Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 21.11.2024 – B 3 E 24.10008
Titel:

Berechnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung der Debutatsminderungen

Normenketten:
VwGO § 123
HZV §§ 36–§ 56, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 45, § 46 Abs. 2
GG Art. 12, Art. 5
LUFV § 4, § 7
AV BayHIG § 45 Abs. 2
Leitsätze:
1. Grundlage der Berechnung des Lehrangebotes ist das abstrakte Stellenprinzip gem. § 43 Abs. 1 HZV, wonach alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der Lehrpersonen unabhängig von ihrer Besetzung oder Qualifikation berücksichtigt werden, es sei denn, eine Stelle kann aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden (§ 43 Abs. 3 HZV). Davon werden Debutsermäßigungen, insbesondere für Tätigkeiten als hauptberuflicher Dekan gem. § 7 Abs. 1 LUFV Studienfachberater in verschiedenen Studiengängen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, für die geschäftsführende Leitung der psychotherapeutischen Ambulanz gem. § 7 Abs. 8 LUFV sowie für eine Lehrprofessur mit festgelegtem Deputat gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV abgezogen. (Rn. 28 – 47, 31 und 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Deputatsminderung ist auch auf Grundlage des Budgets nach § 7 Abs. 4 LUFV iVm § 45 Abs. 2 AV BayHIG rechtmäßig, da das Staatsministerium Universitäten und Kunsthochschulen ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung zuteilt und mit seinem Einvernehmen durch den Präsident oder die Präsidentin der Hochschule unter Berücksichtigung der Leistungen der Lehrperson in Forschung und Lehre vergeben wird, zB für die Praktikumskoordination im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie, den Aufbau eines neuen Lehrstuhls sowie die Einreichung einer Stiftungsprofessur und die Durchführung eines Forschungsprojekts. (Rn. 48 – 53 und 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. In die Lehrauftragsstunden sind gem. § 45 S. 1 HZV diejenigen einzubeziehen, die in den zwei vorangegangenen Semestern im Durchschnitt verfügbar waren, nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen und aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich stammen, jedoch nicht solche, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet oder unentgeltlich von externem Forschungspersonal erbracht wurden. Zudem sind sie in Deputatstunden umzurechnen, während aus Studienverbesserungsmitteln finanzierte Lehrveranstaltungen das Lehrangebot nicht erhöhen.  (Rn. 54 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wesentliche Grundsätze beim Export sind die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen nicht zugeordneter Studiengänge sowie deren voraussichtliche Zulassungszahlen (§ 46 Abs. 2 HZV). Zudem darf die wissenschaftliche Gestaltungsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht unbegrenzt zu Kapazitätsverlusten in zulassungsbeschränkten Studiengängen führen, weshalb Exporte nachvollziehbar begründet und Kapazitätsverringerungen möglichst vermieden werden müssen. (Rn. 59 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
5. Sondereffekte können zu einer weiteren Minderung führen, wenn sie sich auf zeitlich begrenzte und außergewöhnliche Entwicklungen wie den doppelten Abiturjahrgang oder neu eingeführte Studiengänge auswirken, bei denen nicht durchgehend vollständige Studierendenkohorten vorhanden sind. Das Ministerium muss in solchen Fällen eingebunden werden, da es die Peakberechnung zur kapazitätsorientierten Anpassung der Ressourcen bei diesen Sondereffekten bestätigt und gemäß den gesetzlichen Vorgaben zusätzliche Belastungen berücksichtigt. (Rn. 65 – 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Studiengang Psychologie, Kapazitätsberechnung, Debutatsminderung, Lehrangebot, Berechnung, Zulassung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.02.2025 – 7 CE 24.10017
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42329

