Titel:
Klage gegen Gewerbeuntersagung
Normenketten:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
StGB § 264
Leitsätze:
1. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus einer während und unter dem Druck eines anhängigen Strafverfahrens und/oder eines späteren Gewerbeuntersagungsverfahrens gezeigten Phase des Wohlverhaltens des Betroffenen kann nicht ohne weiteres auf einen grundlegenden Einstellungswandel geschlossen werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal), Nichtabgabe der Vermögensauskunft, gewerbebezogene Straftat (Subventionsbetrug), Corona-Soforthilfe, Coronavirus, SARS-CoV-2, Subventionsbetrug
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 27.01.2025 – 22 ZB 24.549
Fundstelle:
BeckRS 2024, 41216
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die zum Teil zwangsmittelbewehrten Verfügungen aus dem Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2023, mit denen ihm die Ausübung des Gewerbes „An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen (neu und gebraucht); Betrieb von/einer/eines Lagerplatzes; Montage von Reifen; Durchführung von Wagenpflegearbeiten (ausgenommen ist das Einstellen von Ventilen, Vergaser, Einspritzpumpen, da dem Kfz-Meisterhandwerk zugeordnet)“ als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (Nr. 2 des Bescheidstenors).
2
Durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft M. I vom 3. Mai 2023 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom ... September 2022 (Az.: … … … … …) wurde gegen den Kläger wegen Subventionsbetrugs eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verhängt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.000 Euro wurde angeordnet. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts … vom … Januar 2023 (Az.: … … … … …) wurde unter Bezugnahme auf den im Übrigen rechtskräftigen Strafbefehl vom ... September 2022 die Geldstrafe auf 90 Tagessätze verringert.
3
Nach den aktenkundigen weiteren Ermittlungen der Beklagten war der Kläger am … Mai 2023 mit zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis jeweils wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ erfasst (vgl. Eintragungen vom 7.7.2020 und 7.10.2021).
4
Das von der Beklagten eingeholte Führungszeugnis über den Kläger (Stand …5.2023) enthält folgende Einträge:
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Auf dieser Grundlage hörte die Beklagte den Kläger sowie die Industrie- und Handelskammer für M. und Oberbayern jeweils mit Schreiben vom 7. Juni 2023 zur beabsichtigten (erweiterten) Gewerbeuntersagung an.
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Der Kläger äußerte sich auf das Anhörungsschreiben, welches ihm am 10. Juni 2023 zugestellt wurde, nicht.
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Die Industrie- und Handelskammer erhob keine Einwände.
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Am 29. Juni 2023 erließ die Beklagte den angefochtenen Bescheid, der dem Kläger am 4. Juli 2023 zugestellt wurde.
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Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen sowie die o.g. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
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Mit Schreiben vom … Juli 2023, bei Gericht elektronisch eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger von seiner Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2023 aufzuheben.
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Zur Begründung führte die Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, dass es unverhältnismäßig sei, dem Kläger aufgrund der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs die Gewerbezulassung zu entziehen. Der Kläger habe mit Ausbruch der Corona-Pandemie und dem Lockdown erhebliche Existenzängste durchleben müssen. Die bisherigen Einnahmen seien teilweise komplett eingebrochen. Der Kläger habe ein Eigenheim, das der alleine abbezahle. Es habe die Angst bestanden, das Dach über dem Kopf zu verlieren. Die Stundung der Kreditraten sei von vornherein nur auf einen beschränkten Zeitraum begrenzt gewesen. Nachdem die bayerische Staatsregierung zugesagt hatte, schnell und unbürokratisch Coronahilfen zu gewähren, habe auch der Kläger aus der Angst heraus, seine Einnahmequelle zu verlieren, einen Antrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei für keinen der Antragsteller absehbar gewesen, wie sich die weitere wirtschaftliche Lage entwickeln würde. Jeder habe ins Blaue hinein die Hilfen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe auch noch nicht festgestanden, dass die Hilfen zurückzuzahlen sein würden, sofern die wirtschaftliche Situation sich nicht wie erwartet verschlechtern würde. Jedenfalls sei dies nicht öffentlich kommuniziert worden. Im Nachhinein hätten die Bezieher der Coronahilfen ihre Einkommensverhältnisse darlegen und ggf. die erhaltene Unterstützung zurückzahlen müssen. Nur in wenigen Fällen sei Strafanzeige erstattet worden. Nach welchen Kriterien entschieden worden sei, ob Strafanzeige erstattet wird, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei dies scheinbar willkürlich geschehen. Was den Fall des Klägers von den übrigen unterscheide und weshalb ausgerechnet in seinem Fall Strafanzeige wegen Subventionsbetrugs erstattet worden sei, erschließe sich nicht. Auch vor diesem Hintergrund sei die Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig, zumal gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen werde. Der Kläger habe zudem nicht in Täuschungsabsicht gehandelt, sondern allenfalls nachlässig gehandelt und müsse sich vorwerfen