Inhalt

OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss v. 18.04.2024 – 10 UF 230/24
Titel:

Umgangsregelung am Geburtstag und in den Ferien

Normenkette:
§ 1684 BGB
Leitsätze:
1. Regelmäßige Umgangskontakte in einem 3-wöchigen Turnus müssen nicht zwingend zu einer Entfremdung von Elternteil und Kind führen. Die Qualität des persönlichen Umgangs zwischen einem Elternteil und dem Kind hängt nicht von der genauen Dauer oder der Häufigkeit der Termine, sondern in erster Linie von dessen Ausgestaltung ab. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht zu beanstanden, mit Rücksicht auf die erhebliche Entfernung der Wohnorte der Eltern einen regelmäßigen Wochenendumgang grundsätzlich alle drei Wochen und einen zusätzlichen Umgang an einem Freitag (nachmittags) anzuordnen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Selbst wenn es sich bei diesem Tag um einen grundsätzlich dem Umgang mit einem Elternteil zugeordneten Tag handelt, begegnet es keinen Bedenken, am Geburtstag des Kindes keinen Umgang anzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn der umgangsberechtigte Elternteil bereits im Vorjahr Gelegenheit hatte, den Tag mit dem Kind zu verbringen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eltern, Kind, Umgang, Umgangskontakte, Umgangsregelung, Ferienumgang, Kindeswohl, Loyalitätskonflikt, Geburtstag
Vorinstanz:
AG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2024 – 201 F 181/24
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2024 – 10 UF 230/24
VerfGH München, Entscheidung vom 18.02.2025 – Vf. 39-VI-24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42120

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 26.02.2024, Az. 201 F 181/24, wegen folgender offensichtlicher Schreibversehen im Tenor wie folgt berichtigt:
Seite 3 Absatz 6: Die Datumsangabe „06.09.2023“ wird durch „06.09.2024“ ersetzt.
Seite 3 Absatz 6: Die Datumsangabe „09.09.2023“ wird durch „09.09.2024“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 2: Die Datumsangabe „10.01.2024“ wird durch „10.01.2025“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 3: Die Datumsangabe „17.01.2024“ wird durch „17.01.2025“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 3: Die Datumsangabe „20.01.2024“ wird durch „20.01.2025“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 4: Die Datumsangabe „31.01.2024“ wird durch „31.01.2025“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 5: Die Datumsangabe „07.02.2024“ wird durch „07.02.2025“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 5: Die Datumsangabe „10.02.2024“ wird durch „10.02.2025“ ersetzt.
Seite 5 Absatz 6: Die Datumsangabe „21.02.2024“ wird durch „21.02.2025“ ersetzt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 26.02.2024, Az. 201 F 181/24, wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Vater des Kindes …, geb. …, beschwert sich gegen die von dem Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg am 26.02.2024 beschlossene Umgangsregelung.
2
1. Die Eltern des Kindes sind dem Amtsgericht bereits seit Längerem bekannt. Sie haben in der Vergangenheit bereits mehrere familiengerichtliche Verfahren wegen elterlicher Sorge und wegen Umgangs geführt. Zuletzt hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2023 den persönlichen Umgang des Vaters mit dem Kind im Zeitraum vom 10.02.2023 bis 26.02.2024 geregelt (Az. 201 F 29/23) und zur Begleitung der Übergabe des Kindes eine bis zum 26.02.2024 befristete Umgangspflegschaft angeordnet. Hierbei hatte das Amtsgericht einen regelmäßigen Umgang in grundsätzlich dreiwöchigem Rhythmus jeweils von Freitag bis Montag und einen zusätzlichen einzelnen Umgangstag einmal monatlich jeweils an einem Freitag angeordnet. In den Ferien hatte das Amtsgericht persönliche Kontakte über die Dauer von einer bzw. – in den Sommerferien – von 2,5 Wochen vorgesehen.
