Inhalt

LG München II, Beschluss v. 14.11.2024 – 2 HK O 1583/24
Titel:

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien

Normenketten:
ZPO § 91a Abs. 1
AktG § 404
Leitsätze:
1.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung, wobei der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich ist. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Ein Verstoß gegen § 404 AktG kann die Nichtigkeit einer Aktienübertragung begründen, wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung, übereinstimmende Erledigungserklärung, billigem Ermessen, Aktien, Aktienübertragung, Vorzugsaktien, Bestimmtheitsgrundsatz
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 23.01.2025 – 23 W 1954/24

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 43.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
2
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
3
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
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Hier war von folgendem unstreitigem Sachverhalt auszugehen:
5
Der Kläger begehrte mit Klage vom 23.4.2024 die Änderung des Aktienregisters der Beklagten durch Eintragung seiner selbst als neuem Inhaber von (weiteren) 576 Vorzugs- und 576 Stammaktien
6
Der Kläger war seit 1.7.2016 Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten. Er war stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats sowie Mitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses, Mitglied des Strategieausschusses, Mitglied des Ausschusses für Recht und Compliance sowie Mitglied des Personalausschusses. Er sowie Mitglieder seiner Familie halten Aktien an der Beklagten
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Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, Amtsgericht München … mit Sitz in …. Geschäftsgegenstand ist das Halten und die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, die Unterstützung dieser Gesellschaften und die Verwaltung eigenen Vermögens, Anlage B 1. Ihr Grundkapital betrug ursprünglich 91.457€. Sämtliche Aktien sind Namensaktien. Sie hat in den Jahren von 2011 bis 2022 keine Dividende ausgeschüttet. Die Satzung der Beklagten enthält keine Vinkulierungsklausel.
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Die Beklagte hielt 27,42% an der …, eingetragen unter … AG München („…“). Weitere 69 natürliche Personen, u.a. der Kläger und Frau …, hielten die restlichen Aktien der…. In dem ihrer Beteiligung an der entsprechenden Verhältnis hielten diese Aktionäre auch die Aktien der Beklagten (sog Pool-Aktionäre).
9
Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 10.5.2023 und nach entsprechenden Beschlüssen der Hauptversammlungen vom 13.7.2023 übernahm die Beklagte die …, Anlage B 8. Hierfür wurde das Grundkapital der Beklagten erhöht, (um 1,3 Mio auf 1,4 Mio/Eintragung im Handelsregister am 30.8.2023), die hierfür neu geschaffenen Aktien (640.199 Stammaktien sowie 731.656 Vorzugsaktien mit Stimmrecht) der Beklagten wurden mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung an die bisherigen Aktionäre der … ausgegeben. Die Verschmelzung wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 13.9.2023 wirksam. Der Verschmelzungsbericht, Anlage B 6 erklärt unter Ziffer 2.5. auf S. 76, dass die sog. Poolaktionäre, zu denen auch Frau … nd der Kläger gehören, nach der Verschmelzung entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote an der … und der … am erhöhten Grundkapital der Beklagten beteiligt seien.
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Frau …, (…) hielt nach der Verschmelzung rechnerisch ohne Berücksichtigung des u.g. Kauf- und Übertragungsvertrages (5.664) Stammaktien mit den lfd Nummern … sowie (5.664) Vorzugsaktien mit Stimmrecht mit den lfd Nrn. …. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung mit dem Kläger verschöbe sich die Beteiligungsquote der beiden Poolaktionäre, anders als im Verschmelzungsbericht aufgeführt.
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Der Kläger begleitete in den Jahren 2019 und 2020 eine Korrespondenz zwischen Herrn Steuerberater … und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (BayStmFH). Gegenstand dieser Korrespondenz war die Bewertung von Aktien der …. Hierbei kam das BayStmFH im Schreiben vom 25.05.2020 zu einer Bewertung der …-Aktie i.H.v. 5,53 € zum Stichtag 01.01.2013.
