Inhalt

AG Regensburg, Beschluss v. 26.02.2024 – 201 F 181/24
Titel:

Festsetzung von Ordnungsmitteln, Sorgerechtsverfahren, Beschwerdefrist, Elektronischer Rechtsverkehr, Umgangspflegschaft, Verfahrensbevollmächtigter, Beschwerdeeinlegung, Verfahrensbeteiligte, Elternrecht, Umgangsregelung, Familiengerichte, Vorübergehende Unmöglichkeit, Angefochtener Beschluss, Elektronische Kommunikation, Umgangspfleger, Umgangsverfahren, Rückgabe des Kindes, Vorverfahren, Beschwerdeschrift, Elektronisches Dokument

Schlagworte:
Sorgerecht, Umgangsrecht, Umgangspflegschaft, Kindeswohl, Elterliche Konflikte, Verfahrensbeistand, Ferienumgang Regelung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss vom 18.04.2024 – 10 UF 230/24
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2024 – 10 UF 230/24
VerfGH München, Entscheidung vom 18.02.2025 – Vf. 39-VI-24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42121

Tenor

1. Der Umgang des Vaters … mit dem Kind …, geboren am …, wird ab dem 08.03.2024 wie folgt geregelt:
Der Vater … hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Sohn … zu folgenden Zeiten:
Freitag, 08.03.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der … … und Rückgabe des Kindes um 19:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 15.03.2024 – Montag, 18.03.2024 (Freitag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes vom … … – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der …
Osterferien 2024
Karfreitag, 29.03.2024 – Freitag, 05.04.2024 (Freitag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes am Parkplatz Lidl, … vom bestellten Umgangspfleger und Rückgabe am darauffolgenden Freitag um 19:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 19.04.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der … … und Rückgabe des Kindes um 19:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 26.04.2024 – Montag, 29.04.2024 (Freitag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes vom Kinderhort …, … – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der ….
Freitag, 10.05.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der … … und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Pfingstferien 2024
Freitag, 24.05.2024 – Freitag, 31.05.2024 (Freitag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes am Parkplatz Lidl, … vom bestellten Umgangspfleger und Rückgabe am darauffolgenden Freitag um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, …an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 14.06.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der … … und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 21.06.2024 – Montag, 24.06.2024 (Freitag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes vom Kinderhort …, – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der …
Freitag, 05.07.2024 – Montag, 08.07.2024 (Freitag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes vom Kinderhort … – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der …
Freitag, 12.07.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der … und Rückgabe des Kindes um 17:45 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Sommerferien 2024
Montag, 29.07.2024 – Freitag, 16.08.2024 (Montag, 16:15 Uhr Abholung des Kindes am Parkplatz Lidl, … vom bestellten Umgangspfleger und Rückgabe des Kindes am Freitag, den 16.08.2024 um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 06.09.2023 – Montag, 09.09.2023 (Freitag, 11:00 Uhr Abholung des Kindes am Parkplatz Lidl, … vom bestellten Umgangspfleger und Rückgabe des Kindes am Montag um 15:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 20.09.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 27.09.2024 – Montag, 30.09.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Freitag, 11.10.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 18.10.2024 – Montag, 21.10.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Herbstferien 2024:
Freitag, 25.10.2024 – Montag, 04.11.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 04.11.2024, Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Freitag, 08.11.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 15.11.2024 – Montag, 18.11.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Freitag, 29.11.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 06.12.2024 – Montag, 09.12.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Weihnachtsferien 2024:
Freitag, 20.12.2024 – Freitag, 27.12.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der …, … und Rückgabe am darauffolgenden Freitag um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 10.01.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger.
Freitag, 17.01.2024 – Montag, 20.01.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Freitag, 31.01.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
Freitag, 07.02.2024 – Montag, 10.02.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes – Montag, 07:50 Uhr Rückgabe des Kindes an der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes).
Freitag, 21.02.2024 (Abholung des Kindes nach Schulschluss von der Eingangstür der zukünftigen Schule des Kindes und Rückgabe des Kindes um 18:00 Uhr am Parkplatz Lidl, … an den bestellten Umgangspfleger).
2. Der von dieser Umgangsregelung abweichende Antrag des Antragstellers auf Umgang mit … wird zurückgewiesen.
3. Zur Durchführung dieses Umgangs aus Ziffer 1) wird Umgangspflegschaft angeordnet.
4. Die Dauer der Umgangspflegschaft wird bis 21.02.2025 befristet.
5. Als Umgangspfleger wird … eingesetzt, beauftragt und verpflichtet, der seine Tätigkeit berufsmäßig ausübt.
6. Dem jeweiligen Umgangspfleger obliegt es, die Durchführung der unter Ziffer 1) geregelten Übergaben zwischen dem Vater und dem Kind … sicherzustellen. Dabei hat er insbesondere sicherzustellen, dass das Kind zu den angeordneten Zeiten übergeben wird. Sowohl zur Durchführung als auch zur Vorbereitung des Umgangs kann der Umgangspfleger das Kind von den Beteiligten heraus verlangen, auch von weiteren Personen, in deren Gewahrsam sich das Kind befindet. Für die Dauer der angeordneten Übergaben hat der Umgangspfleger das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das Kind, so dass er je nach Situation auch einen anderen Übergabeort bestimmen kann. Der Umgangspfleger kann auch Gespräche mit dem Kind – auch in Abwesenheit der Beteiligten – führen.
Dem Umgangspfleger obliegt es auch, zwischen den Eltern zu vermitteln, soweit es zur Durchführung der Umgänge nötig ist, insbesondere auch, soweit die Kommunikation nötig ist, um … (mit Hilfe des Vaters) die Teilnahme an Geburtstagsfeiern oder sonstigen Veranstaltungen, die in die Umgangszeit des Vaters fallen, zu ermöglichen.
Sofern zur Vorbereitung oder Durchführung der Übergaben Mitwirkungshandlungen der Eltern erforderlich werden, haben diese die entsprechenden Weisungen des Umgangspflegers zu befolgen.
7. Sollte … an einem der geregelten regelmäßigen Nachmittagsumgänge so krank sein, dass er schon nicht in die Schule gehen konnte, entfällt der Umgang ersatzlos.
Die Mutter hat in diesem Fall unverzüglich den Vater per SMS und den Umgangspfleger über die Krankheit des Kindes und den Ausfall des Umgangs in Kenntnis zusetzen.
