Titel:
Verhältnis der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zur Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO
Normenketten:
BayVwVfG Art. 35
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 2
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4
BGB § 133
BGB § 157
17 Abs. 2 OWiG
OWiG § 19 Abs. 2 S. 1
StPO § 261
StVG § 24 Abs. 3 Nr. 5
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
StVO § 29 Abs. 3
StVO § 46 Abs. 3 S. 1
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 21
StVO § 49 Abs. 2 Nr. 7
StVO § 49 Abs. 4 Nr. 4
StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 2
StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 8
StVZO § 70
StVZO § 71
Leitsätze:
1. Der Feststellung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts nach Art. 35 BayVwVfG ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Feststellungen nur darauf überprüfen, ob sie allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt.
2. Das Fehlen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO führt nicht automatisch zum Erlöschen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 24.10.1996 – 2 ObOWi 689/96 = BayObLGSt 1996, 160).
Schlagworte:
Abhängigkeit, Abmessung, Auflage, Auslegung, Ausnahmegenehmigung, Bedingung, Beweiswürdigung, Erlaubnis, Fahrer, fahrzeugbezogen, Gewicht, Halter, Nebenbestimmung, Regelungsgehalt, Sachrüge, Schwertransport, sofortige Vollziehbarkeit, Straßenverkehr, straßenverkehrsrechtliche Zulassung, streckenbezogen, Tatsachenfeststellung, Treu und Glauben, Verwaltungsakt, Vollziehbarkeit, Überschreitung, Zulassung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42675
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 15.04.2024 mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und zum Gewicht und zu den Abmessungen der Fahrzeugkombination, welche bestehen bleiben.
II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Altötting zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht Altötting verurteilte den Betroffenen am 15.04.2024 jeweils wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Gewichts- und Abmessungsüberschreitungen nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 69a Abs. 3 Nrn. 2 und 4 StVZO der von ihm geführten Fahrzeugkombination zu einer Geldbuße von 400 Euro.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 25.10.2023 im Auftrag seines Arbeitgebers eine Fahrzeugkombination, deren Gewicht und räumliche Ausmaße die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschritt. Der Betroffene verfügte zwar über eine von der zuständigen Bezirksregierung erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, von der Gewicht und Ausmaße an sich abgedeckt gewesen wären. Entgegen einer in der „Verlängerung der Ausnahmegenehmigung“ vom 29.06.2020 erteilten Nebenbestimmung verfügte nur der Auflieger, nicht aber die Zugmaschine über eine dort näher beschriebene geeignete Einrichtung zur Achslastmessung. Das Amtsgericht hat in dieser Nebenbestimmung eine Bedingung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und keine Auflage nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG gesehen. Da dieser Bedingung nicht nachgekommen war, habe sich der Betroffene nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen können.
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Der Betroffene verfügte nach den Urteilsfeststellungen weiterhin über eine vom zuständigen Landratsamt erteilte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO, die „eine Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Maßen und Abmessungen gerechtfertigt hätte“. Das Amtsgericht ist jedoch der Ansicht, dass wegen des Fehlens einer straßenverkehrszulassungsrechtlichen Zulassung für die Fahrzeugkombination eine „Berufung auf die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO ausgeschlossen“ gewesen sei.
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Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat mit Stellungnahme vom 30.08.2024 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Altötting aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen. Die Stellungnahme der Verteidigung vom 05.11.2024 lag dem Senat vor.
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Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat – zumindest vorläufig – Erfolg, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind.
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1. Das Urteil enthält keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung, soweit es davon ausgeht, die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sei unter einer Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erteilt worden.
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a) Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für die dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung (§§ 261, 267 StPO), weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (Göhler OWiG 19. Aufl. § 71 Rn. 42 f m.w.N.).
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Der Inhalt eines Verwaltungsakts (Art. 35 BayVwVfG), wie hier, ist vom Tatgericht festzustellen (st. Rspr. vgl. nur BGHSt 31, 314; 66, 83; BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – 1 StR 422/22 bei juris). Das Revisionsgericht kann dessen Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob diese allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt. Eine eigene Wertung steht dem Revisionsgericht nicht zu. Für den Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste, wobei Erwägungen und Überlegungen, die in der Entscheidung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, außer Betracht bleiben. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu bestimmen. Hierzu sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände sowie die Begründung des Verwaltungsaktes heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 22.03.2023 a.a.O.).
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b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es teilt zum Wortlaut des Bescheids vom 29.06.2020 und seiner Nebenbestimmungen lediglich rudimentär mit, dass die Ausnahmegenehmigung unter einer „Bedingung“ erfolgte, ohne den Wortlaut des Bescheids in seinem Gesamtzusammenhang darzustellen. Auch auf eine eventuelle Begründung geht es mit keinem Wort ein. Der Senat muss daher besorgen, dass das Amtsgericht nicht alle dem Empfänger des Bescheids bekannten oder erkennbaren Umstände bei seiner Auslegung berücksichtigt hat.
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Weiterhin ist dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Erwägung des Amtsgerichts, dass mit der Nebenbestimmung die Ausnahmegenehmigung stehen und fallen sollte, weil es dem Fahrer nur so möglich wäre, sich „sichere Gewissheit“ vom tatsächlichen Gewicht der Fahrzeugkombination zu verschaffen, eventuell gegen Denkgesetzte verstößt, nur vor dem Hintergrund einer, hier nicht vorliegenden, umfassenden Darstellung des wesentlichen Inhalts des Bescheids in seinem Gesamtzusammenhang möglich.
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2. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen zudem nicht den Schuldspruch gegen den Betroffenen wegen tateinheitlich begangener Gewichts- und Abmessungsüberschreitungen nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Nr. 7 StVO.
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a) Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass für den Schwertransport eine solche Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO vorlag. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für den Schuldvorwurf. Feststellungen dahingehend, dass die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO unter einer tatsächlich nicht vorliegenden Bedingung erteilt worden wäre, hat das Amtsgericht nicht getroffen.
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b) Von solchen Feststellungen wäre das Amtsgericht selbst dann nicht enthoben gewesen, wenn die für das Fahrzeug nach § 70 StVZO erteilte Ausnahmegenehmigung unter einer Bedingung gestanden hätte und diese nicht eingetreten oder entfallen gewesen sein sollte.
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aa) Die Bestimmungen der § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO und § 70 StVZO erfassen inhaltlich unterschiedliche Normverstöße (BayObLG, Beschluss vom 24.10.1996 – 2 ObOWi 689/96, bei juris Rn. 18 = BayObLGSt 1996, 160 = NStZ-RR 1997, 123 = VRS 92, 440). Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO einerseits ist fahrzeugbezogen und regelt die Zulassung des verwendeten Fahrzeugs für den Straßenverkehr. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO andererseits setzt die Zulassung des Fahrzeugs voraus und regelt die Zulässigkeit seines Einsatzes im Hinblick auf die durch einen Schwerlast- oder Sondertransport einhergehende Beeinträchtigung des Straßenverkehrs. Regelungsgegenstand einer solchen Erlaubnis ist mithin die Prüfung der Eignung öffentlicher Straßen als Transportweg. Bei der Erteilung einer solchen Erlaubnis werden vorrangig streckenbezogene Voraussetzungen geprüft wie die Eignung des gesamten Fahrtwegs hinsichtlich des baulichen Zustandes der benutzten Straßen und mögliche Beeinträchtigungen des übrigen Straßenverkehrs (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2007 – 2 Ss OWi 597/06 bei juris Rn. 14/15 m.w.N.).
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bb) Wenn in der vorgenannten Entscheidung davon die Rede ist, dass § 29 Abs. 3 StVO die Zulassung des Fahrzeugs voraussetze, bedeutet dies nicht, dass bei Fehlen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ipso iure auch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO unwirksam wäre, sondern nur, dass das Vorhandensein einer solchen Erlaubnis nicht geeignet ist, eine fehlende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zu kompensieren. Gegen die automatische Abhängigkeit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO von einer Genehmigung nach § 70 StVZO spricht, dass beide Verwaltungsakte von unterschiedlichen Behörden erteilt werden und die Voraussetzungen für die Erteilung nicht deckungsgleich sind. Nachdem ein Automatismus verwaltungsrechtliche und, wie hier, bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich zöge, wäre zu erwarten, dass der Gesetz- oder Verordnungsgeber auch eine entsprechende Regelung getroffen hätte, die den entsprechenden Vorschriften jedoch nicht zu entnehmen ist.
