Titel:
Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, Bauschutt als Abfall, Verwertungsverfahren, Durchlaufen des Verwertungsverfahrens, Verfüllung als Verwertung
Normenketten:
BImSchG § 20 Abs. 2
KrWG § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 23, § 7 Abs. 3
Schlagworte:
Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, Bauschutt als Abfall, Verwertungsverfahren, Durchlaufen des Verwertungsverfahrens, Verfüllung als Verwertung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 16.03.2023 – RN 7 K 19.83
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42245
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. März 2023 – RN 7 K 19.83 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € fest-gesetzt.
Gründe
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Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2018 weiter, mit dem die Stilllegung einer Anlage zur Zwischenlagerung von nicht gefährlichen – hier mineralischen – Abfällen am Standort …, FlNr. … sowie die Stilllegung einer Anlage zur Aufbereitung von nichtgefährlichen – hier mineralischen – Abfällen am selben Standort angeordnet wurde.
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Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2023 abgewiesen.
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Mit ihrem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache und den Zulassungsgrund der Divergenz geltend.
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Der Beklagte tritt dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegeben sind.
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1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit der Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen vor, weil die Klägerin eine Anlage zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen und eine Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung betreibt. Dagegen wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nur insoweit, als es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem gelagerten, in die Kiesgrube eingefüllten und in der Brecheranlage behandelten Bauschutt um Abfall handelt, wobei sie auch bestreitet, dass die Anlage an mehr als 10 Tagen im Jahr betrieben worden sei. Das Vorbringen der Klägerin zur Beendigung der Abfalleigenschaft des Bauschutts wegen des Durchlaufens eines Verwertungsverfahrens sowie zur Nutzungsdauer der Brecheranlage rechtfertigen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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1.2 Bauschutt, der bei Abrissarbeiten anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache (nämlich den Abriss) gerichtet ist, nicht aber auf den Anfall und die Verwertung der dadurch entstehenden beweglichen Sachen (OVG LSA, B.v. 12.8.2016 – 2 M 24/16 – juris Rn. 13). Dass die Klägerin den Bauschutt zur Rekultivierung von Kiesgruben verwenden will, ist unerheblich, da dies bereits eine Maßnahme der (späteren) Verwertung des Abfalls darstellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2012 – 7 B 17.12 – juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 12.8.2016, a.a.O.; HessVGH, B.v. 1.3.2019 – 9 A 1393/16.Z – juris Rn. 17).
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1.3 Die Abfalleigenschaft eines Stoffes kann wieder entfallen (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG). Dies ist jedoch erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Besitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung der Fall (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2012, a.a.O., Rn. 9).
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1.3.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abfalleigenschaft des gelagerten Bauschutts nicht mit einer etwaigen Sichtung und/oder Vorsortierung auf der Baustelle oder mit einer etwaigen Sichtung und/oder Vorsortierung im Rahmen der Eingangskontrolle auf dem klägerischen Betriebsgelände endete.