Sollte … an einem Freitag, auf den ein regelmäßiger Wochenendumgang folgt, so krank sein, dass er schon nicht in die Schule gehen konnte, entfällt der Wochenendumgang. Der Wochenendumgang wird am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, es sei denn, an diesem Wochenende beginnt schon ein Ferienumgang. Ist dies der Fall, entfällt der Wochenendumgang ersatzlos.
Die Mutter hat in diesem Fall den Vater per SMS und den Umgangspfleger unverzüglich über die Krankheit des Kindes und den Ausfall des Umgangs in Kenntnis zusetzen.
Sollte … zu Beginn eines Ferienumgangs so krank sein, dass er nicht transportfähig ist, beginnt der Ferienumgang erst dann, wenn … wieder transportfähig ist. Er findet dann ersatzlos nur noch für den Rest des geregelten Ferienumgangs statt. Die Mutter hat in diesem Fall den Vater per SMS und den Umgangspfleger unverzüglich über die Krankheit des Kindes und den Ausfall des Umgangs in Kenntnis zusetzen. Die Umgangspfleger kann verlangen, dass die Mutter ein ärztliches Attest über die Transportunfähigkeit des Kindes vorlegt und er kann sich vom Zustand des Kindes überzeugen, wenn er dies für nötig hält.
Sollte der Umgang aus Gründen, die in der Person des Vaters liegen, ausfallen müssen, entfällt der Umgang in jedem Fall ersatzlos. Sollte dies der Fall sein, wird der Vater die Mutter per SMS und den Umgangspfleger unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Sollte der Umgang an den Freitagen, an denen sich kein Umgangswochenende anschließt, aus Gründen, die in der Person des Umgangspflegers liegen, ausfallen müssen, weil von den Eltern oder dem Umgangspfleger keine Übergabe organisiert werden kann, bei der ein Zusammentreffen der Eltern vermieden wird, entfällt der Umgang ersatzlos. Der Umgangspfleger hat die Eltern unverzüglich über den Ausfall des Umgangs zu informieren.
8. Den Eltern wird die Auflage erteilt, einander zur den Wochenend- und Ferienumgängen jeweils per Übergabeprotokoll, wie es bei der Besprechung mit dem Jugendamt am 18.03.22 ausgearbeitet wurde, zu informieren. Das Blatt ist jeweils in den Koffer/Tasche von … zu legen.
9. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
10. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
11. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I)
1
… und … sind die Eltern des Kindes …
2
In der Vergangenheit haben die Beteiligten seit dem Jahr 2015 vor dem Familiengericht München und dem Familiengericht Regensburg mehrere Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geführt.
1. Sorgerechtslage:
3
Die Sorgerechtslage ist unverändert im Vergleich zum Beschluss im Umgangsverfahren 201 F 29/23.
4
Der Mutter steht seit dem Beschluss des Familiengerichts Regensburg vom 03.04.2020 aus dem Verfahren 201 F 248/20 die alleinige elterliche Sorge für … zu. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03.04.2020 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.09.2020 aus dem Verfahren 201 F 248/20 Bezug genommen. Soweit der Vater im Verfahren 201 F 29/23 mit Schreiben vom 06.04.23 die Wiederherstellung der geteilten Sorge beantragt hat, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 07.02.2023 vom Umgangsverfahren abgetrennt und ein gesondertes Verfahren eingeleitet. Das Sorgerechtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Frühere Umgangsregelungen
5
Das Familiengericht Regensburg hat zuletzt im Verfahren 201 F 29/23 den Umgang des Vaters mit … mit Beschluss vom 09.02.2023 geregelt.
6
Das Familiengericht Regensburg hatte davor im Verfahren 201 F 1952/21 den Umgang des Vaters mit … mit Beschluss vom 14.12.2021 geregelt. Die dagegen vom Vater eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.05.2022 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen vom Vater eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2022 nicht zur Entscheidung angenommen.
7
Wie auch schon im Beschluss vom 28.11.2019 im Verfahren 201 F 2036/19 und im Beschluss vom 21.09.2020 im Verfahren 201 F 1094/20 wurde auch im Beschluss vom 14.12.22 Umgangspflegschaft angeordnet. Im Jahr 2019 war die Umgangspflegschaft nötig geworden, weil es bei einigen Zusammentreffen der Eltern zu so großen Unstimmigkeiten gekommen war, sodass die Mutter mehrmals die Polizei gerufen hatte.
3. Frühere Verfahren mit dem Ziel: Auswechslung Umgangspfleger
8
Der Vater strebte in der Vergangenheit wiederholt die Auswechslung des eingesetzten Umgangspflegers an:
- vor dem Rechtspfleger des Familiengericht Regensburg im Jahr 2021. Die zuständige Rechtspflegerin entschied mit Beschluss vom 19.05.2021 im Verfahren 250 F 2386/19, den Umgangspfleger nicht auszuwechseln. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Familiengerichts Regensburg vom 19.05.2021 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.10.2021 und 02.11.2021 aus dem Verfahren 250 F 2386/19 Bezug genommen.
- Auch im Verfahren 201 F 1952/21 strebte der Vater wie auch schon im Verfahren 201 F 1094/20 die Auswechslung des Umgangspflegers an. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2022 stellte der Vater das Verhalten des damaligen Umgangspflegers, nämlich die Familienwerkstatt, und den von ihr verfassten Bericht als einseitige Verleumdung und Hetze gegen ihn dar. Er wies in diesem Schreiben ebenso wie in seinen Stellungnahmen vom 22.01.2022, 17.01.2022 und 04.07.2022 erneut auf die Notwendigkeit der Auswechslung des Umgangspflegers hin.
9
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied im Beschluss vom 03.05.22, dass die Entscheidung des Familiengerichts vom 14.12.21, den Umgangspfleger nicht auszutauschen, nicht zu beanstanden sei. Maßstab der Entscheidung war dabei gemäß § 1886 BGB die Frage, ob das Kindeswohl durch die Entscheidungen des bisherigen Umgangspflegers gefährdet war. Insoweit wurde die fehlende bzw. sehr schwierige Kommunikation des Vaters mit der Familienwerkstatt und die Frage, ob das Handeln der Familienwerkstatt pflichtwidrig war, ebenso wie der Wille der Kindes erörtert.
10
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts Regensburg vom 14.12.2021 aus dem Verfahren 201 F 1952/21 und die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 03.05.2022 Bezug genommen.
