Titel:
Aufschiebende Wirkung, Leistungsbescheid, Kostenbescheid, Fortnahme, Verwaltungsgerichte, Unterbringungsvoraussetzungen, Verhaltensgerechte Unterbringung, anderweitige Unterbringung, Verwaltungsakt, Antragstellers, Prozeßbevollmächtigter, Unbilligkeit, Sofortvollziehbarkeit, Amtsveterinär, Kostentragungspflicht des Halters, Beseitigung der Kostentragungspflicht, Vorläufiger Rechtsschutz, Ratenzahlungsvereinbarung, Streitwertfestsetzung, Landratsamt
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Fortnahme von Tieren, Kostentragungspflicht, sofortige Vollziehung, Ermessensentscheidung, Tierschutzgesetz Verstöße
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42759
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.884,15 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 5. September 2024, in dem die Kosten für die Unterbringung von 54 Königspythons nach deren Fortnahme am 11. Januar 2023 mit einem Betrag von 101.768,30 EUR beziffert und dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
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Im ehemaligen Wohnanwesen des Antragstellers fand am 11. Januar 2023 auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts … vom 5. Dezember 2022 eine Durchsuchung statt wegen des Verdachts der vorsätzlichen Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art, eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis und des Verdachts des gewerbsmäßigen Züchtens von Wirbeltieren ohne entsprechende tierschutzrechtliche Erlaubnis. Laut Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll wurden 54 Königspythons, ein Brillen-Kaiman, zwei Netzpythons und eine Netzpython sichergestellt. Seitens des Landratsamts (Amtsveterinär Dr. ...) wurde mündlich die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 54 Königspythons in der Auffangstation für Reptilien … (im Folgenden: Reptilienauffangstation) angeordnet. Dr. med. vet. … von der Reptilienauffangstation und seine Mitarbeiter, die bei der Maßnahme anwesend waren, verbrachten die Tiere am gleichen Tag in die Reptilienauffangstation.
3
Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 kündigte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller an, dass die auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) mündlich angeordnete Fortnahme noch schriftlich bestätigt werde. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Kosten für die Unterbringung in der Reptilienauffangstation tragen müsse. Er habe (im Einzelnen genannte) verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren bzw. die Tiere wieder zurückzuerhalten. Außerdem erhalte er Gelegenheit zur Äußerung bis 1. Februar 2023. Bei der darauffolgenden persönlichen Vorsprache des Antragstellers im Landratsamt wurde diesem mitgeteilt, dass die von ihm bisher praktizierte Rackhaltung sowie eine Abgabe an Halter/Züchter, die ebenfalls die Rackhaltung praktizieren würden, nicht akzeptiert werde. Außerdem wurde thematisiert, dass der Antragsteller einen Teil seiner Schlangen zurückhaben wolle und er hierzu die notwendigen Unterbringungsvoraussetzungen schaffen müsse, wozu eine Abklärung mit den Experten der Reptilienauffangstation notwendig sei.
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Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 wurde die vom Landratsamt erlassene mündliche Anordnung vom 11. Januar 2023 schriftlich bestätigt. Der Antragsteller werde verpflichtet, die am 11. Januar 2023 durchgeführte Fortnahme von 54 Königspythons aus der Tierhaltung in der K.-Straße in N. sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung in der Reptilienauffangstation auf seine Kosten zu dulden (Ziff. 1). Er habe die Kosten, die im Rahmen der Unterbringung der Tiere in dieser Einrichtung entstünden (d.h. Kosten für Ernährung, Pflege und Unterbringung) zzgl. etwaiger Kosten für Hin- und Rücktransport und tierärztliche Behandlung zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten. Über den Betrag ergehe eine gesonderte Kostenrechnung (Ziff. 2). Die Rückgabe der o.g. 54 Königspythons an den Antragsteller erfolge, sobald dieser eine tierschutzgerechte Haltung im Rahmen einer Besichtigung der Unterbringung durch die Veterinäre des Landratsamts bis spätestens 10. März 2023 nachweisen könne (Ziff. 3). Der Antragsteller werde verpflichtet, für die Königspythons, die er nicht in seine Obhut zurücknehmen könne oder wolle, bis spätestens 10. März 2023 geeignete Personen mit Kaufinteresse zu benennen. Eine Abgabe erfolge nur an die dem Landratsamt bekannt gegebenen Personen und wenn keine tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Käufer bestünden (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 bis 4 werde angeordnet (Ziff. 5).
