Titel:
Erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik (Dublin)
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34a
AufenthG § 60a Abs. 2c, Abs. 7
Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, UAbs. 3, Art. 12 Abs. 2
Leitsätze:
1. Das tschechische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf. (Rn. 28 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass der tschechische Staat oder etwa Ärzte in Tschechien Muslimen systematisch den Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehren würden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik, Zuständigkeit der Tschechischen Republik nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems. Keine systematische Diskriminierung von Muslimen in Tschechien., Abschiebungsanordnung, systemische Mängel, tschechische Republik, Diskriminierung von Muslimen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 40791
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in die Tschechische Republik im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.
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Der Antragsteller wurde am … 1992 in T. geboren und ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben nach verließ er sein Heimatland T. am 9. November 2023 und reiste über die Türkei zunächst nach Tschechien. Am 11. November 2023 reiste er schließlich in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Eine am 24. November 2023 eingeholte EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer für Tschechien, lediglich einen Treffer der Kategorie 1 für Deutschland mit dem Datum der Antragstellung und der Fingerabdrucknahme am selben Tag. Am 8. Dezember 2023 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt. Ein Abgleich im Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) ergab ein am 1. November 2023 in Taschkent, Usbekistan, ausgestelltes Visum für Tschechien mit der Nummer …, welches eine Einreise in das Schengen-Gebiet und einen Aufenthalt dort für sechs Tage gestattete. Das Visum war gültig vom 10. November 2023 bis zum 30. November 2023.
4
Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und in der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 8. Dezember 2023 sowie in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 20. Dezember 2023 gab der Antragsteller zunächst an, dass er sein Heimatland T. am 9. November 2023 verlassen habe und über die Türkei zunächst nach Tschechien eingereist sei. Am 11. November 2023 sei er schließlich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe ein Sportvisum für einen Wettbewerb im Ringen gehabt habe. Nach dem Wettbewerb seien die anderen zurück, er aber nicht. Er habe nicht von Anfang an vorgehabt, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen. Es sei für ihn aber ein Problem in T. entstanden. Er stamme von den afghanischen Tadschiken ab, sie lebten aber jenseits der Grenze. Als der Brüderkrieg begonnen habe, hätten sie auch sie getötet. In Tschechien habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern zuerst in Deutschland, in … In Tschechien habe er keine Verwandten. In Deutschland lebe ein Cousin mütterlicherseits. Er selbst trainiere und sei Trainer in … Krankheiten habe er keine, er sei Sportler.
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In der Anhörung nach § 25 AsylG am 20. Dezember 2023 machte der Antragsteller leicht abweichende Angaben zu seinen Reisedaten. Er gab an, am 8. November 2023 sein Heimatland verlassen zu haben und am 16. oder 17. November 2023 nach Deutschland eingereist zu sein.
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Am 27. Dezember 2023 richtete Deutschland ein Aufnahmegesuch nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO betreffend den Antragsteller an die Tschechische Republik. Die tschechischen Behörden akzeptierten das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 15. Januar 2024 auf Basis des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2024, dem Antragsteller zugegangen am 1. Februar 2024, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Ziffer 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da die Tschechische Republik auf Grund des ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 25. Januar 2024 Bezug genommen.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am 7. Februar 2024 Klage erheben (AN 18 K 24.50102) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2024 anzuordnen.
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Zur Begründung lässt er ausführen, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Eine Überstellung in die Tschechische Republik stelle für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Gefahr existentieller Beeinträchtigungen von Leib und Leben dar. Der Antragsteller sei kein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sondern leide unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So habe er sich kürzlich einen doppelten Rippenbruch zugezogen, welcher ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nebst Röntgenbefund der … vom 10. Januar 2024 der regelmäßigen ärztlichen Wiedervorstellung bedürfe. In der erwähnten ärztlichen Bescheinigung ist zu lesen der Befund „Laterale Rippenfraktur Costa 2 links mit Dislokation um ca. doppelte Kortikalisbreite“ und die Indikation „Rippenfraktur nach Trauma?“. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Wiedervorstellung findet keinen Ausdruck. Auch leide der Kläger im Zuge dieser Verletzung an Lungen- und Atemwegsproblemen, empfinde regelmäßig Kopfschmerzen und Schwindelgefühle. Diese Symptomatik bedürfe einer umfassenden ärztlichen Betreuung und Behandlung, welche in derartigem Umfang für Asylbewerber in Tschechien nach aktueller Erkenntnislage nicht gewährleistet werde. Zudem sei dem Kläger am 20. Februar 2024 ein EKG verordnet worden, wobei das Ergebnis noch nicht vorliege. Dieses sei aufgrund der fortgesetzten Herzprobleme des Antragstellers veranlasst worden, welche sich in ziehenden Schmerzen im Bereich des Herzes ausdrückten. Es bedürfe einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich der Schmerzen des Antragstellers am Herzen noch in Deutschland, da eine unzureichende oder unterlassene Behandlung mit schweren Konsequenzen bis hin zum Tod des Antragstellers verbunden sein könnte.