3
Eine Nachfrage des Amtsgerichts vom 19.01.2024 bei den Verfahrensbeteiligten ergab, dass die Eltern zur eigenständigen Regelung des väterlichen Umgangs über den 26.02.2024 hinaus nach wie vor nicht in der Lage sind. Der Vater teilte mit Schreiben vom 25.01.2024 mit, er halte die Bestellung des Umgangspflegers noch immer für erforderlich und halte einen 14-tägigen Umgang mit seinem Kind von Freitag bis Montag (bis Schulbeginn) für veranlasst. Mit Schreiben vom 11.02.2024 forderte er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells und ebenso die hälftige Aufteilung der Ferienzeiten, hielt allerdings weiterhin die Anordnung der Umgangspflegschaft für erforderlich. Die Mutter forderte die Beibehaltung des Umgangs an jedem dritten Wochenende sowie den zusätzlichen Umgang an einem dazwischenliegenden Freitag und den Umgang während der Ferien. Ein paritätisches Wechselmodell lehne sie ab.
4
M… wolle seinen Lebensmittelpunkt weiterhin bei seiner Mutter und dem Stiefvater haben. Der Umgangsturnus alle drei Wochen hätte sich bewährt. M… spreche sich deutlich gegen eine Ausweitung der bisherigen Umgangskontakte aus.
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2. Das Amtsgericht hat hieraufhin M… einen Verfahrensbeistand zur Seite gestellt und das Jugendamt an dem Verfahren beteiligt. Es hat das Kind in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und die Eltern, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Auch der Umgangspfleger konnte sich gegenüber dem Amtsgericht äußern und betonte insbesondere, dass es eine große Freude sei, mit den Eltern zu arbeiten.
6
Im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 22.02.2024 äußerte der Vater erneut den Wunsch nach einem 14-tägigen Umgang mit seinem Sohn und teilte diesmal allerdings mit, die Übergaben könnten – aus Kostengründen – ohne Umgangspflegschaft über Schule und Hort erfolgen. Wenn M… keine Schule hätte, dann solle die Übergabe aus der Distanz erfolgen. Mit Schreiben vom 23.02.2024 forderte er einen Umgang während der Sommerferien während der ersten drei Ferienwochen und wünschte sich zudem einen persönlichen Umgang mit M… am Vatertag, dem 09.05.2024, der in diesem Jahr auf den Geburtstag von M… falle.
7
Das Jugendamt teilte mit, die Umgangspflegschaft sei dringend zu verlängern. Ansonsten solle der Umgang so geregelt werden wie in der Zeit zuvor. Auch der Verfahrensbeistand hielt die Umgangspflegschaft weiterhin für zwingend erforderlich. M… genieße die gemeinsame Zeit mit dem Vater. Er hätte ihm gegenüber freudig und unbeschwert von Unternehmungen mit dem Vater berichtet. Die Häufigkeit der Umgangskontakte seien für M… in Ordnung. Es solle aus M…‘ Sicht alles unverändert bestehen bleiben.
8
M… erwähnte bei der gerichtlichen Anhörung, dass er eine Ausdehnung der Umgangszeiten mit dem Vater nicht wünsche, sondern dass die Häufigkeit beibehalten werden solle. Die Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Übergabe sei für ihn in Ordnung ebenso wie die Regelung der Umgangskontakte während der Ferien.
9
Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Darlegungen der Beteiligten wird auf die schriftlichen Eingaben und die in der Akte enthaltenen Anhörungsprotokolle verwiesen.