5
Die Anordnung der Duldungspflicht der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung in der Reptilienauffangstation stütze sich auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Es liege eine erhebliche Vernachlässigung und damit über einen längeren Zeitraum andauernde Verstöße gegen die Vorschrift des § 2 TierSchG vor. Die am 11. Januar 2023 vorgefundene Haltung der Reptilien habe einen hochgradigen Hygienemangel aufgewiesen. Die Tiere seien nicht verhaltensgerecht untergebracht worden (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, fehlende Klettermöglichkeit, fehlende Bademöglichkeit, fehlende Möglichkeit zum Sonnenbaden). Den Tieren sei lange anhaltendes, erhebliches Leiden, teils in Kombination mit Schäden, zugefügt worden. Den Belangen und Bedürfnissen der Tiere sei zugunsten der Rentabilität und Rationalisierung keine Bedeutung zugemessen worden. Die Anordnung zur Duldung der (vorübergehenden) Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung sei geeignet, erforderlich und angemessen (wird näher ausgeführt). Das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Umstände müsse aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die Königspythons hinter dem öffentlichen Interesse am Wohlergehen der Tiere und dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG zurückstehen. Die Anordnung in Ziff. 2 ergebe sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Kosten seien auch angemessen. Eine Unterbringung in einem Tierheim in unmittelbarer Nähe sei aufgrund der Art und der Anzahl der Tiere nicht möglich. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) ergehe gesondert.
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Neben der Einschätzung durch den Amtsveterinär Dr. … stützte sich das Landratsamt im Wesentlichen auf ein mit E-Mail vom 26. Januar 2023 übermitteltes Gutachten des Dr. med. vet. …, Fachtierarzt für Reptilien, Sachverständiger Reptilien und Leiter der Reptilienauffangstation sowie ein weiteres Gutachten des Fachtierarztes … der Reptilienauffangstation vom 10. Februar 2023.
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Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage (Az. B 1 K 23.226), über die noch nicht entschieden ist.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. September 2024 wurden die Kosten für die am 11. Januar 2023 mündlich angeordnete und mit Bescheid vom 9. Februar 2023 in Ziff. 2 bestätigte Kostentragungspflicht des Antragstellers für die anderweitige pflegliche Unterbringung der 54 Königspythons in der Reptilienauffangstation für die Zeit, in der sich die Tiere in dieser Einrichtung befinden, auf 101.768,30 EUR beziffert (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 werde angeordnet (Ziff. 2).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach Ziff. 2 des Bescheids des Landratsamts vom 9. Februar 2023 auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verpflichtet sei, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung seiner Schlangen in der Reptilienauffangstation in … zu tragen. Im Zeitraum vom 11. Januar 2023 bis 14. April 2023 hätten sich dort 54 Königspythons befunden. 28 Königspythons seien an den Antragsteller sowie 8 Königspythons an einen von diesem benannten Verkäufer herausgegeben worden. Über den 14. April 2023 hinaus seien 18 Königspythons in der Reptilienauffangstation untergebracht und nach und nach veräußert worden. Derzeit befänden sich noch zwei Schlangen dort. Für die weiteren Kosten der Unterbringung von fünf Schlangen über den 31. Dezember 2023 hinaus werde noch ein gesonderter Leistungsbescheid ergehen unter Berücksichtigung der (geringen) Verkaufserlöse für die zwischenzeitlich veräußerten Schlangen.
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Hinsichtlich der genauen Aufenthaltsdauer der Schlangen und der Kosten der Unterbringung werde auf die beiliegende Kopie der Rechnung der Reptilienauffangstation vom 22. März 2024 verwiesen.
12
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe ihre Grundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das persönliche Interesse des Antragstellers müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Eintreibung der hohen, dem Landratsamt für die anderweitige Unterbringung in der Reptilienauffangstation bereits angefallenen Kosten zurückstehen. Es gelte zu verhindern, dass die Anordnung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs für lange Zeit nicht vollzogen werden könne. Ein Abwarten einer bestandskräftigen Entscheidung sei nicht zu verantworten, da sichergestellt werden müsse, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes – und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen könnten, ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung sei der nicht zu verkennende Nachteil für den Antragsteller, die Kosten trotz fehlender Bestandskraft in voller Höhe zu tragen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse, die Kosten unverzüglich einzufordern.
