Titel:
Erstattungsfähige Aufwendungen, Mitverschuldenseinwand, Mitverschulden des Geschädigten, Überwiegendes Mitverschulden, Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, Gesamtschuldnerische, Grobe Fahrlässigkeit, Feststellungsantrag, Versicherungsfall, Unfallbedingtheit, Elektronisches Dokument, Umschulungsmaßnahmen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, mitwirkendes Verschulden, Grobfahrlässige, Basiszinssatz, Rechtshängigkeit, Informatorische Anhörung, Sachverständigengutachten, Elektronischer Rechtsverkehr
Schlagworte:
Haftungsprivilegierung, Grobe Fahrlässigkeit, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsmaßnahmen, Mitverschulden, Schadensersatzanspruch, Belehrungspflicht
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.03.2025 – 19 U 3486/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42738
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 71.570,24 € zzgl. Zinsen aus 38.833,42 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2020 sowie Zinsen aus weiteren 32.736,82 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Herrn ..., geboren am, am ...2019 auf dem Anwesen, 8... K. entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 66.901,11 € zzgl. Zinsen aus 66.811,10 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2020 sowie Zinsen aus weiteren 90,01 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2021 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Herrn ... geboren am, am ... 2019 auf dem Anwesen, 8... K. entstanden sind und noch entstehen werden.
5. Die Beklagte haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 168.471,35 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt von den Beklagten unter anderem die Erstattung von ihr getätigter Aufwendungen in Bezug auf die bei einem Arbeitsunfall geschädigten und bei der Klägerin versicherten Zeugen ... und ...
2
Der Geschädigte ... war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) als Parkettleger beschäftigt, der Geschädigte ... war Schülerpraktikant über das ... bei der Beklagten zu 1). Die Geschädigten ... waren bei der Klägerin, aufgrund der Tätigkeiten für die Beklagte zu 1), im Unfallzeitpunkt gesetzlich unfallversichert. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
3
Am 01.03.2019 kam es auf dem Anwesen ..., 8... K., welches im Eigentum des Beklagten zu 2) steht und unter anderem durch die Beklagte zu 1) saniert wurde, zu einer Explosion. Die Beklagte zu 1) war mit Verlegearbeiten (Verkleben von Teppich) beauftragt, welche sie durch die Geschädigten ... und ... in Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) durchführte. Der Beklagte zu 2) hatte die Bauaufsicht inne.
4
Die Verlegearbeiten wurden am Unfalltag im Keller des Anwesens durchgeführt. Dieser Keller ist durch eine Trockenbauwand mit einer Türöffnung in zwei Räume getrennt. In eine Raumhälfte gelangt man über eine Kellertreppe. Diese Raumhälfte verfügt über zwei Kellerfenster mit Lichtschächten. Der weitere Kellerraum verfügte über ein Kellerfenster mit Lichtschacht. Die Verklebearbeiten wurden in diesem weiteren Kellerraum durchgeführt. Bei den Verklebearbeiten wurde der äußerst entzündliche Neopren-Klebstoff der Marke Mapei – Adesilex LP verwendet. Im Nebenraum, mithin der anderen Raumhälfte, befand sich eine mobile Gasheizung, ein Katalyt-Heizofen der Marke „LaPlaya“ vom Typ LP 3100 K, welche an eine 10,5kg Propangas-Flasche angeschlossen war. Dieser Ofen war während der Verklebearbeiten in Betrieb. Sämtliche Fenster waren zum Zeitpunkt der Durchführung der Verklebearbeiten geschlossen bzw. lediglich gekippt.
5
Der Geschädigte ... strich den auf dem Boden liegenden Teppich mit dem Klebstoff ein. Der Beklagte zu 2) und der Geschädigte ... strichen die Wand, an welcher der Teppich angebracht werden sollte, mit dem Klebstoff ein. Anschließend spachtelten die Geschädigten ... und ... der Beklagte zu 2) die Wand ein. Der Beklagte zu 2) wies die Geschädigten ... darauf hin, nicht mehr zu rauchen.
6
Der verwendete Kleber war als „brennbar“ gekennzeichnet, es war das ADR-Gefahrensymbol mit der Ziff. 3 für „brennbare Flüssigkeiten“ auf der Eimerverpackung des Klebstoffes angebracht. Das Sicherheitsdatenblatt enthielt unter anderem folgende Angaben:
„ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs Kriterien der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP)
Gefahr, Flam. Liq. 2 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
Achtung, Skin Irr.it, 2 Verursacht Hautreizungen.
