Titel:
Prozesskostenhilfe – Beantragung der Bundeswaldprämie durch Miterben
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 3, § 166
ZPO § 114
BGB § 2038, § 2039
Leitsätze:
1. Ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann die Bundeswaldprämie nicht allein beantragen, wenn keine Zustimmung der anderen Miterben vorliegt. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beantragung der Bundeswaldprämie stellt keine Notgeschäftsführung (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) zur Erhaltung des Nachlasses dar. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf anteilige Gewährung der Bundeswaldprämie besteht nicht, wenn der Antrag nicht wirksam durch die Erbengemeinschaft gestellt wurde. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, Bundeswaldprämie, Erbengemeinschaft, Notgeschäftsführung
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 05.02.2025 – 6 C 24.2161
VGH München, Beschluss vom 29.04.2025 – 6 C 25.577
Fundstellen:
BeckRS 2024, 41230
ZEV 2025, 343
LSK 2024, 41230
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Prämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder vom 22. Oktober 2020 (Bundeswaldprämie) und konkret die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
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Der Kläger ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die Eigentümerin forstwirtschaftlicher Flächen ist. Am 11. Juli 2021 hat er bei der … (Fachagentur), einen Antrag auf Bewilligung der Bundeswaldprämie gestellt. In einem beigelegten Schreiben vom 12. Juli 2021 wies er darauf hin, dass es sich um eine weder partei- noch rechtsfähige ungeteilte Gemeinschaft der Miterben handele gemäß § 2032 BGB, der er als gesetzlicher Miterbe angehöre. Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft … sei er allein als gesetzlicher Miterbe und nach BGB aktivlegitimiert. Beigefügt war eine vom 7. Juni 2021 datierende „Bescheinigung zur Beantragung der Bundeswaldprämie“ der Forstbetriebsgemeinschaft, wonach zum Zwecke der Beantragung der Bundeswaldprämie bestätigt werde, dass der Kläger, Bevollmächtigter der Gemeinschaft der Miterben, Mitglied in der Forstbetriebsgemeinschaft sei. Daneben war auch ein vom 7. August 2020 datierender Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG) über den Unfallversicherungsbeitrag der Erbengemeinschaft beigefügt.
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Mit E-Mail vom 30. Juli 2021 wandte sich die Fachagentur an den Kläger und wies darauf hin, dass es sich laut dem SVLFG-Bescheid um eine Erbengemeinschaft handle. Es werde gebeten, durch Vorlage einer rechtsverbindlichen Vollmacht nachzuweisen, dass der Kläger die Erbengemeinschaft als Bevollmächtigter rechtlich vertreten dürfe. Die Mitgliedsbescheinigung sei nur auf den Kläger ausgestellt, es werde gebeten, eine Mitgliedsbescheinigung, die auf die Erbengemeinschaft ausgestellt sei, vorzulegen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Am 6. November 2021 fragte der Kläger bei der Fachagentur nach, wann mit einer Erledigung zu rechnen sei.
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Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 23. November 2021 mitgeteilt, dass eine Gewährung der Prämie nicht möglich sei, da auch nach mehrfacher Aufforderung per E-Mail keine gültige Vollmacht zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der Erbengemeinschaft vorgelegt worden sei. Aufgrund der fehlenden Informationen und der unterschiedlichen eingereichten Unterlagen habe die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden können. Der Antragsteller habe damit nicht nach Nr. 4.1 der Richtlinie nachweisen können, dass er antragsberechtigt sei.
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Der Kläger legte daraufhin am 22. Dezember 2021 per Fax Widerspruch gegen das Schreiben ein. Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2022 nicht abgeholfen.
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Hiergegen hat der Kläger mit am 5. September 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Telefax die vorliegende Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … beantragt. Zur Begründung führte er aus, dass der Waldbesitz aus dem Nachlass von … und seiner Frau … stamme und ungeteilt sei. Die gesetzlichen Erben seien, wie gerichtsbekannt sei, untereinander zerstritten. Der Kläger sei gesetzlicher Erbe, habe seinen Wohnsitz vor Ort und kümmere sich um die anfallenden Angelegenheiten, konkludent auch für und im Namen und Auftrag der Miterben, insbesondere, weil er regelmäßig für Angelegenheiten des Nachlasses in Anspruch genommen werde. Als gesetzlicher Erbe sei er zur Wahrung und Erhaltung des Nachlasses sowie zur Wahrnehmung der Interessen der Miterben in diesem Zusammenhang gesetzlich verpflichtet. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner Miterbenschaft und seiner Ansprüche auf einen Teil des gesamten Nachlasses im eigenen materiellen Interesse auf Lebenszeit legitimiert. Nach BGB bedürfe es dazu weder formeller noch anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, es genügten mündliche Absprachen.