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Mit einem am 2. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Antragsteller Klage erheben (Az. B 1 K 24.953) und beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2024 wiederherzustellen.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genüge nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Behörde habe lediglich pauschal auf das öffentliche Interesse verwiesen, die entstandenen Kosten schnell einzutreiben. Eine detaillierte Prüfung der individuellen Situation des Antragstellers, insbesondere seiner finanziellen Situation, sowie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei nicht zu erkennen. Es werde nicht erläutert, weshalb der Behörde ein Zuwarten unzumutbar sei. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen bei Anordnung des Sofortvollzugs offensichtlich verkannt. Insbesondere die möglichen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen einer sofortigen Zahlung würden nicht berücksichtigt.
15
Es bestünden erhebliche materielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung, da auch der Fortnahmebescheid selbst voraussichtlich rechtswidrig sei. Insbesondere hätte ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um das Wohl der Tiere zu sichern. Der Antragsteller habe Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen vorgenommen, weshalb ihm 28 Schlangen zurückgegeben worden seien. Die Behörde habe dies nicht geprüft bzw. keine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt. Die Fortnahme sei unverhältnismäßig gewesen.
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Die sofortige Beitreibung der Kosten würde den Antragsteller finanziell massiv belasten, während das öffentliche Interesse an einer sofortigen Zahlung nicht schwerer wiege. Der Antragsteller sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den geforderten Betrag sofort zu begleichen, weil er nicht über solch hohe liquide Mittel verfüge. Er sei im Zusammenhang mit einem anderen Kostenbescheid der Gemeinde T. wegen der Haltung von Gefahrtieren gezwungen gewesen, seine Immobilie zu verkaufen. Eine erneute Zahlung würde ihn in eine existenzbedrohende finanzielle Lage bringen und einen irreparablen finanziellen Schaden bedeuten, falls sich der Bescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweisen sollte.
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Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzulehnen.
18
Der Bescheid vom 9. Februar 2023 sei sofort vollziehbar. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit jenes Bescheides werde auf die Ausführungen im dortigen Klageverfahren verwiesen. Voraussetzung für den Kostenbescheid sei, dass die Kostengrundentscheidung entweder bestandskräftig oder sofort vollziehbar sei. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der vom Antragsteller geforderten Kosten. Diese seien in der Reptilienauffangstation angefallen und lediglich für den Zeitraum abgerechnet worden, für den die Schlangen auch tatsächlich dort untergebracht gewesen seien.
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Das Abwarten einer bestandskräftigen Entscheidung sei nicht zu verantworten, da sichergestellt werden müsse, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit sowie einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Erlös in Höhe der mittlerweile angefallenen 100.000 EUR aus dem teilweisen Verkauf der Tiere erzielt werden könne. Laut Aussagen der Reptilienauffangstation seien für die zwischenzeitlich veräußerten Schlangen lediglich geringe Einnahmen von ca. 50 EUR pro Schlange erzielt worden. Außerdem würden noch weitere Kosten für die Unterbringung der über den 31. Dezember 2023 hinaus dort verbliebenen Schlangen anfallen. Hierüber ergehe nach Rechnungsstellung durch die Reptilienauffangstation ein gesonderter Leistungsbescheid, in dem die aus dem Verkauf der Schlangen erzielten Einnahmen verrechnet würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten, auch zum Verfahren Az. B 1 K 23.226, verwiesen.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 5; B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris Rn. 1) folgend ist der streitgegenständliche Bescheid vom 5. September 2024 kraft Gesetzes sofort vollziehbar, weil er die Anforderung von Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beinhaltet. Zwar dienen solche Kosten weniger der Deckung des Finanzbedarfs wie etwa öffentliche Abgaben. Der Ausgleich dieser Aufwendungen, für die das Landratsamt in Vorlage getreten ist, unterfällt aber ebenfalls dem Regelungszweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der sicherstellen soll, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes – und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen, ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden. Der vorliegende Antrag ist daher im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. September 2024 begehrt wird.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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2. In der hier vorliegenden Konstellation ist ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Überwiegen des Vollzugsinteresses generell vorgegeben. Das Vollzugsrisiko soll hier gerade nicht bei der Verwaltung, sondern beim Bürger liegen. Eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu nachfolgend a.) oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 analog – hierzu nachfolgend b.).
