Inhalt

ArbG Weiden, Beschluss v. 04.09.2024 – 2 BV 5/24
Titel:

Rücknahme eines Antrags und daraus folgende Verfahrenseinstellung

Normenketten:
ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
Leitsatz:
Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahren, Rücknahme des Antrags, Fristen, Beschwerde
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 41467

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1
Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
2
Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).