Titel:
Kein Anspruch auf schriftliche Bescheidung in Strafvollstreckungsachen
Normenketten:
StVollzG § 113
BayStVollzG Art. 183
Leitsatz:
Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid seiner gestellten Anträge. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollstreckung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vornahmeantrag, Ausführung, mündliche Bescheidung, Anspruch, schriftlicher Bescheid, Zulässigkeit, Justizvollzugsanstalt
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 20.02.2025 – 204 StObWs 578/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42740
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.04.2023 wird kostenpflichtig verworfen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... .
2
Mit Schreiben vom 18.04.2023, hier eingegangen am 18.04.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragt er, die Antragsgegnerin umgehend zu verpflichten, seinen mündlichen Antrag vom 17.04.2023 umgehend zu bescheiden.
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Zur Begründung führt er aus, dass er am 20.02.2023 einen Ausführungsantrag gestellt habe, der am 03.03.2023 genehmigt worden sei. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass der Zeitpunkt der Ausführung bekanntgegeben werde. Daraufhin habe er beantragt, den Termin so präzise und rechtzeitig wie möglich bekannt zu geben, was unterblieben sei. Am 17.04.2023 habe er erneut einen mündlichen Antrag mit dem Ziel gestellt, dass der Ausführungstermin in Wochen eingegrenzt bekannt gegeben werde. Ihm sei bekannt gegeben worden, dass kein Termin benannt werde. Es sei rechtswidrig, einen genehmigten Ausführungstermin unbestimmt in die Zukunft zu verlegen.
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Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 02.05.2023 Stellung genommen. Die Antragsgegnerin teilt mit, dass der Antrag vom 20.02.2023 am 03.03.2023 positiv verbeschieden worden sei, dies dem Antragsteller am selben Tag eröffnet worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass er über den Zeitpunkt und die Modalitäten kurzfristig in Kenntnis gesetzt werde. Die Ausführung sei bereits vollständig geplant und organisiert. Der Ausführungstermin sei bereits bekannt. Auf mündlichen Antrag vom 17.04.2023 hin sei ihm erneut mitgeteilt worden, dass die Ausführung genehmigt sei und er kurzfristig über Zeitpunkt und Modalitäten in Kenntnis gesetzt werde. Die Mitteilung eines Termins oder eines eingrenzenden Zeitpunkts sei aus Sicherheitsgründen nicht erfolgt.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzulässig, da der mündliche Antrag vom 17.04.2023 ordnungsgemäß verbeschieden worden sei. Es sei üblich, dass Anträge auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in einer Konferenz gem. Art. 183 BayStVollzG besprochen werden. Nach Genehmigung werde die Ausführung geplant und organisiert, wobei es nicht auszuschließen sei, dass eine Wartezeit von mehreren Wochen bis Monaten entstehe. Einige Zeit vor dem Ausführungstermin werde der Gefangene in die Sprechstunde der Abteilungsleiterin geladen, im Rahmen derer die Eingrenzung des Zeitraums erfolge, wobei dem Gefangenen ein zweiwöchiger Zeitraum mitgeteilt werde. Zudem werden die groben Modalitäten der Ausführung mitgeteilt. Den tatsächlichen Ausführungstermin würden die Gefangenen in der Regel erst am Tag der Ausführung selbst erfahren. Dem Antragsteller sei das Prozedere bekannt, da er bereits sieben Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erhalten habe.
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Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er hat dies mit Schreiben vom 10.05.2024, hier eingegangen am 10.05.2024, getan. Er erachtet seinen Antrag als zulässig, da die Antragsgegnerin angegeben habe, auf seinen Antrag hin mitgeteilt zu haben, dass derzeit keine weitere Information zur Eingrenzung des Termins erfolgen werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Anstaltsanträge seien einfach, zweckmäßig und zügig zu bearbeiten. Eine „scheibchenweise“ Verbescheidung sei nicht zulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
9
Der Antragsteller stellt vorliegend einen Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG. Er begehrt die Verbescheidung seines mündlichen Antrags vom 17.04.2023.
10
Der zeitliche Ablauf ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Unstreitig ist auch, dass der Antragsteller am 17.04.2023 einen mündlichen Antrag auf Eingrenzung des Ausführungstermins in Wochen gestellt hat. Unstreitig ist ebenfalls, dass ihm auf seinen Antrag hin mitgeteilt wurde, dass kein Termin benannt wird. Dem Antragsteller wurde daher am 17.04.2023 weder ein Termin noch ein Zeitfenster mitgeteilt. Dies stellt eine mündliche Ablehnung des Antrags vom 17.04.2023 ab. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den Antrag damit bereits verbeschieden. Ein Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid besteht nicht (Arloth/Krä, StVollzG, § 112 Rn. 2). Für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den mündlichen Antrag zu verbescheiden, verbleibt daher kein Raum. Der Vornahmeantrag erweist sich daher als unzulässig.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
12
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.