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a. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Hoppe in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 95-97).
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Vorliegend ergibt die gerichtliche Prüfung, dass der Bescheid vom 5. September 2024, mit dem der Antragsteller aufgefordert worden ist, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung seiner aus Tierschutzgründen weggenommenen Königspythons in Höhe von 101.768,30 EUR zu erstatten, nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
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aa. Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortgenommen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt ist. Diese Vorschrift regelt ausdrücklich die Kostentragungspflicht des Halters für die anderweitige Unterbringung („auf dessen Kosten“) und ist somit eine eigene Anspruchsgrundlage und Befugnisnorm zur Festlegung derartiger Erstattungsforderungen. Der Leistungsbescheid konkretisiert die dem Tierhalter auferlegte Verpflichtung zur Kostentragung nur noch der Höhe nach. Die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Königspythons wurde am 11. Januar 2023 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 9. Februar 2023 schriftlich bestätigt. Dieser Verwaltungsakt ist zwar noch nicht bestandskräftig, jedoch wurde er in Ziff. 5 auch hinsichtlich der dem Grunde nach auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu erhebenden Kosten für sofort vollziehbar erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (B 1 K 23.226) hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungspflicht des Antragstellers steht somit dem Grunde nach sofort vollziehbar fest.
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bb. Einwendungen gegen die Höhe der Erstattungsleistungen wurden vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr trägt er im Wesentlichen vor, dass bereits die Fortnahme an sich rechtswidrig gewesen sei, weshalb dies auch für den Kostenbescheid folge.
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Vorliegend wurde vom Landratsamt am 31. Januar 2023 ein Einstellungsvertrag betreffend die 54 Königspythons mit der Reptilienauffangstation geschlossen (Bl. 76 ff. BA). Im Vertrag selbst wird auf deren Leistungskatalog verwiesen, wenngleich dieser nicht in den Akten enthalten war. In der von der Reptilienauffangstation vorgelegten Rechnung (Bl. 178 ff. BA) sind die einzelnen Kostenpositionen für die Unterbringung der Königspythons einschließlich der durchgeführten Untersuchungen detailliert aufgelistet und damit nachvollziehbar. Das Landratsamt hat den geforderten Betrag bereits an die Reptilienauffangstation gezahlt. Die einzelnen Kostenpositionen wurden nicht substantiiert angegriffen. Es wäre Sache des Antragstellers qualifiziert vorzutragen, welche anderen und kostengünstigeren Unterbringungsmöglichkeiten für die Behörde bestanden hätten (VG Cottbus U.v. 4.9.2018 -3 K 168/17 – juris Rn. 41; VG Ansbach U.v. 7.12.2006 – AN 16 K 05.01664 – juris Rn. 65).
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cc. Dass der dem sofort vollziehbaren Kostenbescheid zugrunde liegende Bescheid vom 9. Februar 2023 noch nicht bestandskräftig ist, ist unschädlich. Zunächst ist festzuhalten, dass in Ziff. 2 jenes Bescheids die Kostentragungspflicht des Antragstellers dem Grunde nach festgelegt und in Ziff. 5 für sofort vollziehbar erklärt wurde und damit die gegen jenen Bescheid gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
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Der Bescheid vom 9. Februar 2023 erweist sich aber auch nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es ist nicht davon auszugehen, dass es im Verfahren B 1 K 23.226 zu einer Aufhebung jenes Bescheides und damit zur Beseitigung der Kostentragungspflicht des Antragstellers kommen wird.
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(1) Die Fortnahme erfolgte auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG durch den bei der Durchsuchung am 11. Februar 2023 anwesenden Amtsveterinär Dr. … Unschädlich ist, dass zunächst die Durchsuchung durch den Amtsrichter im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen möglicher Verstöße gegen das TierSchG und das LStVG angeordnet wurde. Aus den Behördenakten kann der Ablauf der Aktion eindeutig nachvollzogen werden (Aktennotiz des Dr. … vom 11. Januar 2023, Bl. 47 f. und Aktenvermerk vom 1. Februar 2023, Bl. 55 ff. der BA). Danach seien die Haltungsbedingungen u.a. der Königspythons im Beisein von Dr. … von der Reptilienauffangstation in … festgestellt worden. Wegen der unangemessenen tierschutzwidrigen Haltung in Racks sei seitens des Veterinäramts die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung in der Reptilienauffangstation angeordnet worden.