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Die Antragsgegnerin verkenne schließlich die veränderte Situation für Geflüchtete in Tschechien seit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges. Einen erheblichen Einfluss auf die Versorgung von Geflüchteten habe der Umstand gehabt, dass das tschechische System aufgrund der hohen Aufnahmezahlen von ukrainischen Geflüchteten an seine Belastungsgrenzen gestoßen sei. A. I. beschreibe diesen Zustrom in dem Länderreport zu Tschechien 2022 wie folgt: „Tschechien beherbergte die dritthöchste Zahl an registrierten ukrainischen Flüchtlingen in der EU und die höchste Zahl pro Kopf der Bevölkerung. Hunderte aus der Ukraine geflüchtete Rom*nja waren von Diskriminierung betroffen. Es gab Kritik an diskriminierenden Äußerungen des Bürgerbeauftragten. Am 31. Oktober 2022 lag die Zahl der Flüchtlinge aus der Ukraine, die in Tschechien vorübergehenden Schutz erhalten hatten, bei 453.725. Im gesamten Berichtsjahr kamen weiterhin ukrainische Geflüchtete ins Land, doch ihre Zahl sank ab März beträchtlich. 47 Prozent der Flüchtlinge waren Frauen und 33 Prozent Minderjährige. Tschechien beherbergte weltweit die höchste Anzahl ukrainischer Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung.“ Hinsichtlich der Auswirkungen der hohen Zahlen an schutzsuchenden Menschen aus der Ukraine für das tschechische Gesundheitssystem habe das Radio P. International Folgendes festgestellt: „Bis Montag hatten sich knapp 153.000 Geflüchtete für eine Krankenversicherung in Tschechien registriert. Ihre Zahl erhöht sich täglich, und die Regierung verhandelt mit den Kreisverwaltungen fortlaufend die Verteilung der Ankommenden im Land. Darum haben auch die Ärzte noch keine genauen Informationen darüber, mit wie vielen neuen Patienten sie demnächst rechnen müssen. …, stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung der Allgemeinärzte, sagte dazu in den Inlandssendungen des Tschechischen Rundfunks: Selbstverständlich werden wir versuchen, die dringenden Behandlungen zu gewährleisten. Aber die klassische Grundversorgung einschließlich der Präventionsprogramme zu garantieren für demnächst 250.000 neue Patienten, dies ist eher eine Utopie.“ Im Zuge des Ukraine-Kriegs seien ukrainische Geflüchtete zwar von der tschechischen Gesellschaft überwiegend positiv aufgenommen worden, allerdings stoße der tschechische Staat aufgrund seines prekär ausgestatteten Bildungs- und Gesundheitssystems an seine Grenzen und greife zunehmend auf die Hilfe von privaten Haushalten zurück. Vor dem Hintergrund der grundlegend migrationsfeindlichen Stimmung der Regierung und weiten Teilen der Zivilbevölkerung Tschechiens sei davon auszugehen, dass die Gesundheitsversorgung für nichtukrainische Geflüchtete noch weitaus prekärer sei. Der Antragsteller als gläubiger Muslim sei daher einer besonders starken Diskriminierung ausgesetzt. Hierzu verweist der Antragstellerbevollmächtigte auf eine Untersuchung zur Islamfeindlichkeit in Tschechien. Insofern könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Gesundheitsversorgung, welche ausweislich der vorgelegten Erkenntnismittel bereits für grundsätzlich willkommene ukrainische Geflüchtete als prekär zu bewerten sei, für den Antragsteller als Zugehöriger einer diskriminierten Minderheit noch deutlich größere Defizite aufweise. Insofern sei zumindest bis zur vollständigen Genesung und dem Abklingen der akuten Symptome des Antragstellers von einer Rücküberstellung in die Tschechische Republik abzusehen. Zudem ergebe sich auf aus den persönlichen Fluchtgründen des Antragstellers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ernsthafte Gefahr existentieller Beeinträchtigungen von Leib und Leben. Ausweislich des Vortrages des Antragstellers stünden die tadschikischen Verfolger des Antragstellers in engem Kontakt mit der Turnierleitung aus Tschechien. Der Trainingsleiter des Turniers habe noch während des Turniers die Anweisung erhalten, den Antragsteller festzunehmen bzw. anderweitig festzuhalten. Auf Anweisung eines Freundes habe er unmittelbar darauf Tschechien verlassen. Der Antragsteller habe angegeben, in Tschechien aufgrund seiner Turnierteilnahme bereits in Erscheinung getreten zu sein, weshalb seine Verfolger, die international gut vernetzt seien und über nicht unerhebliche finanzielle Ressourcen verfügten, ihn in Tschechien ohne Probleme aufspüren könnten. Der Rechtsweg stehe dem Antragsteller in Tschechien nicht in vollem Umfang offen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller der tschechischen Sprache nicht mächtig sei und über keinerlei soziale Strukturen verfüge und die tschechische Zivilgesellschaft verstärkt diskriminierend gegenüber Muslimen sei, bestehe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der tatsächlichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers in Tschechien.