Achtung, Eye Irrit. 2,Verursacht schwere Augenreizung.
Achtung, STOT SE 3 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Aquatic Chronic 2, Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.“
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Des Weiteren ist im Sicherheitsdatenblatt angeführt:
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (…)“
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Aufgrund der Dämpfe des verwendeten Klebers und des betriebenen Katalyt-Heizofens kam es zu einer schweren Explosion, der eingestrichene Teppich und die im Raum befindlichen Klebedämpfe hatten sich entzündet.
9
Der Beklagte zu 2) erlitt bei der Explosion selbst schwerste Verbrennungen.
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Der Geschädigte ... erlitt ebenfalls schwerste Verletzungen, an den Händen des Verbrennungsgrades 2B, im Gesicht des Verbrennungsgrades 2A. An den Händen des Geschädigten ... musste eine Hauttransplantation vorgenommen. Der Geschädigte ... nahm im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.10.2020 eine Umschulungsmaßnahme vor.
11
Der Geschädigte ... erlitt durch die Explosion Verbrennungen an ca. 8 Prozent der Körperoberfläche, 4 Prozent mit Verbrennungsgrad 2A, 3,5 Prozent mit Verbrennungsgrad 2B und 0,5 Prozent mit Verbrennungsgrad 3. Er erlitt ein Inhalationstrauma. Die Verbrennungen wurden teilweise operativ versorgt.
12
Die Betriebshaftpfichtversicherung der Beklagten zu 1) (...) lehnte mit E-Mail vom 01.04.2020 eine Einstandspflicht hinsichtlich der Geschädigten ... ab, da keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1) und ein überwiegendes Mitverschulden der Geschädigten ... gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde seitens der ... erneute eine Haftung abgelehnt.
13
Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei durch die Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin und der Beklagte zu 2) als Inhaber der Bauaufsicht haben gegen diverse Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, so gegen § 6 Abs. 6 UVV, § 2 Abs. 1 UVV i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2, 11 GefStoffV und Anhang 1 Nr. 1.6 Abs. 3 GefStoffV.
14
Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt 71.570,24 € (Anlage K13 und K13a) an Aufwendungen für den Geschädigten ... getätigt, für den Geschädigten ... Aufwendungen in Höhe von 66.901,11 € (Anlage K14 und K14a).
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Der Geschädigte ... leide unfallbedingt an einer akuten Belastungsreaktion und erhalte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Umschulungsmaßnahme des Geschädigten ... sei unfallbedingt veranlasst. Die von der Klägerin getätigten Aufwendungen seien erforderlich, angemessen und ortsüblich gewesen. Sämtliche Aufwendungen seien auf den Unfall zurückzuführen.
16
Der Beklagte zu 2) sei der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII zum Aufwendungsersatz verpflichtet, die Beklagte zu 1) hafte nach § 111 SGB VII.
17
Die Klägerin beantragt,
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 71.570,24 € zzgl. Zinsen aus 38.833,42 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2020 sowie Zinsen aus weiteren 32.736,82 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Herrn ..., geboren am, am ... 2019 auf dem Anwesen, 8... K. entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 66.901,11 € zzgl. Zinsen aus 66.811,10 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2020 sowie Zinsen aus weiteren 90,01 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Herrn ... geboren am, am ... 2019 auf dem Anwesen, 8... K. entstanden sind und noch entstehen werden.
18
Die Beklagten beantragen,
19
Die Beklagten behaupten, dem Beklagten zu 2) sei erstmals während des Auftragens des Klebers aufgefallen, dass der Gasofen im Nebenraum in Betrieb war. Der Beklagte zu 2) habe den Heizofen selbst nicht eingeschaltet. Der Beklagte zu 2) sei aufgestanden, um den Ofen auszuschalten. Durch die Bewegung auf dem Weg zum Gasofen, um diesen auszuschalten, sei es zu einem Austausch des Gas-Luft-Gemisches gekommen, was wohl wiederum die Verpuffung verursacht habe. Der Beklagte zu 2) habe die Geschädigten ... und ... bereits lange Zeit vor dem Unfall darauf hingewiesen, dass lösungsmittelhaltige Kontaktkleber giftig und leicht entzündlich seien. Bei dem Geschädigten ... handele es sich um einen erfahrenen Facharbeiter, der die Gefahren des Kontaktklebers kannte.