lassen, hier mit bedingtem Vorsatz (ins Blaue hinein) falsche Angaben gemacht zu haben. Er sei nur knapp über der Schwelle der Leichtfertigkeit. Der Kläger hätte keine Einwände dagegen, die Coronahilfen zurückzuzahlen, nachdem sich seine wirtschaftliche Situation nicht drastisch verschlechtert hatte und er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen konnte. Dass das Strafgericht den Kläger wegen seiner Unaufmerksamkeit beim Ausfüllen der Anträge zu einer Geldstrafe verurteilt hat, sei zwar angesichts der oben dargelegten Gründe schwer nachvollziehbar, aber rechtlich begründbar. Dass nun aber dem Kläger wegen seiner Unachtsamkeit auch noch das Gewerbe untersagt werde und ihm dadurch ein Teil seiner Existenzgrundlage entzogen werden solle, sei unverhältnismäßig. Der Kläger betreibe das Gewerbe seit 1993 und habe es stets beanstandungsfrei und zuverlässig geführt. Es sei offensichtlich, dass ihn eine unverschuldete Ausnahmesituation, nämlich die Coronapandemie, in Panik versetzt und er seine bisherige Achtsamkeit kurzzeitig verloren habe. Hierauf eine dauerhafte Unzuverlässigkeit zu stützen, sei nicht gerechtfertigt.
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Die Beklagte beantragt,
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Auf die Stellungnahme der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 20. Oktober 2023 wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20
1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die weitere Ausübung des Gewerbes „An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen (neu und gebraucht); Betrieb von/einer/eines Lagerplatzes; Montage von Reifen; Durchführung von Wagenpflegearbeiten (ausgenommen ist das Einstellen von Ventilen, Vergaser, Einspritzpumpen, da dem Kfz-Meisterhandwerk zugeordnet)“ im stehenden Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) untersagt.
21
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit u.a. des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids vor (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
22
1.1 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es dabei nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss vielmehr die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8).
23
Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es nicht an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26.98 – juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.3.1988 – 1 B 17.88 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 20).
24
Daran gemessen war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose der Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
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1.1.1 Bereits die ungeordneten Vermögensverhältnisse des Klägers begründen dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
26
Nach den Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, war der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ erfasst. Die Eintragungen belegen hinreichend, dass der Kläger vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen kann und zeigen darüber hinaus, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig wiederholt nicht bereit war (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2021 – 22 ZB 21.371 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 19 m.w.N.).
27
Es ist hierbei nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, sondern allein Sache der Klagepartei, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von Anfang an nicht vorlagen bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt - insbesondere wegen späterer Gläubigerbefriedigung – nicht mehr vorlagen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.7.2022 – 22 ZB 22.291 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).
28
1.1.2 Auch das strafrechtlich geahndete Fehlverhalten des Klägers rechtfertigt für sich genommen die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 22 ZB 16.284 – juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 – juris Rn. 20 zu den anzuwendenden Maßstäben).
29
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom ... September 2022 (Az.: … … … … …) wurde gegen den Kläger wegen Subventionsbetrugs eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verhängt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.000 Euro wurde angeordnet. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts … vom … Januar 2023 (Az.: … … … … …) wurde unter Bezugnahme auf den im Übrigen rechtskräftigen Strafbefehl vom ... September 2022 die Geldstrafe auf 90 Tagessätze verringert.
30
Dem Strafbefehl vom ... September 2022 (Az.: … … … … …) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
31
Der Kläger beantragte für seine selbstständige Tätigkeit im Bereich Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen mittels eines schriftlichen Antrags vom 30. März 2020 bei der Beklagten eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro und am 3. April 2020 sowie am 30. Mai 2020 mittels eines Online-Antrags über die Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Corona-Soforthilfen in Höhe von 5.000 Euro bzw. 4.000 Euro. Mit Bescheid vom 28. April 2020 wurde auf den Antrag des Klägers vom 3. April 2020 hin eine Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro bewilligt und mit Änderungsbescheid vom 3. Juni 2020 Soforthilfe in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Die Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro wurde dem Kläger am 4. Mai 2020 auf seinem Konto gutgeschrieben, die weitere Soforthilfe in Höhe von 4.000 Euro am 5. Juni 2020.
32
Es handelte sich um eine Soforthilfe, die aus Bundes- oder Landesmitteln ohne Gegenleistung gewährt wurde. Sie musste grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden und diente dem Zweck, Liquiditätsengpässe von aufgrund der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten Unternehmen nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Bei der Antragstellung wurde der jeweilige Antragsteller im Rahmen der schriftlichen Antragstellung bis Ende März 2020 darauf hingewiesen, dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, der durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Im Rahmen des Online-Antrags wurde der jeweilige Antragsteller ab April 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Unternehmen, zur Antragsberechtigung und den Gründen für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind. Zudem wurde im Rahmen der Online-Antragstellung darauf hingewiesen, dass eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass dann angenommen werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
33
In den beiden Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
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In seinen Anträgen vom 3. April 2020 und 30. Mai 2020 gab der Kläger als Grund für das Vorliegen einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses an, dass keine Einnahmen erzielt würden. In beiden Anträgen gab der Kläger an, das Gewerbe als Hauptgewerbe zu betreiben. Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses bezifferte der Kläger im Antrag vom 3. April 2020 mit 5.000 Euro und im Antrag vom 30. Mai 2020 mit 4.000 Euro. Dabei war ihm aufgrund der im Antragsformular ausdrücklich vorgesehenen Definition des Liquiditätsengpasses bewusst oder jedenfalls rechnete der Kläger damit, dass das für die Bewilligung des Antrags notwendige Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nicht nur das Ausbleiben von Einnahmen, sondern auch das Vorliegen von Verbindlichkeiten des geförderten Unternehmens erforderte, deren Bedienung durch den Ausfall der Einnahmen gefährdet wurde, und durch die Angaben des Klägers zur Höhe des Liquiditätsengpasses das Vorliegen entsprechender Verbindlichkeiten erklärt wurde. Wie der Kläger wusste, lagen derartige geschäftliche Verbindlichkeiten bzw. Kosten, welche die Annahme eines Liquiditätsengpasses in Höhe von 5.000 Euro und 4.000 Euro gerechtfertigt hätten, nicht vor. Tatsächlich fielen in der Zeit der coronabedingten Verhinderung der Geschäftstätigkeit des Klägers keine laufenden Betriebsausgaben an, bestenfalls aber Kreditaufwand in Höhe von insgesamt 1.500 Euro. Zudem wurde das Gewerbe nicht hauptberuflich, sondern nur unregelmäßig betrieben. Daneben hatte der Kläger ein regelmäßiges Gehalt zwischen 2.600 Euro und 6.100 Euro pro Monat. Auch gab der Kläger in seinem Antrag vom 3. April 2020 bewusst wahrheitswidrig nicht an, dass er bereits zuvor einen Antrag auf Soforthilfe gestellt hatte.
35
Aufgrund des Antrags wurde dem Kläger, wie von ihm gewollt, durch den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten im Vertrauen auf die Angaben des Klägers die genannte Soforthilfe gewährt.
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Obwohl der Kläger in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Corona-Soforthilfe zweckgebunden war und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dienen sollte, in die der jeweilige Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass), verwendete der Kläger die ausgezahlte Soforthilfe nicht für laufenden Betriebsaufwand, bestenfalls aber in Höhe von 1.500 Euro.
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Der gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde auf die Zahl der Tagessätze beschränkt.
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In den Gründen des Urteils des Amtsgerichts … vom … Januar 2023 (Az.: … … … … …) wurde schlicht darauf verwiesen, dass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen ist.
39
Die Straftat weist den zu fordernden gewerblichen Bezug auf. Darüber hinaus kann selbst ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden, soweit sich daraus – wie hier – Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können. So können z.B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass der Betroffene dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229 – juris Rn. 17 f.; BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 21.8.2012 – 22 C 12.1256 – juris Rn. 8 f.).
40
Das Verhalten des Klägers, das zur strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, lässt die Bereitschaft des Klägers erkennen, den Schutz des Vermögens Dritter (hier der öffentlichen Hand) hintenanzustellen, wenn es seine bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Gewerbebetriebs aus Sicht des Klägers erfordern. Gerade die Respektierung fremden Eigentums und fremden Vermögens ist aber unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung jeden Gewerbes.
41
Die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als der Betroffene – wie hier – diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 22 ZB 22.2170 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 36 ff.). Der Kläger wurde des vorsätzlichen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gesprochen. Vorsätzliches Handeln ist nur dann gegeben, wenn der Täter zum einen die Umstände kennt, aus denen sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale ergeben, und er zum anderen auch den sozialen Bedeutungsgehalt korrekt erfasst hat (vgl. Ceffinato in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 264 Rn. 116). Auch leichtfertiges Handeln, d.h. ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße (vgl. Ceffinato in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 264 Rn. 121 ff.), ist in § 264 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt. Ein solches wurde vom Strafgericht jedoch gerade nicht angenommen.
42
Für den maßgeblichen Zeitpunkt ist schließlich auch ein ausreichender bzw. ausreichend gefestigter innerer Einstellungswandel, der eine für den Kläger günstigere Prognose zuließe, nicht ersichtlich.
43
Aus einer während und unter dem Druck eines anhängigen Strafverfahrens und/oder eines späteren Gewerbeuntersagungsverfahrens gezeigten Phase des Wohlverhaltens des Betroffenen kann nicht ohne weiteres auf einen grundlegenden Einstellungswandel geschlossen werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 17.10.2022 – 22 ZB 22.856 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 22 ZB 20.1037 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.).
44
Die vom Kläger ins Feld geführte Bereitschaft, die gezahlten Coronahilfen zurückzuzahlen, kann einen tiefgreifenden Sinneswandel des Klägers nicht begründen, zumal insoweit die Einziehung von Wertersatz angeordnet wurde. Vielmehr versucht der Kläger ohne Erfolg, sein strafrechtlich geahndetes Fehlverhalten zu relativieren und zeigt damit eine unzureichende Unrechtseinsicht. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden kann erwartet werden, dass er auch bei in der Presse beschönigt dargestellten Förderbedingungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt – hier bei Beantragung von Subventionen und der Einhaltung von Bestimmungen im jeweiligen Förderbescheid – nicht außer Acht lässt und erst recht nicht vorsätzlich über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw. ausgezahlte Hilfen entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.
45
Der Kläger hat folglich insoweit ein Verhalten an den Tag gelegt, das im maßgeblich Zeitpunkt auch in der Gesamtwürdigung die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt.
46
1.2 Die Gewerbeuntersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit vor der Teilnahme eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden am Geschäftsverkehr vorliegend auch erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 25.3.2015 – 4 B 1480/14 – juris Rn. 29) und nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
47
Ein extremer Ausnahmefall im o.g. gewerberechtlichen Sinne liegt trotz der allgemein gravierenden corona-bedingten Einschränkungen im vorliegenden Fall nicht vor. Ergänzend zu den Ausführungen unter 1.1 ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz Pandemie – anders als viele andere Gewerbetreibende – ein regelmäßiges Gehalt zwischen 2.600 Euro und 6.100 Euro pro Monat hatte.
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2. Auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf eine Tätigkeit des Klägers als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung vor. Die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
49
2.1 Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Gewerbeuntersagung auf die vorgenannten Tätigkeiten erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“).
50
Diese sind bei ungeordneten Vermögensverhältnissen – wie hier – aber regelmäßig gegeben. Das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse ist eine Zuverlässigkeitsvoraussetzung, die für jeden Gewerbebetrieb gilt und sich nicht auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit beschränkt. Der Kläger ist überschuldet und hat zudem Regeln verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
51
2.2 Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt.
52
Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Besondere Umstände im Einzelfall, die hier eine andere Bewertung hätten zulassen können, lagen nicht vor; dies hat die Beklagte zutreffend erkannt.
53
2.3 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Abs. 1 VwGO.
54
Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 18 m.w.N.).
55
Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.
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2.4 Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig.
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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz im Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – juris Rn. 5). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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3. Gegen die dem Kläger eingeräumte Abwicklungsfrist von zehn Tagen nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (Nr. 3 des Bescheidstenors) bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 4 des Bescheidstenors). Auch die behördliche Kostenentscheidung (Nr. 5 des Bescheidstenors) ist nicht zu beanstanden.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.