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Nach § 5 Abs. 1 KrWG in der vorliegend maßgeblichen bis 19. Oktober 2020 geltenden Fassung endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
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Hierzu hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den abgelagerten Bauschutt ausgeführt, dass das Verwertungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG erst dann vollständig „Durchlaufen“ sei, wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden seien, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial beseitigt sei und dem Stoff die vorherigen abfalltypischen Gefahren nicht mehr innewohnten. Die Abfalleigenschaft des beim Abriss von Gebäuden anfallenden Bauschutts ende daher nicht schon dann, wenn nicht verwendbare oder schadstoffhaltige Bestandteile aussortiert würden, sondern erst wenn die verwendbaren (mineralischen) Stoffe gebrochen und ohne weitere Aufbereitungsschritte verwendet werden könnten (i.d.S. zu einem geplanten Einsatz für den Straßen- oder Wegebau OVG LSA, B.v. 12.8.2016 – 2 M 24/16 – juris Rn. 16; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2024, § 5 KrWG Rn. 28). Dass das bloße Sichten und Vorsortieren für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft nicht genüge, resultiere bereits aus dem besonderen abfallspezifischen Gefährdungspotenzial. Durch das bloße Sichten und/oder Vorsortieren könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bauschutt Verunreinigungen oder Schadstoffe aufweise, die den Boden kontaminieren und zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt führen.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Sichten und/oder Vorsortieren des Bauschutts kein Verwertungsverfahren nach § 3 Abs. 23 KrWG durchlaufen worden ist. Durchlaufen hat der Abfall das Verwertungsverfahren dann, wenn die Verwertung abgeschlossen ist, der Abfall also gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG infolge des auf ihn angewendeten Verfahrens andere Materialien ersetzt oder so vorbereitet ist, dass andere Materialien substituiert werden (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG, § 5 Rn. 24; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 5 Rn. 39). Bereits die Nutzung alleine des Abfallvolumens ist – die Eignung zum entsprechenden Verwendungszweck unterstellt – eine stoffliche Verwertung (BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26.03 – juris Ls. 1 und 2). Der 22. Erwägungsgrund der RL 2008/98/EG stellt insoweit klar, dass für das Ende der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren auch bereits in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen kann, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt. Demzufolge können schon Verfahren der Prüfung, Reinigung und geringfügigen Reparatur zur Beendigung der Abfalleigenschaft genügen (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, a.a.O., § 5 Rn. 41, vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 44).
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Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, dass das Verwaltungsgericht Regensburg im Urteil insoweit nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505) und des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 17.11.2022 – C-238/21) die Sichtung und Vorsortierung ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG darstellen könnten und nach dem Erwägungsgrund Nr. 22 der RL 2008/98/EG, die § 5 Abs. 1 KrWG zugrunde liege, für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren in der Sichtung des Abfalls bestehen könne und Gründe, die bei RCBaustoffen gegen das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens durch die Sichtung und Vorsortierung sprächen, nicht vorlägen, begründet sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Aus dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und dem Erwägungsgrund Nr. 22 der RL 2008/98/EG ergibt sich nämlich nicht, dass Bauschutt immer bereits dann ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat, wenn er gesichtet und vorsortiert wurde. Es trifft zwar zu, dass im Einzelfall ein Verwertungsverfahren auch in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen kann. Dies dürfte aber nur für Abfälle in Betracht kommen, die ohne weitere Aufbereitung wieder verwendungsfähig sind (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, § 5 Rn. 41). Zum anderen geht auch der EuGH in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 17. November 2022 (C-238/21 – juris) davon aus, dass das Ende der Abfalleigenschaft von weiteren spezifischen Kriterien (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis d der RL 2008/98/EG, umgesetzt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG) abhängt (ebenso BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 50 ff. in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG). Der EuGH stellt eine Verbindung zwischen dem Verwertungsverfahren und den weiteren spezifischen Kriterien her, indem er formuliert, dass „für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen kann, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt“ (a.a.O. Rn. 66). Es müsste sich also bei der Sichtung ergeben, dass die Verwendung des Stoffes nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen führt. Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vertretene Auffassung, dass das Kriterium für das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG für das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nicht maßgeblich sei, weil § 5 Abs. 1 KrWG im Hinblick auf das Ende der Abfalleigenschaft zwischen dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens und der Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes unterscheide, trifft somit nicht zu. Dies widerspräche auch dem Wortlaut der Regelung (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 60 ff.). Vielmehr geht insoweit die verfahrensbezogene Voraussetzung der Verwertung Hand in Hand mit der beschaffenheitsbezogenen Voraussetzung des fehlenden Gefährdungspotenzials gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG (vgl. OVG LSA, B.v. 12.8.2016 – 2 M 24/16 – juris Rn. 16; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, § 5 Rn. 31, 58 ff.; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG, § 5 Rn. 30).