20
Die Beklagten sind der Ansicht, es läge keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor.
21
Die Klage wurde den Beklagten am 15.01.2021 zugestellt.
22
Es wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... und ... sowie durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 (Bl. 79/90 d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 08.07.2024 (Bl. 261/293 d.A.).
23
Die Klägerin stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16.08.2024 (Bl. 302/303 d.A.) zu, die Beklagten mit Schriftsatz vom 01.08.2024 (Bl. 299/301 d.A.). Mit Beschluss vom 19.08.2024 (Bl. 304/305 d.A.) beschloss das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 30.08.2024 bestimmt.
24
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 (Bl. 79/90 d.A.) und die weiteren Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
26
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch dem Grunde nach § 110 Abs. 1 SGB VII.
27
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
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1. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht. Unstreitig haben die Geschädigten ... und ... einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erlitten. Der Geschädigte ... war als Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert, der Geschädigte ... als Schülerpraktikant nach § 2 Abs. 8b) SGB VII.
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2. Der Beklagte zu 2) hat den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII herbeigeführt.
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a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 30.01.2001 – VI ZR 49/00).
31
Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift ist als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen. Handelt es sich aber um Vorschriften, die dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren dienen und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben, kann der objektive Verstoß ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 30.01.2001 – VI ZR 49/00; OLG Dresden, Urteil vom 11.10.2019 – 6 U 996/19).
32
b) Objektiv ist dem Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift vorzuwerfen, wonach gewisse Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wenn beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Dämpfen explosionsfähige Atmosphären entstehen können.
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Bei dem verwendeten lösemittelhaltigen Klebstoff handelt es sich um einen Gefahrenstoff im Sinne der GefStoffV nach § 2 GefStoffV in Verbindung mit § 3 GefStoffV, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Unstreitig handelt es sich um eine leicht entzündbare Flüssigkeit, welche u.a. schwere Augenreizung verursacht. Der Beklagte zu 2) hat hier objektiv gegen § 2 Abs. 1 UVV in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Nr. 2 GefStoffV verstoßen. Der Arbeitgeber hat nach § 7 Abs. 4 Satz und 2 GefStoffV Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Hierfür hat er nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GefStoffV u.a. für eine angemessene Belüftung zu sorgen. Des Weiteren liegt auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 UVV in Verbindung mit § 11 der GefStoffV vor. Nach § 11 Abs. 2 GefStoffV hat der Arbeitgeber zur Vermeidung von Brand- oder explosionsgefährdungen Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen. Zunächst sind gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, zu vermeiden. Sodann sind Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, zu vermeiden. Zuletzt sind schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern.
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Unstreitig waren sämtliche Fenster zum Zeitpunkt der Durchführung der Verklebearbeiten geschlossen bzw. lediglich gekippt. Des Weiteren befand sich unstreitig im anliegenden Kelleraum ein Katalyt-Heizofen, der an eine Propangasflasche angeschlossen war und mit einer Flamme betrieben wurde. Damit wurde durch den Beklagten zu 2) weder für eine ausreichende und auch mögliche Be- und Entlüftung gesorgt. Des Weiteren befand sich dort eine potentielle Zündquelle, welche hätte entfernt werden können.
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Es liegt mithin ein objektiver Verstoß gegen die genannten Unfallverhütungsvorschriften vor.
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c) Dem Beklagten zu 2) ist dabei auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Die oben angeführten Unfallverhütungsvorschriften dienen eindeutig dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers. Ein Verstoß gegen sie stellt damit aber nicht nur eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit dar, sondern lässt auch den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden zu.
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Zudem liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weitere Anhaltspunkte für ein subjektives Verschulden des Beklagten zu 2) vor, die letztlich zu einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten führen, welches die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2) rechtfertigen.
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So hat der Beklagte zu 2) die Geschädigten ... nicht über die Gefahren bei der Verwendung des lösemittelhaltigen Klebstoffes aufgeklärt. Nach eigenen Angaben hat er lediglich den Geschädigten ... darauf hingewiesen, dass nunmehr nicht mehr im Keller geraucht werden darf. Eine Aufklärung des Geschädigten ... unterblieb unstreitig.