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3. Das Amtsgericht hat den persönlichen Umgang des betroffenen Kindes mit seinem Vater mit Beschluss vom 26.02.2024 geregelt, wobei es darauf hingewiesen hat, dass die Eltern zu einer eigenständigen Regelung nicht in der Lage seien. Sie hätten nach wie vor keinerlei Kommunikationswege und würden sich gegenseitig weiterhin ablehnen. Hieran hätten sämtliche Angebote des Jugendamts und vermittelnde Gespräche nichts ändern können. M… sei durch die Kommunikationslosigkeit der Eltern und durch einen damit verbundenen Loyalitätskonflikt stark belastet, auch wenn diese Belastungen so gut wie möglich durch die erneut angeordnete Umgangspflegschaft gering gehalten werden könnten. Der zuvor bestehende Umgangsturnus von drei Wochen wurde beibehalten. Das Amtsgericht erklärte diese Entscheidung damit, dass sich M… an den dreiwöchigen Turnus bereits gewöhnt hätte. Zudem entspreche dieser dem Bedürfnis des Kindes, in R. möglichst viel – auch mit Freunden – unternehmen und sich daneben ausreichend erholen zu können. Es sei dem Wunsch des Kindes gefolgt worden, den Umgang in dem bisherigen Umfang beizubehalten. Für den dreiwöchigen Turnus spreche auch die erhebliche Entfernung zwischen den Wohnorten von Mutter und Vater. Anhaltspunkte für eine daraus resultierende Entfremdung lägen nicht vor. M… zeige keinerlei distanziertes Verhältnis zu seinem Vater, sondern genieße die Umgangskontakte. Die Qualität des Umgangs hänge nicht in erster Linie von der Umgangszeit ab. Außerdem sei wie bisher ein Freitag pro Monat als weiterer – einzelner – Umgangstag geregelt worden, an dem der Umgang in R. stattfinde.
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Am Geburtstag des Kindes M… am …, der auf den Vatertag falle, sei ein Umgang des Vaters mit dem Kind nicht veranlasst. M… solle wie bisher die Möglichkeit haben, den Geburtstag zusammen mit seiner Mutter und weiteren Verwandten zu verbringen. Für den darauffolgenden Tag allerdings, dem …, sei ein Umgang mit dem Vater ohnehin vorgesehen. Er könne den Geburtstag des Sohnes an diesem Tag mit ihm nachfeiern.
12
Die Oster- und Pfingstferien wurden von dem Amtsgericht so aufgeteilt, dass Umgang jeweils eine ganze Woche von Freitag bis Freitag stattfindet, wodurch M… in diesem Jahr die Osterfeiertage gemäß dieser Regelung bei seinem Vater verbringt. In den Sommerferien solle M… 2,5 Wochen mit dem Vater verbringen. Entgegen dem Antrag der Mutter sei für die Herbstferien 2024 ein väterlicher Umgang angeordnet worden, weil sich M… als Ausgleich in den Faschingsferien 2024 bei der Mutter befände. Damit seien die einwöchigen Ferien gerecht aufgeteilt. Da M… sich im Jahr 2023 an Weihnachten bei der Mutter befunden hätte, solle M… Weihnachten im Jahr 2024 mit seinem Vater verbringen. Diese Abwechslung entspreche den Interessen der Eltern am besten.
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Über das weiterhin bestehende Erfordernis einer Umgangspflegschaft bestünde Einigkeit zwischen der Mutter und den übrigen Beteiligten. Auch der Vater hätte diese zunächst für erforderlich gehalten, erwäge aber aus Kostengründen mittlerweile zumindest eine Reduzierung der Umgangspflegschaft. Die auch aus Sicht des Amtsgerichts erforderliche Umgangspflegschaft sei auf ein Jahr befristet worden. Aus diesem Grund sei auch der Umgang selbst befristet nur bis zum 21.02.2025 geregelt worden. Eine Prognose darüber, welche Umgangsregelung darüber hinaus kindeswohldienlich sei und ob sodann ein Umgangspfleger noch erforderlich sei, sei nach derzeitigem Stand nicht möglich.
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Entgegen den von dem Vater geäußerten Bedenken bestünden aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an der fachlichen Eignung des Verfahrensbeistands. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieser sein Amt nicht pflichtgemäß im Interesse des Kindes ausgeübt hätte. M… hätte auch ein gutes Verhältnis zu ihm. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht veranlasst gewesen.
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4. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.02.2024 wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 03.03.2024, eingegangen an diesem Tag. Zum einen fordert er mit der Beschwerde weiterhin einen Umgangskontakt am …, dem Vatertag und gleichzeitig Geburtstag des Sohnes. Der Umgang solle am … um 16.00 Uhr beginnen und am Freitag, … um 07.50 Uhr (vor der Schule) enden. Zum anderen wünscht er einen Wochenendumgang an jedem zweiten Wochenende. In den Sommerferien solle der Umgang drei volle Wochen andauern.