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1.3.2 Soweit die Klägerin weiter vorbringt, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Schadlosigkeit der Materialien in dem Gutachten der Altlasten- und Bodensanierungs GmbH vom 13. Januar 2020 für die … Transport- und Verwertungs GmbH nachgewiesen worden sei, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Dieses Gutachten betrifft Geländeauffüllungen auf den Grundstücken FlNrn. …, … und … Gemarkung …, während sich die Stilllegungsanordnung auf den im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am Standort …, FlNr. … lagernden Bauschutt bezieht, so dass dem Gutachten bezüglich dessen schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt keine Aussagekraft zukommt.
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Zudem trifft die Darlegungslast dahingehend, dass der ursprüngliche, als Abfall einzustufende Bauschutt nunmehr ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG durchlaufen und die Abfalleigenschaft geendet hat, in einem Fall, in dem der Abfallbesitzer keine Untersuchungen zu den schädlichen Auswirkungen des gelagerten Bauschutts vorgenommen hat, den Abfallbesitzer (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2023 – 12 ZB 23.207 – juris Rn. 5 f.). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie die Vorgaben des im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ nicht eingehalten.
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1.4 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass kein Markt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 KrWG für den ungebrochenen Bauschutt besteht.
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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass von einem „Markt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 KrWG bei einem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage hinsichtlich einer bestimmten Ware oder Dienstleistung auszugehen sei; es müsse mindestens je ein Anbieter und ein Nachfrager vorhanden sein. Nur ein positiver Marktpreis könne den „Markt“ und eine „Nachfrage“ konstituieren, während ein negativer Marktpreis keinen „Markt“ begründen könne. Da die Lieferanten für die Anlieferung des Bauschutts an die Klägerin ein Entgelt entrichten müssten, handele es sich vorliegend lediglich um Stoffe mit einem negativen Marktpreis. Dass die Zulieferung gesichteter und/oder vorsortierter Materialien in Relation zum unsortierten Bauschutt gegebenenfalls kostengünstiger sei, ändere nichts an dem negativen Marktpreis des gesichteten und/oder vorsortierten Bauschutts. Denn die Lieferanten des gesichteten und/oder vorsortierten Bauschutts hätten weiterhin ein Entgelt zu entrichten.
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Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, dass sie mit zwei Unternehmen Verträge über die Materialien für Baumaßnahmen abgeschlossen habe. Einem Unternehmen diene das Material als Unterbau für eine Lagerhalle. Die Lieferverträge belegten, dass ein Markt bestehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass für vorsortierten und gesichteten Bauschutt ein wesentlich geringerer Betrag entrichtet werden müsse.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass nur ein positiver Marktpreis einen Markt begründen kann. Dies gilt in gleicher Weise für die Nachfrage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 KrWG, weil sowohl der Markt als auch die Nachfrage dem Nachweis der Verwendung des Sekundärprodukts (hier des gesichteten und vorsortierten Bauschutts) dienen, das nach der gesetzgeberischen Intention nicht wieder zu Abfall werden soll (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, § 5 Rn. 47 f.). Ein nachgewiesener positiver Preis belegt, dass ein Markt (und eine Nachfrage) existiert. Umgekehrt schließt ein negativer Preis des Stoffes einen Markt oder eine Nachfrage aus und begründet die Abfalleigenschaft (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 5 Rn. 19). Muss der Besitzer des Stoffes ein Entgelt dafür entrichten, dass er den Stoff abgenommen bekommt, indiziert dies das Nichtbestehen eines Marktes oder einer Nachfrage; der Schluss, dass es sich um Abfall handelt, ist berechtigt (Cosson in BeckOK Umweltrecht, Stand 1.4.2019, KrWG, § 5 RN. 38 f.). An dem negativen Marktpreis für den angelieferten Bauschutt des Besitzers ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin vorsortierten Bauschutt zu günstigeren Konditionen annimmt. Denn die Klägerin erspart sich dadurch nur eigene Aufwendungen für die Vorsortierung zur weiteren Verwertung. Ein Markt oder eine Nachfrage wird dadurch nicht geschaffen, so dass die fehlende Verkehrsfähigkeit des Bauschutts nicht kompensiert wird.
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Ein Markt bzw. eine Nachfrage wird auch nicht dadurch geschaffen, dass für den angelieferten Bauschutt laut Aussage der Klägerin Lieferverträge bestehen. Insbesondere ist durch die Verkaufsstatistik Recycling Baustoffe (Anlage 30) nicht belegt, dass es sich dabei – wie vorliegend streitgegenständlich – um lediglich gesichteten und vorsortierten Bauschutt, der keinem weiteren Verwertungsverfahren und keiner Beprobung unterzogen wurde, handelt. Soweit die Klägerin auf den als Anlage K 31 vorgelegten Vertrag über den Kauf von Recyclingbaustoffen vom 29. Oktober 2019 verweist, zeigt schon die Personenidentität des Geschäftsführers aller drei Gesellschaften und das Datum des Vertragsschlusses (nach Ergehen der streitgegenständlichen Stilllegungsanordnung vom 13.12.2018), dass die Nachfrage nach sortiertem Bauschutt dadurch erst künstlich geschaffen wurde. Vor allem werden aus dem Vertrag weder genauer Kaufpreis noch Kaufgegenstand ersichtlich und die Klägerin tritt dort als „Käufer“ auf. Auch hier gilt, dass nicht belegt ist, dass es sich bei den im Vertrag erwähnten „Recyclingbaustoffen“ um den gelagerten, lediglich gesichteten und vorsortierten Bauschutt handelt.
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1.5 Die Abfalleigenschaft des Bauschutts endete auch nicht durch die Einbringung in die Kiesgrube.
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Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Verfüllung einer Kiesgrube prinzipiell eine Verwertungsmaßnahme darstellen könne, wenn sie einen dauerhaften Zweck (Rekultivierung) erfülle. Der Dauerhaftigkeit der Verwertungsmaßnahme stehe vorliegend entgegen, dass einzelne, in der Grube befindliche Materialien zum Zwecke einer weiteren Aufbereitung wieder entnommen würden. Dies könne jedoch offen bleiben, weil der Bauschutt durch die Verfüllung seine Abfalleigenschaft nicht verloren habe. Solange keine dauerhafte Verwachsung des Bauschutts mit dem Erdboden erfolgt sei, liege keine Verwertungsmaßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG vor. Eine Verwachsung des Bauschutts mit dem Erdboden sei unzweifelhaft nicht erfolgt. Dies sei bereits aus den Lichtbildern ersichtlich. Es fehle auch an einem substantiierten Vortrag zu einem positiven Marktpreis des verfüllten im Gegensatz zum angelieferten Bauschutt. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die Abfalleigenschaft angesichts der formellen Illegalität der Verfüllung nicht endete. Auch die Verfüllung stelle wie das Recycling eine Verwertungsmaßnahme dar, die den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müsse. Sofern die Verfüllung formell illegal erfolgt sei, sei keine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne von § 7 Abs. 3 KrWG gegeben. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr eine Genehmigung zum Verfüllen der Kiesgrube mit dem auf ihrem Gelände befindlichen Material erteilt worden sei.
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Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine Verfüllung in diesem Sinne genüge, wenn die Oberfläche – wie auf dem Betriebsgelände der Klägerin – nach dem Einbringen des Bauschutts dem Geländeprofil angepasst werde. Ob eine Verwertung von Abfällen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG ordnungsgemäß erfolgt sei, sei materiell-rechtlich zu beurteilen. Zudem habe die Klägerin die formelle Illegalität der Anlage substantiiert bestritten. Entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichts sei es der Beklagte, der die formelle Illegalität der Anlage beweisen müsse, wenn er sich auf dieser Grundlage auf das Fehlen des Endes der Abfalleigenschaft berufe.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht. Die Anwendbarkeit des KrWG endet unabhängig von der Abfalleigenschaft der Stoffe spätestens dann, wenn sie zu Boden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG, § 2 Abs. 1 BBodSchG geworden sind. Entscheidend hierfür ist die dauerhafte Verbindung mit Grund und Boden, wofür die abfallrechtliche Verkehrsauffassung maßgeblich ist. Bei der Verfüllung von Gruben und Senken kommt es darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, UPR 2012, 201, 203). Wurden Stoffe nicht nur lose etwa in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass nicht mehr Abfallrecht, sondern Bodenschutzrecht anzuwenden ist (BVerwG, B.v. 27.7.2016 – 7 B 28.15 – juris Rn. 5 f.; OVG Koblenz, U.v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Rn. 50). Es reicht also nicht aus, dass – wie die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des OVG Koblenz behauptet – die Oberfläche nach der Verfüllung planiert und dem Geländeprofil angepasst wurde, erforderlich ist vielmehr, dass das Gelände zusätzlich durch Aussaat bepflanzt wurde, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften Verbindung mit dem Boden gerichtet sein muss. Eine dauerhafte Rekultivierung ist vorliegend nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Es wurde vielmehr bereits verfülltes Material wieder aus der Grube entnommen. Zudem ist der abgelagerte Bauschutt nicht dergestalt mit dem Mutterboden vermengt, dass er wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB, vgl. dazu BT-Drs. 17/6052 S. 70) geworden ist und nicht mehr von diesem getrennt werden könnte (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 – juris Rn. 50). Die vom Beklagten als Anlage 1 vorgelegten Lichtbilder zeigen deutlich, dass es sich bei dem verfüllten Bauschutt teilweise um große Betonbrocken handelt, die auf dem Mutterboden liegen.
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Ob für die ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (für die Verfüllung) erforderlich ist (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG, § 7 Rn. 47; Reese in Jarass/Petersen, KrWG, § 7 Rn. 48; NdsOVG, U.v. 24.6.2011 – 7 LC 10/10 – juris Rn. 55) oder ob es ausreicht, dass die Verwertung materiell-rechtlich ordnungsgemäß (Hofmann in BeckOK Umweltrecht, KrWG, § 7 Rn. 10) erfolgt, kann dahinstehen, weil es sich bei der Ablagerung des Bauschutts in der Kiesgrube schon um keine Verwertung handelt – mangels dauerhafter Verbindung mit Grund und Boden (vgl. oben). Der Senat teilt aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine ordnungsgemäße Verwertung auch die Einhaltung von formellen Vorschriften des KrWG und des sonstigen öffentlichen Rechts voraussetzt (so auch ausdrücklich Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 17). Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG enthält hierzu keine Einschränkungen und spricht nur von „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“.