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Dem Beklagten zu 2) war die von dem lösemittelhaltigen Klebstoff ausgehende Gefahr bewusst. So gab dieser in seiner informatorischen Anhörung selbst an, dass er das verwendete Produkt kennt und wusste, welche Gefahrzeichen sich auf diesen Produkten befinden. Ihm sei bewusst gewesen, dass man für eine gute Durchlüftung sorgen muss und wenn das nicht möglich ist, Masken verwenden muss. Auch habe er seine Familie mit Hinweis auf den neoprenhaltigen, giftigen Kleber noch kurz vor dem Vorfall weggeschickt.
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Dem Beklagten zu 2) waren daher die von dem lösemittelhaltigen Klebstoff ausgehenden Gefahren durchaus nach eigener Aussage bewusst, wie auch die grundsätzlich zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen, wie eine gute Belüftung.
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Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung mitgeteilt, dass er den im Keller befindlichen Katalyt-Ofen an diesem Tag zum ersten Mal wahrgenommen habe. Er habe den Ofen im November in das Erdgeschoss gestellt. Er habe wahrgenommen, dass sich dieser an dem Tag des Unfalles im Keller befunden hatte. Er habe nicht kontrolliert, ob dieser angeschalten war. Dies sei ihm erst kurz vor dem Unfall eingefallen. Insofern ist festzustellen, dass es dem Beklagten zu 2) oblag, zu kontrollieren, ob eine potentielle Zündquelle im Keller vorhanden ist. Angesichts des Umstandes, dass er diesen das erste Mal im Keller wahrgenommen hatte sowie den nach eigener Aussage herrschenden Außentemperaturen von um die 0 Grad Celsius, hätte es nahe gelegen, zu überprüfen, ob dieser auch genutzt wird bzw. ausgeschalten ist.
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3. Der Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens des geschädigten Zeugen ... und ... nach § 254 BGB zu ermäßigen. Denn da es sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch handelt, ist grundsätzlich der Mitverschuldenseinwand des Geschädigten ... ausgeschlossen, es sei denn, dass dieses mitwirkende Verschulden so groß wäre, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verschulden der Beklagten unterbrochen würde (LG Hanau, VersR 2006, 219 f). Dem ist vorliegend nicht so. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 6. Bezug genommen.
43
4. Eine weitere für den Unfall ursächliche objektiv und subjektiv besonders schwerwiegende Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass der Beklagte zu 2) seine Mitarbeiter nicht hinreichend über die bestehenden Gefahren bei der Verwendung des lösemittelhaltigen Klebers belehrte.
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Es mag zwar der Geschädigte ... durch den Beklagten zu 2) belehrt worden sein, dass in den Kellerräumen während der Durchführung der Klebearbeiten nicht mehr geraucht werden darf. Eine weitergehende Belehrung über den Umgang und die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung des lösemittelhaltigen Klebstoffes unterblieb hingegen unstreitig. Angesichts des Umstandes, dass eine Belehrung über die Notwendigkeit des Unterlassens des Rauchens erforderlich war, erscheint eine solche ebenfalls angezeigt.
45
5. Der Umfang der Schadensersatzpflichten gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) ergibt sich aus von der Klägerin erbrachten Aufwendungen.
46
a) Soweit die Beklagten die Örtsüblichkeit, Angemessenheit und Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestreitet, wird übersehen, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Zwar besteht auch dieser Anspruch nur in Höhe der erforderlichen Kosten. Im Rahmen dessen reicht es jedoch aus, dass der Geschädigte ... die Erforderlichkeit anhand der für die Schadensbeseitigung tatsächlich entstandenen Kosten belegt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2005 – 4 U 163/04). Es ist dann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB Sache des Schädigers darzulegen, dass die Kosten tatsächlich nicht erforderlich sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2005 – 4 U 163/04). Diesen Anforderungen genügt aber der Vortrag der Beklagten nicht, worauf das Gericht hingewiesen hat.
47
b) Soweit die Beklagten eine tatsächliche Zahlung der Beträge durch die Klägerin bestritten haben, greift dies nicht durch (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 116/13).