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Es genüge ein konkludentes Handeln im Interesse der übrigen Miterben. Der Anspruch auf Prämienzahlungen sei zugunsten aller Miterben bei der Beklagten form- und fristgerecht geltend gemacht worden. Die Beklagte unterstelle eine Erbengemeinschaft mit Rechtsstellung als GbR, eine Gesellschafter-Gemeinschaft, und konstruiere damit Rechtsverhältnisse, die das BGB und der BGH ausdrücklich verböten. Eine Gemeinschaft der Miterben sei weder partei- noch rechtsfähig. Rechtsfähig seien nur natürliche Personen, also jeder einzelne Erbe. Der Kläger berufe sich auf die Streitsache AN 1 M 09.00663 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, in der sich das Gericht sehr ausführlich mit diesen Rechtsfragen befasst und im vorgetragenen Sinne entschieden habe. Jeder Erbe sei befugt und verpflichtet, zur Wahrung und gegebenenfalls Mehrung des ungeteilten Nachlasses auf eigenes Risiko und Kosten zu handeln. Allein bei einem beabsichtigten Zugriff auf den ungeteilten Nachlass bedürfe es einer Bevollmächtigung/ Zustimmungserklärung oder ähnlichen Erklärungen aller Erben einvernehmlich, weil es sich dabei um eine Teil-Auseinandersetzung handele. Unabhängig davon wäre die Beklagte verpflichtet, einen Anspruch des Klägers in Höhe seines Anteils von 25% zu berücksichtigen und die Prämie anteilig auszuzahlen. Im Gegensatz zu einer nicht rechts- und nicht parteifähigen Erbengemeinschaft sei jeder Erbe zu selbstständigen, eigenmächtigen Handlungen bezüglich des ungeteilten Nachlasses auf eigenes Risiko legitimiert. Ausgenommen davon seien nur Maßnahmen oder Entscheidungen, die einen Zugriff und/oder Entnahme aus dem Nachlass betreffen.
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Zu Maßnahmen zur Erhaltung, Mehrung und Sicherung des ungeteilten Nachlasses sei der Erbe nach dem BGB, z.B. § 2033, 2038, verpflichtet, ohne Mitwirkung der anderen Miterben. Nach § 741 BGB sei eine Anwendung des allgemeinen Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen, weil bei einer Erbengemeinschaft die im Gesetz ausgewiesenen Sonderregelungen anzuwenden wären. Rechtshandlungen der Miterben seien nach dem BGB ohne dokumentierte Einvernehmlichkeit zulässig, stünden aber in Eigenverantwortung und Eigenhaftung des jeweiligen Berechtigten.
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Der Bevollmächtigte der Beklagten erwiderte hierauf mit Schreiben vom 26. Oktober 2022, dass die Beklagte bis zum Zugang der Klagebegründung keine Kenntnis gehabt habe, um welche Erbengemeinschaft es sich bei dem potentiellen Prämienempfänger gehandelt habe und wer Miterbe sei. Mit der Abreichung von an unterschiedliche Adressaten ausgestellten Nachweisen habe der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen der Prämiengewährung nicht erfüllt. Für seinen behaupteten Anspruch wähle er nun einen anderen Ansatz, indem er auf seine Stellung als Miterbe und eine eigenverantwortliche Tätigkeit für die Erbengemeinschaft verweise. Bei Ansprüchen, die zum Nachlass gehörten, sei eine Geltendmachung durch einen Miterben allein zulässig (§ 2039 BGB). Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Auf der ersten Seite des Antrags werde der Kläger als alleiniger Antragsteller angeführt, ohne Hinweis auf eine Erbengemeinschaft. Im Antragsverfahren und jetzt auch in der Klage verlange er entgegen seiner Behauptung in der Klage eine Zahlung ausschließlich an sich und nicht an die Erbengemeinschaft. Die Forderung variiere lediglich zwischen der Forderung nach der gesamten Prämie an sich oder seinen Anteil an der Erbengemeinschaft. Auch diese Teilforderung widerspreche der Regelung des § 2039 Satz 1 BGB. Die Verpflichtungen nach der Richtlinie-Bundeswaldprämie stellten eine Verpflichtung des Nachlasses dar, da bei einem Verstoß auch Rückzahlungen drohten (vgl. Nr. 4.1.3 der Richtlinie). Es sei damit eine Frage der künftigen Verwaltung des Nachlasses, was nach § 2038 BGB den Erben nur gemeinschaftlich zustehe. Einzelne Erben könnten unter Umständen auch schon bei der Antragstellung mit einer künftigen Bewirtschaftung in dieser Form nicht einverstanden sein oder eine solche Verpflichtung für weitere 10 Jahre nicht eingehen wollen. Hier berichte der Kläger von einer zerstrittenen Erbengemeinschaft, was sogar gerichtsbekannt sei. Damit sei die Forderung nach einer Vollmacht der Mitglieder der Erbengemeinschaft zutreffend. In der Beantragung einer Prämie aus der RichtlinieBundeswaldprämie liege eine Handlung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, bei der ein einzeln handelnder Erbe die Zustimmung der Erbengemeinschaft in geeigneter Form nachweisen müsse. Fehle eine Vollmacht oder ein anderer geeigneter Nachweis der Zustimmung, könnten die anderen Erben das alleinige Handeln des Miterben genehmigen. Eine solche Genehmigung habe der Kläger nicht erbracht. Vielmehr bestehe er auch noch in der Klage darauf, grundsätzlich allein handlungsberechtigt zu sein.
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Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schreiben vom 12. November 2022 und vom 15. Oktober 2024, auf die Bezug genommen wird. Im letztgenannten Schreiben gab er zudem an, von seinem „gesetzlich garantierten Rechtsanspruch auf persönliche Anhörung vor einer Entscheidung“ Gebrauch machen zu wollen, die er ausdrücklich beantrage.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Gerichtsakten der Verfahren AN 1 K 05.02672 und AN 1 M 09.00663, die vom Gericht beigezogen wurden, Bezug genommen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung hat keinen Erfolg, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
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Denn weder die ungeteilte Erbengemeinschaft, deren Mitglied der Kläger ist, noch der Kläger selbst haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf (anteilige) Gewährung der Bundeswaldprämie. Die Klage ist daher unter jedem Gesichtspunkt nach dem Maßstab des § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet.
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Voraussetzung für einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf die Bundeswaldprämie ist (unter anderem), dass ein wirksamer Antrag bei der Fachagentur gestellt wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger war hierzu von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht ermächtigt (hierzu 1.). Die streitgegenständliche Forderung stellt auch keine Nachlassforderung im Sinne von § 2039 BGB (hierzu 2.) dar und auch die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB liegen nicht vor (hierzu 3.).
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Für den daneben geltend gemachten Anspruch auf anteilige Gewährung der Bundeswaldprämie, entsprechend dem Anteil des Klägers an der Erbengemeinschaft, fehlt es ebenfalls an der wirksamen Beantragung durch die Erbengemeinschaft (hierzu 4.).
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1. Grundsätzlich steht nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Die Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Bundeswaldprämie stellt eine von dieser Bestimmung erfasste laufende Verwaltung ohne wesentliche Veränderung des Nachlasses dar (Gergen a.a.O., § 2038, Rn. 36). Grundsätzlich gilt dabei nach § 2038 Abs. 2
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Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB das Mehrheitsprinzip. Miterben haben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar die Pflicht, an Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Ob die Beantragung einer staatlichen Förderung hierzu gehört, kann letztlich dahingestellt bleiben, da die Pflicht nach § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 BGB gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses nicht wirksam getroffen werden, vielmehr kann bis zu diesem Zeitpunkt allein eine (hier nicht vorliegende, s.u. 3.) Notgeschäftsführung erfolgen.
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Entgegen der Argumentation des Klägers besteht auch keine grundsätzliche Befugnis der Miterben zur Wahrung und gegebenenfalls Mehrung des Nachlasses auf eigenes Risiko und eigene Kosten. Diese postulierte Befugnis findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Abgesehen von der Befugnis zur Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB sind die Miterben darauf angewiesen, eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses zu erzielen. Findet sich keine Mehrheit für eine Verwaltungsmaßnahme, so kann diese schlichtweg nicht durchgeführt werden. Dies mag bedauerlich sein, ist aber zwingende Folge der gesetzlichen Regelung.
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Im vorliegenden Fall wurde kein Beschluss der Miterben getroffen, dass der Kläger für die Erbengemeinschaft einen Antrag auf Bewilligung der Bundeswaldprämie stellen soll. Ein entsprechender Beschluss wurde weder vom Kläger vorgelegt noch wurde von ihm geltend gemacht, dass ein derartiger Beschluss erfolgt ist. Ebenso wenig liegen Einverständniserklärungen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft vor, dass diese mit der Antragstellung durch den Kläger einverstanden sind bzw. von Anfang an waren oder dass sie ihm gegenüber ihr Einverständnis mündlich erklärt haben.
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Der Kläger wurde von den übrigen Miterben auch nicht konkludent hierzu bevollmächtigt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Erbengemeinschaft zerstritten ist. Dies ist, wie der Kläger ebenfalls zutreffend vorträgt, auch gerichtsbekannt (vgl. nur den dem Kläger bekannten Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.9.2020 – AN 14 K 16.00961). Dementsprechend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft mit der hier erfolgten Antragstellung durch den Kläger einverstanden waren. Vielmehr ist es gerichtsbekannt, dass, auch wenn der Kläger mit dem stillschweigend erteilten Einverständnis der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft möglicherweise verschiedene Angelegenheiten des Nachlasses abwickelt, jedenfalls kein generelles Einverständnis besteht. So wurde in dem oben genannten Verfahren auf Nachfrage des Gerichts gerade mitgeteilt, dass kein Einverständnis bestand.
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Aus der vorgelegten Bescheinigung der Forstbetriebsgemeinschaft vom 7. Juni 2021 lässt sich auch keine konkludente Bevollmächtigung des Klägers durch die Miterben ableiten. In dieser Bescheinigung wird der Kläger zwar als „Bevollmächtigter der Gemeinschaft der Miterben“ bezeichnet. Dies stellt jedoch keinen Nachweis dar, dass auch bezüglich der Beantragung der Bundeswaldprämie eine Zustimmung der übrigen Miterben zur Antragstellung vorliegt. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass die Forstbetriebsgemeinschaft davon ausgeht, dass der Kläger von den übrigen Miterben insoweit bevollmächtigt ist und deshalb diese Bescheinigung ausstellt.
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Schließlich ergibt sich auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren AN 1 M 09.00663, dessen Akten ebenso wie die des Ausgangsverfahrens AN 1 K 05.02672 vom Gericht beigezogen wurden, nichts Anderes. Bei dem Verfahren AN 1 M 09. 00663 handelte es sich um ein sogenanntes Erinnerungsverfahren nach § 165 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem die Kosten des Beklagtenvertreters im Verfahren AN 1 K 0 5.02672, insbesondere Fahrtkosten, anteilig dem jetzigen Kläger auferlegt wurden. Eine „ausführliche Befassung“ mit Rechtsfragen der ungeteilten Erbengemeinschaft erfolgte entgegen dem Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren nicht. Aber auch im Vorgängerverfahren (AN 1 K 05.02672) ergeben sich aus der Gerichtsakte keine diesbezüglichen Ausführungen der Kammer. Das Verfahren wurde nicht durch eine streitige Entscheidung, sondern durch einen Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) eingestellt. Daher waren hier ebenfalls keine diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts erforderlich.
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Im Übrigen handelte es sich bei dem Verfahren AN 1 K 05.02672 um eine vom vorliegenden Verfahren abweichende prozessuale Konstellation: Denn dort führte der Kläger einen Anfechtungsprozess gegen einen Abwasserabgabenbescheid der Gemeinde für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Der entsprechende Bescheid wurde dem Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft zugestellt, daher war der Kläger nach der Adressatentheorie klagebefugt. Vorliegend macht der Kläger jedoch nach sachgerechter Auslegung seiner Anträge (§ 88 VwGO) mit der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Bewilligung der Bundeswaldprämie geltend. Diese Konstellation ist mit der im dem anderen Verfahren nicht vergleichbar, da der Kläger hier eine Leistung (für die Erbengemeinschaft oder für sich) und damit eine Erweiterung seiner Rechte bzw. der Rechte der Erbengemeinschaft begehrt, während er sich in der anderen Konstellation gegen einen hoheitlichen Eingriff zur Wehr gesetzt hat. Es handelte sich dort, anders als im vorliegenden Verfahren, also um einen Fall, in dem der Kläger für Angelegenheiten des Nachlasses in Anspruch genommen wurde. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
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2. Als Ausnahme zum Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB) regelt § 2039 Satz 1 BGB, dass, wenn ein Anspruch zum Nachlass gehört, jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern kann.
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Hier ist bereits fraglich, ob der Kläger die Leistung der Bundeswaldprämie an alle Erben verlangt oder ob er die Auszahlung allein an sich selbst begehrt. Dies kann aber letztendlich dahingestellt bleiben, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Nachlassforderung im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB handelt.
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Der Anspruch gehört zum Nachlass, wenn er vor dem Erbfall dem Erblasser zu stand und mit dem Erbfall auf die Erben übergegangen ist, oder wenn er mit oder nach dem Erbfall bei der Erbengemeinschaft entstanden ist. (Rißmann/Szalai, in beck-online.Grosskommentar, Stand 1.11.2024, § 2039 BGB, Rn. 10). Hier ist der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Bundeswaldprämie allenfalls mit dem Antrag des Klägers und damit weit nach dem Erbfall entstanden. Er hat dem Erblasser also noch nicht zugestanden und ist folglich auch nicht mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Nach dem Erbfall ist der Anspruch mangels Zustimmung der Miterben des Klägers zur Beantragung der Bundeswaldprämie ebenfalls nicht als Nachlassanspruch entstanden (s.o.).
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3. Es liegt auch kein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB vor. Danach kann die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
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Damit eine Maßnahme in diesem Sinne als zur Erhaltung des Nachlasses notwendig ist, muss für ihre Vornahme eine Notwendigkeit bestehen, es muss eine Maßnahme sein, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstandes vonnöten ist. Die bloße Nützlichkeit für den Nachlass reicht nicht aus, es muss vielmehr bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen. Die jeweiligen Maßnahmen müssen so dringlich sein, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann (Gergen a.a.O., § 2038, Rn. 58).
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Die Beantragung einer staatlichen Förderung wie der Bundeswaldprämie stellt keine solche Maßnahme dar. Es ist hier nicht ersichtlich, dass dem zum Nachlass gehörenden Wald ohne die Förderung ein derartiger Schaden drohen würde. Dass eine Bewilligung der Bundeswaldprämie für die Bewirtschaftung des zum Nachlass gehörenden Waldes sinnvoll und wünschenswert wäre, mag durchaus sein. Ob es sich so verhält kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn es reicht für die Begründung der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB jedenfalls nicht aus. Daneben ist auch eine Dringlichkeit, die die Einholung der Zustimmung der übrigen Miterben nicht erlaubt hätte, nicht erkennbar.
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4. Schließlich besteht auch der vom Kläger in zweiter Linie geltend gemachte Anspruch auf eine anteilige Zahlung der Bundeswaldprämie gemäß seinem Anteil an der Erbengemeinschaft nicht.
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Den eine rechtswirksame Nachlassverwaltung kann nur gemeinschaftlich durch die Miterben erfolgen oder eben nicht. Wie oben ausgeführt wurde, wurde für die Erbengemeinschaft ein Antrag auf Bewilligung der Bundeswaldprämie nicht wirksam gestellt. Damit scheidet eine anteilige Gewährung für den ideellen Anteil, der dem Kläger als einem der Miterben zusteht, ebenfalls aus.
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5. Entgegen der Auffassung des Klägers war vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers keine erneute Anhörung, weder schriftlich noch persönlich, erforderlich. Ein entsprechender Anspruch besteht vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht.
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Der Kläger hat mit mehreren Schriftsätzen seinen Standpunkt vorgetragen, die Beklagte hat hierauf erwidert. Es obliegt nun dem Gericht, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
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Die Erteilung eines richterlichen Hinweises zur Rechtslage und danach folgend die erneute Möglichkeit der Beteiligten zur Stellungnahme kann zwar grundsätzlich nach § 86 Abs. 3 VwGO zur Gewährung rechtlichen Gehörs und Vermeidung einer Überraschungsentscheidung erforderlich sein. Das Gericht darf danach seine Entscheidung nicht auf rechtliche Erwägungen stützen, deren mögliche Relevanz nicht zuvor Gegenstand eines richterlichen Hinweises war (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 84 m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab musste aber hier vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag kein richterlicher Hinweis erteilt werden, da die maßgeblichen Aspekte der vorliegenden Entscheidung zwischen den Beteiligten bereits diskutiert worden waren. Ein Hinweis wäre auch nicht sinnvoll, da der Kläger bereits mehrfach den Fortgang des Verfahrens angemahnt hat und ein (möglicher, aber nicht erforderlicher) Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage zu einer weiteren Verzögerung geführt hätte.
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Durch dieses Vorgehen wird die Rechtsposition des Klägers auch nicht geschmälert. Will er die Klage dennoch aufrechterhalten, so wird eine mündliche Verhandlung angesetzt werden, in der er seine Argumente (in Kenntnis der im PKH-Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts) vorbringen kann. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die Klage mit der kostenrechtlichen Folge der Ziff. 5111 Nr. 3 der Anlage 1 zum GKG (Reduzierung der Gerichtsgebühren auf eine Gebühr bei Klagerücknahme) zurückzunehmen. Durch die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags entstehen keine negativen kostenrechtlichen Folgen.
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Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen kommt auch die vom Kläger begehrte Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO, § 121 ZPO nicht infrage.