Titel:
Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Rückforderungen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5,
VwZVG Art. 19, Art. 21a, Art. 24, Art. 26
ZPO § 850b, § 850c, § 903
Leitsatz:
Die Pfändungsverfügung selbst muss die pfändbaren Einkommensteile nicht betragsmäßig bezeichnen. Die betragsmäßige Feststellung hat der Drittschuldner vorzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Rechtsschutzbedürfnis, Pfändungsschutzkonto, Kontopfändung, Pfändungsschutz, Vollstreckungsschutz
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 04.02.2025 – 5 CE 24.2012
Fundstelle:
BeckRS 2024, 41229
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Antragsgegnerin wegen u.a. Rückforderungen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) die Kontopfändung des Antragstellers mit der A. sowie die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet hat.
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Mit Erstattungsbescheid vom 14. Januar 2021 (Az. Y.) forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller gemäß § 41a Abs. 6 SGB II die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Februar bis Juni 2020 in Höhe von 326,88 EUR/Monat (Beitrag zur Krankenversicherung = 1.634,40 EUR) sowie in Höhe von 71,48 EUR/Monat (Beitrag zur Pflegeversicherung = 357,40 EUR). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 2021 Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 (Az. Y.) hat die Antragsgegnerin die abschließende Leistungsfestsetzung sowie den dazugehörigen Erstattungsbescheid vom 14. Januar 2021 für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 vollständig zurückgenommen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass „die Entscheidungen vom 14.01.2021 in Form der abschließenden Leistungsfestsetzung sowie dem Erstattungsbescheid vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 (…) zurückgenommen werden. Die Entscheidungen sind dadurch als nicht existent anzusehen. (…). Ihrem Widerspruch vom 08.02.2021 gegen die Entscheidung vom 14.01.2021 wurde damit teilweise abgeholfen. Bezüglich der Teile, welchen nicht abgeholfen werden kann, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.“ Unter „Rechtsbehelfsbelehrung“ ist ausgeführt, dass dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. Januar 2021 werde, § 86 SGG.
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Am 21. Juni 2021 erließ die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid betreffend den Widerspruch des Antragstellers gegen u.a. die Erstattungsentscheidungen vom 14. Januar 2021 betreffend die Zeiträume 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 und 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020. Nach Ziff. 1 „wird der Widerspruch nach Erlass der Entscheidung des Jobcenters K. vom 18.06.2021 bzgl. des Zeitraums 01.08.2019 bis 31.01.2020 im Übrigen zurückgewiesen.“ In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass sich auch nach erneuter Prüfung für das Rückforderungsverlangen aus dem Bescheid vom 14. Januar 2021 bezüglich des Zeitraum 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020 keine Änderungen ergäben, es mithin bei dieser Forderung verbleibe. Bezüglich des anderen Abrechnungszeitraum 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 sei der Widerspruch indes begründet, weswegen insofern eine Abhilfe erfolge.
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Im Verfahren Az. X. beim Sozialgericht, in dem u.a. Leistungen für den Antragssteller für den Zeitraum 2/2020 bis 7/2020, verfahrensgegenständlich gewesen sind, wurde mit Schreiben vom 25. April 2022 den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach der Rücknahme und Erstattungsbescheid vom 6. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2020 aufgehoben (Punkt I.) und im Übrigen – mangels insoweit erkennbarer Erfolgsaussichten – der Rechtsstreit beendet werden solle (Punkt II.). Am 11. Mai 2022 erklärte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers und am 31. Mai 2022 die Antragsgegnerin ihr Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 6. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2020 durch den Vergleich im Klageverfahren Az. X. aufgehoben sei. Die auf den Bescheid vom 6. Juli 2020 beruhenden Forderungen würden gelöscht, auf den Bescheid seien daher keine Zahlungen mehr zu leisten. Das Verfahren sei mit Erhalt dieser Entscheidung erledigt. Dieses Schreiben wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem Zeichen „Gericht X.“ zur Kenntnis zugeleitet, „Punkt I. des Vergleichs vom 25. April 2022 ist damit vollzogen“.
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Am 9. März 2023 hat die Antragsgegnerin die Begleichung der Zahlungsrückstände wegen u.a. Rückforderung in Höhe von 1.634,40 EUR und 357,40 EUR zzgl. Mahngebühren in Höhe von 5 EUR angemahnt. Der Antragsteller teilte hierzu am 27. März 2023 mit, dass die Forderungen für ihn nicht nachvollziehbar seien. Die Antragsgegnerin nahm dazu unter dem 14. Juni 2023 Stellung und wies darauf hin, dass das sozialgerichtliche Verfahren mit einem Vergleich geendet und das Sozialgericht die Forderungen für den Zeitraum Februar bis 31. Juli 2022 als korrekt erachtet habe.
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Laut handschriftlichen Vermerk der Antragsgegnerin zu einer internen telefonischen Besprechung (Bl. 66 der Behördenakte) sei die Forderung in Höhe von 1.991,80 EUR im Widerspruchsverfahren storniert worden, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 28. Juni 2023 mit, dass Inhalt des damaligen gerichtlichen Vergleichs nicht die noch bestehende offene Forderung sei. Der Antragsteller entgegnete mit Schreiben vom 16. Juli 2023, dass ihm die Rückforderung unter dem dort genannten Az. nicht bekannt sei.
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Am 19. Juli 2023 erstellte die Antragsgegnerin ein Ausstandsverzeichnis mit u.a. den Rückstandsforderungen in Höhe von 1.991,80 EUR und erließ einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber der B. als Drittschuldnerin.
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Nachdem ein weiteres Girokonto des Antragstellers bei der A. in Erfahrung gebracht werden konnte, erließ die Antragsgegnerin am 21. Mai 2024 wegen Rückstandsforderungen in Höhe von mittlerweile insgesamt 2.193,60 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Ausstandsverzeichnis an die A., dem Antragsteller zugestellt am 23. Mai 2024, betreffend u.a. die Rückforderungen vom 18. Juni 2021 in Höhe von 1.991,80 EUR. Laut dem Beschluss beigefügter Rechtsbehelfsbelehrungkönne gegen den Bescheid entweder Widerspruch eingelegt oder Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2024, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 25. Juni 2024, Widerspruch. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
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Am 30. September 2024 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
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„die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aufzuheben.“
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Zur Begründung führte er aus, dass sich die Pfändung unter anderem auch auf seine Berufsunfähigkeitsrente erstrecke, welche aber gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sei. Zudem sei über den Betrag der Grundsicherung hinaus gepfändet worden.
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Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 7. Oktober 2024 entgegen. Für sie ist beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die fraglichen Forderungen seien wiederholt Gegenstand von Gerichts- und Widerspruchsverfahren gewesen. Der Antragsteller verkenne, dass im Zuge des gerichtlichen Vergleichs vom 25. April 2022 andere Forderungen als die hier in Rede stehenden erledigt worden seien. Irreversible Beeinträchtigungen seien nicht zu besorgen.
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Am 22. Oktober 2024 präzisierte der Antragsteller sein Begehren dahingehen, dass sich sein Eilantrag ausschließlich auf die Forderungen in Höhe von 1.634,40 EUR und 357,40 EUR beziehe.
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Die Antragsgegnerin führte mit Schriftsatz vom 6. November 2024 weiter aus, dass am 14. Januar 2021 insgesamt vier Bescheide ergangen seien, einer davon sei eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 6 SGB II gewesen. Den hiergegen erhobenen Widersprüchen wurde teilweise abgeholfen, im Übrigen mit Bescheid vom 21. Juni 2021 aber abgelehnt. Dieser Bescheid und andere seien dann Gegenstand des mit einem Vergleich beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen (Az. X.). Mit Annahme des Vergleichs sei der hier maßgebliche Bescheid vom 14. Januar 2021 betreffend den Leistungszeitraum 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020 bestandskräftig geworden.
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Der Antragsteller ergänzte unter dem 13. November 2024, dass erneut auf seinem Konto B. ein Betrag gepfändet worden sei, was gegen § 850b ZPO verstoße. Er sei dringend auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen. Er verlange daher eine Rückbuchung der bisherigen Pfändungen.
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Die Antragsgegnerin entgegnet hierzu am 14. November 2024, dass eine neuerliche Pfändung nicht mehr stattgefunden habe. Zwar sei wohl die B. der Ruhendstellung nicht nachgekommen, die A. aber schon. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen könne, was dieser aber gegenüber der Bank veranlassen müsse. Hierzu müsste der Antragsteller von der Bank Informationen erhalten haben.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG eröffnet.
24
Der Antrag ist zulässig und hat keinen Erfolg.
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1. Das Begehren des Antragstellers ist nach seinem erkennbaren Rechtschutzziel dahingehend auszulegen, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 21. Mai 2024 begehrt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, so dass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG München, B.v. 11.6.2024 – M 15 S 24.1700 – juris Rn. 14; B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14). Da ein solches Rechtsmittel gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung als Maßnahme der Vollstreckung gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), beurteilt sich der einstweilige Rechtsschutz hier nach § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH, B.v. 4.4.2013 – 6 CS 13.136 – juris).