48
c) Die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen in Bezug auf den Geschädigten ... belaufen sich auf 71.570,24 € (vgl. hierzu die Anlagen K13 und K13a). Soweit die Beklagten pauschal bestritten haben, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, ist das Bestreiten in dieser Pauschalität angesichts der von der Klägerin mit den Anlagen K13a vorgelegten Belege unzulässig.
49
So ist bereits Beleg Ziffer 1 der Anlage K13a, der Rechnung des Städtischen Krankenhauses Bogenhausen als Aufnahmetag der 01.03.2019, mithin der Unfalltag zu entnehmen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlungskosten nicht unfallbedingt seien.
50
Den Arztrechnungen gemäß Belegziffern 6, 7, 10, 11, 20, 27, 35, 45-46, 51, 52, 78-79 und 80-81 der Anlage K13a ist als Diagnose u.a. die Verbrennung der Hände beiderseits sowie Verbrennungen im Gesicht, zudem teilweise ein psychisches Überlastungssyndrom bzw. Diagnose Verbrennungswunde zu entnehmen. Auch hier wäre ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erforderlich gewesen, welches nicht gegeben ist.
51
Dem Beleg Ziffer 8 der Anlage K13a ist eine Krankentransportleistung am Unfalltag, dem 01.03.2019 zu entnehmen. Den Rechnungen der Krankenkasse des Geschädigten ... über von ihr im Auftrag der Klägerin geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie das geleistete Kranken- und Übergangsgeld gemäß Belegziffern 2-5, 9, 12-14, 15, 16-18, 19, 21-23, 24, 28, 29-31, 34, 36-38, 39, 41-44, 47, 48-50, 53, 54-56, 59-61, 62-67, 68-70, 73, 74-76, 77 der Anlage K13a ist sämtlich das Unfalldatum 01.03.2019 zu entnehmen.
52
Den Belegen Ziffer 32, 33 der Anlage K13a ist als Diagnose „akute Belastungsreaktion“ und der Unfalltag „01.03.2019“ zu entnehmen.
53
Die Rechnungen der ... bezieht sich auf eine vom Geschädigten ... durchgeführte Reha-Maßnahme. Anhaltspunkte, weshalb diese nicht aufgrund der im Rahmen des Unfalles erlittenen Verbrennungen erfolgte, sind nicht dargetan.
54
Die Belege Ziffer 40, 41, 8, 83 beziehen sich auf die Umschulungsmaßnahme des Geschädigten .... Soweit die Krankenkasse des Zeugen ... Aufwendungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Auftrag der Klägerin erbracht hat, welche von der Klägerin sodann an die Krankenkasse des Geschädigten ... erstattet wurden, handelt es sich um unfallbedingte Aufwendungen. Auch die Kosten im Rahmen der vom Zeugen ... getätigten Umschulungsmaßnahme waren unfallbedingt und sind daher von der Beklagten zu erstatten. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die von dem Zeugen ... vorgenommene Umschulungsmaßnahme unfallbedingt war. Das Gericht folgt insoweit den nachvollziehbaren und strukturierten Feststellungen des gerichtsbekannten Sachverständigen. Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.07.2024 ausgeführt, dass hinreichende Gründe für die Entwicklung einer Anpassungsstörung bei dem Geschädigten ... aufgrund der durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufenen Brandverletzungen vorliegen. Der Geschädigte ... hatte gegenüber dem Sachverständigen dargestellt, dass er in den Tagen bis Wochen nach dem Unfall unter Ängsten litt, den Gebrauch seiner Hände zukünftig einschränken zu müssen oder bestimmte Tätigkeiten gar nicht mehr ausüben zu können. Dies stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine psychische Belastung dar, welche bereits Krankheitswertigkeit besaß. Auch die Schwere des Unfalles sowie die Schilderungen des Geschädigten ... zu dem somatischen und psychischen Krankheitsverlauf in den Tagen bis Monaten nach dem Ereignis sprechen für eine solche entwickelte Anpassungsstörung. Der Sachverständige konnte sogenannte Brückensymptome in den Aussagen des Geschädigten ... identifizieren, die auch ohne die hier nicht vorliegenden medizinische Dokumentation eine Anpassungsstörung begründen. Auch der Umstand, dass sich der Geschädigte ... in den Tagen bis Wochen nach dem Unfallereignis aufgrund der von ihm als erhebliche empfundenen psychischen Beschwerden psychotherapeutische Hilfe suchte, spricht für eine solche Anpassungsstörung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Umschulungsmaßnahme unfallbedingt.