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Die Beweislast für die formelle Illegalität der Verwertung würde auch nicht – wie die Klägerin meint – der Beklagte tragen. Der 12. Senat des BayVGH hat im Beschluss vom 17. Februar 2020 (12 CS 19.2505) zwar die Auffassung vertreten, die materielle Beweislast für diejenigen Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden Norm Voraussetzungen für die durch den Verwaltungsakt angeordneten Rechtsfolgen seien – wie etwa das Fortbestehen der Abfalleigenschaft –, trage im Rahmen der Eingriffsverwaltung die Behörde (Rn. 43). Diese Rechtsprechung hat der 12. Senat aber im Beschluss vom 29. September 2023 (12 ZB 23.207 – juris Rn. 5) dahingehend relativiert, dass dies – bezogen auf die Abfalleigenschaft – nur dann gelte, wenn der Abfallbesitzer gegenüber der Behörde durch die Vorlage von Gutachten die Durchführung eines Verwertungsverfahrens dargelegt habe. Übertragen auf die hier in Frage stehende Genehmigung für eine Verfüllung des Bauschutts in die Kiesgrube müsste die Klägerin gegenüber dem Beklagten also substantiiert dargelegt haben, dass sie eine Genehmigung für die Verfüllung der Kiesgrube besitzt. Die Klägerin hat sich jedoch nur auf eine Festsetzung im Bebauungsplan „Kies- und Sandabbaugebiet …“ berufen und nicht vorgetragen, dass ihr eine Baugenehmigung oder bergrechtliche Genehmigung für die Verfüllung erteilt worden wäre. Zudem ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass derjenige, der sich gegenüber staatlichen Eingriffsbefugnissen auf eine Genehmigung beruft, diese beweisen muss (zur immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnung BayVGH, B.v. 29.6.2022 – 22 ZB 21.1817 – juris Rn. 37; B.v. 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – juris Rn. 46). Diese Rechtsprechung ist auf den Nachweis der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abfallverwertung übertragbar, da der Anordnungsadressat ein ihm günstiges Gegenrecht in Gestalt einer vorliegenden Genehmigung geltend macht.
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1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der auf dem Betriebsgelände gelagerte, gebrochene Bauschutt nicht als Abfall zu qualifizieren sei, da die Abfalleigenschaft durch die Aufbereitung mit der Brecheranlage geendet habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Das Verwaltungsgericht hat die Aufbereitung des Bauschutts durch die Brecheranlage nicht als Verwertungsmaßnahme angesehen, weil aufgrund der formellen Illegalität der Anlage eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Behandlung des Bauschutts nicht gewährleistet sei.
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Der Einwand der Klägerin, der Betrieb der Brecheranlage sei nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, weil es sich bei den in der Brecheranlage eingebrachten Materialien nicht um Abfälle handele, triff nicht zu (s.o. 1.3.1). Ebenso kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin darauf an, ob die Verwertung ordnungsgemäß im Sinne von § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt ist, d.h. ob die Brecheranlage immissionsschutzrechtlich genehmigt war (HessVGH, B.v. 1.3.2019 – 9 A 1393/16.Z – juris Rn. 18). Soweit die Klägerin behauptet, die Schadlosigkeit des die Brecheranlage verlassenden Materials nachgewiesen zu haben, überzeugt dies ebenfalls nicht. Sie verweist dazu auf ungeeignete Berichte, aus denen sich keine nachvollziehbaren Belege dafür ergeben (vgl. zur Bodenuntersuchung vom 13.1.2020 bereits oben 1.3.2; die Zertifizierung vom 19.1.2021 betrifft eine andere Gesellschaft und es ist nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Bauschutt von der Überprüfung erfasst ist).
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1.7 Entgegen der Auffassung der Klägerin war für den Betrieb der Brecheranlage als Anlage zur sonstigen Behandlung (hier: Brechen) von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, weil es sich bei den in die Brecheranlage eingebrachten Materialien um nicht gefährliche Abfälle handelte und die erforderliche Leistungsgrenze von 10 Tonnen je Tag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erreicht wurde. Selbst wenn es sich bei dem der Behandlung unterzogenen Bauschutt nicht um Abfall handeln würde, wäre die Brecheranlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 2.2 Anhang 4 BImSchV genehmigungspflichtig, weil sie im Zeitpunkt der Stilllegungsverfügung bereits zwei Jahre vor Ort war und 4 bis 6 Wochen im Jahr, also mehr als 10 Tage jährlich, betrieben wurde (Klageerwiderung der Beklagten vom 29.4.2019, Anlage 8 (Aktenvermerk)). Die Angaben zur Nutzungsdauer stammen vom Betriebsleiter der Klägerin. Die Klägerin führt nicht aus, weshalb die vom Betriebsleiter getätigten Auskünfte nicht zutreffend sein sollten.