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag bereits vor der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden. Die Anfechtungsklage in der Hauptsache ist voraussichtlich auch nicht offensichtlich etwa wegen Verfristung unzulässig. Zwar ist der Bescheid dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 23. Mai 2024 zugestellt worden und der Widerspruch laut Eingangsstempel der Antragsgegnerin erst am 25. Juni 2024 (Dienstag) bei dieser eingegangen. Die Monatsfrist wäre damit abgelaufen. Allerdings lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten noch rechtzeitig den Widerspruch abgesendet hat, sodass er mit dessen rechtzeitigen Zugang bis 24. Juni 2024 (Montag) noch rechnen konnte, da der Briefumschlag nicht vorliegt. Bei rechtzeitiger Versendung erscheint eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vorherein ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 VwGO), so dass es auf die Frage, ob gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen der Akzessorietät mit dem Grundverwaltungsakt, hier nach § 41a Abs. 6 SGB II, ein Widerspruch überhaupt statthaft ist (vgl. § 78 SGG) oder ob vorliegend nach Art. 15 AGVwGO nur eine Klage statthaft ist und damit die Jahresfrist wegen nicht ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungliefe (§ 58 Abs. 2 VwGO), nicht weiter ankommt.
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2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine eigenständige Abwägung darüber vor, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für oder gegen den gestellten Antrag.
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Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Hauptsache eingelegte bzw. noch einzulegende Rechtsbehelf wird daher weit überwiegend aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Bei Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändungsverfügung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
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b) Die Antragsgegnerin als Stadt ist grundsätzlich berechtigt, eine Geldforderung bei dem Antragsteller zu pfänden und einzuziehen, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwZVG. Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig. Es liegen hier auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung nach Art. 19 ff. und Art. 23 ff. VwZVG vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Erstattungsbescheid vom 14. Januar 2021 ist bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch und gegen den diesen ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2021 anschließend Klage beim Sozialgericht ... erhoben. Das Verfahren (Az. X.) endete mit Annahme des Vergleichsvorschlags des Gerichts durch die Beteiligten, mit dem eine übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt wurde. Der Antragsteller wurde zur Zahlung aufgefordert (Mahnung gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, Bl. 82 der Behördenakte). Die Antragsgegnerin hat zudem nach Art. 24 VwZVG ein Ausstandsverzeichnis erstellt, das für sofort vollstreckbar erklärt worden ist (Bl. 32 der Behördenakte).
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c) Schließlich stehen der Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch keine Pfändungsschutzvorschriften entgegen. Nach § 850b ZPO sind u.a. Invaliditätsrenten oder Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht pfändbar. Bei Sozialleistungen kann der Anwendungsbereich des § 851c ZPO eröffnet sein. Zum Schutz des Schuldners regeln §§ 850 ff. ZPO die Modalitäten einer Pfändung dieser Leistungen. Danach ist ein bestimmter Grundbetrag unpfändbar und steht damit dem Antragsteller zur freien Verfügung. Die Pfändungsverfügung selbst muss die pfändbaren Einkommensteile nicht betragsmäßig bezeichnen. Die betragsmäßige Feststellung hat der Drittschuldner vorzunehmen (VG Würzburg, B.v. 21.7.2023 – W 8 S 23.893 – juris Rn. 31 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat auf die Pfändungsschutzvorschriften in der Bescheinigung nach § 903 ZPO hingewiesen (Bl. 2 der Behördenakte). Grundsätzlich obliegt es daher dem Antragsteller, Zahlungen freizubekommen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Ob es sich um solche Zahlungen handelt, hat der Antragsteller zwar behauptet aber nicht weiter belegt. Ihm ist es grundsätzlich auch möglich und zumutbar, Ansprüche, die der Pfändung nicht unterliegen, und darauf gerichtet Zahlungen freizubekommen. Dazu zählen insbesondere von § 850b, § 850c ZPO erfasste Leistungen und Zahlungen (VG Düsseldorf, B.v. 16.7.2019 – 26 L 1678/19 – juris Rn. 14; B.v. 12.1.2017 – 26 L 2266/19 – juris Rn. 17). Insofern hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass er dahingehend tätig geworden sei. Soweit er zuletzt die weitere Pfändung von Guthaben auf dem Konto B. moniert, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Konto nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist. Die Pfändung auf dem Konto A. ist hingegen ruhend gestellt. Es ist von daher auch nicht zu besorgen, dass etwaige dem Pfändungsschutz unterliegenden Zahlungen durch simple Pfändung des schuldnerischen Kontos umgangen wird (vgl. hierzu AG Reutlingen, B.v. 12.1.2017 – 21 M 3308/15 – juris). Aus vorstehenden Gründen ist demzufolge auch nicht die Annahme eines Vollstreckungsschutzes nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 765a ZPO gerechtfertigt.
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Damit ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2024 aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies ist ein ganz wesentliches Indiz für die Aufrechterhaltung des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs, Art. 21a VwZVG. Der Antragsteller hat regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse daran, von der Vollziehung eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben.
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Aus alledem ergibt sich, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie mangels entsprechender Erfolgsaussichten demzufolge auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gem. § 188 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren nicht an, da die Vollstreckung einer Forderung nach dem SGB II als Annex zur gerichtskostenfreien Hauptforderung anzusehen ist (vgl. VG München, B.v. 11.6.2024 – 15 S 24.1700 – juris Rn. 20; B.v. 28.6.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 16).
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da es aus vorstehenden Gründen an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte