Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 08.11.2024 – RO 13 K 24.32022
Titel:

Abschiebungsandrohung, mehrere Familienmitglieder, Aufenthaltsgestattung

Normenketten:
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung, mehrere Familienmitglieder, Aufenthaltsgestattung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42140

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.  

Tatbestand

1
Ziel der Klage ist die Zuerkennung internationalen bzw. nationalen Schutzes.
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Die Asylanträge der Eltern und der älteren Schwester der Klägerin waren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022 abgelehnt worden (* …-438). Die hiergegen gerichteten Klagen wurden mit Urteil vom 6. März 2024 abgewiesen (RO 13 K 22.30367). Die Berufungen sind beim Bayer. Verwaltungsgerichthof anhängig (5 B 24.30891).
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Für die Klägerin wurde am 16. Februar 2024 Asylantrag gestellt (…-438).
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Die Klägerin wurde am … 2024 in Regensburg geboren.
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Bei der Anhörung am 23. Juli 2024 trugen die Eltern der Klägerin u.a. vor, die Klägerin sei Kurdin. Sie sei in Deutschland geboren und habe keine eigenen Gründe. In Deutschland würden die Eltern und die ältere Schwester der Klägerin leben.
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Mit Bescheid vom 20. August 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 4). Die Abschiebung wurde angedroht [Irak] (Nr. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet sowie auf 30 Monate befristet (Nr. 6).
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Der Bescheid wurde am 24. August 2024 zugestellt.
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Für die Klägerin wurde am 27. August 2024 Klage erhoben.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz und weiter hilfsweise den nationalen Schutz zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
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Der Rechtsstreit wurde am 2. September 2024 auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen oder nationalen Schutzes. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
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Gegen die Abschiebungsandrohung und die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Das Bundesamt hat im Rahmen des Erlasses der Abschiebungsandrohung insbesondere das Kindeswohl und die familiären Beziehungen der Klägerin berücksichtigt.
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Bei Erlass des Bescheids befanden sich die Verfahren der Eltern und der älteren Schwester der Klägerin noch im Stadium der Prüfung der Zulassung der Berufung, nunmehr wurden die Berufungen zugelassen. Dies ändert aber an dem Ergebnis nichts. Die Abschiebungsanordnung ist nach wie vor rechtmäßig.
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Nach den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG setzt die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die aktuelle Fassung beider Vorschriften ist Folge einer Entscheidung des EuGH zu Art. 5 der sog. Rückführungsrichtlinie. Nach diesem Art. 5 sind das Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und der Gesundheitszustand eines betroffenen Drittstaatsangehörigen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung hat bereits vor Erlass der Rückführungsentscheidung zu erfolgen (vgl. EuGH vom 15. Februar 2023, C-484/22, Rz 29, vom 11. März 2021, C-112/20, Rz 43, vom 8. Mai 2018, C-82/16, Rz 104). Erforderlich ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Betroffenen (vgl. EuGH 15. Februar 2023, C-484/22, Rz 26, vom 14. Januar 2021, C-441/19, Rz 60). Rückführungsentscheidung in diesem Sinne ist die Abschiebungsandrohung (vgl. z.B. VG München vom 3. April 2023, M 27 K 22.30441, juris, Rz 27).
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Die Betroffenheit der genannten Belange und ihr Gewicht hat das Bundesamt als für die Abschiebungsandrohung zuständige Behörde beim Erlass der Androhung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH vom 21. März 2024, 24 B 23.30860, juris, Rz 56).
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Liegt eine Betroffenheit in einem oder mehrerer der genannten Belange durch die Abschiebungsandrohung vor, so sind für die Frage, ob sie der Androhung entgegenstehen, die Bindungen – wie es Art. 5 der Rückführungsrichtlinie formuliert – in gebührender Weise zu berücksichtigen. Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Im Rahmen dieser Würdigung können die Grundsätze und Wertungsgesichtspunkte der ausländerrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Prüfung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen, entwickelt wurden. Die Fallgestaltungen und die grundrechtlichen Wertungen sind insoweit grundsätzlich vergleichbar (vgl. BayVGH vom 21. März 2024, a.a.O., Rz 62).
