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ArbG Weiden, Beschluss v. 04.09.2024 – 2 BV 5/24
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Titel:

Rücknahme eines Antrags und daraus folgende Verfahrenseinstellung

Normenketten:
ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
Leitsatz:
Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahren, Schriftsatz, Beteiligte, Antrags, Rücknahme des Antrags, Verfahrenseinstellung, Beteiligter, Kostenfreiheit, Gerichtskosten, Arbeitsgerichtsbarkeit, Fristen, Beschwerde
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
BAG, Beschluss vom 12.08.2026 – 3 ABB 3/25
 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1
Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
2
Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).