Titel:
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage und Eilantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (abgelehnt)
Normenketten:
AufenthG § 24 Abs. 1
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 Art. 2 Abs. 1–3
VwGO § 80 Abs. 5, § 11 7 Abs. 5, § 166
Leitsatz:
Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 stellt nach seinem Sinn und Zweck mit dem "Aufenthalt in der Ukraine" auf den gewöhnliche Aufenthalt ab. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
humanitäre Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer kein gewöhnlicher Aufenthalt vor dem 24. Februar 2022, Serie von Aufenthalten mit Arbeitsvisa in Polen, Auslegung des Begriffs des Aufenthaltes, Vergleich der Sprachfassungen Deutsch, Englisch, Französisch, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Ablehnung, Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, gewöhnlicher Aufenthalt, physischer Aufenthalt, humanitäre Gründe, Auslegung von Unionsrecht
Rechtsmittelinstanzen:
VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2024 – AN 5 K 24.269
VGH München, Beschluss vom 03.02.2025 – 19 C 24.1141
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42325
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … jeweils für das Klage- und Antragsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie für einen korrespondierenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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Der am …1962 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 5. Oktober 2022 beim Landratsamt … eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Er gab dabei an, zuletzt am 15. September 2022 ohne Visum eingereist und seit … mit einer inzwischen im Stadtgebiet der Beklagten und Antragsgegnerin (im Folgenden: Beklagte) wohnhaften ukrainischen Staatsangehörigen, Frau …, verheiratet zu sein.
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Er erhielt eine Fiktionsbescheinigung.
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Am 2. März 2023 meldete sich der Kläger, gemeinsam mit Frau …, in … zum 1. Februar 2023 an.
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In einem weiteren, am 15. März 2023 beim Online-Dienst für Menschen aus der Ukraine erfassten Antrag gab der Kläger an, in … zu wohnen, am 17. August 2022 in den SchengenRaum und am 23. August 2022 nach Deutschland eingereist zu sein.
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Am 4. März 2023 und am 3. Dezember 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten elektronisch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Hier gab er als Datum der letzten Einreise den 23. August 2022 an. Von der Beklagten erhielt der Kläger eine vom 27. März 2023 bis 4. März 2024 gültige Fiktionsbescheinigung.
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Im am 5. Juli 2019 ausgestellten Reisepass des Klägers befinden sich, soweit aus der Behördenakte ersichtlich, folgende Stempel und Visa:
26. August 2019: Einreise Slowakei ( …, Nähe Ukraine/Polen)
22. November 2019: Ausreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
Am 19. November 2020 in … ausgestelltes, 164 Tage vom 26. November 2020 bis 5. August 2021 gültiges polnisches Visum
27. Dezember 2020: Einreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
23. Dezember 2021: Ausreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
23. August 2022: Einreise Polen ( …, Nähe Ukraine)
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Mit Schreiben vom 23. November 2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Abschiebungsandrohung an. Der Kläger legte daraufhin einen Auszug aus einem polnischen Gesetzesblatt mit Übersetzung vor, wonach sich Visa und Arbeitserlaubnisse aufgrund der Corona-Pandemie kraft Gesetzes verlängern. Weiter legte er (ohne Übersetzung) vor: Eine Bescheinigung eines … Unternehmens vom 19. September 2023, dass er dort vom 19. März 2021 bis 23. Dezember 2021 beschäftigt war, eine entsprechende Mitteilung auf offiziellem Formular über den Tätigkeitsbeginn am 19. März 2021, eine entsprechende Entlassungsmitteilung über die Beendigung der Tätigkeit am 23. Dezember 2021 auf offiziellem Formular und eine Erklärung auf offiziellem Formular über diese Tätigkeit vom 13. Januar 2021 (wohl ein Antragsformular).
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Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis spätestens 1. März 2024 zu verlassen (Ziffer 2), drohte die Abschiebung insbesondere in die Ukraine oder nach Polen an (Ziffer 3), und erließ ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger, aus den Passstempeln, dem nationalen polnischen Visum und der Tatsache, dass der Kläger in Polen offensichtlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ergebe sich, dass er die Ukraine bereits längere Zeit vor Kriegsbeginn verlassen und zwischenzeitlich in Polen seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Er habe sich mindestens vom 27. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2021 in Polen aufgehalten. Wann er sich tatsächlich zuletzt in der Ukraine aufgehalten habe, sei nicht bekannt, allerdings sei aus den Gesamtumständen zu schließen, dass es sich hierbei lediglich um einen kurzen Aufenthalt zu Urlaubszwecken gehandelt haben könne. Damit stehe fest, dass der Kläger schon längere Zeit vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe. Gegenteiliges habe der Kläger auch im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen. Die Ausreiseaufforderung beruhe auf § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebung werde nach §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG angedroht. Der weitere Aufenthalt werde nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung erlassen. Es werde nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen auf drei Jahre befristet.
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Es bestünden beim Kläger keinerlei schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet.