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Zur Begründung der Beschwerde führt er u.a. aus, er hätte seinen Sohn M… unmittelbar nach dessen Geburt noch vor der Mutter begrüßt. Er sei am ersten und zweiten Geburtstag des Sohnes anwesend gewesen. Danach sei ihm ein Kontakt am Geburtstag von der Mutter verweigert worden. Im Jahr 2022 sei ihm von dem Gericht ein zeitlich begrenzter Kontakt am Vatertag ermöglicht worden. Im Jahr 2023 hätte M… das erste Mal den Vatertag vollständig mit ihm verbracht. Im Jahr 2024 würden die beiden Tage (Geburtstag und Vatertag) auf denselben Tag fallen. Er hätte mit seinem Sohn bereits besprochen, dass er an diesem Tag mit ihm und seinen Freunden im „Laserzirkus“ feiern werde. M… freue sich auch auf das anschließende gemeinsame Spielen und Grillen. M… hätte bereits eine Einladungsliste erstellt. Bis zur Volljährigkeit von M… werde es nicht mehr vorkommen, dass Vatertag und Geburtstag des Sohnes auf denselben Tag fallen. Es sei also die letzte Gelegenheit für M…, seinen Geburtstag mit seinem Vater zu verbringen. Indem das Amtsgericht angeordnet hätte, dass M… an seinem Geburtstag bei seiner Mutter sein solle, sei M… das Recht auf seinen Vater am Vatertag genommen worden. Es gebe keinen Grund dafür, dass M… sich an seinem Geburtstag nicht bei seinem Vater aufhalte.
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M…‘ Wille würde nicht korrekt wiedergegeben. Die Mutter würde fortgesetzt falsche Dinge behaupten und diese M… in den Mund legen. Der Wille von M…, an seinem Geburtstag im Laserzirkus zu feiern, würde von der Richterin vollkommen ignoriert. Die von dem Gericht aufgezeigte Alternative, die Geburtstagsfeier am darauffolgenden Tag, dem …, nachzufeiern, sei realitätsfremd. Der Betreiber des Laserzirkus sei hierzu nicht bereit. Auch eine Einladung der Freunde am Freitag sei unrealistisch. Einer Feier mit der Verwandtschaft dürfe gegenüber einer Feier mit den Freunden des Kindes kein Vorzug gegeben werden.
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Er beantragt daher den eiligen Erlass einer Umgangsregelung im Beschwerdeverfahren vorab zunächst nur für den … Die Mutter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie legt dar, der Vater hätte in den letzten Jahren die Möglichkeit gehabt, den Vatertag mit seinem Sohn zu verbringen. M… wolle allerdings seinen Geburtstag mit der Mutter, seinem Stiefvater und Verwandten mütterlicherseits feiern. „…“ sei ein Feiertag der Familie. Der Kindergeburtstag werde sodann zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls an einem Wochenende, stattfinden. Dies sei immer so, wenn M… während der Schulzeit unter der Woche Geburtstag hätte. Auch dann fände der Kindergeburtstag am Wochenende statt. Das Gericht hätte den Umgang nach dem Feiertag so geregelt, dass an dem darauffolgenden Tag, dem …, ein Nachmittagsumgang stattfinde. An diesem Tag könne der Vater den Geburtstag mit M… nachfeiern. M… hätte auf Nachfrage im Übrigen erklärt, er hätte mit dem Vater niemals besprochen, dass er mit ihm zusammen ins Lasertag in R. gehen wolle. Eine solche Absprache hätte es gemäß Aussagen von M… nicht gegeben. In der Vergangenheit hätte immer die Kindesmutter den Kindergeburtstag ausgerichtet. Der Vater hätte mit dem Sohn den Geburtstag stets bei dem nächsten Umgangstermin nachgefeiert. Die Diskussion, die der Vater offensichtlich auch mit dem Sohn führe, bringe diesen in weitere Loyalitätskonflikte.
