Titel:
Kein Schadensersatzanspruch trotz objektiven Regelverstoßes beim Fußball
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die Feststellung eines groben Regelverstoßes orientiert sich die Rechtsprechung an den einschlägigen Spielregeln des zuständigen Sportverbandes (hier: DFB-Regelwerk). Bei der Bestimmung, ob der Regelverstoß mindestens grob fahrlässig begangen wurde, kann das Spielgeschehen eine Rolle spielen. Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Im Zuge dessen kann auch eine Verletzung eines Spielers vorkommen und kann per se ebenso wenig einen Sorgfaltspflichtverstoß begründen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Spielgeschehen, Fußball, objektiver Regelverstoß, grobes Foulspiel
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.01.2025 – 19 U 3374/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 41373
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus behaupteter vorsätzlicher Körperverletzung während eines Fußballspiels.
2
Am 08.10.17 fand in ... auf der Sportanlage ... ein Fußballspiel ... gegen ... statt. Gegen 15:05 Uhr wurde ein hoher Ball in die Spielfeldhälfte des ... nahe der Mittellinie getreten. Zwischen dem Kläger (Spieler des TSV ..., Position rechter Verteidiger) und dem Beklagten (Spieler des Sc ..., Position Linksverteidiger) kam daraufhin es zu einem Körperkontakt, die Einzelheiten sind streitig. Dabei verletzte sich der Kläger. Er erlitt hierdurch am rechten Unterschenkel einen offenen Schien-Wadenbeinbruch in der Mitte (komplette distale Unterschenkelfraktur rechts), anschließend eine Großzehenheberschwäche und ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom. Er befand sich stationär vom 08.10.17 bis 11.10.17 in der Chirurgischen Klinik ... zur Erstbehandlung und Reposition (Anlagen K7 und K8), direkt danach in der BGU ... bis 28.10.17 (Anlage K9), dort (BGU) erneut vom 19.11.18 bis 21.11.18 zur Entfernung des einliegenden T2 Marknagels (Anlage K10) und vom 29.01.20 bis 01.02.20 in der München Klinik zur operativen Behebung eines Faszienschadens (Verschluss der Muskelhernie im rechten Unterschenkel, Anlage K13).
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Der Kläger behauptet unfallkausal weitere Folgen:
- postoperative Komplikationen, deshalb schon Verlegung in die BGU M.,
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen vom 07.02.18 bis 27.02.18 im Gesundheitszentrum ... (Anlagen K9 am Ende, K59, K60), folgende Dauerfolgen:
- orthopädisch / unfallchirurgisch (Anlage K11): verminderte Belastbarkeit des rechten Beins, eine Schwellneigung der Kniegelenks rechts und des Sprunggelenks rechts, eine Ober- und Unterschenkelverschmächtigung rechts, eine eingeschränkte Beweglichkeit Kniegelenk rechts und Spunggelenk rechts, ausgeprägte Narbenbildung,
- neurologisch: dauerhafte Schädigung des Nervus peronäus superficialis rechts (Anlage K12), Kraft- und Stabilitätsminderung (Hypästhesie), Schmerzausbreitung im gesamten Nervenversorgungsgebiet,
- plastisch: Weichteildefekt rechter Unterschenkel (Anlage K13), Bildung eines Neuroms, das operativ entfernt werden muss (Anlage K70),
- psychisch: Auftreten mehrerer schwerer depressive Episoden nach der Rehabilitation, infolgedessen teilstationäre Aufenthalte im I.-A.-Klinikum ... vom 10.04.18 bis 16.05.18 und 17.05.18 bis 28.06.18 (Anlagen K14, K15, mit einer Anpassungsstörung sei zu rechnen,
- einen dauerhaften Grad der Behinderung von 30% (Anlage K16),
- eine Gesamtinvalidität von 23% (Anlage K17),
- eine dauerhafte Minderung der Funktionsfähigkeit der rechten unteren Gliedmaße von 30%,
- eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wie folgt:
„08.10.17 bis 28.10.17: 100%,
29.10.17 bis 30.11.17: 80%,
01.12.17 bis 28.02.18: 60%,
01.03.18 bis 189.11.18: 40%,
19.11.18 bis 21.11.18: 100%,
22.11.18 bis 15.12.18: 60%,
16.12.18 bis 31.01.19: 40%,
01.02.19 bis auf weiteres: 20%.“
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Zum Hergang behauptet der Kläger, der hohe Ball sei aus der Abwehr des SC ... geschlagen worden (Skizze Anlage K1). Er selbst habe versucht, den Ball zu erreichen, sei in Richtung des Balles und des Tores seiner Mannschaft (...) gelaufen. Er habe den Beklagten nicht gesehen. Ohne dass der Beklagte eine Chance gehabt habe, den Ball zu treffen, sei der Beklagte dem Kläger hinterhergelaufen und habe von rechts hinten mit gestrecktem Bein gegen das Schien- und Wadenbein des rechtens Beines des Klägers getreten. Der Auftreffpunkt sei seitlich hinten rechts gewesen, wodurch der Knochen auch links vorne rausgestanden habe. Die Bruchstelle habe sich ziemlich genau in der Mitte des Schienbeins / Wadenbeins befunden. Die Lage des Auftreffpunktes zeige, dass der Beklagte nicht nur keine Chance gehabt habe, den Ball zu erreichen, sondern ein schweres vorsätzliches Foul begangen habe. Der Fußschlag sei nicht gegen den Ball gerichtet gewesen, sondern nur gegen den Körper des Klägers. Er ist der Ansicht, von Fahrlässigkeit könne keine Rede mehr sein, weshalb der Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 223 StGB hafte.
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Der Kläger begehrt im Antrag zu II. materiellen Schadensersatz wie folgt:
„aus abgetretenem Recht den Arbeitgeberregress der ... GmbH & Co. KG (Lohnfortzahlung) in Höhe von insgesamt 18.891,80 € für näher aufgeschlüsselte Teilzeiträume im Gesamtzeitraum 08.10.17 bis 21.02.20 (näher siehe Tabelle Klage Seite 18), Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 6.189,89 € aus eigenem Recht für näher aufgeschlüsselte Teilzeiträume im Gesamtzeitraum 08.10.17 bis 28.06.18 (näher siehe Tabelle Klage Seite 19), Arbeitgeberregress der ... GmbH & Co. KG (Lohnfortzahlung) in Höhe von 354,10 € im Zeitraum 29.01.20 bis 21.02.20 (näher siehe Tabelle Klage Seite 19), Verdienstausfall des Klägers wegen verspäteten Berufseintritt in der Zeit 01.01.20 bis 31.12.21 in Höhe von 38.400,00 € (näher siehe Klage Seiten 20/21).“
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Im Antrag zu III. begehrt der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
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Die restlichen Sachanträge des Klägers bedürfen keiner Erläuterung.
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des gerichts gestellt wird, den Betrag von € 35.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von € 63.832,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.832,00 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Vorfall vom 08.10.2017 entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Versicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte bestreitet die als Behauptungen des Klägers dargestellten Folgen mit Nichtwissen.
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Zum Hergang behauptet er, der hohe Ball zu Beginn der zweiten Halbzeit sei durch einen hohen Abschlag des Torwarts von ... in Richtung Mittellinie entstanden (nicht aus der Abwehr ...). Der Beklagte (...) sei daraufhin dem sich absenkenden Ball entgegen gelaufen. Auch der Kläger sei aus Sicht des Beklagten von rechts kommend in Richtung des Balls gelaufen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte hätten zunächst nach oben geblickt, um die Flugbahn des Balls zu verfolgen. Der Beklagte sei als erster an den Ball gekommen und habe diesen in Richtung Seitenaus geschossen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Ball zu spielen. Der Kläger sei vielmehr zu Fall gekommen und mit seinem Bein auf den Unterschenkel des Beklagten gefallen. Der Schiedsrichter habe das Spiel erst unterbrochen, nachdem der Ball im Aus gewesen sei und nicht etwa bereits, als es zum Kontakt zwischen den Parteien gekommen gewesen war. Auch die gelbe Karte habe er (der Beklagte) erst erhalten, nachdem der Schiedsrichter festgestellt gehabt habe, dass der Kläger sich nicht unerheblich verletzt gehabt habe.
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Der Beklagte ist der Ansicht, nicht zu haften. Eine solche komme bei den körperbetonten Sportarten, selbst bei schweren Folgen, nur bei grober Sportswidrigkeit in Betracht, nicht bei jedem Foulspiel, sondern erst, wenn eine Regelwidrigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sei oder die Grenze zum unfairen Regelverstoß überschreite. Die Regelwidrigkeit bemesse sich, zumindest indiziell, nach den Regeln des Deutschen Fußballbundes. Hiernach dürfe ein Spieler nur gegen den Ball, nicht jedoch gegen den Gegner spielen. Das sog. „Abgrätschen“ des ballspielenden Gegners sei ein übliche und durchaus erlaubte Technik, soweit sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte. Ein solches Abgrätschen habe es aber hier nicht gegeben. Der Beklagte habe den Ball gespielt, nicht den Kläger. Vor diesem Hintergrund habe der Schiedsrichter auch keine rote Karte gezeigt. Selbst die gelbe Karte sei nicht gerechtfertigt gewesen, da der Kläger erst gestürzt sei, nachdem der Beklagte den Ball gespielt gehabt habe.
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Der Kläger behauptet hierzu, durch den vom Beklagten dargestellten Ablauf könne es nicht zu dieser konkreten gravierenden Verletzung des Klägers gekommen sein, weil dies aus unfallchirurgischen und biomechanischen Gründen nicht möglich sei. Er ist der Ansicht, für die Behauptung des Gegenteils, also das Hinfallen des Klägers auf den Unterschenkel des Beklagten, wäre der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, da es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln würde. Nach der Darstellung des Beklagten hätte es für den Schiedsrichter überhaupt keinen Anlass gegeben, dem Beklagten eine gelbe Karte zu zeigen, da es sich nämlich dann nicht um ein Foul gehandelt hätte. Im Übrigen sei die Darstellung des Ablaufs durch den Beklagten schon deshalb unschlüssig, weil nicht verständlich sei, weshalb der Beklagte den Ball in das Seitenaus geschossen haben will, wenn er zuvor den Ball, vom Torwart ... kommend, tatsächlich erreicht hätte und damit auch hätte weiterspielen können. Dass Schiedsrichter die falsche Karte zeigten, sei nicht ungewöhnlich und erlaube nicht den Rückschluss, dass kein grobes Foul vorgelegen habe, wie von Gerichten auch regelmäßig so gesehen werde. Der Kläger ist der Ansicht, hier nicht den Fall eines Regelverstoßes aus Spieleifer zu haben, sondern eine Unsportlichkeit, die durch den bei einem Fußballspiel üblichen und hinzunehmenden kämpferischen Einsatz der beteiligten Gegenspieler nicht mehr gedeckt sei. Dies ergebe sich aus den Schilderungen der von ihm benannten Zeugen als auch aus der Art und Weise der erlittenen Verletzung.
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Der Einzelrichter hat beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.23 persönlich (Bl. 106/114 d.A.) angehört, insbesondere, ob sie zu ihren bereits getätigten Schilderungen zum Hergang im Rahmen einer durch den früheren Einzelrichter vom 07.10.21 (Bl. 69/72 d.A.) durchgeführten und protokollierten Anhörung etwas hinzuzufügen, zu ändern oder zu ergänzen hätten, was beidseits verneint wurde. Er hat zudem Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen ..., und ... in der Sitzung vom 20.04.23 (Bl. 106/114 d.A.) sowie der Zeugen ... und ... in der Sitzung vom 14.07.23 (Bl. 133/142 d.A.). Zudem wurde Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen, verletzungsmechanischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. ... vom 14.12.23 (Bl. 163/215 d.A.) nebst dessen Anhörung in der Sitzung vom 12.06.24 (Bl. 249/254 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die genannten Fundstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteivertreter, auch jeweils soweit nebst Anlagen, zuletzt die beiden Schriftsätze des Klägervertreters vom 06.02.2024 (Bl. 224/228 d.A. + Bl. 229/239 d.A.) auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.10.21 (Bl. 69/72 d.A.), 20.04.23 (Bl. 106/114 d.A.), 14.07.23 (Bl. 133/142 d.A.) und 12.06.24 (Bl. 249/254 d.A.).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger als Schadensersatz- und Schmerzensgeldgläubiger konnte einen objektiv groben Regelverstoß bei subjektiv mindestens grober Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zur Überzeugung des Einzelrichters nachweisen (§ 286 ZPO).
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1. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Deliktshaftung bei der Ausübung körperbetonter Sportarten sind zwischen den Parteien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Bei der Ausübung solcher Sportarten (hier: Fußball) steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen den Schädiger zu, wenn dieser objektiv grob regelwidrig und subjektiv zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Anderenfalls ist die Inanspruchnahme des Schädigers widersprüchlich und damit treuwidrig, weil der Geschädigte in gleicher Weise in die Lage des Schädigers hätte kommen können und sich seinerseits gegen die Inanspruchnahme gewehrt hätte (§ 242 BGB, venire contra factum proprium). Für die Feststellung des groben Regelverstoßes orientiert sich die Rechtsprechung an den einschlägigen Spielregeln des zuständigen Sportverbandes, hier also am DFB-Regelwerk. Bei der Bestimmung, ob der Regelverstoß mindestens grob fahrlässig begangen wurde, kann das Spielgeschehen eine Rolle spielen (zusammenfassend und zur dogmatischen Einordnung Mäsch in JuS 2021, 552; BGH NJW 2010, 537, Rn 10. OLG Schleswig, Urteil vom 19.11.2020, 7 U 214/19, BeckRS 2020, 32254; OLG München, NJOZ 2009, 2286, allesamt beck-online). Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).
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2. Der Kläger behauptet im Ergebnis den besonders riskanten und körperbetonten Einsatz mit ausgefahrenem Bein von hinten rechts, ohne Chance der Erreichung des Balls, die sog. „Blutgrätsche“ (siehe Mäsch a.a.O., 552; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; sowie die Erläuterungen unter wikipedia.de bei der Suche dieses Begriffs). Dass dies ein grober Regelverstoß am DFB-Regelwerk wäre, ist ebenfalls nicht streitig. Daher hier nur zur Vervollständigung eingerückt die entsprechenden Auszüge aus den DFB Fußball-Regeln 2017/2018, „Regel 12, Fouls und unsportliches Betragen“:
Ein direkter Freistoß wird gegeben, wenn der Spieler eines der folgenden Vergehen nach Einschätzung des Schiedsrichters gegenüber einem Gegner fahrlässig, rücksichtslos oder brutal begeht: /…/, Anspringen, Treten oder versuchtes Treten, /…/, Tackling mit dem Fuß (Tackling) oder Angriff mit einem anderen Körperteil, /…/.
Ein Vergehen mit Körperkontakt wird mit einem direkten Freistoß oder Strafstoß geahndet.
„Fahrlässigkeit“ liegt vor, wenn ein Spieler unachtsam, unbesonnen oder unvorsichtig in einen Zweikampf geht. Es ist keine Disziplinarmaßnahme erforderlich.
„Rücksichtslosigkeit“ liegt vor, wenn ein Spieler ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für einen Gegner handelt. Ein solcher Spieler muss verwarnt werden.
„Brutales Spiel“ liegt vor, wenn ein Spieler übertrieben hart vorgeht und die Sicherheit eines Gegners gefährdet. Ein solcher Spieler muss des Feldes verwiesen werden.
Feldverweiswürdige Vergehen: Spieler, Auswechselspieler oder ausgewechselte Spieler, die eines der folgenden Vergehen begehen, werden des Feldes verwiesen:
/…/ grobes Foulspiel /…/ Tätlichkeit /…/
Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden.
Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul.
Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn ein Spieler ohne Kampf um den Ball übermäßige Härte oder Brutalität gegen einen Gegner, /…/ einsetzt oder einzusetzen versucht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kontakt erfolgt ist.
Aus dem Glossar, Fußballbegriffe:
Ein Tackling oder ein Zweikampf um den Ball, bei dem die Gesundheit des Gegners gefährdet wird oder bei dem übermäßige Härte oder Brutalität eingesetzt wird; mit einem Feldverweis zu bestrafen (rote Karte).
Alle Handlungen eines Spielers (für gewöhnlich ein Tackling oder ein Angriff), bei denen er die Gefahr oder die Konsequenzen für den Gegner außer Acht lässt (ignoriert)./…/ Tackling:
Kampf um den Ball mit dem Fuß (auf dem Boden oder in der Luft)
Eine Handlung, mit der nicht um den Ball gekämpft und bei der übermäßige Gewalt oder Brutalität gegen einen Gegner etc. eingesetzt wird oder wenn ein Spieler jemanden absichtlich auf den Kopf/ins Gesicht schlägt und die eingesetzte Kraft nicht vernachlässigbar ist.
Einsatz von mehr Gewalt/Kraft als nötig.
Eine Handlung, die gegen die Regeln verstößt/diese verletzt.
Eine Handlung, die gegen die Spielregeln verstößt/diese verletzt; manchmal insbesondere in Bezug auf unrechtmäßige Handlungen gegen eine Person, vor allem einen Gegner
Offizielle Strafe, die zu einer Meldung an eine Disziplinarinstanz führt; durch Zeigen der gelben Karte ausgesprochen; zwei Verwarnungen in einem Spiel führen zum Ausschluss (Feldverweis) des betreffenden Spielers.