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Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, am 24. Februar 2022 habe er sich in der Ukraine aufgehalten.
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Als Anlage war die Kopie von zwei Seiten seines Reisepasses beigefügt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Anträge des Klägers wiederholt.
Der Bescheid der Beklagten (Az.: …) vom 01.02.2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG zu erteilen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels wird angeordnet.
Die Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 01.02.2024 wird angeordnet.
Darüber hinaus hat er beantragt,
dem Kläger/Antragsteller für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
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Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Beschluss (EU) 2022/382 seien unproblematisch erfüllt, weil der Kläger vor dem 24. Februar 2022 seinen Aufenthalt in der Ukraine gehabt habe. Am 23. November 2021 sei er aus Polen ausgereist und in die Ukraine eingereist, wo er sich bis zum 23. August 2022 aufgehalten habe.
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Zur Gerichtsakte gereicht wurde ein nicht übersetztes Schriftstück auf Ukrainisch im Stil eines Kassenzettels, der im unteren Bereich das Datum 27. Mai 2022 trägt, sowie ein weiteres ähnliches Schriftstück mit Datum 16. Juni 2022 (wohl Gaszahlungsbelege) – der Name von Frau … taucht mehrfach auf diesen Schriftstücken auf; außerdem vier Schriftstücke jeweils mit Tabellen und einem QR-Code (nach Angaben der Klägerseite Gasrechnungen) – als Verbraucher wird dort jeweils Frau … genannt. Weiter wurde eine (nicht übersetzte) Kopie aus einem ukrainischen Inlandspasses mit einem Stempel mit Datum 27. Juni 2018 vorgelegt, sowie eine (nicht übersetzte) Quittung einer Bank vom 26. Juli 2022 (Dateiname „Kontoauszug- …“), auf der als Empfänger der Kläger eingetragen ist, eine (nicht übersetzte) Quittung über die Ausgabe von Geld, die den Namen des Klägers trägt und ein Antragsdatum sowie einen Datumsstempel vom 12. Juli 2022; drei (nicht übersetzte) Schriftstücke, die jeweils aus einem elektronischen Dokument ausgedruckt oder kopiert wurden, auf denen jeweils zwei Bestätigungen über Bankvorgänge zu sehen sind, und die teilweise Stempel mit Datum 12. Juli 2022 oder 6. Juli 2022 und teilweise das Datum 7. Februar 2022 tragen; vier Schriftstücke mit Tabellen, die als Zahlerin Frau … ausweisen (wohl Nebenkostenabrechnungen); weitere (nicht übersetzte) Schriftstücke im Stil eines Kassenzettels, die alle das Datum 24. Februar 2022 tragen und auf denen durchgehend der Name von Frau … vorkommt; ein Teil des Passes des Klägers in Kopie; sowie sechs ähnlich gestaltete Schriftstücke (Bl. 50 bis 55 der Gerichtsakte), die sich mit dem Verbrauch von Strom befassen und den Namen von Frau … tragen und ein weiteres Schriftstück (Gas), ebenfalls mit dem Namen von Frau …
17
Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 ist die Beklagte der Klage entgegen getreten mit dem Antrag:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Weiter hat die Beklagte beantragt,
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
18
Zur Begründung hat die Beklagte auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ergänzt, der Kläger habe bereits Ende Dezember 2020 seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlegt. Zwischenzeitlich stattgefundene Aufenthalte in der Ukraine hätten sich zu Urlaubszwecken bzw. zur Verlängerung der erforderlichen Visa für weitere Arbeitsaufenthalte in Polen ereignet. Es bleibe festzustellen, dass sich der Kläger vor seiner hier auch klagebegründend vorgetragenen Wiedereinreise in die Ukraine ein knappes Jahr im Ausland aufgehalten habe und erst zwei Monate vor Kriegsbeginn in die Ukraine zurückgekehrt sei. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger beabsichtigt habe, seinen Lebensmittelpunkt wieder dauerhaft in die Ukraine zu verlegen. Ein Antrag auf Duldung sei nicht gestellt worden.
19
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers erwidert, die Argumentation der Beklagten sei falsch und völlig abwegig. Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2022/382 sei ein physischer Aufenthalt in der Ukraine ausreichend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt oder eine ständige Wohnsitznahme werde nicht verlangt. Es werde ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Klärung dieser Frage angeregt. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger seit dem 23. Dezember 2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt habe.
20
Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Bescheid vom 1. Februar 2024 in Ziffern 2 bis 4 aufhebt. Im Übrigen bleibe die Entscheidung bestehen, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG auch weiterhin nicht möglich sei.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördensowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
22
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei genügt es für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, dass eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht (BayVGH, B.v. 22.7.2010 – 19 C 10.1496 – juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
24
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt zwar bereits dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt daher, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (BayVGH, B.v. 22.7.2010 – 19 C 10.1496 – juris Rn. 2).
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Nach der im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Klage erfolgreich wäre. Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
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Die gebotene summarische Überprüfung des Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2024 ergibt, dass gegen die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde durch Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich zu Recht abgelehnt, da der Kläger nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Kläger fällt jedoch nicht unter den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) festgelegten Personenkreis, für den der Schutz der Massenzustromrichtlinie gilt.
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Der Kläger ist zwar ukrainischer Staatsangehöriger, hat jedoch nicht i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vor dem 24. Februar 2022 seinen Aufenthalt in der Ukraine gehabt. Gemeint ist in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nach dessen Sinn und Zweck – entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers – der gewöhnliche Aufenthalt (siehe englische Sprachfassung: „residing in Ukraine“ / französische Sprachfassung: „résidant en Ukraine“; vgl. auch Ziff. 1 der Bayerischen Vollzugshinweise, IMS F2-2081-2-40-374 vom 23. September 2022; Dietz, NVwZ 2022, 505. 507; Hofmann/Fränkel, 3. Aufl., § 24 Rn. 20: „Wohnsitz“). Zwar macht der Kläger aktuell geltend, dass er am 23. August 2022 direkt aus der Ukraine nach Deutschland gereist sei. Zum einen bestehen hinsichtlich dieser Angabe jedoch Zweifel, da er in seinem am 29. September 2022 ausgefüllten und am 5. Oktober 2022 beim Landratsamt … abgegebenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst angegeben hatte, am 15. September 2022 zuletzt eingereist zu sein, und erst später behauptete, die Einreise nach Deutschland sei am gleichen Tag erfolgt wie die in seinem Reisepass dokumentierte Einreise nach Polen. Zum anderen kommt es nicht auf die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auf den Zeitpunkt 24. Februar 2022 an. Es ist anhand der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatte.
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Der Kläger hielt sich vom 27. Dezember 2020 bis zum 23. Dezember 2021, mithin fast ein Jahr lang, ununterbrochen in Polen auf und ging dort auch einer regulären Erwerbsarbeit nach. Demnach ist davon auszugehen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt hatte. Dass er – kurz vor Weihnachten 2021 – dann in sein Heimatland zurückkehrte, ist im Hinblick auf die Bedeutung des Weihnachtsfestes jedenfalls kein Indiz für eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Heimatland, zumal es unter ukrainischen Staatsangehörigen nicht unüblich ist, über Weihnachten und Neujahr ins Heimatland zurückzukehren, um danach mit einem neuen polnischen Arbeitsvisum wieder einer Erwerbstätigkeit in Polen nachzugehen. Belege für eine Wohnsitznahme in der Ukraine konnte der Kläger nicht vorlegen. Die Unterlagen, die dies angeblich belegen sollen, wurden bereits nicht auf Deutsch, sondern nur in ukrainischer Sprache vorgelegt. Die Gerichtssprache ist jedoch Deutsch (§ 184 Satz 1 GVG) und die Kammer kann die Unterlagen jedenfalls auch nicht in hinreichendem Maße in ukrainischer Sprache auswerten. Im Übrigen geht aus den vorgelegten Gas- und Stromrechnungen und Einzahlungsbelegen – soweit überblicksmäßig durch die Kammer zu erfassen – hervor, dass die Inhaberin der Wohnung, die diese Unterlagen über Nebenkosten betreffen, Frau … ist – und nicht etwa der Kläger. Eine Anwesenheit des Klägers in dieser Wohnung ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen – soweit überblicksmäßig durch die Kammer zu erfassen – auch ansonsten nicht. Die eingereichte Kopie eines Inlandspasses ist kein Beleg für die Angaben des Klägers, da nicht ersichtlich ist, um wessen Inlandspass es sich handelt und dort auch nur eine Anmeldung im Jahr 2018 ersichtlich ist, die angesichts der – im Inlandspass nicht berücksichtigten – Übersiedelung nach Polen Ende des Jahres 2020 keine Aussagekraft hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers am 24. Februar 2022 hätte, selbst wenn es sich um den Inlandspass des Klägers handeln würde. Unterlagen aus einem Online-Banking-Portal sind naturgemäß nicht geeignet, die Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu belegen. Selbst wenn sich aus der Auszahlungsquittung vom 12. Juli 2022 ergeben würde, dass der Kläger an diesem Tag eine Bank in der Ukraine besucht hat, lässt sich daraus nicht folgern, dass er bereits am 24. Februar 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatte.
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Schließlich fällt der Antragsteller auch nicht unter eine der anderen Regelungen aus Art. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, insbesondere da er weder staatenlos noch Drittstaatsangehöriger ist und eine Ausweitung des Schutzes i.S.d. Art. 2 Abs. 3 auf Personen, die mehr als 90 Tage vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist sind, nicht ersichtlich ist.
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Soweit sich die Klage noch gegen die Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist diese nach summarischer Prüfung mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da die Beklagte den Bescheid mit Schreiben vom 17. Juni 2024 insoweit aufgehoben hat.
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Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren abzulehnen.
33
Kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, so kommt auch eine Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 121 ZPO nicht in Betracht.