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragspartei begehrt beim Antragsgegner die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (BSc.) im Wintersemester 2024/2025 an der …-Universität … (im Folgenden Universität).
2
§ 1 der „Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2024/2025 an der …-Universität … als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2024/2025) vom 25. Juni 2024“ setzt u.a. die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2024/2025 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 87 (2023: 80; 2022: 80; 2021: 63; 2020: 66; 2019: 66) und im Teilzeitstudiengang auf 2 (2023:2; 2022:80; 2021:2; 2020:2; 2019: 2) fest.
3
Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen innerkapazitär bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos.
4
Die Antragspartei beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2024/2025 vorläufig zuzulassen.
5
Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.
6
Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten.
7
Die Universität beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
8
Zur Begründung legte die Universität die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2024/2025 vor. Darin ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 326 Deputatstunden (2023: 314; 2022: 261; 2021: 264; 2020: 249; 2019: 241) abzüglich Verminderungen in Höhe von 32 SWS (2023: 33; 2022:23; 2021: 23; 2020: 18; 2019: 20) angesetzt. Zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden (2023: 34; 2022: 44; 2021: 24; 2020: 31,5; 2019: 32) und abzüglich des Dienstleistungsexports von 41,5847 SWS (2023: 55,8041; 2022: 57,6139; 2021: 77,8504; 2020: 64,9164; 2019: 64,3329), sowie des Abzugs des Bedarfs für Fortschreibung auslaufender Master-Peaks in Höhe von 32,9948 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 246,4206 SWS (=Sb) (2023: 236,3540; 2022: 224,3861; 2021: 182,1496; 2020: 197,5336; 2019: 188,6672).
9
In Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 7 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,8229 (2023: 2,7882; 2022: 2,6137; 2021: 2,7386; 2020: 2,7572; 2019: 2,7078) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4996 (=zp) (2023: 0,4733; 2022: 0,4445; 2021: 0,4327; 2020: 0,4279; 2019: 0,4339), gewichtet mit dem Eigenanteil des Studienganges Psychologie BSc. von 3,4299 (2023: 3,4299; 2022: 3,4322; 2021: 3,5833; 2020: 3,6855; 2019: 3,4785), sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 1 (2023: 1; 2022: 0,9524; 2021: 0,9355; 2020: 0,9281; 2019: 0,9211) ergaben sich danach 87 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze (2023: 80; 2022: 80; 2021: 62; 2020: 66; 2019: 66) und 2 Teilzeitstudienplätze (2023: 2; 2022: 2; 2021: 2; 2020: 2; 2019 :2).
10
Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inhaltlich und rechnerisch überprüft und akzeptiert worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft.
11
Die Universität hat mit E-Mail vom 23.10.2024 ergänzend mitgeteilt, eine Zulassung der Antragspartei sei derzeit angesichts der Einschreibesituation nicht absehbar. Zum Abzug des Bedarfs der Fortschreibung auslaufender Master-Peaks wurde erläutert, dass dies im Ergebnis lediglich der in diesem Fall nicht zutreffende Name für die vom Staatsministerium vorgegebene Berücksichtigung von Sondereffekten bei der Berechnung sei. Damit könne Sondereffekten passgenau begegnet werden, was sich letztlich kapazitätsschonend auswirke. Bei der Berechnung seien unter Absprache mit dem Staatsministerium zwei Sondereffekte aus dem letzten Zulassungsjahr berücksichtigt worden. Zum einen habe sich die Universität zum Vorhalten von 45 Studienplätzen für den neuen Studiengang Master Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie verpflichtet. Diese seien aber im vergangenen Jahr nicht vergeben worden. Die geringere Nachfrage werde mit der Berechnung einerseits abgedeckt. Anderseits habe man aufgrund der geringeren Einschreibezahlen im besagten Masterstudiengang zugunsten des Bachelorstudiengangs eine horizontale Substituierung vorgenommen. Diese habe im Gegensatz zur eigentlich errechneten Kapazität von 97 im Ergebnis zu einer Zulassung von 110 Studierenden geführt. Diese erhöhte Nachfrage werde mit der Sonderrechnung ebenfalls abgedeckt.
12
Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 legte die Universität die aktuelle Fachstatistik vor. Demnach sind im Bachelorstudiengang Psychologie (Vollzeit) insgesamt 356 Studierende eingeschrieben, von denen 87 auf das erste Fachsemester fallen.
13
Für die weiteren Studiengänge der Lehreinheit ergeben sich folgende Zahlen:

Errechnete Kapazität

Studienanfänger 1. FS

Psychologie BSc. Vollzeit

87

87

Psychologie BSc. Teilzeit

2

3

Psychologie MA

keine festgelegt

35

Psychologie – LA GS

11

9

Psychologie – LA MS

2

3

Psychologie – LA RS

3

3

Psychologie – LA GY

7

7

Psychologie – LA BS

2

3

Beratungslehrkraft LA

20

20

Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie – MA Vollzeit

43

46

Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie -MA Teilzeit

2

1

14
Zudem erläuterte die Universität auf gerichtliche Nachfragen hin mit Schriftsatz vom 11.11.2024 Einzelheiten zu Deputatsminderungen. Weiterhin erklärte sie, die Überarbeitung der Modulhandbücher sei zum Berechnungsstichtag nicht absehbar gewesen, insofern habe man diese auch nicht in der Berechnung berücksichtigen können. Die Änderungen seien geringfügig, sodass sie sich nicht auf das Berechnungsergebnis auswirken würden. Zudem sei mit dem Ausscheiden von Herrn Prof. Dr. … eine Änderung absehbar. Diese führe im Durchschnitt zu einer Minderung des Lehrangebotes in Höhe von 8 SWS.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung und auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend) verwiesen.
II.
16
Der zulässige Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Über die von der Universität vergebenen 87 Vollzeitstudienplätze und 3 Teilzeitstudienplätze im Bachelorstudiengang hinaus stehen keine weiteren freien Studienplätze zur Verfügung.
17
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
18
1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2024/2025 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei weder erhalten noch ausgeschlagen. Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, B.v. 29.4.2005 – 7 CE 05.10117 – juris Rn. 9; a.A. OVG Hamburg, B.v. 5.7.2002 – 3 Nc 6/02 – juris; differenzierend Sächsisches OVG, B.v. 16.11.2001 – NC 2 4/01 – juris). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Im Übrigen war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen.
19
2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung für weitere als die bereits zum 11.11.2024 vergebenen 87 Studienplätze im Vollzeitstudiengang Psychologie Bachelor nicht gegeben.
20
Ein Anordnungsanspruch scheitert zwar nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei innerhalb der festgesetzten Kapazität möglicherweise nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, Rn. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.4.2013 – 7 CE 13.10032 – juris; B.v. 8.8.2006 – 7 CE 06.10020 – juris; B.v. 19.1.2004 – 7 CE 03.10155 – juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 354).
21
Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes – BayHZG – können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
22
Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der nach der Ermächtigungsnorm in Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 BayHZG und des Art. 9 Abs. 1 BayHZG erlassenen Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (vom 10.2.2020 (GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.08.2023 (GVBl. S. 564)), und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV – (vom 14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 73 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98)). Es kann offenbleiben, ob die LUFV, die nur bis 28.02.2023 gültig war, oder die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13.02.2023 Anwendung findet, da sich die Änderung nicht Wesentlich auf das Ergebnis auswirkt: Die Regeldeputate der Lehrpersonen sind mit der Rechtsänderung nicht wesentlich verändert worden. Etwaige Deputatsermäßigungen nach der LUVF gelten gem. § 45 Abs. 1 AVBayHIG fort. Weiterhin gelten die Regelungen der LUFV auch bei Fehlen der nach § 1 AVBayHIG vorgesehenen Leitlinien fort, § 45 Abs. 2 AVBayHIG.
23
Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 HZV mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind, § 57 Abs. 1 Satz 1 HZV.
24
Nach § 40 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2024 liegen darf.
25
Gemäß § 41 HZV i.V.m. Anlage 7 wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Danach ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1 bis 2.1.2). Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 44 Abs. 2 HZV. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.4). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird in einem weiteren Schritt ein gewichteter Curricularanteil ermittelt und auf dieser Grundlage nach Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors die jährliche Aufnahmekapazität des Studienganges Psychologie BSc. berechnet (siehe unten Nrn. 2.2). Weitere Faktoren, wie die Möglichkeit der Online-Lehre bleiben bei der Kapazitätsberechnung nach der gesetzlich vorgesehenen Modellrechnung außer Betracht.
26
Soweit der Antragsgegner über die von ihm errechnete Kapazität von 87 Vollzeitstudienplätzen und 2 Teilzeitstudienplätzen im Studiengang Psychologie Bachelor sowie 43 Vollzeitstudienplätzen und 2 Teilzeitstudienplätzen im Studiengang Master Klinische Psychologie und Psychotherapie hinaus im Wege der Überbuchung einen weiteren Teilzeitstudienplatz im Studiengang Psychologie Bachelor, sowie 2 weitere Studienplätze im Studiengang Master Klinische Psychologie und Psychotherapie vergeben hat, lässt dies für sich alleine noch keine Rückschlüsse auf verdeckte Studienplätze zu. Dass Überbuchungen nicht generell unzulässig sind, folgt aus § 23 i.V.m. § 7 Abs. 2 HZV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende Überbuchungen von Studienplätzen im Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Damit soll ausgeglichen werden, dass zugeteilte Studienplätze nicht angenommen werden und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt wird (BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10135 – juris Rn. 15). Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer – möglichst frühzeitigen – vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam, B.v. 5.5.2017 – 12 L 933/16.NC – juris Rn. 93; OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.7.2015 – OVG 5 NC 15.15 – juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10001 – juris u.a.). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte.
27
2.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie ist nach summarischer Prüfung richtig berechnet worden.
28
2.1.1 Ausgangspunkt für die Berechnung ist das in der vorgelegten Stellenübersicht ermittelte (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 294 SWS, das sich aus den zugeordneten Stellenanteilen und den zugehörigen Deputaten ergibt.
29
Auffälligkeiten hinsichtlich der übersandten Stellenübersicht ergeben sich nach summarischer Prüfung nicht, insbesondere wurden den jeweiligen Stellen nach überschlägiger Durchsicht auch die nach § 44 HZV i.V.m. § 4 LUFV bzw. § 3 AVBayHIG vorgesehenen Deputate zugewiesen. Gegenüber dem Vorjahr 2024 ist erneut eine Erhöhung des Lehrangebotes um 13 SWS zu verzeichnen.
30
Die vorgelegte Stellenübersicht lässt die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts und verschiedener Obergerichte (vgl. beispielhaft BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10044 – juris; B.v. 2.6.2015 – 7 CE 15.10008 – juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 15.6.2022 – 9 C 36/21 – juris; OVG NW, B.v. 25.2.2010 – 13 C 1/10 – juris Rn 3-6; OVG Berlin-Bbg., B.v. 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – juris Rn. 17; OVG LSA, B.v. 16.7.2009 – 3 N 599/08 – juris Rn. 13; HessVGH, U.v. 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 – juris Rn. 24; OVG Saarl. B.v. 25.7.2013 – 2 B 48/13.NC – juris Rn. 51) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offenbar unbeanstandet.
31
§ 43 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10009 – juris Rn. 10). In die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 43 Abs. 3 HZV). Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips grundsätzlich unerheblich.
32
2.1.2 Anhaltspunkte für Fehler bei den in die Berechnung eingestellten Deputatsermäßigungen in Höhe von insgesamt 32 SWS sind nicht gegeben.
Im Einzelnen:
33
2.1.2.1 Die Deputatermäßigung für die Studienfachberatertätigkeiten in Höhe von jeweils 2 SWS begegnen keinen Bedenken. Sie halten sich jeweils in dem von § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vorgesehenen Rahmen von höchstens 25 v.H. der Lehrverpflichtung, wobei je Studiengang insgesamt nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden sollen.
34
Für die einzelnen Reduzierungen gilt Folgendes:
35
Die Deputatsermäßigung für Herrn … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV von 10 SWS auf 8 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für den neuen Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie wurde nach summarischer Prüfung zurecht in der Berechnung berücksichtigt. Diese wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19.09.2023 genehmigt. Diese Genehmigung gilt befristet von 01.10.2023 bis 30.09.2024 und damit grundsätzlich an dem o.g. Stichtag. Zudem war – wie die Universität in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2024 dargestellt hat – absehbar, dass diese Stelle von Herrn … weiterhin ausgefüllt werden wird und sich damit weiterhin eine Deputatsminderung ergeben wird.
36
Die Deputatermäßigung für Prof. Dr. … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV ausgehend von einem Grunddeputat von 9 SWS um 2 SWS für seine Funktion als Studienfachberater für den Studiengang Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www.uni- …de/studienberatung/fachstudienberatung/studienberatung-fachstudienberatung-lehramt/ zuletzt abgerufen am 30.09.2024, 08:00 Uhr) auch 2024 ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 06.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für das Fach Psychologie mit schulpsychologischen Schwerpunkt. Soweit die Universität mit Schriftsatz vom 11.11.2024 vorgetragen hat, dass Herr Prof. Dr. … zum 30.09.2024 ausgeschieden sei, ergibt sich deshalb keine Änderung. Die Aufgabe wird künftig weiter mit einer entsprechenden Deputatsermäßigung von Herrn Prof. Dr. … wahrgenommen werden.
37
Die Minderung des Deputates für Herrn Dr. … „um 2 SWS auf 16 Lehrveranstaltungsstunden“ für seine Funktion als Studienfachberater für den Studiengang der pädagogischen Qualifikation Beratungslehrkraft, die auch im Jahr 2024 (vgl. https://www.uni- …de/studienberatung/fachstudienberatung/studienberatung-fachstudienberatung-lehramt/ zuletzt abgerufen am 30.09.2024, 08:03 Uhr) ausgeübt wird, wurde mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 24.02.2022 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ und „für die Zukunft“ genehmigt.
38
Gleiches gilt für die Deputatermäßigung für Herrn Prof. Dr. … um 2 SWS auf sieben SWS für seine Funktion als Studienfachberater im Studiengang „Bachelor of Science Psychologie“ gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV. Diese wurde mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 29.07.2011 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion“) genehmigt. Auch diese Tätigkeit wird 2024 noch wahrgenommen (vgl. https://www.uni- …de/ba-psychologie/ansprechpersonen-und-beratung/, zuletzt abgerufen am 30.09.2024, 08:38 Uhr).
39
Die Deputatsermäßigung für Frau Prof. Dr. … wegen der Studienfachberatertätigkeit für Psychologie im Rahmen des EWS-Studiums gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um weitere 2 SWS begegnet nach den Erläuterungen der Universität keinen Bedenken. Diese wurde mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27.04.2022 „für die Dauer ihrer Wahrnehmung der Funktion“ und „für die Zukunft“ genehmigt. Diese nimmt sie auch weiterhin wahr (vgl. https://www.uni- …de/studienberatung/fachstudienberatung/studienberatung-fachstudienberatung-lehramt/, zuletzt abgerufen 30.09.2024, 08:41 Uhr)
40
2.1.2.2 Das zuletzt mit Schreiben der Universität vom 31.07.2017 genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. Schreiben der Universität … vom 22.10.2012 sowie die Begründung von Prof. Dr. … vom 20.07.2017 Bestätigung dieser Festlegung der Bandbreite auf 14 SWS mit Schreiben der Universität … vom 31.07.2017), begegnet auch in 2024 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In dem genannten Schreiben vom 20.07.2017 sind die Gründe für die Festlegung des Deputats nachvollziehbar dargelegt.
41