19
Der von dem Gericht geregelte Umgangsturnus entspreche der bisherigen Regelung. Es gebe insofern keinen Abänderungsbedarf. Die Entscheidung orientiere sich am Wohl des Kindes und entspreche auch seinem erklärten Willen. Die Regelung des Ferienumgangs sei ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn der Sohn sich gemäß Beschluss im Jahr 2024 an allen hohen Feiertagen tatsächlich beim Vater aufhalten werde. Die Regelung erscheine insgesamt ausgewogen. Die Umgangstage während der Ferien seien mit dem Umgangspfleger abgestimmt worden, was der Grund dafür sei, dass sie nicht immer an demselben Wochentag stattfänden. Zudem hätte M… zum Ausdruck gebracht, dass er den letzten Schultag am 26.07.2024 noch einmal nachmittags im Hort verbringen wolle. Er wolle sich dort von seinen Mitschülern aus der Grundschule verabschieden, weil das Jahr 2024 für ihn das Übertrittsjahr sei.
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Der Vater erwidert u.a., er sei dazu bereit, die Mutter mit der Ausrichtung des Kindergeburtstages in diesem Jahr zu entlasten. Eine Umfrage unter M…‘ Freunden hätte ergeben, dass vier der fünf kontaktierten Freunde am 09.05.2024 Zeit hätten und an dem Kindergeburtstag im Laserzirkus teilnehmen würden.
21
Bezüglich der Beschwerde gegen die Umgangsregelung im Übrigen führt der Vater aus, es sei die Mutter, die M… in Loyalitätskonflikte stürze. Dies sei allen Beteiligten längst klar. Gerade wegen der Ausgrenzung des Vaters an der Erstkommunion des Kindes leide M… sehr unter fortschreitender Vaterentfremdung. Durch die Beschränkung des Umgangs während der Sommerferien auf 2,5 Wochen werde er in seinen Planungsmöglichkeiten eingeschränkt. Er spreche sich zudem dafür aus, die Übergaben kostengünstiger zu gestalten. Der Verfahrensbeistand komme erneut seiner Aufgabe nicht nach, indem er die Situation lediglich als „komplex“ bezeichne. Er nehme die Interessen des Kindes nicht wahr. Es sei für ihn – den Vater – nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt den falschen Behauptungen der Mutter Glauben schenken würden.
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Für die Einzelheiten des ausführlichen Vortrags des Beschwerdeführers wird auf dessen Beschwerdebegründung vom 03.03.2024 sowie auf dessen weitere Eingaben vom 22.03.2024, 24.03.2024 und 01.04.2024 Bezug genommen.
23
Der Verfahrensbeistand ist gemäß Stellungnahme vom 22.03.2024 der Auffassung, dass M…‘ Wünsche und Bedürfnisse in der komplexen Situation von dem Amtsgericht bestmöglich berücksichtigt worden seien. Die Eltern würden es seit Jahren nicht schaffen, Umgangskontakte ohne Gericht zu regeln. M… laufe nunmehr erneut Gefahr, in einen Loyalitätskonflikt wegen seines Geburtstags gebracht zu werden.
II.
24
Die Beschwerde des Vaters ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig.
25
Sie ist allerdings unbegründet. Die von dem Amtsgericht beschlossene Umgangsregelung wird von ihm zu Unrecht angegriffen.
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Wegen der im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses bei manchen Daten enthaltenen Schreibversehen war zwar eine Beschlussberichtigung veranlasst, die auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann.
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Im Übrigen ist der amtsgerichtliche Beschluss allerdings nicht zu beanstanden, wobei wegen der zum Teil identischen Streitpunkte auch auf die Ausführungen des Senats in der in dem früheren Verfahren 10 UF 253/23 (Az. des Amtsgerichts: 201 F 29/23) ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 23.06.2023 Bezug genommen wird.
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1. Das Amtsgericht hat auf formell korrektem Weg eine Umgangsregelung beschlossen, die ihrem Inhalt nach auf die Belange sämtlicher Beteiligter Rücksicht nimmt. Hierbei hat es vor allem das Wohl des Kindes M… umfassend in den Blick genommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde auch ausführlich und nachvollziehbar begründet.
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Hierbei ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass regelmäßige Umgangskontakte mit dem Vater in einem 3-wöchigen Turnus nicht zwingend zu einer Entfremdung von Vater und Kind führen müssen. Wie das Amtsgericht zu Recht erwähnt, hat das Oberlandesgericht in mittlerweile mehreren früheren Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass die Qualität des persönlichen Umgangs zwischen einem Elternteil und dem Kind nicht von der genauen Dauer oder der Häufigkeit der Termine, sondern in erster Linie von dessen Ausgestaltung abhängt. Soweit das Amtsgericht mit Rücksicht auf die erhebliche Entfernung der Wohnorte der Eltern sodann einen regelmäßigen Wochenendumgang grundsätzlich alle drei Wochen und einen zusätzlichen Umgang an einem Freitag (nachmittags) anordnet, ist dies nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat diese Umgangsgestaltung zusätzlich damit begründet, dass bei diesem Umgangsturnus dem Kind genügend Zeit für Unternehmungen insbesondere mit Freunden und für Erholung verbleibt. Auch diese Erwägung des Amtsgerichts begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat hierbei erkennbar auf die Bedürfnisse des Kindes und auf dessen erklärten Willen abgestellt.
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Auch die Ausgestaltung des Ferienumgangs begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat die Ferienzeiten grundsätzlich gleichmäßig zwischen den Eltern aufgeteilt und damit dem betroffenen Kind Urlaube mit beiden Elternteilen ermöglicht. Bezüglich der kurzen Faschings- bzw. Herbstferien hat das Gericht entgegen dem Antrag der Mutter ebenfalls eine gleichmäßige Aufteilung beschlossen. Für die hohen Feiertage hat das Gericht einen jährlichen Wechsel gutgeheißen und konsequent geregelt, dass M… im Jahr 2024 an Ostern und Weihnachten beim Vater ist.
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Entgegen der Auffassung des Vaters begegnet auch die Umgangsregelung im Hinblick auf die Sommerferien 2024 keinen Bedenken. Auch insofern hat das Amtsgericht eine annähernd hälftige Aufteilung vorgenommen. M… befindet sich in den Sommerferien gemäß der amtsgerichtlichen Regelung in der Zeit vom 29.07.2024 bis 16.08.2024 (Teil 1) und in der Zeit vom 06.09.2024 bis 09.09.2024 (Teil 2) beim Vater. Wertet man den 29.07.2024 und den 16.08.2024 jeweils als vollen Umgangstag, so hält sich M… während der Sommerferien einschließlich der entsprechenden Wochenenden 23 Tage bei seinem Vater und 22 Tage bei seiner Mutter auf. Betrachtet man – wie der Vater – den 29.07.2024 und den 16.08.2024 wegen der Übergabezeiten insgesamt nur als einen Umgangstag, ist M… 22 Tage lang bei seinem Vater und 23 Tage lang bei seiner Mutter. Angesichts dessen, dass die Übergabe während der Ferien wegen der fehlenden Möglichkeit der Übergabe über die Schule zusätzlich mit den Kapazitäten des Umgangspflegers abgestimmt werden musste, das Amtsgericht trotz dieser Erschwernis allerdings dennoch zu einer weitgehend gleichmäßigen Aufteilung der Ferienzeit gelangt ist, wird die Regelung des Amtsgerichts den Belangen sämtlicher Beteiligter damit bestmöglich gerecht.
32
Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei alledem zu berücksichtigen ist, dass das verfassungsmäßige Elternrecht und das hieraus resultierende Recht auf Umgang nur im Interesse des Kindes besteht. Bei dem Umgangsrecht der Eltern handelt es sich um ein dem Kindeswohl dienendes Recht, welches in seinem Umfang unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt wird. Das Amtsgericht hat bei der Umgangsregelung dennoch auch die Interessen der beiden Elternteile so gut wie möglich berücksichtigt, soweit diese mit dem Interesse des Kindes in Einklang zu bringen waren. Den vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestehenden Anforderungen an eine Umgangsgestaltung ist das Amtsgericht zur Überzeugung des Senats hinreichend gerecht geworden.
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Auch die Anordnung der Umgangspflegschaft ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Beteiligte waren sich anfangs einig, dass diese nach wie vor erforderlich ist. Der Vater änderte seine Auffassung erst im weiteren Verlauf des Verfahrens aus Kostengründen, nicht jedoch aus Gründen des Kindeswohls. Auch zur Überzeugung des Senats ist die Umgangspflegschaft jedenfalls derzeit noch nicht entbehrlich. M… wird durch das Verhalten seiner eigenen Eltern fortlaufend in Loyalitätskonflikte gebracht. Die Eltern sind zu einer direkten Kommunikation nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit, sondern tragen ihren Konflikt – jedenfalls teilweise – auf dem Rücken ihres Kindes aus. Zur bestmöglichen Vermeidung einer Belastung des Kindes mit dem elterlichen Konflikt hat das Amtsgericht sich daher nachvollziehbar dazu veranlasst gesehen, zumindest die Übergabe des Kindes mithilfe des Umgangspflegers so zu gestalten, dass der elterliche Konflikt zu diesem Zeitpunkt von dem Kind M… so gut wie möglich ferngehalten wird.
34
Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrensbeistand die Belange des Kindes M… nicht im Blick gehabt haben könnte, sieht auch der Senat nicht. Der Verfahrensbeistand hat bei seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme pflichtgemäß das Ergebnis der mit dem Kind und den Eltern geführten Gespräche berücksichtigt und sich bei seiner Empfehlung erkennbar in erster Linie von dem Wohl des Kindes M… leiten lassen. Zu Unrecht äußert der Vater die Auffassung, das Kindeswohl werde von Gericht, Jugendamt und Verfahrensbeistand nicht genügend beachtet. Diese Auffassung vertritt er, sobald die fachlichen Empfehlungen nicht unmittelbar seinen eigenen Interessen folgen.
35
2. Auch soweit der Vater beanstandet, dass an dem Geburtstag des Kindes am … ein Umgang mit dem Vater nicht angeordnet wurde, obwohl es sich bei diesem Tag gleichzeitig um den Vatertag handelt, ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht veranlasst. So hatte der Vater bereits 2023 Gelegenheit, den Tag mit M… zu verbringen.
36
Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der persönliche Kontakt zum Vater am Vatertag für Vater und Sohn eine besondere Bedeutung haben kann, welche das Interesse der Mutter an einer Anwesenheit des Sohnes bei ihr am Vatertag womöglich übersteigt. Soweit der Vatertag allerdings auf den Geburtstag des Sohnes fällt, ist die amtsgerichtliche Erwägung, der zufolge M… an diesem Tag die Möglichkeit eingeräumt werden soll, seinen Geburtstag wie sonst auch mit der Mutter und weiteren Verwandten (mütterlicherseits) zu feiern, nicht zu beanstanden. Dem Interesse des Vaters, den Geburtstag des Sohnes mit diesem zu feiern, ist das Amtsgericht dadurch gerecht geworden, dass es für den Folgetag, den …, einen persönlichen Umgang zwischen Vater und Sohn angeordnet hat, an dem der Geburtstag des Sohnes mit dem Vater – und ggf. mit Freunden des Kindes – nachgefeiert werden kann. Der Vater wird durch einen Umgang am 10.05.2024 anstelle eines Umgangs am 09.05.2024 somit nicht etwa davon abgehalten, den Kindergeburtstag für seinen Sohn auszurichten. Der Vater hat auch nicht stichhaltig dargelegt, weshalb die Abhaltung eines Kindergeburtstages am Freitag, dem …, ggf. mit einem Besuch des Laserzirkus, nicht möglich sein soll. Lediglich pauschal hat er eingewandt, dass an diesem Tag eine Zusage von M…‘ Freunden unwahrscheinlich sei und der Betreiber des Laserzirkus mit einem Besuch an diesem Tag nicht einverstanden sei. Gemäß Website des Laserzirkus, die von dem Senat eingesehen wurde, hat dieser jedenfalls auch freitags geöffnet.