55
d) Die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen in Bezug auf den Geschädigten ... belaufen sich auf 66.901,11 € (vgl. hierzu die Anlagen K14 und K14a). Soweit die Beklagten pauschal bestritten haben, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, ist das Bestreiten in dieser Pauschalität angesichts der von der Klägerin mit den Anlagen K14a vorgelegten Belege unzulässig. Den Belegen sind sämtlich Leistungen in Bezug auf den Unfalltag 01.03.2019 zu entnehmen, Behandlungsleistungen aufgrund der Diagnose „Verbrennung Hände beiderseits Gesicht; Abdomen“,
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6. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche übersteigen zivilrechtliche Ansprüche nicht, § 110 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGB VII.
57
Zur Höhe des (fiktiven) Schadensersatzanspruchs des Geschädigten ... gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008, VI ZR 70/07 – juris) hinreichend vorgetragen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein den fiktiven Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB der Geschädigten ... und ... nicht vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2017, VI ZR 578/15).
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a) Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Schülerpraktikanten ... sind nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Schülerpraktikant etwaige Verwendungshinweise zu lesen hat bzw. das auf dem verwendeten Material ersichtliche Gefahrensymbol zu erkennen hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Zeuge ... den Gasofen wahrgenommen hat, wie auch den Umstand, dass dieser angeschalten war. Der Zeuge ... musste nach seinem Kenntnisstand nicht wissen bzw. erkennen, dass das verwendete lösemittelhaltige Material brennbar bzw. leicht entzündlich war. Eine Aufklärung durch den Beklagten zu 2) ist unstreitig nicht erfolgt.
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b) Auch ist kein Mitverschulden des Zeugen ... anzunehmen. Zwar hat dieser im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge ... selbst ausgesagt, dass er aufgrund seiner Ausbildung die auf der Verpackung des lösemittelhaltigen Klebers aufgedruckten Zeichen hätten erkennen können. Jedoch konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass der Zeuge ... den angeschalteten Gasofen wahrgenommen hat. Dieser sagt selbst aus, dass er keine Erinnerung mehr habe.
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Selbst wenn im Übrigen der Zeuge ... hätte erkennen können, dass nicht für eine ausreichende Be- und Entlüftung gesorgt war, würde ein etwaiges Mitverschulden insoweit komplett hinter dem schweren Verschulden der Beklagten zu 2) zurücktreten. Wie schon ausgeführt, gab es keine Anweisungen oder Belehrungen, wie mit dem neoprenhaltigen Klebstoff umzugehen sei, so dass sich der Vorwurf an den Zeugen ... darin erschöpfen würde, nicht darauf geachtet zu haben, ob die Fenster vollkommen geöffnet oder geschlossen bzw. lediglich gekippt waren.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch dem Grund nach aus § 111 Satz 1 SGB VII. Der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter hat – wie unter Ziffer I. dargestellt – grob fahrlässig seine Pflichten verletzt, so dass die Beklagte zu 1) als Vertretene in gleichem Umfang haftet.
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Der Anspruch auf Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Spätestens mit dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21.04.2020 (Anlage K26) verweigerte die Beklagte zu 1) die Leistung ernsthaft und endgültig im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, sodass Verzug jedenfalls ab dem 25.04.2020 bestand. Im Übrigen wurde die Klage den Beklagten am 15.01.2021 zugestellt, sodass Rechtshängigkeit zum 16.01.2021 eingetreten ist.
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Die Feststellungsanträge waren begründet. Die Begründetheit des Feststellungsantrages folgt aus § 111 Satz 1 SGB VII bzw. aus § 110 Abs. 1 SGB VII.
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Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH VersR 2007, 708). Auch das ist hier der Fall. Das Vorliegen eines haftungsrechtlich relevanten Eingriffs ist in Bezug auf die Beklagten zu bejahen. Auf Grund der unstreitigen schweren unfallbedingten Verletzungen der Zeugen ... und ... sind zukünftige materielle und immaterielle Schäden nicht auszuschließen, was für die Begründetheit des Feststellungsantrags genügt (vgl. OLG Saarbrücken (4. Zivilsenat), Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 116/13 m.w.N.)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.