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Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der genannten Belange in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen oder zu beurteilen, ob zu erwartende Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen (vgl. BayVGH vom 21. März 2024, a.a.O., Rz 63, m.w.N.).
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Im konkreten Fall haben die Familienangehörigen der Klägerin weiterhin Aufenthaltsgestattungen, welche ein auf die Dauer der Asylverfahren beschränktes gesetzliches Aufenthaltsrecht eigener Art vermitteln (vgl. BayVGH vom 21. August 2023, 11 ZB 23.30396, Rz 6, n.v.). Es bestünde daher die Möglichkeit, dass die Abschiebungsandrohung der Klägerin vollziehbar werden könnte, obwohl dem Rest ihrer Familie noch ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht zustünde. Damit wäre theoretisch denkbar, dass eine Abschiebung der Klägerin getrennt von ihrer Familie erfolgen könnte. Eine Berührung der Belange „Wohl des Kindes“ und „familiäre Bindungen“ ist demzufolge zu bejahen. Teile der Rechtsprechung lassen dies genügen, um eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung zu bejahen. Es wird z.B. lediglich darauf abgestellt, ob das beschränkte Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen innerhalb oder zumindest in zeitlicher Nähe zu der, der Klägerin gegenüber festgesetzten Ausreisepflicht erlischt (vgl. z.B. BayVGH vom 21. August 2023, 11 ZB 23.30396, Rz 6, n.v.). Da der EuGH – wie oben ausgeführt – allerdings eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Betroffenen fordert, erscheint das bloße Abstellen auf die Ausreisefrist aller Familienmitglieder als zu kurz gegriffen. Die umfassende und eingehende Beurteilung der Situation entspricht wohl eher der vom 24. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für notwendig erachteten Interessenabwägung (vgl. obige Ausführungen). Insoweit gehen auch Entscheidungen, wie z.B. des VG München vom 3. April 2023, M 27 K 22.30441, juris, Rz 30 ff., zwar wegen der Aufenthaltsgestattung anderer Familienangehöriger von einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung aus, beziehen hingegen in ihre Abwägung aber wesentlich mit ein, dass eine „vorzeitige“, freiwillige Ausreise der Familienmitglieder mit Aufenthaltsgestattung ebenso zu einer unzumutbaren Trennung der Familie führen würde wie eine isolierte Abschiebung der Familienangehörigen in den zu entscheidenden, streitgegenständlichen Verfahren, welche quasi wie Personen ohne Aufenthaltsgestattung behandelt werden. Verweise auf nachgelagerte Verfahren (z.B. Duldung) werden unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023, C-484/22, juris, Rz 28, als den unionsrechtlichen Anforderungen der Rückführungsrichtlinie nicht genügend bezeichnet.
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Dabei wird aber übersehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nur einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird (vgl. EuGH vom 15. Februar 2023, C-484/22, juris, Rz 27). Daraus ergibt sich aber nicht, dass im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Rahmen der Abschiebungsandrohung nicht berücksichtigt werden dürfte, dass nach nationalem Recht bei Fällen, in denen wegen der temporären Trennung von Familienangehörigen eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung von z.B. grundrechtlich geschützten Rechten eintreten würde, ein ausreichender Schutz vor dieser Beeinträchtigung nach nationalem Recht in nachgelagerten Verfahren zu gewähren ist. Mit anderen Worten ist in die umfassende Interessenabwägung mit einzubeziehen, dass in Fällen, in welchen alle Familienangehörigen nur im Besitz von Aufenthaltsgestattungen mit quasi unterschiedlicher „Geltungsdauer“ sind, eine nach Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung drohende Beeinträchtigung im nachgelagerten Verfahren (Duldung) verhindert werden kann und muss.
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So ist es im gegenständlichen Fall. Die Familienangehörigen der Klägerin sind, ebenso wie aktuell die Klägerin, im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Die Verfahren der Familienangehörigen befinden sich lediglich auf einer anderen Ebene (2. gerichtliche Instanz) wie das der Klägerin (1. gerichtliche Instanz). Diese Situation ist nur dadurch entstanden, dass die Klägerin erst nach Abschluss des behördlichen Asylverfahrens ihrer Familienangehörigen geboren worden ist. Besitzen alle Familienmitglieder lediglich Aufenthaltsgestattungen und sind deren Asylverfahren lediglich in unterschiedlichen Verfahrensstadien oder evtl. auch bei unterschiedlichen Gerichten anhängig, überwiegt das öffentliche Interesse, ein Asylverfahren zum Abschluss zu bringen, daher das persönliche Interesse eines Betroffenen (hier: der Klägerin) daran, dass ihm gegenüber bis zum Abschluss des Asylverfahrens aller Familienangehörigen keine Abschiebungsandrohung erlassen wird.
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Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.