11
Die Antragsgegnerin beantragt,
12
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des erhobenen Eilverfahrens sowie des Klageverfahrens AN 18 K 24.50102 Bezug genommen.
14
Der Antrag ist in sachgerechter Weise dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antragsteller die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Hauptsacheverfahren AN 18 K 24.50102 erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 25. Januar 2024 getroffene Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik begehrt. Der so verstandene Antrag, zu dessen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
16
Er ist insbesondere statthaft, weil der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Antrag wurde zudem innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
18
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Das Gericht hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der wiederstreitenden Interessen.
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Unter Heranziehung dieser Grundsätze fällt die zu treffende Ermessensentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. Januar 2024 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 18 K 24.50102 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung nach Tschechien erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, eine entsprechende Abschiebung somit nicht rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG. Die vorliegend ergangene Abschiebungsanordnung wird diesen Anforderungen gerecht.
21
b) Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einer Zuständigkeit Tschechiens für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ausgegangen. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des jeweils zuständigen Staates ist die Dublin III-VO. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in dem Kapitel III der Dublin III-VO genannten Rangfolge Anwendung. Anhaltspunkte für eine vorrangige eigene Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 8 bis 11 Dublin III-VO liegen nicht vor.
22
Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergibt sich, anders als die Antragsgegnerin meint, im Ergebnis jedoch ohne Auswirkung, nicht aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, sondern aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Der Antragsteller besaß ausweislich der Daten aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) ein am 1. November 2023 in Taschkent, Usbekistan, ausgestelltes tschechisches Visum mit der Nummer …, welches eine Einreise in das Schengen-Gebiet und einen Aufenthalt dort für sechs Tage gestattete. Das Visum war gültig vom 10. November 2023 bis zum 30. November 2023. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt und schließlich mit der Annahmeerklärung der tschechischen Behörden vom 15. Januar 2024 (zur Beweis-/Indizieneigenschaft der genannten Belege s. VO (EG) Nr. 1560/2003, Anhang II, Verzeichnis A Beweise, I. Nr. 5 und Verzeichnis B Indizien, I Nr. 5). Im Rahmen des Art. 12 Dublin III-VO und bei der Differenzierung, ob Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO direkt oder bei einem weniger als sechs Monate abgelaufenen Visum vermittelt über Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO Anwendung findet, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO der Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat entscheidend (Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed 1.7.2024, Art. 12 Dublin III-VO Rn. 11). Dies ist nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs (U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 75 ff.) die hier am 24. November 2023, spätestens am 29. November 2023 erfolgte erstmalige schriftliche Kenntniserlangung der Antragsgegnerin von dem Asylgesuch des Antragstellers (und nicht die förmliche Asylantragstellung nach dem AsylG). Zu diesem Zeitpunkt war das tschechische Visum aber noch gültig, nämlich bis zum 30. November 2023.
23
Schließlich hat die Antragsgegnerin ihr Aufnahmegesuch an die tschechischen Behörden vom 27. Dezember 2023 innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO übermittelt und haben die tschechischen Behörden dieses am 15. Januar 2024 im Rahmen der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO angenommen. Ein Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin ist damit nicht erfolgt.