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Der Kläger behauptet im DFB-Duktus also ein grobes Foulspiel als auch (er behauptet Vorsatz) eine Tätlichkeit des Beklagten, weil er ebenfalls behauptet, aus damaliger Sicht des Beklagten sei es gar nicht um den Kampf um den Ball gegangen. Wie man sieht, kann das grobe Foulspiel aber auch beim Tackling = Zweikampf um den Ball mit dem Fuß begangen werden, wenn die Gesundheit des Gegners gefährdet oder übermäßige Härte (= Einsatz von mehr Gewalt/Kraft als nötig) oder Brutalität eingesetzt wird. Das von hinten mit einem Bein in einen Gegner übermäßig harte Hineinspringen ist ebenfalls gesondert als grobes Foulspiel genannt. Die schiedsrichterliche Ahndung des Spielers selbst (Disziplinarmaßnahme) orientiert sich dann auch an subjektiven Elementen mit den oben definierten, sich steigernden Begriffen der Fahrlässigkeit (unachtsam, unbesonnen oder unvorsichtig in einen Zweikampf geht, keine Disziplinarmaßnahme erforderlich), Rücksichtslosigkeit (Verwarnung = gelbe Karte), Brutales Spiel (Feldverweis = rote Karte).
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3. Der Kläger konnte weder das behauptete grobe Foulspiel noch eine Tätlichkeit des Beklagten zur Überzeugung des Einzelrichters beweisen (§ 286 ZPO). Wie schon unter 1. aufgeführt, kommt es sowohl für die objektive Regelverletzung als auch die subjektiven Absichten entscheidend auf das vorherige Spielgeschehen an. Wie der Bundesgerichtshof betont hat (NJW 2010, 537, Rn. 13), gehört der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Im Zuge dessen kann auch eine Verletzung eines Spielers vorkommen und kann per se ebensowenig einen Sorgfaltspflichtverstoß begründen. Zum konkreten Spielgeschehen ist der Einzelrichter aber nicht davon überzeugt, dass es so gewesen ist, wie der Kläger schildert. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ist der Einzelrichter nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad der Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung). Einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Spielverlaufsversion des Klägers, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, kann der Einzelrichter nicht erkennen. Der gesamte Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) lässt sich wie folgt zusammenfassen.
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a) Zwischen den Parteien ist schon streitig, aus welcher Spielhälfte der hohe Ball gekommen ist, aber das mag man noch für zweitrangig halten. Beide Parteien bestätigten in ihrer persönlichen Anhörung den vorherigen Spielverlauf, wie er schon im Tatbestand jeweils dargestellt ist.
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Der Kläger will den hohen Ball aus der Luft im Lauf angenommen haben, wenn auch nicht perfekt (danach Distanz des Klägers zum Ball 1,5 bis 2 Meter), beim Lauf hinter dem rollenden Ball her sei schon der Schlag von hinten rechts wie aus dem Nichts gekommen.
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Der Beklagte will seinerseits in Richtung des vermuteten Landepunkts des hohen Balls gelaufen sei, den Kläger seinerseits zunächst nicht wahrgenommen haben (erst kurz vor dem eigenen Schuss aus dem Augenwinkel rechts), den Ball erreicht und bewusst ins Seitenaus weggeschlagen haben, was auch gelungen sei, zuletzt mit einem Ausfallschritt, der zum eigenen Fallen geführt habe, er sei dann nicht auf dem Kläger gelegen, sondern der Kläger neben ihm, vermutet, dass der Kläger mit seinem (klägerischen) Fuß auf seinem (des Beklagten) Fuß gelandet sein müsse.
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b) Der Zeuge ... (Verteidiger links ...) bestätigte den klägerischen Spielverlauf, auch die Grätsche von hinten, sah nur nicht, wo der Beklagte den Kläger genau traf.
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c) Der Zeuge ... (Auswechselbank ...) bestätigte den klägerischen Spielverlauf, auch das Hereinrauschen des Beklagten von hinten und das Treffen des Klägers am Bein, beide Spieler im Lauf, der Ball irgendwo vor dem Kläger, der Beklagte von hinten kommend und keine Chance auf den Ball habend.
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d) Der Zeuge ... (Schiedsrichter) bezeichnete den Vorfall zur Verletzung des Klägers als sog. Pressschlag, als gleichzeitigen Versuch der beiden Spieler, den Ball zu spielen bzw. zu schießen „und der eine zieht voll durch und der andere halt nicht ganz so stark“. Dann unterliege meist derjenige, der nicht ganz so hart durchziehe. Er widerspricht der vorgehaltenen Spielversion des Klägers und der Bezeichnung der Spielbewegung des Beklagten als Grätsche . So habe er den Sachverhalt nicht in Erinnerung. Er sei von einem Pressschlag ausgegangen und davon, dass in der konkreten Situation schlichtweg beide Spieler versucht hätten, den Ball zu spielen und nicht ein Körperteil des anderen zu treffen, sonst hätte der Beklagte von ihm rot bekommen. Der Beklagte habe von ihm gelb bekommen vor dem Hintergrund, dass der Boden sehr nass gewesen sei und er „halt den Eindruck“ gehabt habe, dass der Beklagte „schon mit seinem Fuß so durchzieht und er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, vielleicht auch gar nicht hinzugehen“. Auf Vorhalt des Einzelrichters, dass es aber doch um ein Fußballspiel gehe, gab ... an, „Ja, ja, schon richtig, der Ehrgeiz ist halt da.“. Einen Videobeweis habe es nicht gegeben. Er selbst sei beim Pressschlag ca. 15 Meter entfernt gewesen.
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e) Der Zeuge ... (Trainer ...) bestätigte den hohen Ball von Seite ... kommend, ein Laufduell beider Spieler, den Blick beider nach oben auf den Ball, beide wohl in gleicher Laufrichtung, das Zusammenkommen beider Spieler und „dann hat es irgendwie gekracht“ als „irgendwie bei den beiden Spielern der Ball“ gewesen sei. Die Einlassungen der Parteien konnte er nicht mehr bestätigen, bestätigte allerdings seine frühere Verschriftlichung Anlage K2 (die die klägerische Version wiedergibt), als zeitnah und damals richtig, insbesondere nicht als Gefälligkeitsbestätigung.
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f) Der Zeuge ... (Auswechselbank ...) bestätigte den hohen Ball von Seite ... kommend, die erfolgreiche Ballannahme durch den Kläger, das Weiterrollen des Balles ca. einen halben Meter entfernt, einen Stemmschritt des Klägers mit Gewichtsverlagerung auf rechts, das Kommen des Gegners von hinten und treffen des Klägers am Bein, also die klägerische Version. Zeit zwischen Ballannahme und Tritt 2 Sekunden.
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g) Der Zeuge ... (Zuschauer, Fan ...) bestätigte den hohen Ball von Seite ... kommend, das Hingehen zweier Spieler zu diesem Ball, daraufhin das Rollen des Balles in Richtung ... (das er als Folge des Spiel eines ... Spielers also des Beklagten interpretierte), daraufhin, ca. 1 Sekunde später das Aufschreien des Klägers. Genaueres konnte er nichts sehen.
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h) Der Zeuge ... (... Abwehr links) bestätigte den hohen Ball als Abschlag vom Torwart ..., das Herankommen des Beklagten an den Ball und auch das anschließende Wegfliegen des Balles vom Beklagten, das Liegen eines ... Spielers am Boden und den Pfiff des Schiedsrichters. Richtig sei, dass vorher zwei Spieler Richtung Ball gegangen seien.
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i) Der Zeuge ... (... Mittelfeld zentral, ca. 15 bis 20 Meter entfernt) bestätigte den Abschlag vom Torwart ..., das Hinlaufen zweier Spieler, die den Ball hätten spielen wollen, dann aus seiner Sicht einen Pressschlag, unmittelbar danach der Aufschrei des Klägers, irgendwie vorher einen Kontakt zwischen den Spielern und das Zumbodengehen beider, das Ganze schon in der ... Hälfte.
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j) Der Zeuge ... (Auswechselspieler ...) bestätigte den langen Ball von ... kommend, dessen Landung noch auf ... Hälfte, das Erreichen des Balls durch den Beklagten und dessen Spiel ins Aus, das Hingehen des Klägers zu diesem Ball, aber ca. eine halbe bis eine Sekunde zu spät.
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k) Nach dem verletzungsmechanischen schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 14.12.23 kann die vorliegende Unterschenkelfraktur nachvollzogen werden sowohl als direkte Kontaktverletzung als auch durch einen sog. Pressschlag (Seiten 37 und 38). Damit konnte der Gutachter den vom Kläger behaupteten Schlag von hinten rechts nicht beweissicher fixieren, auch andere Szenarien mit einem Kontakt am rechten Unterschenkel bei einer Rotationsbewegung des Klägers und fixiertem Fuß könnten aus biomechanischer Sicht nachvollzogen werden (Seite 39). Eine sichere Sachaufklärung ohne weitere Anknüpfungpunkte war dem Gutachter nicht möglich (Seite 40). Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass der vom Beklagten geschilderte Ablauf (ein Fallen des Klägers mit seinem Bein auf den Unterschenkel des Beklagten) mit den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht widerspruchsfrei die diagnostizierte Verletzung des Klägers erklären kann, da sich das notwendige Biegemoment nicht problemfrei darstellen lässt (Seiten 40/41). Bei diesen Ergebnisses verblieb es auch nach der Anhörung des Sachverständigen. Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ergebnisse und Bewertungen des Sachverständigen Dr. ... bestehen nicht. Der Gutachter hat die gesamten ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse seiner Untersuchung hat er umfassend dokumentiert und anschaulich gemacht. Die biomechanischen Zusammenhänge hat er verständlich und nachvollziehbar erläutert. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige die Fragen der Parteien klar, verständlich und überzeugend beantwortet.
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l) Unter Würdigung aller dieser Umstände kommt der Einzelrichter nicht zur Überzeugung, dass der Kläger durch die behauptete Blutgrätsche verletzt wurde. Er bleibt im Ergebnis Opfer seiner Beweislast. Es fällt bei den Angaben der Zeugen durchgehend auf, dass die Zeugen, die mit dem TSV ... verbunden sind, die Version des Klägers bestätigen konnten (oder zumindest früher einmal bestätigt hatten, Zeuge ..., Anlage K2) und die Zeugen, die mit dem SC ... verbunden sind, mehr oder weniger die Version des Beklagten berichteten, jedenfalls nicht die vom Kläger behauptete Blutgrätsche. Lediglich der Zeuge ... (...) bestätigte als Mannschaftsmitglied die Version Pressschlag. Dies kann aber auch daran liegen, dass der praktisch einzig unabhängige Zeuge, der Schiedsrichter ..., zum Zeitpunkt der Angaben ... (14.07.23) längst seine Sicht der Dinge zu Protokoll gegeben hatte (am 20.04.23), nämlich einen Pressschlag im Kampf um den Ball, und der Zeuge ... von diesen Angaben ... erfahren haben konnte. Im Zuge dessen hält der Einzelrichter es vor allem für sehr wahrscheinlich, dass für die diversen Zeugen die Verbundenheit mit dem eigenen Mannschaftsmitglied wesentlich höher bewertet wurde, als die genaue Wahrheit. Der einzig neutrale Zeuge, der Schiedsrichter ..., bestätigte den Pressschlag im Kampf um den Ball. Da der Einzelrichter keinen vernünftigen Grund erkennen kann, warum er gerade von diesem neutralen Zeugen mit der Unwahrheit bedient worden sein soll, bei allen anderen Zeugen aber sehr wohl, hält das Gericht einen Pressschlag zumindest für noch am Wahrscheinlichsten. Dass der Zeuge ... vom Pressschlag nur deswegen berichtet hätte, um von seiner eigenen damaligen schiedsrichterlichen Fehlentscheidung abzulenken, dem Beklagten keine rote Karte gegeben zu haben, wie der Kläger auf gut deutsch meint, hält der Einzelrichter nicht für wahrscheinlich. Der Zeuge ... machte seine Angaben erkennbar aus der Erinnerung heraus, sachlich, ruhig und ohne Belastungseifer und machte vor allem den Eindruck, sich in seiner schiedsrichtlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigen zu lassen. Dass er es als „eigentlich ganz normal“ (Protokoll Seite 6) beschreibt, wenn er insgesamt im dem Spiel drei gelbe und eine rote Karte vergeben muss, letztere aber nur wegen Beleidigung, zeigt, dass er auch keine Scheu oder Angst davor hat, die notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie erforderlich sind. Dass er dem Beklagten für den Vorfall eine gelbe Karte gegeben hat, als Zeuge erklärtermaßen mit der Begründung, dass der Boden sehr nass gewesen sei und er „halt den Eindruck“ gehabt habe, dass der Beklagte „schon mit seinem Fuß so durchzieht und er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, vielleicht auch gar nicht hinzugehen“, musste er auf Vorhalt des Einzelrichters, dass es aber doch um ein Fußballspiel (damals betontermaßen um den Ball) gehe, durchaus relativieren mit den Worten „Ja, ja, schon richtig, der Ehrgeiz ist halt da.“. Aus dieser Antwort zieht der Einzelrichter den Schluss, dass ... eine Regelwidrigkeit (=Vergehen nach DFB-Regeln) damals nur aufgrund dessen feststellen konnte, weil aus seiner damaligen Sicht eines reinen Pressschlages im Kampf um und auf den Ball es zu einer tatsächlichen Verletzung des Klägers gekommen war, aber nicht zu einem Körperkontakt oder dass er einen solchen Körperkontakt jedenfalls gesehen hätte. Es handelte sich also bei dieser Disziplinarmaßnahme der gelben Karte um einen typischen Kompromiss, mehr in Bewertung des eingetretenen Erfolgs (Verletzung des Klägers) und weniger in der Erkenntnis eines tatsächlichen Körperkontakts. Denn das ist ja auch das von ... geschilderte Problem des Pressschlages, dass meist derjenige verliert, der nicht so durchzieht und dass eine gewisse „kampfbetonte Härte um den Ball“ (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477) gerade noch als regelkonform erachtet wird. Das Verb „verliert“ in dem von ... genannten Zusammenhang ist im Übrigen nicht sofort mit einer körperlichen Verletzung des Verlierenden gleichzusetzen, sondern meist nur mit dem Ballverlust. „Vielleicht auch gar nicht hinzugehen“ kann man dem Beklagten nicht wirklich vorwerfen, denn dann kann man das Fußballspielen auch gleich ganz dem Gegner überlassen.
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Für die hohe Wahrscheinlichkeit eines Pressschlages spricht im Übrigen auch, dass in den zeitnahen ärztlichen Unterlagen genau dieser Begriff auftaucht (siehe Anlage K7, Seite 1, auch im dortigen Notarztprotokoll, ferner Anlage K8 Seite 1, Anlage K9 Seite 1, Anlage K11, Seite 3, dann aber anders als Tritt von hinten Seite 6). Der Einzelrichter ist daher davon überzeugt, dass dieser Begriff, von wem auch immer, schon gegenüber dem Notarzt vor Ort gefallen sein muss. Auch das ist ein sehr zeitnahes Indiz, auch wenn im Raume steht, dass die Wiederholungen dieses Begriffs in den ärztlichen Berichten durch typisches Abschreiben von Vorberichten zustandekommen können.
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Schließlich sieht der Einzelrichter auch, dass der Beklagte selbst sich gar nicht mit der Version Pressschlag verteidigt hatte, sondern sogar mit einer eher wachsweichen und unpräzisen Spielablaufschilderung, die biomechanisch erwiesenermaßen gerade nicht zur gegenständlichen Verletzung geführt haben kann. Woran das liegt, weiß der Einzelrichter nicht. Entweder der Beklagte erzählt die Unwahrheit oder er hat, möglicherweise selbst schockiert durch die schweren Folgen als solche, den Sachverhalt erfolgreich verdrängt oder er überlässt, mehr oder weniger ungeprüft, die Prozessführung seiner Haftpflichtversicherung; auch der vom Kläger behauptete Vorsatz kann sein Deckungsverhältnis zur Haftpflichtversicherung gefährden. Die Gründe können jedenfalls vielfältig sein und müssen nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar oder vernünftig erscheinen. Bei der richterlichen Überzeugungsbildung falsch wäre es jedenfalls, daraus den zwingenden Rückschluss zu ziehen, wenn man dem Beklagten nicht glaube, dann könne nur die klägerische Sachverhaltsschilderung der Blutgrätsche richtig sein, wenn -wie hierein glaubwürdiger Zeuge ... in glaubhafter Weise von einem wiederum ganz anderen Sachverhalt berichtet, einem Pressschlag im Kampf um den Ball. Auch der Kläger kann ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran haben, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Im Zuge dessen ist der Einzelrichter eben nicht von der klägerischen Version der Blutgrätsche überzeugt, sondern von der hohen Wahrscheinlichkeit dieses dritten Sachverhalts, eines Pressschlags.
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4. Mangels Anspruch dem Grunde nach auf Schmerzensgeld und Schadensersatz scheitern auch die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) wie auch der Feststellungsantrag als unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 Satz 1 ZPO.