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Allerdings kann sich die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs, welche bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO zu berücksichtigen ist, auch aus der Ungeeignetheit des Verwendung findenden Fahrzeugs ergeben. Auch ist in Ziff. 80 VwV zu § 29 StVO (abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 47. Aufl. § 29 StVO Rn. 1b) davon die Rede, dass Geltungsbereich und Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO von der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gedeckt sein müssen, was dafür spricht, dass die Straßenverkehrsbehörde die Erteilung einer solchen Erlaubnis regelmäßig nur in Abhängigkeit von der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilen soll. Da es sich bei der entsprechenden Regelung jedoch lediglich um eine verwaltungsinterne Anweisung handelt, die nicht durch höherrangiges Recht zwingend vorgegeben ist, verbleibt es bei dem Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit der verschiedenen Anordnungen (BayObLG, Beschluss vom 24.10.1996 a.a.O.) und der Notwendigkeit ihrer individuellen Auslegung.
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Aufgrund der aufgezeigten Mängel kann der Schuldspruch und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb im vollen Umfang aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und zum Gewicht und zu den Abmessungen der Fahrzeugkombination, welche rechtsfehlerfrei getroffen wurden.
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Nachdem weitere Feststellungen möglich erscheinen, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Altötting zurück, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird.
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Eine eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG ist im Senat schon deshalb verwehrt, weil es sich bei der Feststellung des Inhalts eines Verwaltungsakts, wie bereits oben ausgeführt, um eine Tatfrage handelt, die der Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt und die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze überprüft werden kann.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass Grundlage der Prüfung auf die Sachrüge hin allein die Urteilsurkunde ist (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241; BGH NJW 1998, 3654; KK-Gericke StPO 9. Aufl. § 337 Rn. 27). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Stellungnahme den Inhalt der Ausnahmegenehmigung in Teilen zitiert, trägt sie urteilsfremde Tatsachen vor, welche – unabhängig davon, dass ihre Argumentation in der Sache gut vertretbar erscheint – im Rahmen der Sachrüge keine Berücksichtigung finden können.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Sofern der Tatrichter zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Bescheid vom 29.06.2020 nicht eine Bedingung, sondern eine Auflage als Nebenbestimmung enthielt, könnte auch eine Verurteilung des Betroffenen nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 8, 71 StVZO in Betracht kommen. Nach der weiten Fassung der Vorschrift des § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO kommt als Täter der Ordnungswidrigkeit zwar der Halter des Fahrzeugs in Betracht, an den sich die Auflage in aller Regel richtet, aber eben auch der Fahrer (vgl. BayObLGSt 1983, 125, 126; BeckOK/Koehl StVR § 71 StVZO Rn. 1.1; Dauer in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 71 StVZO Rn. 1). Auch derjenige, der in seiner Eigenschaft als Fahrer von einer für sein Fahrzeug erteilten Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen möchte, ist verpflichtet, dem Regelungsgehalt des Bescheides in seiner Gesamtheit nachzukommen.
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Eine Auflage ist dann vollziehbar i.S.d. § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO, wenn der erteilte Bescheid entweder bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat (vgl. Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. StVO § 49 Rn. 4 m.w.N.). Hierzu müssten sich die Urteilsfeststellungen gegebenenfalls verhalten.
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2. Sollte der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO eine nicht eingehaltene Auflage als Nebenbestimmung enthielt, käme auch eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO in Betracht.
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3. Nach §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG reicht der Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln, wie hier, bis 1.000 Euro und nicht bis 2.000 Euro, wie vom Amtsgericht angenommen.
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Der Senat entscheidet durch Beschluss gem. § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
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Gem. § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.