11
Auch nach der Entscheidung des OLG Nürnberg gab es wiederholt Unstimmigkeiten.
12
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung in den Gründen (Punkt I. 4) im Beschluss vom 09.02.2023, Az. 201 F 29/23, Bezug genommen.
4. Letzte Umgangsregelung im Umgangsverfahren 201 F 29/23
13
Das Umgangsverfahren wurde vom Gericht von Amts wegen aufgrund des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 04.11.2023 eingeleitet. Diese wies darauf hin, dass der Umgang nach Ablauf der Umgangspflegschaft am 03.02.2023 ohne eine erneute Umgangspflegschaft erheblich dem Kindeswohl widerspräche und nicht durchgeführt werden könne. Der Kindsvater stelle Kontakte mit … außerhalb der geregelten Umgangszeiten her. Die Mutter hat sich in dem Verfahren dafür ausgesprochen, den regelmäßigen Umgang im Rhythmus von 3 Wochen einschließlich dem dazwischenliegenden Freitag wie bisher aufrechtzuerhalten. Sie sprach sich weiterhin für die Umgangspflegschaft aus.
14
Die Mutter lehnte es ab, Übergaben an dem Privatweg in der Nähe ihres Hauses durchzuführen. Sie begründete dies mit zu viel Angst, dass der Vater sich dann wieder ihrer Haustür nähern könnte und sie dann erneut die Polizei rufen müsse. Vor so einer Situation sei auch … zu bewahren.
15
Der Vater verfolgte in diesem Verfahren erneut das Ziel, jede zweite Woche über das Wochenende Umgang mit seinem Sohn zu haben. Er wollte einen paritätischen Umgang. Die bisherige Umgangsregelung führe zu einer Entfremdung des Vaters vom Kind und gefährde das Kindeswohl. Er hielt die Anwesenheit eines Umgangspflegers für erforderlich, weil auch er sah, dass zwischen ihm und der Mutter Spannungen bestehen und keine Kommunikation möglich ist.
16
Das Gericht hat sodann mit Beschluss vom 09.02.2023 den Umgang des Vaters mit … für die Zeit vom 10.02.2023 bis 26.02.2024 detailliert geregelt, wobei – wie auch schon im Beschluss vom 21.09.2020 und vom 14.112.2022 – ein regelmäßiger Umgang im 3-wöchigen Rhythmus von Freitag bis Montag festgelegt wurde. Zusätzlich wurde dem Vater ein Umgang an einem Freitagnachmittag im Monat in Regensburg zugesprochen.
17
Außerdem wurden die Ferien geregelt. Für die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien 2023 war ein 1-wöchiger Ferienumgang, in den Sommerferien 2023 war ein 2 1/2 -wöchiger Ferienumgang zwischen … und seinem Vater vorgesehen. Für die Herbstferien 2023 war geregelt, dass … beim Vater sein soll Außerdem wurde Umgangspflegschaft angeordnet, befristet bis 26.02.2024.
18
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 09.02.2023 im Verfahren 201 F 29/23 Bezug genommen.
5. Aktuelles Umgangsverfahren
19
Die Kindeseltern und der Umgangspfleger, … wurden in dem Umgangsverfahren 201 F 29/23 vom Gericht am 19.01.2024 angeschrieben mit dem Hinweis, dass der Beschluss vom 09.02.2023, mit dem Umgangspflegschaft bis 26.02.2024 angeordnet worden war, bald auslaufen wird. Es wurde um kurze Stellungnahme gebeten, ob die angeordnete Umgangspflegschaft fortbestehen soll.
20
Der Antragsteller hat sodann mit Schreiben vom 25.01.2024 und einem beigelegten Kalender mit seinen darin markierten Umgangswünschen mitgeteilt, dass er es immer noch als erforderlich ansehe, … für die Sicherstellung der Umgänge zu bestellen.
21
Daraufhin wurde von Amts wegen das gegenständliche neue Umgangsverfahren eingeleitet.
22
Der Vater schlug in dem mit Schreiben vom 25.01.2024 eingereichten Umgangskalender einen 14-tägigen Umgang mit … von Freitag nach der Schule bis Montag Schulbeginn und Ferienumgänge vor. Mit Schreiben vom 11.02.2024 und dem dazu eingereichten Umgangskalender hat der Vater beantragt, den Umgang mit … ein Wechselmodell 50:50 zu beschließen und ebenso Ferien, Feiertage und besondere Tage paritätisch aufzuteilen. … habe das Recht auf beide Eltern. Die bisherige Umgangsregelung führe zu einer Entfremdung des Vaters vom Kind und gefährde das Kindeswohl. Aufgrund der kindeswohlgefährdenden Haltung der Kindsmutter zu ihm als Vater sei es dringend erforderlich, umgehend das paritätische Wechselmodell umzusetzen. Aus der Vorgeschichte und der extremen Ablehnungshaltung der Kindsmutter ihm gegenüber sowie ihrer mindestens mangelnden Bindungstoleranz ergebe sich die zwingende Notwendigkeit, … die verschiedenen Sichtweisen und Verhalten seiner Eltern gleichgewichtig erleben zu lassen. … werde nach sicherlich anfänglichen Vorbehalten mit dieser Situation wachsen und zu einem vollwertigen Mitglied der Gesellschaft heranreifen.
23
In seinen Schreiben und im Verhandlungstermin hat sich der Vater wiederholt für das Erfordernis der Anwesenheit eines Umgangspflegers ausgesprochen, weil er ebenso einschätzte, dass zwischen ihm und der Mutter Spannungen bestehen und keine Kommunikation möglich ist. 
24
Im Verhandlungstermin vom 22.02.2024 hat er seinen Antrag auf Umgangsregelung wiederum entsprechend dem mit Schreiben vom 25.01.2024 eingereichten Umgangskalender (insbesondere 14-tägigen Umgang mit … von Freitag nach der Schule bis Montag Schulbeginn und Ferienumgänge) abweichend von dem mit Schreiben vom 11.02.2024 ausdrücklich beantragten Wechselmodell konkretisiert und sich hinsichtlich Umgangspfleger dahingehend geäußert, dass er die Umgangsübergaben gerne über Schule und Hort machen würde. Bei den Ferien möchte er … montags nach den Ferien in die Schule bringen. Wenn … keine Schule hat, dann sollte die Übergabe an die Mutter aus der Distanz erfolgen. Manche Übergaben sollten ohne … erfolgen. Dadurch soll auch die Selbstständigkeit von … erhöht werden. Als Hintergrund für die Reduzierung des Umgangspflegers führte er Kostengründe an.
