Titel:
Ordnungsgeld, Unterlassungsgebot, Schuldner, Elektronisches Dokument, Sofortige Beschwerde, Elektronischer Rechtsverkehr, Ordnungshaft, Ordnungsmittel, Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Verletzungshandlung, Kostenentscheidung, Einstweilige Verfügung, Beschlüsse, Schuldhafter Verstoß, Qualifizierte elektronische Signatur, Wirtschaftliche Verhältnisse, Unterlassungsverpflichtung, Beitreibung, Rechtsbehelfsbelehrung, Ersatzweise
Schlagworte:
Unterlassungsverpflichtung, Ordnungsgeld, Zuwiderhandlung, Schuldhafte Aufforderung, Verbreitung verbotener Inhalte, Publikumshandlungen, Bemessung Ordnungsmittel
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 – 18 W 618/24 Pre e
BVerfG Karlsruhe vom 19.12.2024 – 1 BvR 1425/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 41768
Tenor
1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus der Ziff. 1 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 11.12.2019, Az. wie oben, ein Ordnungsgeld von 65.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 5.000,- € ein Tag Ordnungshaft, verhängt.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Schuldner wurde mit der im Tenor genannten Entscheidung verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Verfügungskläger zu 1.)-4.) zu verbreiten und/oder zu verbreiten zu lassen:
- a)a)
-
„Werder Brem’n der ganze Kader (Werder Brem’n)
Jeder potenzieller Vater (…)“
- b)b)
-
sowie unter Bezugnahme auf den Vater der Verfügungskläger zu 1.) bis 4.):
„Und sie sind nicht mal von dir“
2
Das Urteil wurde dem Schuldner am 16.12.2019 zugestellt.
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Mit Beschluss vom 20.02.2020 verhängte die Kammer gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 5.000,- € ein Tag Ordnungshaft. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07.08.2020 zurückgewiesen.
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Mit Beschluss vom 09.10.2020 verhängte die Kammer gegen den Schuldner ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 5.000,- € ein Tag Ordnungshaft. Auf die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss änderte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 28.12.2010 den Beschluss der Kammer dahin ab, dass das Ordnungsgeld auf 45.000,- € herabgesetzt wurde.
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Mit Beschluss vom 18.08.2021 verhängte die Kammer gegen den Schuldner ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beitrieben werden kann, ersatzweise für je 5.000,- € ein Tag Ordnungshaft.
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Mit Beschluss vom 15.06.2023 verhängte die Kammer gegen den Schuldner ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beitrieben werden kann, ersatzweise für je 5.000,- € ein Tag Ordnungshaft.
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Der Schuldner ist aktuell auf „…-Tour 2023“ und spielt auf dieser Tour auch seinen Song „NONAME“. In S. hat der Schuldner am 02.06.2023 den Song „NONAME“ auf der Bühne performed. Dabei sang der Schuldner: „Werder Brem’n der ganze Kader“ Dann hielt er das Mikrofon in die Menge, woraufhin seine Fans die fehlende Zeile: „Jeder potenzieller Vater“ sangen. Später streckte … seine Arme in die Höhe und wippte auffordernd, woraufhin seine Fans die nächsten vier Zeilen des NONAME-Songs sangen. Die ersten drei Zeilen waren schwer zu verstehen. Nur die letzte Zeile, welche lautet: „und sie sind nicht mal von dir“, war gut verständlich.
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Bei der nächsten Aufführung des Songs „NONAME“ einen Tag später, am 03.06.2023 in Berlin rappte der Schuldner „Werder Brem’n der ganze Kader“ und hielt das Mikrofon auffordernd in Richtung Zuschauer. Diese sangen daraufhin „Jeder potenzieller Vater“. … rappte daraufhin „Bist alleine mit den…“ Der Schuldner hielt dann das Mikrofon auffordernd in Richtung Publikum und bewegte rhythmisch seine Arme vor und zurück. Seine Fans singen daraufhin „und sie sind nicht mal von dir“. Danach hob der Schuldner auffordernd und bestätigend und im Takt wipppend die Arme in die Luft, als Aufforderung ans Publikum, die verbotenen Zeilen mitzusingen, was dann auch gut hörbar geschah.
9
Am 04.06.2023 verbreitete der Schuldner von der Veranstaltung in Berlin am 03.06.2023 einen 39-sekündigen Videomitschnitt als „angehefteten Tweet“ im Rahmen seines T.-Accounts, abrufbar unter: …/T.. Im Rahmen dieses kurzen anklickbaren Videoausschnittes ist die Video-Sequenz zu sehen, in der der Gläubiger Teile des Songs „NONAME“ rappt und in dem das Publikum auf Aufforderung von … die verbotenen Zeilen singt. Der T.-Account des Gläubigers hat 224.434 Follower. Angeschaut wurde das Video mit den verbotenen Textzeilen 22.933 Mal.
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Die Gläubiger zu 1.)-4.) beantragen
die Festsetzung eines weiteren empfindlichen Ordnungsgeldes.
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Der Schuldner ist der Ansicht, dass der Antrag der Gläubiger zu einem „Totalverbot“ der Aufführung des Songs „No Name“ führen würde und seine Haftung für Handlungen Dritter in unzulässiger Art und Weise ausgeweitet würde. So könne der Schuldner gerade nicht ausschließen, dass seine Fans Lieder von ihm auf seinen Konzerten singen. Der Schuldner könne nicht für die Handlungen des Publikums verantwortlich gemacht werden.
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Der Antrag ist begründet, da der Schuldner dadurch gegen seine Unterlassungsverpflichtung aus Ziff. 1 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 11.12.2019 verstoßen hat.
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1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
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2. Der Schuldner hat mehrfach gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, indem er seine Fans in zwei Konzerten zum Singen der zu unterlassenden Textzeilen aufgefordert hat und einen Videomitschnitt des einen Konzerts mit dem entsprechenden Ausschnitt über seinem T.-Account veröffentlicht hat. Hierin liegt jeweils ein erheblicher schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot.
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Der Schuldner kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass es sich um Handlung des Publikums handle. Denn er hat das Publikum durch entsprechende Armbewegungen, das Halten des Mikrofons in die Menge zum Singen der verbotenen Liedzeilen ermuntert sowie in Köln durch die verbale Aufforderung „let’s go“. Dabei hätten ohne weiteres andere Möglichkeiten bestanden, etwa durch Rappen eines anderen Textes oder durch Einspielen eines Tones bei den entsprechenden Passagen.
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3. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass auf den Konzerten des Schuldners tausende von Fans anwesend waren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner bei T. über eine große Anzahl von Followern (ca. 224.434) verfügt und somit das von ihm gepostete Video einen hohen Verbreitungsgrad erreicht.
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4. Da der Schuldner somit dem gerichtlichen Unterlassungsgebot mehrfach zuwidergehandelt hat, war er durch Verhängung eines fühlbaren Ordnungsgeldes dazu anzuhalten. Das Gericht hat dieses auf 65.000,- € festgesetzt.
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Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für die Verletzten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen (vgl, BGH GRUR 2017, 318).
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Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass gegen den Schuldner bereits mit Beschlüssen vom 20.02.2020, 09.10.2020, 18.08.2021 und 15.06.2023 Ordnungsgelder verhängt werden mussten. Dennoch ließ er sich von beiden Beschlüssen offensichtlich nicht beeindrucken. Soweit der Schuldner die untersagten Zeilen wieder mehrfach veröffentlicht hat, muss er durch ein spürbares Ordnungsmittel zur künftigen Einhaltung der gerichtlichen Untersagung angehalten werden. Eine Festsetzung des Ordnungsgeldes mit 65.000,- € erschien daher angemessen, aber auch ausreichend.
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5. Die Ersatzhaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.