24
c) Der Zuständigkeit Tschechiens stehen auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO entgegen.
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Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
26
Das tschechische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK mit sich brächten.
27
Nach dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unwiderlegliche Vermutung; vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das dortige Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
28
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, aber nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
29
An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. So fallen Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der genannten Konvention verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Dies wird erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.; s.a. BayVGH, U.v. 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 – Rn. 21).
30
Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich mit Blick auf das dem Gericht gegenwärtig vorliegende Erkenntnismaterial keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung in die Tschechische Republik wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohen würde. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des Bescheids vom 25. Januar 2024 Bezug genommen, welcher sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im tschechischen Asylverfahren auseinandersetzt. Ergänzend wird auch im Hinblick auf die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergebende aktuelle Auskunftslage für Tschechien wie folgt ausgeführt:
31
aa) Das Asylrecht der Tschechischen Republik sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt. Ein Asylbewerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen. Es gibt die Möglichkeit kostenfreier juristischer Unterstützung sowohl für die erstinstanzliche Entscheidung (first instance) als auch das Rechtsbehelfsverfahren (appeals procedure). Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft. In der Tschechischen Republik werden „Takecharge“-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht und erfragt, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll. Wenn dem so ist, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt. Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Rückkehrer, deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Rückkehrer, deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und erfragt, ob diese einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Wenn dem so ist, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag). Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein. Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylbewerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Zunächst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung stehen in ReC soziale und psychologische Dienste sowie medizinische Versorgung zur Verfügung. Anschließend werden Asylbewerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in einem offenen Residential Center (RC) untergebracht, in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe, sowie ein Taschengeld haben. Wenn Asylbewerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylbewerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt. Sozialer und rechtlicher Schutz wird unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – gewährt. Asylbewerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Tschechien, Stand 14.8.2023, S. 5 ff. [BFA Österreich]; European Union Agency for Asylum, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to the Czech Republic, Stand 8.7.2024, S. 2 ff. [EUAA]; United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Czech Republic 2023 Human Rights Report, S. 12 f.).
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bb) Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl auf unbestimmte Zeit für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre; diese ist verlängerbar bzw. gilt für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger. Asylberechtigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Bürger. Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP – State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse. Neben dem Innenministerium, dem Provider RFA (Refugee Facilities Administration of the Ministry of the Interior), wird die Umsetzung des SIP von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen wie Poradna pro integraci (Beratungszentrum für Integration) (PPI), Charita Česká republika (Caritas Tschechische Republik), Organizace pro pomoc uprchlíkům (Organisation für Flüchtlingshilfe) (OPU), Centrum pro integracicizinců (Zentrum für die Integration von Ausländern) (CIC), Sdružení pro integraci a migraci (Verein für Integration und Migration) (SIMI) oder InBáze (InBaze) und vielen anderen Einrichtungen unterstützt. Zudem kann eine Person unter anderem dann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird. Wer dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann eine Versicherungsgesellschaft wählen (zum Ganzen: BFA Österreich, S. 10 f.).
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cc) Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung in die Tschechische Republik wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren, in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.
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Diese Annahme steht mit Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Einklang (vgl. aus neuerer Zeit etwa VG München, B.v. 12.10.2023 – M 10 S 23.51021 – juris Rn. 22 ff.; VG Halle (Saale), U.v. 1.6.2022 – 6 A 47/20 – juris Rn. 26; VG Chemnitz, U.v. 17.5.2022 – 4 K 936/18.A – juris Rn. 44; VG Göttingen, B.v. 26.1.2021 – 2 B 241/20 – juris; VG Würzburg, U.v. 13.5.2020 – W 1 K 20.50043 – juris Rn. 24; VG Trier, U.v. 6.2.2020 – 7 K 1994/19.TR – juris).
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Der Antragsteller hat auch keine Belange substantiiert vorgetragen, die systemische Mängel in der Tschechischen Republik aufzeigen könnten. Insbesondere folgen systemische Mängel nicht aus der Tatsache, dass die Tschechische Republik in erheblichem Maß ukrainische Flüchtlinge im Zuge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine aufgenommen hat, nämlich mehr als 470.000 Flüchtlinge, was einem Anstieg der Bevölkerung um fast vier Prozent entspricht (BFA Österreich, S. 5). Jedoch ergibt sich aus den durch das Gericht im Schwerpunkt herangezogenen Erkenntnismitteln (BFA Österreich, EUAA), die beide neueren Datums sind, weder eine Überlastung des tschechischen Asyl- noch des Sozialsystems. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorbringt, dieser sei als Muslim einer besonders starken Diskriminierung ausgesetzt und es könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die sowieso prekäre Gesundheitsversorgung für diesen noch deutlich größere Defizite aufweise, bleibt dies bloße Behauptung ohne Beleg. Es ist aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass der tschechische Staat oder etwa Ärzte in Tschechien Muslimen systematisch den Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehren würden (BFA Österreich, EUAA; s.a. United States Department of State, Report on International Religious Freedom: Czech Republic, 2023, S. 1: In 2022 wurden seitens der Regierung null anti-muslimische Vorfälle gemeldet, 2021 waren es sieben. Die NGO In IUSTITIA hat für 2022 zwei gewaltsame Angriffe auf Muslime vermeldet.). Wenn schließlich vorgebracht wird, der tschechische Staat sei nicht willens und fähig, den Antragsteller vor den behaupteten tadschikischen Verfolgern – schon dies sieht das Gericht nicht als zu seiner Überzeugung dargelegt an – zu schützen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein.
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Hinsichtlich der durch den Antragsteller vorgetragenen und durch ärztliche Bescheinigung nebst Röntgenbefund der … vom 10. Januar 2024 plausibilisierten Rippenfraktur ist nicht erkennbar, dass, wenn zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anfang Dezember 2024 tatsächlich noch ärztlicher Behandlungs- und Nachsorgebedarf bestehen sollte – was der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat – das ohne weiteres für den Antragsteller zugängliche tschechische Gesundheitssystem die Erkrankung nicht behandeln könnte. Die geltend gemachten Lungen- und Atemwegsprobleme, Kopfschmerzen und Schwindelgefühle sind schon nicht ärztlich belegt, ebenso wenig die EKG-Untersuchung aufgrund mit ziehenden Schmerzen einhergehender Herzprobleme und die vorgetragene Gefahr schwerer Konsequenzen bis zum Tode hin bei unzureichender oder unterlassener Behandlung. Davon abgesehen wäre eine ärztliche Behandlung in Tschechien verfügbar.
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d) Individuelle, außergewöhnliche Gründe im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO oder Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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e) Schließlich stehen einer Abschiebung weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“ – zu prüfen hat, noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
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aa) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind bei summarischer Prüfung nicht zu ersehen. Es sind nicht in substantiierter Weise Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in die Tschechische Republik i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG resultieren könnte.
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Insbesondere konnte der Antragsteller nicht in substantiierter Weise eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit geltend machen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird im Ausgangspunkt vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte eine ärztliche Bescheinigung nebst Röntgenbefund der … vom 10. Januar 2024 vorgelegt hat, die eine „Laterale Rippenfraktur Costa 2 links mit Dislokation um ca. doppelte Kortikalisbreite“ als Befund enthält, genügt dies nicht den genannten Anforderungen des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, weil schon nicht ersichtlich wird, ob und inwieweit die im Januar 2024 diagnostizierte Rippenfraktur eine Erkrankung darstellt, die zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung beeinträchtigen würde. Soweit zusätzlich Lungen- und Atemwegsprobleme sowie Kopfschmerzen und Schwindelgefühle geltend gemacht werden, fehlt es an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Wenn schließlich vorgebracht gemacht wird, beim Kläger sei ein EKG aufgrund seiner fortgesetzten, mit ziehenden Schmerzen einhergehenden Herzprobleme angeordnet worden, dessen Ergebnis nachgereicht werde und dass diesbezüglich kontinuierlicher Handlungs- und Abklärungsbedarf bestehe, andernfalls damit schwere Konsequenzen bis hin zum Tod des Klägers verbunden sein könnten, vermag der Antragsteller auch dies nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend darzulegen. Das im Schriftsatz vom 21. Februar 2024 angekündigte Nachreichen einer ärztlichen Bestätigung noch in dieser Woche erfolgte nicht.
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bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie bereits unter II. 2. c) erörtert, besteht für den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Tschechien insbesondere mit Blick auf die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende bzw. anerkannte Schutzberechtigte nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
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cc) Schließlich scheidet auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei gelten § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen wird nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, angenommen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG).
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Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris Rn. 3).
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Dies ist nach den obigen Ausführungen unter II. 2. c) und II. 2. e) aa) nicht der Fall.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.