12
Der Kläger begleitete eine Korrespondenz zwischen der … und dem Finanzamt Erding in Bezug auf die gesonderte Ermittlung des Werts der Anteile der Beklagten zum Stichtag 04.07.2014. Das Finanzamt Erding kam im Schreiben vom 25.03.2021 zu einer Bewertung der Aktie der Beklagten i.H.v. 471,93 € zum Stichtag 04.07.2014.
13
Der Kläger begleitete einen Sqeeze-Out nach § 327a ff. AktG von Aktionären der … zur Übertragung der von diesen gehaltenen Aktien auf die Beklagte. Hierbei wurde durch ein Ertragswertgutachten („Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung zum 03.12.2019) ein Aktienwert ermittelt, der dem Squeeze Out zugrunde gelegt wurde.
14
Der Kläger und Frau … schlossen am 27.07.2023 einen Kaufvertrag über 576 Stamm- und 576 Vorzugsaktien der Beklagten …. Der vereinbarte Gesamtkaufpreis betrug 433.152,00 €. Dies entspricht einem durchschnittlicher Kaufpreis von 376,00 € pro Aktie.
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Der Vertrag lautet auszugsweise:, vgl Anlage K 1:
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Zur Übertragung wurde folgende Regelung getroffen:
§ 4 Übertragung der Aktien:
Der Verkäufer bietet hiermit die Übereignung der Transaktionsaktien(-urkunden) und der in ihnen verbrieften Rechte und Pflichten auf den Käufer an. Der Käufer nimmt den Eigentumsübergang an. Die Willenserklärungen zur dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang nach diesem Absatz sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger der Parteien. Der Verkäufer tritt hiermit gemäß § 931 BGB den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Urkunden der Transaktionsaktien gegen die Gesellschaften an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer tritt hiermit hilfsweise/vorsorglich sämtliche Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf die Transaktionsaktien an den Käufer ab. Der Käufer nimmt hiermit die Abtretung an. Die Willenserklärungen zur Übereignung der Transaktionsaktien(-urkunden) und zur Abtretung der Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf die Transaktionsaktien nach diesem Absatz sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger der Parteien. Die Einigung über die Übereignung der Transaktionsaktien und die Abtretung der Mitgliedschaftsrechte stehen unter der folgenden aufschiebenden Bedingung: Vollständige Zahlung des Kaufpreises.
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Der Kläger trägt auf Bl 66 ff der Akten zu seinen Berechnungen des Aktienwertes vor.
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Er zahlte den vereinbarten Kaufpreis im August 2023 an Frau ….
19
Am 13.09.2023 wurde die Verschmelzung der … auf die … im Handelsregister der … eingetragen.
20
Mit Schreiben vom 20.12.2023, eingegangen bei der Beklagten am 22.12.2023, ersuchte der Kläger die Beklagte um Veränderung im Aktienregister, da 576 Stamm- und 576 Vorzugsaktien der Beklagten auf den Kläger übergegangen seien, das Schreiben enthält noch eine „Zustimmung“, unterzeichnet von Frau …. Dem Schreiben war der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag nicht beigefügt, auf Anlage K 2 wird Bezug genommen.
21
Mit Mail vom 22.12.2023 bat die Assistentin des Vorstandsvorsitzenden, Frau …, um die Übermittlung des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags als Nachweis für den behaupteten Übertragungsakt. Mit Schreiben vom 26.01.2024 verwies die Beklagte – unter Hinzuziehung des Rechtsanwalts … – auf das Fehlen eines geeigneten Nachweises zum Übergang der Erwerbsaktien.
22
Der Kläger wurde im Dezember und Januar zweimal um Vorlage eines geeigneten Nachweises ersucht, Anlage K 5, zuletzt seitens RA …, der Bedenken äußerte.
23
Mit Schreiben vom 31.01.2024 forderte Frau … zur Änderung des Aktienregisters auf unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag, Anlage K 7, sie bat die Beklagte darum, die entsprechenden Aktiennummern auszusuchen, die die Vertragsparteien dann „gerne bestätigen“ würden, dem Schreiben war eine Zustimmungserklärung des Klägers beigefügt.
24
Mit E-Mail vom 12.03.2024 sandte der Kläger den gesamten Kaufvertrag an Herrn RA …, Anlage K 9. RA … war von der Beklagten in der Sache als Rechtsanwalt hinzugezogen worden.
25
Am 30.07.2024 unterzeichneten Frau … und der Kläger einen Nachtrag und eine hilfsweise Abtretung zum Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2023. Hierin werden die 576 Stammaktien mit den Aktiennummern von … bis … 4 und 576 Vorzugsaktien mit den Aktiennummern … bis … präzisiert, auf Anlage K 13 wird Bezug genommen. Dieser Vertrag ist der Beklagten nicht zugeleitet worden, der Kläger ist der Ansicht, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte die Vorlage im Prozess nicht akzeptiere
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Eine Eintragung des Klägers als Inhaber der entsprechenden Aktien im Aktienregister der Beklagten hat erst zum 6.11.2024 stattgefunden.
27
Der Beklagte war zunächst der Ansicht, dass der Kläger die Aktien nicht wirksam dinglich erworben habe, auf die Anlage B 26 wird Bezug genommen.
28
Die im Kaufvertrag vom 27.07.2024 vereinbarte Abtretung sei gem. § 191 S. 1 Alt. 1 AktG unwirksam, da im Zeitpunkt der vereinbarten Übertragung die gegenständlichen Aktien nicht existiert hätten.
29
Zudem sei die Übertragung der vertragsgegenständlichen Aktien nicht erfolgt, da aufgrund der fehlender Nennung von konkreten Aktiennummern im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2024, die zu übertragenden Aktien nicht individualisierbar seien. Es läge ein Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vor.
30
Darüber hinaus sei die Abtretung im Kauf und Übertragungsvertrag vom 27.07.2024 und auch die spätere hilfsweise Abtretung am 30.07.2024 gem. § 134 BGB iVm. § 404 II 2 AktG nichtig, da durch den Kauf der Aktien der Kläger ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis, das ihm als Mitglied des Aufsichtsrats bekannt geworden sei, unbefugt verwertet habe, um sich zu bereichern.
31
Nachdem die Parteien sich über eine Kostentragung nicht geeinigt haben, hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist nach billigem Ermessen zu verfahren, und im Rahmen einer summarischen Prüfung ein möglicher Prozessausgang ohne das erledigende Ereignis zugrunde zu legen, ohne dass hierbei für den Ausgang bedeutsame Rechtsfragen in Einzelnen überprüft und bis zum Ende durchdacht werden müssen. Keinesfalls ist lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte hier eine Eintragung im Aktienregister vorgenommen hat, davon auszugehen, dass sie hierzu auch im vorliegenden Verfahren verurteilt worden wäre. Vielmehr ist nach der ursprünglichen Mitteilung, die dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz widersprochen hat, die Verweigerung der Eintragung korrekt gewesen. Im Rahmen des hier hochkomplexen Verschmelzungsprozesses, in dessen zeitlicher Nähe der hiesige Übertragungsvorgang gefallen ist, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte eine konkrete Nennung begehrt, die dem Kläger ersichtlich, wie sich aus dem weiteren Verlauf des Verfahrens auch ergibt, keinerlei Aufwand bereitet hat. Ebensowenig ist hier ohne weiteres die Argumentation der Beklagten von der Hand zu weisen, dass ein Verstoß gegen § 404 AktG vorliege. Der Verfahrensausgang war mithin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen, daher waren die Kosten hier gegeneinander aufzuheben.
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Zur Streitwertfestsetzung wird auf die gerichtliche Verfügung vom 7.11.2024 verwiesen.