25
Der Antragsteller hat zudem mit weiterem Schreiben vom 23.02.2024 sich nochmals auf seinen Umgangsantrag, den er mit Schreiben vom 25.01.2024 bei Gericht eingereicht hat, bezogen. In diesem Schreiben hat er außerdem erwähnt, dass er einem Umgang in den Sommerferien in den ersten drei Wochen, vom 26.07.2024 bis 16.08.2024 zugestimmt hat. Er hat sich auch nochmals ausdrücklich für einen Umgang mit … am Vatertag, zugleich Geburtstag von … ausgesprochen. Im Übrigen weist der Antragsteller in seinem Schreiben erneut darauf hin, dass der Umgang alle 2 Wochen und mit paritätischer Aufteilung der Ferien und Feiertage festzulegen sei. Hinsichtlich der Gründe verweist er auf seine vielen Schreiben und die vorangegangenen Umgangsverfahren. Es müsse eine Rückkehr auf den bereits im Jahre 2019 beschlossenen Umgang alle 14 Tage erfolgen. Er bedaure, dass kein familienpsychologisches Gutachten eingeholt worden sei. Außerdem ist er enttäuscht über Antworten von … bei seinen Befragungen. Aus seiner Sicht sei die Antwort von … zum bisherigen Umgangsmodell von der Kindsmutter zumindest beeinflusst. Er zweifle außerdem an, dass alles protokolliert worden sei, was im Vorfeld an Gesprächen stattgefunden habe bzw. dass Unterlagen nicht an alle Beteiligten verteilt worden seien. Zu den genaueren Einzelheiten seines Vortrags wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 23.02.2024 Bezug genommen.
26
In seinem Schreiben vom 11.02.2024 sprach sich der Antragsteller – wie bereits in dem vorangegangenen Umgangsverfahren 201 F 29/23 – inerneut dafür aus, den bestellten Verfahrensbeistand auszutauschen. Der Verfahrensbeistand komme seinen Aufgaben als Anwalt des Kindes nicht nach. Weder informiere er … kindgerecht über die Verfahren und die Anträge seiner Eltern, noch diskutiere er die Beschlüsse mit den Konsequenzen für … mit diesem. Obwohl er berechtigt sei, auch Anträge für … zu stellen, habe er dies abgelehnt, obschon ihm Fälle bekannt gewesen seien, in dienen ein kindeswohlorientierter Umgang nicht umgesetzt worden sei. Der Verfahrensbeistand ignoriere die Grundbedürfnisse von … in Bezug auf seinen Vater. Seine Befragungen seien als kindeswohlfeindlich einzustufen.
27
Wegen der Einzelheiten des Gesamtvorbringens des Vaters wird auf seine Schreiben vom 25.01.2024, 11.02.2024 und 18.02.2024 und auf den Sitzungsvermerk vom 22.02.2024 Bezug genommen.
28
Die Mutter hat über den von ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.02.2024 eingereichten Umgangskalender (ASG 1) letztendlich die Beibehaltung des Wochenendumgangs an jedem 3. Wochenende einschließlich eines Umgangs monatlich an einem dazwischenliegenden Freitagnachmittag und Ferienumgänge vorgeschlagen. Sie hat diesen Antrag auch im Verhandlungstermin vom 22.02.2024 aufrechterhalten. Sie hat sich ausdrücklich gegen die Einführung eines Wechselmodells ausgesprochen. Ein solches würde dem Wohl von … massiv schaden. Dazu sei bereits in der Vergangenheit oft vorgetragen worden. Der Vater sei nicht in der Lage, vernünftig mit der Mutter und auch anderen Personen zu kommunizieren und sich auszutauschen. … möchte nicht abwechselnd bei der Mutter und beim Vater leben, sondern weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter und seinem Stiefvater haben. Die Mutter hat dargelegt, dass sich der Umgangsturnus für das Wochenende von 3 Wochen bewährt hat. Darüber hinaus sei dem Antragsteller zwischendurch noch ein Freitagnachmittag und regelmäßig Ferienumgang zugestanden worden. Zur Begründung nimmt sie im Übrigen auf den ausführlichen Beschluss und die ausführlichen Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 09.02.2023, Az. 201 F 29/23 Bezug. … habe sich zwischenzeitlich an diesen Umgangsmodus gewöhnt und spreche sich immer wieder konsequent gegen eine Ausweitung aus. 14-tägiger Umgang sei ihm einfach zu viel. Er sei mittlerweile 10 Jahre alt und habe bereits ein eigenes Privatleben, das ebenfalls zu berücksichtigen sei. Während des Umgangs sei er immer wieder massiv einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt, da er auch die Ablehnungshaltung des Vaters gegenüber der Mutter und seinem Stiefvater spüre. Es sei schon einmal ein anderer Umgangsmodus ausprobiert worden, der dazu geführt habe, dass … zunächst den Umgang einmal komplett verweigert habe.
29
Der Verfahrensbeistand, … sei … seit vielen Jahren bekannt. Er sei sehr qualifiziert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser ausgetauscht werden sollte.
30
Bezüglich den näheren Vorstellungen der Mutter zur Regelung des Umgangsrechts, auch hinsichtlich einzelner Umgangstage und insbesondere zu den Herbstferien 2024 wird auf den von ihr ausgearbeiteten Vorschlag, den sie nochmals in Farbkopie in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 allen Beteiligten übergeben hat, und auf die Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.02.2024 und 18.02.2024 sowie auf den Sitzungsvermerk vom 22.02.2024 Bezug genommen.
31
Die Vertreterin des Jugendamts teilte im Bericht vom 20.02.2024 mit, dass die bestehenden schwerwiegenden Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern es ihnen nach wie vor unmöglich machen, Umgänge selbstständig und kindeswohldienlich zu regeln. Die Umgangspflegschaft sei dringend zu verlängern, um … von den Streitigkeiten seiner Eltern weitestgehend fernzuhalten und somit einen Loyalitätskonflikte zu vermeiden.
32
Im Verhandlungstermin vom 22.02.2024 hat sich die Vertreterin des Jugendamtes dafür ausgesprochen, den Umgangsturnus von drei Wochen und den Freitagsumgang wie bisher fortzusetzen. Außerdem soll weiterhin … als Umgangspfleger eingesetzt werden.
33
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Jugendamts im Bericht vom 20.02.2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 Bezug genommen.
34
Der Verfahrensbeistand teilte im Bericht vom 21.02.2024 mit, dass … nach einem erneuten Besuch wie immer freudig und unbeschwert von Unternehmungen mit seinem Vater berichtet habe. … genieße die Umgangszeit mit seinem Vater und ihm seien diese wichtig. Für ihn sei alles gut, wie es ist. Er würde zwar lieber am Sonntag zurück nach Regensburg kommen, aber die Rückkehr am Montag sei für ihn zur Not auch in Ordnung. Auch die Besuche seines Vaters unter der Woche seien im Interesse des Kindes. Die Häufigkeit der Umgangskontakte sei für … in Ordnung. … wünsche sich, dass dies so beibehalten werde.
35
Der Verfahrensbeistand wies darauf hin, dass die Umgangspflegschaft zwingend fortgeführt werden müsse.
36
Im Verhandlungstermin vom 22.02.2024 hat er sich dem Antrag der Vertreterin des Jugendamts angeschlossen.
37
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands in seinem Bericht vom 21.02.2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 Bezug genommen.
38
Der Umgangspfleger, … hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass es eine Freude gewesen sei, mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Übergaben bzw. Rückgaben des Kindes seien sehr pünktlich erfolgt. … habe sich jeweils sichtlich gefreut, seinen Vater bzw. seine Mutter wieder zu sehen und sei stets sehr herzlich empfangen und begrüßt worden.
39
… hat sich bereit erklärt, die Umgangspflegschaft weiterhin zu übernehmen und seine Kapazitäten im Verhandlungstermin allen Beteiligten mitgeteilt.
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Auf sein Schreiben vom 24.01.2024 und auf den Sitzungsvermerk vom 22.02.2024 wird Bezug genommen.
41
Das Gericht hat am 20.02.2024 zusammen mit dem Verfahrensbeistand … angehört. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vermerk der Anhörung vom 20.02.2024 Bezug genommen. Mit … war ein lebendiges Gespräch möglich. Er zeigte sich nicht schüchtern oder bedrückt.
42
Er erklärte, dass es für ihn o. k. sei, wie zurzeit die Besuche bei seinem Papa stattfinden. Die Dauer und Häufigkeit der Besuche möchte er gerne so beibehalten. Auch die Zeiten des Abholens oder Zurückbringens seien für ihn in Ordnung. Ebenso sei o. k., das … öfter beim Wechsel vom oder zum Papa anwesend sei. Er verbringe auch teilweise die Ferien beim Papa. Dies sei für ihn so in Ordnung. Eine Ausdehnung der Umgangszeiten beim Papa wünsche er nicht. Es soll alles so bleiben wie bisher. … erklärte auch auf abschließende Frage hin nochmals, dass alles beim Umgang mit dem Papa so weitergehen soll wie bisher.
43
Das Gericht stellte im Verlauf des Verfahrens fest, dass es zwischen den Eltern – wie auch bereits in früheren Verfahren – keine Kommunikationswege gibt und sie sich weiterhin gegenseitig ablehnen. Daran haben auch frühere Angebote des Jugendamts, vermittelnde Gespräche zwischen den Eltern einerseits aber auch zwischen den Eltern und dem bestellten Umgangspfleger zu führen, um die Kommunikationswege zu verbessern, nichts geändert.
44
Das Gericht hat am 22.02.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vermerk über die nicht-öffentliche Sitzung vom 22.02.2024 Bezug genommen.
II)
45
Der Umgang des Vaters mit seinem Sohn … war wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu regeln. Die Entscheidung beruht auf §§ 1684 I, 1697 a BGB. Sie entspricht dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern am besten.
46
1. Es bestand ein Bedürfnis für die gerichtliche Neuregelung des Umgangs ab dem 08.03.2024, da die Eltern sich nicht einvernehmlich auf einen Umgang einigen konnten und die Regelung aus dem Beschluss des Familiengerichts Regensburg vom 09.02.2023 im Verfahren 201 F 29/23 mit dem 26.02.2024 endete.
47
Es war erneut eine detaillierte Festlegung der Umgangszeiten erforderlich, da die Eltern -wie auch in den oben genannten früheren Umgangsverfahren – keinen adäquaten Kommunikationsweg haben, der es ihnen ermöglichen würde, einzelne Umgangstermine untereinander abzusprechen. Zwischen ihnen ist auch keine zielführende, sachliche Absprache möglich. Diese Feststellung beruht auf den Feststellungen des Gerichts aus den Akten der genannten Vorverfahren und den Erfahrungen im aktuellen Verfahren.
48
Die Eltern können weder untereinander noch über einen Umgangspfleger einvernehmliche Absprachen über konkrete Zeiten treffen. Wie bereits im Vorverfahren 201 F 29/23 festgestellt, ist über eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung bestmöglich gesichert, dass … von den Spannungen und Unstimmigkeiten der Eltern größtmöglich verschont bleibt. Er kann aufgrund seines Alters von 10 Jahren auch noch gar nicht ermessen, welche Verantwortung angesichts der stark von einem Anspruchsdenken geprägten Haltung des Vaters auf ihm läge, wenn er maßgeblich über den Umgang entscheiden könnte oder die Mutter ihm die Entscheidung dazu überließe.
49
Am Wohnort von … sind auch immer wieder Veranstaltungen und Einladungen in seiner Freizeit einzuplanen. Wie bereits im Vorverfahren hingewiesen, obliegt es in erster Linie der Mutter, Einladungen und Veranstaltungen, an denen … teilnehmen möchte, dem Vater rechtzeitig zu kommunizieren, so dass dieser mit … an ihnen teilnehmen kann bzw. … zur Feier bringen kann. Es obliegt auch der Mutter, … zu vermitteln, dass es auch in Ordnung ist, eine Veranstaltung alleine mit dem Vater zu besuchen. Andererseits obliegt es dem Vater, … und der Mutter über den Umgangspfleger sobald als möglich Rückmeldung zu geben, ob … an einer bestimmten Feier oder Veranstaltung teilnehmen wird, damit … und die Mutter entsprechend planen können.
50
2. Die Entscheidung des Gerichts über die Gestaltung des Umgangs hat sich gem. §§ 1684, 1697 a BGB am Wohl des Kindes zu orientieren. Neben dem Wohl des Kindes ist auch das Recht des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aber auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 GG zu berücksichtigen. Bei der Abwägung sind der Wille des Kindes zu beachten, sofern das Kind über die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt und soweit sein Wille mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Dabei kommt dem Kindeswillen mit zunehmendem Alter und gesteigerter Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu (vergl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Zudem weist das Gericht in diesem Verfahren erneut auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg im Beschluss vom 03.05.22 aus dem Verfahren 201 F 1952/21 hin. Das verfassungsmäßige Elternrecht wird dadurch relativiert, dass es nur im Interesse des Kindes besteht. Die in Art. 6 GG zum Ausdruck kommende Pflichtbindung der Elternrechte ist mit der Subjektstellung des Kindes nur in Einklang zu bringen, wenn das Elternrecht als ein dem Kindeswohl dienendes Recht verstanden wird. Somit besteht auch das Umgangsrecht eines Elternteiles nur im Interesse des Kindes und ist in seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt (Obermann, FamRZ 2016, 1031 ff, OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2018-9 UF 217/18, Beck RS 2018, 44259).
51
3. Das Gericht sieht auch im aktuellen Umgangsverfahren weiter keine Gefahr für das  Kindeswohl durch den Umgang des Kindes mit dem Vater. Auch hat keiner der Verfahrensbeteiligten sich gegen den Umgang des Vaters mit … ausgesprochen. Eine Umgangsaussetzung oder die Anordnung eines begleiteten Umgangs steht somit nicht im Raum.
52
… ist durch den Streit und die Kommunikationslosigkeit der Eltern nach wie vor belastet und in einem Loyalitätskonflikt, was so auch von den Eltern, dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand gesehen wird.
53
Die Mutter hat im Verhandlungstermin als Negativerfahrung mit dem Vater den Kommuniontermin von … erwähnt, bei dem der Antragsteller mit seinem Lastwagen, an den er die im Verhandlungstermin auf fünf DIN A 5 – Seiten vorgelegten zahlreichen Bilder von sich und … geklebt hatte, unmittelbar vor der Eingangstür der Kirche geparkt hatte. Dies habe … schwer getroffen. Die Mutter hat dargelegt, dass … wenn er an seine Kommunion denke, immer dieses Bild vor Augen haben wird. … habe von dem Fotografen, der von allen Kindern bei der Kommunion Fotos gemacht habe, keine Extrafotos machen lassen wollen. … habe dann nur weg gewollt, weil er sich geschämt habe wegen der Aktion mit den Fotos am Lkw. Außerdem sei an dem LKW das Mitteilungsschreiben von Frau Dr. P… angebracht gewesen, dass der Antragsteller an der Kommunion nicht teilnehmen darf.
54
Ferner hat die Mutter eine Umgangsaussetzung aus dem Jahr 2019 erwähnt wegen eines Vorfalls mit einem Polizeieinsatz.
55
Trotz dieser Vorkommnisse ist aber auch zu sehen, dass … sowohl gegenüber dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand als auch gegenüber dem Gericht weiterhin geäußert hat, dass ihm die Umgänge mit dem Vater Freude bereiten.
56
Damit ist aus der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Umgang weiterhin dem Kindeswohl entspricht und eine Umgangsaussetzung oder Umgangsbegleitung nicht ansteht.
57
Die Streitigkeiten, die zwischen den Eltern bei den Übergaben oder bei der Ausgestaltung einzelner Umgänge aufgrund der fehlenden Kommunikation untereinander entstehen, können durch die Anordnung der Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bzw. durch die Übergaben in der Schule/im Hort vermieden werden. Dies hat sich auch in der Vergangenheit bewährt. Das Gericht ist überzeugt, dass dann die Belastungen für … relativ gering gehalten werden können.
58
4. Das Gericht hat bezüglich des turnusmäßigen Umgangs den grundsätzlichen  Umgangsrhythmus beibehalten. Damit findet der Umgang weiterhin alle drei Wochen von Freitagnachmittag bis Montagmorgen statt. Außerdem war der Freitagnachmittag in Regensburg als zusätzlicher Umgangstag in der Woche i.d.R. vor dem regulären Umgangswochenende dem Grunde nach beizubehalten.
59
a) Bei der Kindesanhörung hat … – im Gegensatz zu dem Gespräch mit seinem Verfahrensbeistand – nicht weiter erwähnt, dass er am Montagmorgen müde sei. Damit ist davon auszugehen, dass sich … an die alle drei Wochen stattfindenden Fahrten am Montagmorgen von München nach Regensburg grundsätzlich gewöhnt hat. Dies entspricht auch den Interessen des Vaters an einem möglichst ausgedehnten Umgang mit seinem Sohn. Diese Interessen waren bereits im Beschluss vom 09.02.2023 höher zu gewichten als der nur eingeschränkt objektivierbare Kindeswille, der zum damaligen Zeitpunkt noch dahin gerichtet war, dass … bereits am Sonntagabend nach Regensburg zurückkehren wollte.
60
b) Das Gericht hat davon abgesehen, einen 2-wöchigen Umgangsturnus so wie vom Vater zuletzt gewünscht, oder einen paritätischen Wechselmodellumgang – wie von ihm auch angesprochen – anzuordnen. Zum einen hat sich … an den 3-wöchigen Turnus gewöhnt. Dieser Turnus entspricht zur Überzeugung des Gerichts sowohl seinem Bedürfnis, in Regensburg möglichst viele Unternehmungen, auch mit Freunden und mit seiner Mutter, machen zu können, aber auch seinem Bedürfnis nach ausreichender Erholung und seinem Wunsch, den Umgang mit seinem Vater im bisherigen Umfang beizubehalten.
61
Das Gericht kann die Argumentation des Vaters, die er bereits in den früheren Verfahren angeführt hat, mit einem 3-wöchigen Turnus würde das Kind im Gegensatz zu einem 2-wöchigen bzw. paritätischen Turnus vom Vater entfremdet werden, nicht nachvollziehen. Für eine Entfremdung des Kindes vom Vater liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es spricht nichts für ein in irgendeiner Weise distanziertes Verhältnis zu seinem Vater. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang im Beschluss vom 09.02.2023, Az. 201 F 29/23, auch noch auf die Feststellung des Oberlandesgerichts aus dem Beschluss vom 03.05.2022 im Verfahren 201 F 1952/21 Bezug genommen. Das Oberlandesgericht forderte den Vater auf, sich vor Augen zu halten, dass die Qualität eines Umgangs nicht entscheidend von der nach Stunden und Minuten bemessenen Umgangszeit, sondern von einer gelungenen Ausgestaltung des Umgangs abhängt. Dem kann sich das Familiengericht wiederum nur anschließen.
62
Vielmehr geht das Gericht wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten davon aus, dass es dem Vater immer wieder gelingt, mit … eine schöne und intensive Zeit zur Freude des Kindes zu gestalten. Dies hat … auch ausdrücklich gesagt.
63
Von einer Entfremdung des Kindes vom Vater kann also weiterhin keine Rede sein. Das Gericht hat ausreichend berücksichtigt, dass … mit seinem Vater gerne Zeit verbringt, jedoch die Dauer des Umgangs im bisherigen Umfang beibehalten will.
64
Dem Vater wird nahegelegt, sich diese auch von … positiv wahrgenommenen Umgangszeiten bewusst zu machen und sich in seiner Umgangsvorstellung den von … geäußerten Bedürfnissen zum Umfang des Umgangs anzupassen.
65
… hat zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, den Vater öfter sehen zu wollen. Vielmehr hat er an verschiedenen Stellen, unter anderem auch bei seiner Anhörung vor Gericht, immer wieder geäußert, dass er keine Ausdehnung der Umgangszeiten beim Papa wünsche und vielmehr alles so bleiben solle wie bisher.
66
Ferner kann auch die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und die damit verbundene Belastung des Kindes durch relativ lange Fahrzeiten nicht außer Betracht bleiben. Damit entspricht weiter der 3-wöchige Umgangsturnus bei Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und des Willens des Kindes dem Kindeswohl am besten.
67
Für den 3-wöchigen Turnus hat sich das Gericht an den antragsgegnerseits übergebenen Umgangskalender 2024 (ASG1) angelehnt, der hinsichtlich der Umgangswochenenden teilweise mit dem Vorschlag des Vaters in dem von ihm mit Schreiben vom 25.01.2024 vorgelegten Umgangskalender übereinstimmt.
68
c) Für das Umgangswochenende vom 05.07.2024 – 08.07.2024 hat die Antragstellerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass dieses Umgangswochenende geändert und hier der Umgangsmodus angepasst wurde.
69
d) Das Gericht hat außerdem erneut im Einvernehmen aller Beteiligten einen Freitag im Monat als Umgangstag geregelt. … hat sich auch nicht weiter dagegen ausgesprochen.
70
e) Das Gericht hat den Vatertag 2024 nicht dem Vater zugesprochen, da dieser Tag auf den Geburtstag von … … fällt. … soll damit – wie auch bisher – die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Geburtstag zusammen mit der Mutter und Verwandten zu verbringen. Diese Regelung erfolgte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass … am darauffolgenden Tag, Freitag, den … nach dem Umgangsturnus den Nachmittag ohnehin mit dem Vater verbringen würde und an diesem Tag seinen Geburtstag und den Vatertag mit dem Vater nachfeiern kann. Das von … gewünschte und vom Vater wohl zugesagte „Lasertag“ ist nicht zwingend an den Geburtstag von … gebunden. Es lässt sich auch an einem anderen Tag, an dem Umgang stattfindet, umsetzen.
71
5. Bezüglich der Übergabeorte war ebenfalls die bisherige Regelung, dass die Übergaben über den Hort bzw. die Schule, bzw. den Umgangspfleger stattfinden, beizubehalten. Dies entspricht dem Wohl des Kindes am besten, da so gewährleistet ist, dass die Eltern bei den Übergaben nicht aufeinandertreffen. Dadurch kann vermieden werden, dass bei … wie bereits früher, Ängste vor dem Zusammentreffen der Eltern auftreten. Damit ist … in jedem Fall vor etwaigen Ängsten aber auch vor einem tatsächlichen Zusammentreffen oder einem Streit der Eltern, eventuell wieder mit Polizeieinsatz, geschützt.
72
6. Bezüglich der Ferienregelung hat das Gericht für den in diesem Beschluss maßgeblichen Zeitraum 2024 die Oster-, Pfingst-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien geregelt.
73
a) Die Oster- und die Pfingstferien waren aufzuteilen.
74
Dem Vater wurde jeweils eine Woche von Freitag bis zum Freitag der zweiten Ferienwoche zugesprochen.
75
Es waren keine Gründe ersichtlich, von dem Vorschlag der Mutter für die Regelung dieser 2-wöchigen Ferien abzuweichen.
76
Außerdem passt die Umgangsregelung vom Rhythmus her auch besser zu dem 3-wöchigen Umgangsrhythmus.
77
b) Bezüglich der Sommerferien hat das Gericht für 2024 den Wunsch der Mutter berücksichtigt, wonach die Großmutter von … am Wochenende vom 24.08.2024 – 26.08.2024 ihren 75. Geburtstag feiert. Der Vater hat in seinem Schreiben vom 23.02.2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass er dem Umgang in den ersten drei Wochen der Ferien zugestimmt hat. Jedoch ist der von ihm genannte Zeitraum vom 26.07.2024 bis 16.08.2024 länger als der von der Mutter genannte Zeitraum.
78
Aufgrund des von beiden Elternteilen gewünschten Umgangs des Vaters in der ersten Ferienhälfte erschien es sinnvoll, den Umgang des Vaters entsprechend in diesem Zeitraum festzulegen. Abweichend vom Antrag des Vaters waren ihm zusammenhängend die ersten 2 1/2 Wochen in den Sommerferien vom 29.07.2024 bis 16.08.2024 zuzusprechen. Damit hat das Gericht analog der Regelung zu 2022 und 2023 einen Umgang in den Sommerferien von 2 1/2 Wochen geregelt. Mit dieser Zeit ist … bereits in den Vorjahren gut klargekommen. Sie entspricht seinem Wohl und dem von ihm geäußerten Wunsch, den Umgang im bisherigen Umfang beizubehalten, im Übrigen ist es sehen, dass der turnusmäßige Umgang vom 06.09.2024 – 09.09.2024 auch noch in die Sommerferien fällt.
79
c) Soweit die Mutter den Umgang in den Herbstferien 2024 – entgegen der bisher üblichen Praxisausfallen lassen will, war diesem Wunsch nicht nachzukommen. Die Mutter hat dazu vorgetragen, dass … nun schon jahrelang in den Herbstferien beim Vater war und Halloween einmal zu Hause in Regensburg verbringen möchte. Es habe immer wieder Probleme während des Umgangs an Halloween gegeben
80
Hier ist aber zum einen das Interesse des Vaters an dem einwöchigen Ferienumgang in den Herbstferien zu berücksichtigen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es tatsächlich im Jahr 2022 und 2023 kein Aufeinandertreffen der Eltern an Halloween gab. Der Vater hat mögliche Konflikte mit der Mutter vermieden. Hinzu kommt, dass … die Faschingsferien 2024 bei seiner Mutter verbracht hat. Die Herbstferien beim Vater zu verbringen führt somit zu einer gerechten Verteilung der einwöchigen Ferien.
81
Auch in Bezug auf die Herbstferien ist zu sehen, dass … sich bei seiner gerichtlichen Anhörung bei mehrmaligem Nachfragen dahingehend geäußert hat, den Umgang mit dem Papa so fortführen zu wollen wie bisher.
82
Für eine Einschränkung des bisher üblichen Herbstumgangs des Vaters besteht kein Anlass.
83
d) Bezüglich des Umgangs in den Weihnachtsferien 2024/2025 war zu regeln, dass … im Jahr 2024 Weihnachten wieder bei seinem Vater ist, da er 2023 bei seiner Mutter war. Es entspricht den Interessen der Eltern am besten, wenn der Weihnachtsumgang abgewechselt wird, solange … dem Aufenthalt bei einem Elternteil nicht ausdrücklich widerspricht. Die Mutter hat diesen Weihnachtsumgang im übrigen so vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch den Interessen des Vaters entspricht.
84
7. Für die Durchführung der angeordneten Umgänge war weiter Umgangspflegschaft anzuordnen, § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB. Darüber waren sich die Mutter und die übrigen Beteiligten und zunächst auch der Vater einig.
85
Die Anordnung der Umgangspflegschaft ist aufgrund des über Jahre des Streits verfestigten Konflikts der Eltern unumgänglich, um für … einen entspannten Umgang zu gewährleisten. Das Gericht hat als Umgangspfleger wiederum den zuletzt erfolgreich und mit Zustimmung der Kindseltern als Umgangspfleger bereits tätig gewordenen … eingesetzt, der sein Amt berufsmäßig ausübt. Er war auch bereit, die Umgangspflegschaft zu übernehmen.
86
Soweit es die Festlegung des konkreten Ortes der Übergaben durch den Umgangspfleger oder die Zeiten der Übergaben betrifft, hat sich das Gericht an den Kapazitäten des Umgangspflegers orientiert.
87
Die Umgangspflegschaft wurde gemäß der gesetzlichen Bestimmung in § 1684 Abs. 3 BGB befristet. Es war eine Befristung bis zum Ende der mit diesem Beschluss getätigten Umgangsregelung vorzunehmen. Die Umgangsregelung wurde für ein weiteres Jahr bis 21.02.2025 getroffen. Eine weitere Prognose darüber, ob die Umgangsregelung und die Einsetzung des Umgangspflegers darüber hinaus dem Wohl des Kindes entspricht, ist nach derzeitigem Stand nicht möglich.
88
Auch wenn sich der Vater – nach anfänglicher Befürwortung einer Umgangspflegschaft – zuletzt dahingehend geäußert hat, dass er die Umgangsübergaben gerne über Schule und Hort machen würde und, wenn … keine Schule hat, die Übergabe an die Mutter aus der Distanz erfolgen solle, ist im Hinblick auf die immer wieder aufgetretenen Konflikte zwischen den Eltern und das daraus resultierende kindeswohlgefährdende Verhalten für … erzeit die Weiterführung der Umgangspflegschaft zwingend erforderlich. Lediglich aufgrund der Kostengründe erwägt der Vater eine Reduzierung des Umgangspflegers.
89
Es wird darauf hingewiesen, dass der Umgangspfleger nicht unmittelbarer Verfahrensbeteiligter ist. Seine Hinzuziehung zum Verhandlungstermin beruhte im besonderen darauf, dass er seine zeitliche Verfügbarkeit sofort mitteilen konnte.
90
8. Das Gericht hat die Entscheidung auch in vorliegendem Umgangsverfahren ohne  Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund eigener Sachkunde und aufgrund der aus den früheren Verfahren erkennbaren Erwägungen für die jeweiligen Entscheidungen des Gerichts mit den Beteiligten getroffen.
91
Das Gericht hielt ein Gutachten im aktuellen Umgangsverfahren nicht für erforderlich und wurde auch von keinem der Beteiligten ausdrücklich angeregt.
92
9. Das Gericht hat entgegen dem Antrag des Vaters in seinem Schreiben vom 11.01.2024 den Verfahrensbeistand nicht ausgewechselt.
93
Der Vater hat bereits im Verfahren 201 F 29/23 einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Gericht ist auch damals diesem Antrag nicht nachgekommen.
94
Nach § 158 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ist der Verfahrensbeistand auszuwechseln, wenn er die Interessen des Kindes gefährdet. Dafür hatte das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Das Gericht kann vollumfänglich auf die bereits im Beschluss vom 09.02.2023 angeführten Gründe Bezug nehmen, die nochmals wiedergegeben werden wie folgt:
„Das Gericht hatte darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass der Verfahrensbeistand sein Amt pflichtgemäß im Interesse des Kindes ausübt und für seine Aufgabe ausreichend qualifiziert ist. Dem Verfahrensbeistand gelang es vor allem auch in diesem Verfahren wieder, zu … ein gutes Verhältnis aufzubauen, sodass sich … dem Verfahrensbeistand öffnen konnte. Er hat die Interessen zum Wohle des Kindes gegenüber dem Gericht ausführlich dargelegt. Zur Führung des Gespräches mit dem Kind war der Verfahrensbeistand gesetzlich verpflichtet.
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10. Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG.
96
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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Es entsprach billigem Ermessen am besten, die Kosten auch dieses neuen Umgangsverfahrens gegeneinander aufzuheben, so dass die Gerichtskosten zu teilen sind. Das Gericht hat bei der Entscheidung – wie bereits im Vorverfahren – berücksichtigt, dass die Regelung des Umgangs in der gemeinsamen Elternverantwortung liegt und hier keinem Elternteil alleine die Schuld an der Notwendigkeit des Verfahrens und der Einsetzung eines Umgangspflegers gegeben werden kann.
98
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.