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(2) Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf seine Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).
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Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). In formeller Hinsicht kann bereits ein Aktenvermerk ausreichend sein. Es ist auch rechtlich unbedenklich, wenn das Gutachten des beamteten Tierarztes erst nach der Wegnahme der Tiere aktenkundig gemacht wurde, wenn der Tierarzt bei der Wegnahme anwesend war und somit die Wegnahme auf der Grundlage der fachlichen Einschätzung des Amtsveterinärs erfolgte. Die Feststellungen in einem amtstierärztlichen Gutachten können nicht schon durch pauschales Bestreiten oder unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen erschüttert werden. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7; Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 23, m.w.N.)
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In dem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Aktenvermerk des Amtsveterinärs vom 11. Februar 2023, ergänzt durch die von ihm gemachten Fotos sowie das Gutachten des bei der Fortnahme anwesenden Dr. … als Fachtierarzt und Sachverständiger für Reptilien (Bl. 14 ff. BA) sind die mangelhaften Haltungsbedingungen ausführlich beschrieben. Herr Dr. … hat insbesondere ausgeführt, weshalb die sog. Rackhaltung eine art- und verhaltensgerechte Tierhaltung per se ausschließt, weil damit weder die Mindestabmessungen noch die als Minimum festgelegten Raummaße eingehalten werden. Weitere tierschutzwidrige Aspekte sind u.a. die nicht ausreichende Strukturierung, eine fehlende ausreichende Bewegungsmöglichkeit sowie unzureichende klimatische Bedingungen in den Racks. All dies führt laut Dr. … dazu, dass die Tiere nicht entsprechend ihrer Art und ihren Lebensgewohnheiten gehalten werden. Diese Ausführungen werden ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme des Fachtierarztes für Reptilien, Herrn …, vom 10. Februar 2023 (Bl. 58 ff. BA), der die am 11. Februar 2023 vorgefundenen konkreten Haltungsbedingungen begutachtet hat. Danach habe ein hochgradiger Hygienemangel vorgelegen, die Mindesttemperaturwerte in den Racks seien nicht eingehalten gewesen, in einigen der Racks sei es aufgrund unzureichender Hygienebedingungen bereits zu Schimmelbildung gekommen. Es hätten sich zahlreiche frische und ältere Kotansammlungen sowie Harnausscheidungen und vereinzelt Häutungsreste in den Boxen befunden. Aufgrund ungesicherter Wärmequellen habe in einzelnen Racks Verbrennungsgefahr für die Tiere bestanden.
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Der Amtsveterinär hat sich diese tierfachärztlichen Begutachtungen durch Dr. med. vet. … und Herrn … zu eigen gemacht und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, was der besonderen Expertise der Mitarbeiter in der Reptilienauffangstation geschuldet ist und nicht beanstandet werden kann.
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Daher ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht nur um die tierschutzrechtliche Einordnung der sog. Rackhaltung an sich geht (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, U.v. 18.8.2014 – 23 K 5500/12 -juris). Denn die konkrete Tierhaltung wies darüber hinaus weitere Mängel auf (hochgradige Hygienemängel, Sicherheitsaspekte, fehlende Belüftung, Schimmelbildung).
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Der Antragsteller ist dieser gutachterlichen Stellungnahme des Amtsveterinärs, ergänzt durch die Veterinäre der Reptilienauffangstation, nicht qualifiziert entgegengetreten. Seinen Ausführungen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb diese Einschätzung falsch sein soll.
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Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein Entschließungsermessen besteht nicht, bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz muss eingeschritten werden. Das „Wie“ des Einschreitens, d.h. die Wahl der konkreten Maßnahmen, steht dabei im Ermessen der Behörde. Ihr Auswahlermessen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt (OVG Lüneburg, U.v. 8.11.2018 – 11 LB 34/18 – juris Rn. 57 m.w.N.).
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Das Gericht sieht es als verhältnismäßig an, dass das Landratsamt die Fortnahme der Königspythons sofort verfügt und vollzogen hat. Die sofortige Fortnahme setzt nicht voraus, dass an den Halter vorher Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Herstellung einer tierschutzkonformen Haltung ergangen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2009 – 9 CS 08.2859 – juris Rn. 4). Bei amtstierärztlich festgestellter erheblicher Vernachlässigung, welche eine sofortige Beendigung der Tierhaltung aus Gründen des Tierwohls erforderlich macht, verlangt es das Gesetz nicht, dem Halter noch die Möglichkeit einzuräumen, selbst die Missstände zu beseitigen. Ist es bereits zu erheblichen Vernachlässigungen gekommen, so gebietet es das Tierwohl, diesen Zustand sofort zu beenden und nicht das Risiko (weiterer) Leiden für die betroffenen Tiere einzugehen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die anderweitige Unterbringung jeden Tag zusätzliche Kosten entstehen lässt, denn dies ist bereits in der gesetzlichen Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG so angelegt.
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Vorliegend war es auch ersichtlich, dass eine tierschutzkonforme Haltung nicht umgehend sichergestellt werden konnte. Hierzu bedurfte es einer Abklärung unter Einschaltung der Reptilienauffangstation, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine weitere Schlangenhaltung erlaubnisfähig würde. Außerdem sah sich der Antragsteller nicht in der Lage, für alle Tiere entsprechende angemessene Haltungsbedingungen zu schaffen, weshalb er auch nur einen Teil der Tiere zurückhaben wollte (vgl. Schriftwechsel ab Bl. 93 ff. BA). Unter diesen Umständen schied ein weiterer Verbleib der Königspythons beim Antragsteller und die Einräumung einer Frist zur Schaffung rechtmäßiger Zustände aus.
42
Es ist nicht ersichtlich, dass eine kostengünstigere Unterbringung der Königspythons möglich gewesen wäre, da die Reptilienauffangstation gerade auf diese Tierarten spezialisiert ist und eine Unterbringung in einem herkömmlichen Tierheim oder einer sonstigen Einrichtung ausscheidet.
43
b. Überwiegende private Interessen des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. September 2024 von der sofortigen Zahlungspflicht verschont zu bleiben, bestehen nicht.
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Eine unbillige und eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Auch an dieser Stelle sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen und mit abzuwägen. Denn bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt sind schwerwiegende Nachteile grundsätzlich nicht unbillig, sondern von der Rechtsordnung als hinzunehmen vorgesehen.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Kostenforderung des Landratsamts um einen sehr hohen Betrag handelt, der für einen Schuldner in der Regel eine große Belastung darstellt und zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen kann. Soweit der Antragsteller zusätzlich vorträgt, er sei bereits mit einem Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft T. wegen der anderweitigen Unterbringung weiterer Tiere (Brillenkaiman, Netzpythons) belastet worden, weshalb er seine Immobilie habe verkaufen müssen, kann dies aber nicht dazu führen, dass das Landratsamt seinen Kostenanspruch zurückstellen müsste, weil dieser beim Antragsteller zu weiteren finanziellen Schwierigkeiten führen würde. Denn damit würde das Landratsamt das Risiko der Uneinbringlichkeit der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Forderung vollständig tragen, bis über die Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.
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Dass die sofortige Vollstreckung zu irreparablen Schäden führt, wurde zwar vorgetragen, jedoch nicht näher begründet. Für den Antragsteller besteht zunächst die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Landratsamt unter Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine einvernehmliche Lösung, z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, um seine finanzielle Belastung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Sollte das Landratsamt die Vollstreckung betreiben, wären zudem die Pfändungsschutzregelungen zu beachten. Sollte sich wider Erwarten – auf die vorstehenden Ausführungen wird diesbezüglich verwiesen – im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Kostenforderung zu Unrecht erhoben wurde, kann auf der anderen Seite angenommen werden, dass das Landratsamt in der Lage wäre, den dem Antragsteller zustehenden Betrag zurückzuerstatten. Es wurde weiter nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass zur Befriedigung der Forderung des Landratsamts eine Vollstreckung in weiteres unbewegliches Vermögen des Antragstellers anstünde und so durch eine Veräußerung von Grundbesitz eine besondere Belastung gegeben wäre, weil die Flächen z.B. seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden und ihm damit unumkehrbar der Zugriff auf sein Grundeigentum entzogen und seine Existenzgrundlage genommen würde.
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Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht daher vorliegend zu Lasten des Antragstellers.
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3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.
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4. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).