37
Der Senat schließt sich im Übrigen der kritischen Bemerkung des Verfahrensbeistands in seiner Stellungnahme vom 22.03.2024 an, welcher moniert, dass M… ausgerechnet im Zusammenhang mit seinem eigenen Geburtstag erneut in einen Loyalitätskonflikt gebracht wird. Der Vater hat offensichtlich die Thematik des Geburtstags mit dem Sohn besprochen und mit ihm bereits eine Gästeliste erstellt, ohne hierbei wissen zu können, ob er an diesem Tag tatsächlich den Kindergeburtstag wird abhalten können. Auf diese Weise hat er eine durchaus mögliche Enttäuschung des Sohnes provoziert. Die Mutter demgegenüber hat – anstatt mit dem Vater Kontakt aufzunehmen und mit ihm dieses Thema zu besprechen – den Sohn dazu befragt, ob er Absprachen bezüglich des Geburtstages mit seinem Vater getroffen hätte. Nicht verwunderlich ist, dass sich der mit dem Konflikt auf diese Weise belastete Sohn gegenüber den beiden Elternteilen offenbar widersprüchlich geäußert hat. Es ist als äußerst kritisch zu sehen, dass die Elternteile ihren eigenen Konflikt auf dem Rücken ihres Kindes austragen, ohne hierbei offenbar zu reflektieren, dass sie ihren gerade einmal 11-jährigen Sohn damit massiv unter Druck setzen. Dass dieses Verhalten der beiden Elternteile nicht kindeswohldienlich sein kann, liegt auf der Hand. Ihrer Verantwortung als Eltern entspräche es eher, ggf. mit Hilfe Dritter den elterlichen Konflikt endlich anzugehen, einen direkten Kommunikationskanal zwischen ihnen zu eröffnen und zu pflegen und an ihrer Absprachefähigkeit zu arbeiten, damit Belange des Kindes ohne dessen überfordernde Einbeziehung besprochen werden können.
38
3. In Bezug auf die Umgangsregelung insgesamt wurde die Beschwerde von dem Vater zwar nur zum kleineren Teil begründet. Er hat mehrfach angekündigt, eine weitere Begründung übermitteln zu wollen, was allerdings nicht geschehen ist. Stattdessen konzentrierte er sich bei seinen insgesamt vier Eingaben bis zuletzt und zum großen Teil auf den Umgang am Geburtstag des Kindes. Ungeachtet dessen hatte der Senat allerdings ohnehin die Umgangsregelung insgesamt zu überprüfen, weil eine Pflicht zur Beschwerdebegründung in Kindschaftssachen nicht besteht (Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 65 Rn. 6). Diese Überprüfung ergab – wie oben dargestellt – keinen Anlass zur Beanstandung der von dem Gericht beschlossenen Regelung.
39
4. Der Eilantrag des Vaters auf Erlass einer Umgangsregelung zunächst nur für den … hat sich durch die Entscheidung des Senats erledigt. Da vorliegend über die Beschwerde des Vaters insgesamt und damit auch über den Umgang am … abschließend entschieden wird, ist eine Regelung zunächst nur für diesen Tag nicht erforderlich.
40
5. Das Beschwerdegericht hat von einer nochmaligen Anhörung des betroffenen Kindes und der Eltern gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Sowohl das Kind M… als auch die Eltern wurden im Rahmen des ersten Rechtszugs persönlich angehört. Von einer erneuten Anhörung wären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Ein Fall des § 68 Abs. 5 FamFG liegt nicht vor.
III.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
42
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt § 45 Abs. 1 Ziff. 2 FamGKG.
43
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.