2.1.2.3 Die Deputatermäßigung um 4 SWS für Dr. … wegen ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Leiterin der psychotherapeutischen Ambulanz (vgl. https://www.uni- …de/klinpsych/psychotherapeutische-ambulanz/ abgerufen am 30.09.2024, 13:58 Uhr) als besondere Aufgabe in der Universität gemäß § 7 Abs. 8 LUFV wurde nach Kenntnis des Gerichts aus den Vorjahren mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 27.06.2019, die dem Wortlaut nach im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfolgte (§ 7 Abs. 8 Satz 7 LUFV), genehmigt. Diese Genehmigung erfolgte mit dem Hinweis, dass die „Zustimmung unter der Voraussetzung“ erfolge, „dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten wird“ und führt unmittelbar zur Kapazitätsminderung um 4 SWS.
42
Dies ist nicht zu beanstanden.
43
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LUVF kann der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen eine Ermäßigung gewähren. Gleiches gilt, wenn eine Lehrperson im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb der Hochschule wahrnimmt (§ 7 Abs. 8 Satz 2 LUFV). In diesen Fällen allerdings muss die Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters und möglichst innerhalb derselben Lehreinheit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 Satz 4 und 5 LUFV). In Ausnahmefällen genügt es, dass ein Ausgleich der entfallenden Lehrkapazität aus Einnahmen finanziert wird, die im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung erzielt werden und mindestens die anteiligen Personalkosten der Lehrperson erreichen sollen, deren Lehrverpflichtung ermäßigt wird (§ 7 Abs. 8 Satz 6 LUFV). Ist ein kapazitätsneutraler Ausgleich nach den Sätzen 4 bis 6 nicht möglich, bedarf die Ermäßigung der Zustimmung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Diese ist erfolgt und bewirkt eine entsprechende Kapazitätsverminderung.
44
Aus dem umfassenden Schreiben der Universität an das zuständige Staatsministerium vom 29.05.2019 ergeben sich nachvollziehbar die Gründe für die Reduzierung. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der detaillierten Aufstellung der Arbeitsbelastung durch die Leitung der Institutsambulanz sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
45
Dass die Reduzierung jedes Jahr neu beantragt werden müsste, ergibt sich nicht aus den Regelungen der LUFV. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich neue Gesichtspunkte für die Entscheidungsfindung der Deputatsminderung ergeben hätten, die eine neue Entscheidung nötig machen würden. Die Entscheidungen standardmäßig ohne Anlass jährlich zu bestätigen, käme einer Förmelei ohne jeglichen eigenen Zweck gleich. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Studienplatzbewerber unnötig. Die Entscheidung war mit Schreiben der Universität vom 05.06.2020 außerdem bestätigt worden, was dem Gericht aus den vergangenen Jahren bekannt ist.
46
2.1.2.4 Die Minderung des Lehrdeputats von Prof. Dr. … wegen seiner Funktion als Dekan von ursprünglich neun um drei auf sechs Lehrveranstaltungsstunden mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.04.2024 überschreitet nicht die Grenzen des in § 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV vorgesehenen Rahmens. Hiernach kann das Staatsministerium nicht hauptberuflichen Dekanen die Lehrverpflichtung um bis zu 50% ermäßigen. Diese Höchstgrenze wurde nicht ausgeschöpft.
47
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das der Universität zustehende Ermessen im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeübt worden sein könnte. Dass mit der Ernennung zum Dekan weitere umfängliche Aufgaben im Universitätsbetrieb einhergehen, liegt auf der Hand, sodass von einer beachtlichen Kapazitätsminderung ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Tatsache, dass die Universität nicht – wie grundsätzlich möglich – eine Reduzierung des Deputats um 50 v.H. sondern eine solche um 33,3 v.H. ausgesprochen hat, deuten keine gewichtigen Gründe auf einen Ermessensausfall oder -fehlgebrauch hin. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Solange sich die Deputatermäßigung im Rahmen des § 7 Abs. 1 LUFV bewegt und keine weiteren Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche bzw. willkürliche Minderung ersichtlich sind, kann nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes des Art. 12 GG im vorliegenden Fall ohne Weiteres nicht von einem zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führenden Ermessensfehler ausgegangen werden.
48
2.1.2.5 Auch die Minderungen auf Grundlage des Budgets nach § 7 Abs. 4 LUFV i.V.m. § 45 Abs. 2 AV BayHIG erweisen sich bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig. Das Staatsministerium räumt demnach Universitäten und Kunsthochschulen ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein. Die Höhe des Budgets bestimmt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Über die Gewährung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen aus dem Budget entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. Bei der Entscheidung sind maßgeblich die Leistungen der Lehrperson in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
49
Die Minderung des Deputats von Herrn … auf Grundlage des der Universität zur Verfügung stehenden Budgets für Deputatsermäßigungen nach § 7 Abs. 4 LUFV i.V.m. § 45 Abs. 2 AV BayHIG begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Herrn … wurde den obigen Grundsätzen entsprechend mit Schreiben vom 09.04.2024 durch den Präsidenten der Universität eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung im Wintersemester 2024/2025 um eine Semesterwochenstunde zum Zweck seiner Aufgabe in der Praktikumskoordination im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie gewährt. Hierbei wurde folglich sein Engagement in der Lehre in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung betrifft auch den hier entscheidungserheblichen Zeitraum.
50
Gleiches gilt für die Minderungen auf Grundlage des Ermäßigungsbudgets für Herrn Prof. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … mit Schreiben des Präsidenten der Universität jeweils vom 23.08.2024. Diese wurden nach den Angaben der Universität im Rahmen der Berufungsverhandlungen so gewährt (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2024). Aus den Schreiben ergibt sich als Hintergrund jeweils der Aufbau des neuen Lehrstuhls. Ermessensfehler sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
51
Auch die Minderung der Lehrverpflichtung für Frau Prof. Dr. … mit Schreiben des Präsidenten der Universität vom 09.04.2024 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. In diesem Schreiben wurde eine entsprechende Ermäßigung unter Bezugnahme auf die Einreichung einer Stiftungsprofessur und der Durchführung eines Projektes gewährt. Grundlage der Entscheidung war also, wie vom Gesetz als zulässig vorgesehen, das Engagement in der Forschung.
52
2.1.2.6 Soweit die Universität mit Schriftsatz vom 11.11.2024 erläutert hat, weitere Änderungen seien für das Wintersemester 2024/2025 sowie das Sommersemester 2025 im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn Prof. Dr. … und der Nach- bzw. Umbesetzung des Lehrstuhls mit Herrn Prof. … absehbar, hat sie keine Neuberechnung angestellt. Diese Änderungen würden sich nach ihren Ausführungen im Ergebnis mit einer Minderung des Lehrangebotes um durchschnittlich 8 SWS und damit als kapazitätsmindernd auswirken. Es kann dahinstehen, ob eine Neuberechnung nach § 40 Abs. 3 HZV anzustellen ist, da diese für die hiesige Antragspartei nachteilig wäre. Insofern hat das Gericht keinen Anlass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Anpassung zu erwirken.
53
Nach Abzug der Deputatermäßigungen in Höhe von nur 32 SWS steht ein Lehrangebot von 294 SWS zur Verfügung.
54
2.1.3 Diesem Lehrangebot sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 27 SWS hinzuzurechnen. Die durch die Universität berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge im WS 2022/2023 und SoSe 2023“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die signifikante Höhe der Lehraufträge ist im Vergleich zum Vorjahr etwas zurückgegangen, aber zugunsten der Studierenden nicht zu beanstanden (2019/2020: 24; 2020/2021:31,5; 2021/2022: 24; 2022/2023: 44; 2023/2024: 34).
55
Gemäß § 45 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem Wintersemester 2022/2023 und dem Sommersemester 2023, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2024 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 407). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
56
Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG grundsätzlich nicht vorzunehmen, soweit es sich nicht um Pflichtveranstaltungen handelt.
57
In den vorgelegten Unterlagen ist in nicht zu beanstandender Weise zwischen in der Regel kapazitätserhöhenden (weil Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und in der Regel kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; Anhaltspunkte für Beanstandungen sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar. Anhaltspunkte für reine Pflichtveranstaltungen, die mit Studienbeiträgen finanziert wurden, haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht vorgetragen. Insbesondere sind auch unbesoldete Lehraufträge und Titellehre ohne Lehrauftrag kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 416).
58
Es errechnet sich damit ein Lehrangebot von 294 SWS + 27 SWS = 321 SWS.
59
2.1.4 Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 46 HZV i.V.m. Anlage 7 Ziff. I Nr. 2 wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge (Export) um 41,5847 SWS.
60
Bei der Berechnung des Exports sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 HZV).
61
Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG U.v. 13.12.1984 – 7 C 16.84 – NVwZ 1985, 573, Rn. 8; HessVGH B.v. 3.3.1993 – K 12 G 4041/91 T – juris Rn. 17), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393, 610/85 – DVBl. 1992, 145 f.; Hess. VGH, a.a.O).
62
Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, U.v. 15.12.1990- 7 C 15.88 – DVBl. 1990, 526; HessVGH, a.a.O., m.w.N.).
63
Der Export vermindert und normalisiert sich mit nunmehr 41,5847 SWS weiter signifikant gegenüber den Vorjahren (2023: 55,8041; 2022: 55,8041; 2021: 77,8504; 2020: 64,9164; 2019: 64,3329). Wie dem Gericht aus den Berechnungen zur Ermittlung des Exports in nicht der Lehreinheit Psychologie angehörende Studiengängen aus den Vorjahren bekannt ist, beruht die Reduzierung des Exports unter weitgehender Beibehaltung der jeweiligen Curricularanteile (CA) insbesondere bei den studierendenstarken Studiengängen im Wesentlichen auf der Abschwächung der Studienanfängerzahlen (Aq/2) vor allem in den Studiengängen EWS – LA GS, EWS – LA Did. GS, Berufl. Bild/Sozp. BA LA BS, und MA LA BS. In der aktuellen Berechnung wurde zudem im Vergleich zu den Vorjahren kein Export für die Studiengänge Angewandte Informatik, Empirische Bildungsforschung und Software Systems Science eingestellt.
64
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht vorgetragen und drängen sich auch sonst nicht auf.
65
2.1.5 Diesem Lehrangebot hat die Universität in – im Eilverfahren – nicht zu beanstandender Weise zudem den Bedarf für Sondereffekte in Höhe von 32,9948 SWS abgezogen. Die Universität führt hierzu in ihrer E-Mail vom 23.10.2024 aus:
„Das Berechnungsblatt „3.b Berechnung_Anlage' für die Berechnung zusätzlicher Studienplätze ist Bestandteil der Berechnungsmappe des Ministeriums und der entsprechenden Zulassungsverfahren seit dem Studienjahr 2010/2011. Es dient der Berücksichtigung von Sondereffekten, die sich nicht auf eine gesamte Studierendenkohorte, sondern in der Regel auf einen zeitlich begrenzten Abschnitt auswirken. Eingeführt wurde es seitens des Ministeriums zur Abbildung befristeter Sondereffekte im Rahmen der Bewältigung „eines prognostizierten Studierendenbergs“ bedingt durch den doppelten Abiturjahrgang und dient u.a. der Berücksichtigung von Sondereffekten bei einzustellenden bzw. neu einzuführenden Studiengängen, bei denen nicht mehr oder noch nicht komplette Studierendenkohorten über den ganzen Zeitverlauf eines Studiengangs vorhanden sind und daher bspw. nicht mehr oder noch nicht der volle Curricularwert zum Ansatz kommen soll, und anderen ähnlich gelagerten Sondereffekten. Insofern ist die Beschriftung der Zeile im Blatt 3.a. Berechnung „Bedarf für die Fortschreibung auslaufender Masterpeaks“ genau genommen nicht ganz zutreffend und bildet nur einen Teil des Zwecks (nämlich die Effekte aufgrund der inzwischen ausgelaufenen Sondermittel zur Erhöhung der Master-Studienplätze im Rahmen der sog. Ausbauplanung) ab. Im Blatt 3.b findet sich dazu die Langbezeichnung „Zusätzliche Studienplätze zur Bewältigung eines prognostizierten „Studierendenberges / Peaks. Verwendung nur nach Absprache mit dem StMWK.“ Entscheidend ist, dass die Peakrechnung ein kapazitätsschonendes Verfahren ist, bei dem passgenau Ressourcen für den jeweiligen Sondereffekt vorgehalten werden und so Überkapazitäten in den vom Sondereffekt nicht betroffenen Fachsemestern vermieden werden. Die Entscheidung über eine Abweichung vom regulären Berechnungsverfahren zugunsten einer Peakrechnung trifft das Staatsministerium.
Für das Studienjahr 2024/2025 wurden in der Berechnung folgende Sondereffekte berücksichtigt:
a. Mit dem Ministerium wurde eine Vereinbarung getroffen, dass die Universität … insgesamt 45 Studienplätze im neu geschaffenen Master-Studiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie (kurz: MAS KliPPt) schafft und dafür zusätzliche Lehrkapazität zur Verfügung stellt. Wie dem Gericht bekannt ist, wurde dieses Ziel im Vorjahr aufgrund der Bewerbungslage nicht erreicht, so dass letztendlich nur 14 Studienanfängerinnen und Studienanfänger in diesen Studiengang im 1. Fachsemester eingeschrieben werden konnten. Insofern ist im aktuell anlaufenden Studienjahr die Studierendenkohorte im zweiten Studienjahr kleiner. Durch die Peakrechnung des Ministeriums wird nun zusätzlich nur für die neu beginnende Studierendenkohorte der Lehraufwand für zusätzliche 30 Studienplätze für das erste Studienjahr (im 1. FS des WS und im 2. FS des SS; siehe die lfd. Nummern 4 und 5 in der Anlage zur Berechnung) ermittelt und in der regulären Berechnung 15 Studienplätze vorgesehen, so dass nun im kommenden Studienjahr für die Anfängerinnen und Anfänger insgesamt 45 Studienplätze zur Verfügung stehen und im zweiten Jahr nur ein geringerer Lehraufwand bzw. weniger Studienplätze für die kleinere Kohorte des Vorjahres (nun im 3. bzw. 4. FS zweiten Studienjahr) zum Ansatz kommen.
Nachdem in diesem Studienjahr die Studienplätze im vollen Umfang nachgefragt wurden, kann nach derzeitiger Einschätzung eine Sonderbetrachtung im nächsten Studienjahr entfallen.
b. Nachdem im Vorjahr die errechneten 45 Studienplätze (siehe a.) nicht im vollen Umfang nachgefragt wurden, wurde eine sog. horizontale Substitution vorgenommen und die frei gebliebene Kapazität zugunsten des ebenfalls zulassungsbeschränkten Bachelor-Studiengangs Psychologie verlagert. Statt der 82 festgesetzten Studienplätze (in Voll- und Teilzeit BA Psychologie) wurden so rechnerisch 97 Studienplätze zur Verfügung gestellt und tatsächlich dann 109 Studienanfängerinnen und Studienanfänger eingeschrieben (siehe die Statistiken im Blatt 2. gemäß amtlicher Statistik); Erläuterung: Im Losverfahren zur Vergabe der zusätzlich errechneten Studienplätze für den Bachelorstudiengang Psychologie wurden aufgrund der zeitlichen Enge zum Vorlesungsbeginn für die 15 zusätzlichen Studienplätze 35 Zulassungen ausgesprochen. Aufgrund der Erfahrungen zurückliegender Jahre waren zu diesem Zeitpunkt eigentlich nur noch sehr wenige Studienplatzannahmen zu erwarten. Tatsächlich haben sich aber 110 Studierende im 1. Fachsemester im Studiengang Bachelor Psychologie (Vollzeit und Teilzeit) eingeschrieben, was 13 Plätze über der Kapazität entsprach (siehe Stellungnahme der Universität vom 03.11.2023 und Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2023, Seite 4 und 8, u.a. zum Az. B 8 E 23.10004).
Diese größere Kohorte befindet sich im beginnenden Studienjahr im 3. Fachsemester (im Wintersemester) bzw. im 4. Fachsemester (im Sommersemester). Nachdem aber in diesen höheren Semestern regulär nur 89 Studienplätze zur Verfügung stehen (87 in Voll- und 2 in Teilzeit), entsteht in diesem Zeitraum eine erhöhte Lehrnachfrage, die durch zusätzliche Studienplätze nur für diese Fachsemester in der Peakrechnung bereitgestellt werden.
Je nach Größe der verbleibenden Studierendenkohorte im Studienjahr 2025/2026 (dann ist die größere Kohorte im 5. bzw. 6. Fachsemester) könnte auch im nächsten Zulassungsverfahren noch einmal eine entsprechende Berücksichtigung zum Ansatz kommen.
Der Ansatz der beiden Peaks wurde mit dem Ministerium abgestimmt und bestätigt; […]“
66
Das Gericht geht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass Sondereffekte auf Grundlage des Art. 4 Abs. 2 HZG und § 40 Abs. 2 HZV in der Berechnung rechtmäßig Berücksichtigung finden können (vgl. BayVGH B.v. 5.7.2016 – 7 CE 16.10139 – juris Rn. 8; im Ergebnis ebenso für ähnlichen Sondereffekt: VG Ansbach B.v. 22.3.2024 – AN 2 E 23.10034 – juris Rn, 58). Nach Art. 4 Abs. 2 HZG bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Gemäß von § 40 Abs. 2 HZV sollen zusätzlich wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, berücksichtigt werden. Die unter „3.b Berechnung_Anlage“ vorgenommene Berechnung der durch die Sondereffekte verbrauchten Kapazität weist keine erkennbaren Fehler auf.
67
Gegen die Berechnung wurde von der Antragspartei nichts substantiiert vorgetragen. Das Gericht hat hiergegen auf Grundlage der obigen Erläuterungen auch keine durchgreifenden Bedenken.
68
Es ergibt sich also ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 294 SWS + 27 SWS – 41,5847 SWS – 32,9948 SWS = 246,4206 SWS.
69
2.2 Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie BSc. ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert und nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Damit kann der von der Universität für 2024/2025 berechnete gewichtete Curricularwert CAp von 3,4299 zugrunde gelegt werden.
70
Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert (CW)) ausgedrückt wird. Gemäß § 57 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes (Modulhandbuch) berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 10 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 – und 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36-68 Rn. 74).
71