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2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
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Auch wenn für Bauschutt nicht verbindlich geregelt war, wann ein Verwertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 KrWG durchlaufen ist, ergeben sich daraus keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die nicht anhand der zu § 5 KrWG ergangenen Rechtsprechung im Zulassungsverfahren geklärt werden könnten. Mit dem Verweis auf verschiedene Abfallströme und das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens hat die Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt. Die verschiedenen Abfallströme und die jeweiligen „Verwertungsverfahren“ sind vom Beklagten ermittelt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nochmals besprochen worden. Einen weiteren Aufklärungsbedarf hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
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3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
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Als grundsätzlich klärungsbedürftig formuliert die Klägerin die Frage: „Stellen das Sichten und Vorsortieren von RC-Baustoffen das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens i.S.d. § 5 Absatz 1 KrWG dar?“
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Diese Frage stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem auf dem Gelände der Klägerin lagernden ungebrochenen Bauschutt um RC-Baustoff handelt. Im Übrigen lässt sich diese Frage nicht grundsätzlich klären, weil stets im Einzelfall zu entscheiden ist, ob mit dem Sichten und Vorsortieren bereits ein Verwertungsverfahren durchlaufen ist.
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4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat keinen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem Rechts- oder Tatsachensatz im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 steht. Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat in Randnummer 44 der zitierten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass für das Ende der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren auch bereits in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen kann, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieses Rechtssatzes für den auf dem Grundstück der Klägerin lagernden Bauschutt festgestellt, dass die Sichtung und Vorsortierung nicht ausreichend ist, weil anders als im vom 12. Senat entschiedenen Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bauschutt Verunreinigungen oder Schadstoffe aufweist. Zudem wird in dem von der Klägerin zitierten Beschluss ausgeführt, dass das erfolgreiche Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens lediglich notwendige, nicht aber zugleich auch hinreichende Bedingung für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft ist und im Folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG geprüft (BayVGH, B.v. 17.2.2020, a.a.O. Rn. 50 ff.).
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5. In Bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO benennt die Klägerin schon nicht den Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg beruhen kann. Sie bringt vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Einwand zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Landratsamts befasst habe und macht damit wohl sinngemäß eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Die Klägerin hat aber entgegen ihrem Vorbringen die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes für den Erlass der Stilllegungsanordnung nicht bestritten. Der Verweis auf S. 12 Nr. 34 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2020 bezieht sich auf die Ausführungen des Landratsamtes im Schriftsatz vom 17. März 2020, S. 6, wo darauf hingewiesen wird, dass auch aufgrund der bergrechtlichen Genehmigung keine betriebsfremden Stoffe in … abgelagert werden dürften. Aufgrund der Nennung der bergrechtlichen Genehmigung hat die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte seine eigene Zuständigkeit in Zweifel ziehen wolle. Nachvollziehbare Ausführungen, die das Verwaltungsgericht hätten veranlassen müssen, in den Urteilsgründen auf die Zuständigkeit des Landratsamtes für den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnung gesondert einzugehen, hat die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gemacht. Es liegt daher weder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor noch kann das angegriffene Urteil darauf beruhen.
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Das Vorbringen der Klägerin zur Unzuständigkeit des Landratsamtes führt auch nicht unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zur Zulassung der Berufung. Die sachliche Zuständigkeit des Bergamtes für die hier streitgegenständliche Stilllegungsanordnung wegen des Betriebs von ungenehmigten Anlagen zur Lagerung und Bearbeitung von nicht gefährlichen Abfällen ist nicht gegeben. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BayImSchG würde allenfalls die Zuständigkeit für den anlagenbezogenen Vollzug des durch den Sonderbetriebsplan zugelassenen Neubaus eines überdachten Lagerplatzes zur Lagerung von Kiesen, Sanden und Tonen betreffen. Der vorliegend abgelagerte Bauschutt hat mit diesem Sonderbetriebsplan nichts zu tun und unterliegt auch nicht der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 1 BBergG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG (wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).