo.
18
Unabhängig von der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend besonders hohen Hürden unterliegt, weil die vom Antragsteller begehrte Zugangsgewährung zum …bad letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung schon nach den allgemeinen Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Die auf eine Veränderung des Status quo gerichtete Regelungsanordnung ist nämlich nur dann möglich, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es ist also eine gewisse Dringlichkeit der Sache erforderlich (BayVGH, B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris Rn. 2). Diese für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gemäß § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2023 – 15 CE 23.1586 – juris Rn. 12; B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12).
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bb) Mit seinem Vorbringen im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht dargelegt, weswegen ein etwaiges Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Vielmehr ging die Antragstellerseite in keinem ihrer Schriftsätze inhaltlich auf die Eilbedürftigkeit der Sache ein. Dass dem Antragsteller an einer raschen uneingeschränkten Zugangsgewährung gelegen ist, was sich unter anderem durch die Stellung eines „Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ zeigt, ist nachvollziehbar. Allerdings ist nicht zu erkennen, inwiefern sich seine Interessen von denen anderer Kläger in dem Sinne unterscheiden, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.
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Zu berücksichtigen ist, dass das …bad seit dem 10. September 2024 ohnehin geschlossen ist (vgl. https:/ …bad* …; abgerufen am 9.10.2024) und erst wieder mit Beginn der Freibadsaison Anfang Mai nächsten Jahres öffnen wird (vgl. https://www. …bad/; abgerufen am 9.10.2024). Solange kein Badebetrieb stattfindet, könnte der Antragsteller das Schwimmbecken selbst dann nicht bestimmungsgemäß nutzen, wenn man ihm uneingeschränkten Zugang zum Gelände des …bades gewähren würde. Er erleidet diesbezüglich derzeit also gar keinen Nachteil. Außerdem gehen außerhalb der Freibadsaison vom Bad auch keine Emissionen aus, die den Antragsteller belasten und Grundlage für eine Kompensation im Sinne der uneingeschränkten Zugangsgewährung sein könnten. Bezüglich der Nutzung der (Liege-)Wiese und der sonstigen Anlagen ist anzumerken, dass aus seinem Vorbringen schon gar nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller überhaupt an einer solchen gelegen ist. Des Weiteren liegt ein Teil der Wiese einschließlich der Basketball-, Beachvolleyball- und Fußballplätze ohnehin jenseits der neu errichteten Zaunanlage um das …bad und ist als „Städtischer Ballspielplatz“ außerhalb der Freibadsaison für jedermann zugänglich.
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Während der Badesaison – die ohnehin erst in einigen Monaten beginnen wird – ist es dem Antragsteller auch nach Errichtung der Zaunanlage möglich, das …bad wie jedermann zu nutzen. Er muss sich lediglich mangels einer uneingeschränkten Zugangsmöglichkeit an die allgemeinen Öffnungszeiten halten. Dabei entsteht ihm ferner kein finanzieller Nachteil, da die Nutzung des Bades sowieso kostenfrei ist. Abgesehen davon ergeben sich wesentliche Nachteile nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden (Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 123 Rn. 129 m.w.N.). Das …bad ist während der Freibadsaison täglich – außer montags – von 12 bis 19 Uhr und in den Ferienzeiten von 10 bis 19 Uhr geöffnet (https://www. …bad* …; abgerufen am 9.10.2024). Sollte ihm gerade an einer Nutzung in den frühen Morgen-, den späten Abendstunden oder montags gelegen sein, wäre der Antragsteller auf die Vielzahl anderer Schwimmbäder bzw. Thermen in … und Umgebung zu verweisen (https://www. …; abgerufen am 9.10.2024). Dass er den vom Bad ausgehenden Emissionen ohne Kompensation in Form eines uneingeschränkten Zugangs ausgesetzt sein wird, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit im genannten Sinn, denn die Kompensationsgewährung hätte letztlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die tatsächliche Belastung. Außerdem würde nicht einmal die Berufung auf Lärmbelästigungen genügen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn 13). Ein nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil, der dazu führt, dass der Antragsteller ein etwaiges Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ist daher nicht zu erkennen. Ein solcher wurde weder geltend noch glaubhaft gemacht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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b) Ob ein Anordnungsanspruch besteht, kann vorliegend dahinstehen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt kumulativ das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus. Beide müssen glaubhaft gemacht werden (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 95). Nur im Einzelfall hat die Bejahung des Anordnungsanspruchs Indizwirkung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruch bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes fortschreitend endgültig vereitelt würde und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BayVGH, B.v. 24.5.2023 – 6 CE 23.613 – juris Rn. 12; Kuhla in Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 123 Rn. 131a m.w.N.). Dass ein solcher Einzelfall vorliegt, wurde weder vorgetragen noch ist er anderweitig ersichtlich.
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3. Gleichermaßen hat auch der mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO mangels Geltendmachung, jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg. Dabei würde die hilfsweise beantragte Beseitigung des errichteten Zaunes zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Zugangsmöglichkeit ebenso eine Erweiterung des derzeitigen Rechtskreises des Antragstellers darstellen. Die Voraussetzungen für diese Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind allerdings wiederum nicht erfüllt. Denn auch hier gilt, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache in aller Regel nur dann vorliegt, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gemäß § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2023 – 15 CE 23.1586 – juris Rn. 12; B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12). Bezüglich des Hilfsantrags hat der anwaltlich vertretene Antragsteller die Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht dargelegt. Sowohl bei der Gewährung einer „gleichwertigen Zugangsmöglichkeit, insbesondere durch Überlassung eines Schlüssels“ als auch bei der „Beseitigung des errichteten Zaunes“ handelt es sich um Regelungen, die auf dasselbe Ziel, nämlich die „uneingeschränkte Zugangsgewährung“ zum …bad gerichtet sind, so dass die Interessen des Antragstellers an den Regelungen letztlich gleichgerichtet sind und diesbezüglich auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden kann (siehe Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb). Weswegen ein Abwarten für den Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, ist also auch im Hinblick auf den Hilfsantrag nicht zu erkennen. Dieses wurde ebenfalls weder geltend noch glaubhaft gemacht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).