2.2.1 Die Berechnung der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie BSc. ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Er ist im Vergleich zum Vorjahr, als er ebenfalls unbeanstandet blieb, unverändert. Der errechnete CW in Höhe von 3,451 bewegt sich innerhalb der in § 57 HZV i.V.m. Anlage 10 festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5. Die angesetzten Werte wurden im vergangenen Jahr mit dem auch zum Berechnungsstichtag noch geltenden Modulhandbuch abgeglichen und nicht beanstandet. Zum maßgeblichen Berechnungsstichtag zeichneten sich nach den Erläuterungen der Universität im Schriftsatz vom 11.11.2024 wesentliche Veränderungen im Sinne von § 40 Abs. 2 und 3 BayHZV im Vergleich zum früheren Modulhandbuch, die im Regelfall eine Neuermittlung und Neufestsetzung nach sich ziehen würden, noch nicht mit hinreichender Sicherheit ab. Es ist im Übrigen nach summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung des neuen Modulhandbuches zu einer Erhöhung der Kapazität der Universität um weitere mehr als die überbuchten Studienplätze bewirken könnte.
72
Weiterhin sind die Ansätze der jeweiligen Gruppengrößen vor zwei Jahren durch das Gericht näher überprüft und nicht beanstandet worden. Änderungen haben sich nicht ergeben.
73
2.2.2 Die Curricularwertberechnung für den Studiengang Psychologie MSc. entspricht der Berechnung aus dem Vorjahr, die unbeanstandet blieb. Nach summarischer Prüfung haben sich auch dieses Jahr keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung ergeben. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Verwendung der zum Berechnungsstichtag noch geltenden Modulhandbücher gilt das zum Bachelorstudiengang ausgeführte entsprechend.
74
2.2.3. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Curricularwertberechnung für den Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie. Diese entspricht ebenfalls der im Vorjahr unbeanstandeten Berechnung. Auch hier wurden in im Eilverfahren nicht zu beanstandender Weise die zum Berechnungsstichtag noch geltenden Modulhandbücher zu Grunde gelegt. Der angesetzte CW Wert in Höhe von 3,1700 hält sich auch innerhalb der in § 57 Abs. 2 Satz 3 HZV vorgesehene Grenze.
75
Hinsichtlich der weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie – LA GS, Psychologie – LA MS, RS, Psychologie – LA GY, Psychologie LA BS, Beratungslehrkragt – LA vt) ergeben sich ebenfalls weder Anhaltspunkte für Fehler, noch sind Einwendungen erhoben worden. Die Werte sind im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls gleichgeblieben.
76
Als Gesamt CAp kann folglich ein Wert von 2,8229 in die Berechnung eingestellt werden.
77
2.3 Gründe an den nach § 47 HZV in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegten Anteilquoten zp zu zweifeln sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vereinzelten Änderungen gegenüber den Vorjahren sind zudem derart marginal, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine nähere Überprüfung ergeben.
78
2.4 Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2024/2025 ergibt sich für den Bachelorstudiengang Psychologie unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für sechs Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundausgleichsfaktor SFp von 1. Die ungewöhnliche Höhe des Schwundausgleichsfaktors hat die Universität im Vorjahr nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für eine Beanstandung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
79
Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete „Hamburger Modell“ zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, vgl. BayVGH B.v. 17.11.1998 – 7 CE 98.10022 – juris Rn. 21; BayVGH B.v. 11.7.2006 – 7 CE 06.10152 – juris Rn. 19; BayVGH B.v. 24.6.2008 – 7 CE 08.10122 – juris Rn. 12; BayVGH B.v. 27.4.2010 – 7 CE 10.10113 – juris Rn. 8). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.
80
Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München U.v. 3.2.2015 – M 3 K 12.5330 – juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 51 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.
81
Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.4.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH B.v. 31.5.2006 – 7 CE 06.10198 – juris).
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Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH B.v. 22.6.2010 – 7 CE 10.10134 – juris).
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Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren in der Berechnung enthaltenen Daten unzutreffend wären.
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2.5 Bei Berücksichtigung des Lehrangebots (siehe oben Nr. 2.1) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 2.1.4) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 2.2) sowie der Anteilquote (Nr. 2.3), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 7 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CAp x zp folgende Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie:
(2 x 246,4206) / 2,8229 x 0,4996 = 87 (Vollzeitstudium abgerundet)
(2 x 246,4206) / 2,8229 x 0,0115 = 2 (Teilzeitstudium)
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Unter Anwendung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 1 erhöht sich die Aufnahmekapazität nicht weiter.
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Da bereits 87 Studienplätze im Vollzeitstudiengang und 3 im Teilzeitstudiengang vergeben sind, stehen nach summarischer Prüfung keine weiteren freien Studienplätze im angestrebten Vollzeitstudium zur Verfügung. Die Vergabe eines Teilzeitstudienplatzes hat die Antragspartei nicht beantragt.
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Auch in den anderen der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen sind keine weiteren Studienplätze ersichtlich.
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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung haben sich nicht ergeben.
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3. Soweit der Antrag – nach seiner Begründung jedenfalls hilfsweise – auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, bleibt er ohne Erfolg. Durchgreifende Fehler des Vergabeverfahrens, aus dem sich ein Zulassungsanspruch ergeben könnte, sind nicht aufgezeigt worden. Im begehrten Studiengang sind nach der Mitteilung des Antragsgegners 90 Studierende eingeschrieben, davon drei in dem Teilzeitstudiengang. Die Kapazität im 1. Fachsemester ist bereits erschöpft. Innerkapazitär steht daher kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen.