Titel:
Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Heranziehung eines 41-jährigen Reservisten ohne militärische Vorerfahrung zum Militärdienst mit anschließender Beteiligung am, Ukraine-Krieg
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3a
AsylG § 3b
AsylG § 4
Schlagworte:
Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Heranziehung eines 41-jährigen Reservisten ohne militärische Vorerfahrung zum Militärdienst mit anschließender Beteiligung am, Ukraine-Krieg
Fundstelle:
BeckRS 2024, 40409
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die vollumfängliche Ablehnung seines Asylantrags.
2
Der Kläger ist ein am … 1983 geborener, durch Reisepass ausgewiesener russischer Staatsangehöriger. Er reiste am … 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte im Juli 2022 ein Asylgesuch und stellte am … 2022 einen förmlichen Asylantrag.
3
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er befürchte, zum Militär einberufen zu werden und sich am Ukraine-Krieg beteiligen zu müssen. Ursprünglich sei er im Januar 2022 nach … gereist, um dort zu arbeiten. Zur Arbeitsaufnahme dort sei es aber nicht gekommen. Während seines Aufenthalts in … habe der Krieg begonnen, weshalb er nach Deutschland weitergereist sei. Er sei gegen diesen Krieg und habe bereits die damalige Annexion der Krim kritisiert. Er habe ab dem Jahr 2020 auch an Demonstrationen zu Nawalny in seiner Heimatstadt Moskau teilgenommen, zuletzt … Probleme mit den heimischen Sicherheitsbehörden habe er auch anlässlich dieser Demonstrationsteilnahmen nicht gehabt. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er gesundheitliche Probleme (* …*) gehabt habe. Derzeit sei er gesund. Bislang habe er keinen Einberufungsbefehl bzw. eine entsprechende Benachrichtigung erhalten. Von Deutschland aus könne er nicht online auf sein heimisches Verwaltungs-/Behördenpostfach zugreifen. Derartige Einberufungsbenachrichtigungen würden mittlerweile auch dort eingestellt werden. In Moskau habe er in einer Eigentumswohnung mit seiner Frau und …, zusammengewohnt. Seine Ehefrau und eine Tochter seien dort weiterhin wohnhaft. Nach seinem Universitätsabschluss habe der Kläger in Russland zunächst als …, danach als … gearbeitet und mit der letztgenannten Tätigkeit monatlich … verdient. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, dass er für den Krieg in der Ukraine mobilisiert werde. Das Einberufungsalter für Reservisten sei in Russland erhöht worden. Die nächste Mobilisierungswelle werde bestimmt kommen, bei der dann auch Nicht-Wehrdiensttaugliche einberufen werden könnten. Außerdem befürchte er, inhaftiert zu werden, da er sich gegen den Ukraine-Krieg geäußert habe. Verwandte im Bundesgebiet habe er nicht.
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Mit Bescheid vom ... September 2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; widrigenfalls werde sie in die Russische Föderation abgeschoben (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG. Eine Teilnahme des Klägers am Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Deswegen sei auch eine Beteiligung an Verbrechen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und damit eine Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Wehrdienstes nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger habe nach eigener Darlegung keinen Grundwehrdienst geleistet. Da dieser in Russland nur bis zum 30. Lebensjahr zu leisten sei, sei der Kläger auch nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Zudem knüpfe die Ablehnung einer möglichen Einberufung zur russischen Armee nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG an. Es könne nicht angenommen werden, dass der russische Staat ohne Hinzutreten weiterer Merkmale in jeder Wehrdienstentziehung eine politische Gegnerschaft vermute. Die vom Kläger vorgetragene Teilnahme an Navalny-Demonstrationen habe bis zu seiner Ausreise zu keinerlei negativen Konsequenzen i.S.d. § 3a AsylG geführt; solche Konsequenzen seien bei der Rückkehr auch nicht zu erwarten. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund einer Einberufung zum Militär oder wegen einer langwierigen Haftstrafe aufgrund von Kritik am Ukraine-Krieg ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe. Hinsichtlich einer etwaig drohenden Bestrafung sei eine Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, auch nicht geeignet, den subsidiären Schutzstatus zu begründen, da jeder Staat die Einhaltung der Wehrpflicht auch mit Strafen durchsetzen könne. Zudem sehe Art. 328 des russischen Strafgesetzbuchs verschiedenste Strafen von der Geldstrafe bis zum Freiheitsentzug vor. Für die Annahme, dass jeder Wehrdienstverweigerer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Gefängnisstrafe bedroht sei, gebe es keine belastbaren Hinweise. Dem Kläger würde im Hinblick auf seine mögliche Wehrdienstentziehung, wenn überhaupt, eine Verwaltungsübertretung zur Last fallen, welche mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 3.000 Rubel bestraft werde. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestünden nicht. Der Kläger sei relativ gut ausgebildet, gesund und arbeitsfähig.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … September 2023, bei Gericht eingegangen am … September 2023, Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2023 zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote bezüglich der Russischen Föderation festzustellen.
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Zur Begründung führt er schriftlich aus: Er erfülle alle Voraussetzungen für den Status eines Reservisten in der russischen Armee, da er wegen eines Universitätsstudiums vorübergehend von der Wehrpflicht befreit worden sei. Seine damaligen gesundheitlichen Einschränkungen seien für den Wehrdienst zweitrangig gewesen. Reservisten könnten jederzeit einberufen und mobilisiert werden. Immer häufiger werde man in Russland mit Gewalt zum Wehrdienst gezwungen und der Rekrutierungszwang werde für den russischen Staat infolge zunehmender Kriegsverluste zweifellos noch stärker. Das Alter für die Einberufung von Reservisten sei offiziell von 40 auf 45 Jahre angehoben worden. Zur Begründung verweist der Kläger auf einen Presseartikel auf www.t....de, in dem unter anderem die Aussage eines russischen Menschenrechtlers zitiert wird, wonach in Russland zu den Reservisten alle zählten, die den einjährigen Wehrdienst geleistet hätten, und darüber hinaus auch jene, die im wehrpflichtigen Alter zum Beispiel wegen eines Studiums nicht gedient hätten. Der Kläger führt weiter aus, dass mittlerweile die Zustellung der Einberufungsbescheide auch digital über das staatliche russische Bürger-Serviceportal „G...“ erfolge. Er sei zwar auf dieser staatlichen Seite registriert, habe aber immer wieder die Anmeldung vermieden und habe somit der Einberufung bis vor Kurzem entgehen können. Da man ihn elektronisch nicht habe einberufen können, seien Vertreter des Militärkommissariats am … September 2023 morgens zu seiner Ehefrau nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten angegeben, dass derzeit in „mechanisierten Brigaden“ ein großes Defizit an … herrsche und seine Heimat ihn brauche. Deshalb warte man in Russland auf ihn, um ihn gleich für den Ukraine-Krieg zu mobilisieren. In der Realität sei es so, dass man den Wehrdienst nicht verweigern könne. Über Bekannte habe er außerdem erfahren, dass man ihn im Hinblick auf die geschilderte Teilnahme an Navalny-Demonstrationen über eine Videoaufnahme identifiziert und als Verdächtigen auf eine Liste eingetragen habe. Zwar habe er keine direkte Konfrontation mit den heimischen Sicherheitskräften gehabt, die Strafen oder Folgen von behördlicher Seite seien in Moskau aber schwer vorherzusagen. Mit der Klageschrift legte der Kläger verschiedene Unterlagen vor, darunter die Kopie eines Hochschuldiploms und eines Berufsausweises als …, eine Kopie von zwei Seiten seines Militärpasses sowie einen Chat-Verlauf eines Messenger-Dienstes vom … September 2023, nach klägerischen Angaben eine Kommunikation zwischen ihm und seiner Ehefrau.
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen am 16. Oktober 2023, legte der Kläger zudem ein Dokument in russischer Sprache vor, das er als „Kopie der Einberufung zur Mobilisierung“ bezeichnete.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
11
Im Laufe des Klageverfahrens wurde bekannt, dass sich der Kläger nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft im Landkreis … aufhält, sondern ohne behördliche Erlaubnis seine Wohnung in … (* …*) genommen und sich bei der dortigen Meldebehörde angemeldet hat.
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Mit Kammerbeschluss vom 3. September 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 20. September 2024 nahm die Beklagte zu den vom Kläger vorgelegten Kopien eines Militärpasses und eines Einberufungsbefehls (Vorladung) Stellung. Eine Aussage zur Echtheit des Dokuments sei hinsichtlich der Vorladung zur Militärbehörde nicht möglich, da es sich lediglich um eine nicht prüffähige Farbkopie handele. Hinsichtlich des Militärpasses gehe die Beklagte davon aus, dass dieser tatsächlich so ausgestellt worden sei. Der Kläger sei zum Ausstellungszeitpunkt … im wehrdienstfähigen Alter gewesen, weshalb hinsichtlich der korrekten Ausstellung des Dokuments nach einer Musterung durch die Militärbehörde keine Bedenken bestünden. Was die vorgelegte Vorladung angehe, bestünden hingegen deutliche inhaltliche Bedenken hinsichtlich der Echtheit. Der Kläger habe eigenen Angaben zufolge nie Wehrdienst geleistet wegen einer Rückstellung aus medizinischen Gründen. Die Einberufung eines 40-jährigen Grundwehrdienstleistenden im Oktober 2023 sei in den russischen Militärgesetzen nicht vorgesehen. Dies erscheine wegen der persönlichen Verhältnisse des Klägers (* …*) auch kaum wahrscheinlich. Als Reservist komme der Kläger nicht infrage, da er keinerlei Wehrausbildung bzw. Kenntnisse aus dem Grundwehrdienst habe. Der Inhalt der Vorladung erscheine auch logisch nicht nachvollziehbar. Eine Überreichung der Mobilmachung im Oktober 2023 könne es nicht geben. Die Teilmobilmachung vom September 2022 sei am 1. November 2022 durch präsidiale Erklärung beendet worden. Eine andere Mobilmachung habe es nicht gegeben. Überdies sei der Kläger am … Januar 2022 offiziell aus seinem Herkunftsland ausgereist. Die russischen Behörden wüssten von dieser Ausreise. Des Weiteren sei bekannt, dass der Rekrutierungsdruck in den Großstädten Russlands am geringsten sei im Vergleich zu ländlichen oder entfernteren Regionen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des begehrten Schutzstatus hat und sich auch Ziffer 5 und Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig erweisen.
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1. Der Kläger ist schon deshalb nicht asylberechtigt i.S.v. Art. 16a GG, weil er sich vor seiner Einreise nach Deutschland zuletzt in … und damit in einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG aufgehalten hat.
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2. Der Kläger ist kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG.
18
Der Kläger ist unverfolgt aus seinem Herkunftsland ausgereist. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung jedoch auch auf Ereignissen beruhen, die erst nach dem Verlassen des Herkunftslandes eingetreten sind.
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a) Dem Kläger droht in der Russischen Föderation keine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung (vgl. § 3b Nr. 5 AsylG) im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte regime- bzw. kriegskritische Haltung. Der Kläger hatte vor Verlassen seines Herkunftslands keine Probleme mit staatlichen Stellen wegen seiner politischen Überzeugung. Er war politisch nicht aktiv und hat seine Meinung nach eigenen Angaben bislang nicht öffentlich geäußert. Er hat auch weder vorgetragen, dass er nach Verlassen seines Herkunftslandes politisch aktiv war oder dass er bei Rückkehr in sein Herkunftsland beabsichtigt, sich politisch zu engagieren oder seine Meinung öffentlichkeitswirksam zu äußern. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger lediglich angegeben, einmalig an einer Demonstration für den inzwischen verstorbenen Oppositionspolitiker Nawalny teilgenommen zu haben (beim Bundesamt hatte er noch angegeben, mehrmals an Demonstrationen teilgenommen zu haben). Probleme mit staatlichen Stellen habe er deswegen aber nicht gehabt. Auch seine noch in Moskau lebende Ehefrau und Tochter hatten nach Angaben des Klägers bislang keine Probleme mit Behörden. Der Kläger hat auch nicht berichtet, dass seiner Ehefrau irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass staatliche Stellen nach dem Kläger suchten oder gar gegen ihn strafrechtlich, etwa wegen seiner politischen Haltung, ermittelten.
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b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland allein deswegen politische Verfolgung droht, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Zwar wird im neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024 – abweichend vom vorangegangenen Lagebericht vom 28. September 2022 (Ziff. IV.2, S. 25) ausgeführt, dass ein Asylantrag im Westen vom russischen Staat schon als verräterischer Akt bewertet werden „könnte“ (Ziff. IV.2, S. 31). Im Falle des Klägers kann daraus jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung abgeleitet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Grund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber russischen Behörden bei Rückkehr offenlegen müsste. Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation deswegen unter besonderer staatlicher Beobachtung steht, weil er im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine das Land verlassen hätte. Vielmehr kann der Kläger durch den Ausreisestempel in seinem Reisepass (Bl. 30 der Bundesamtsakte) auch gegenüber den Behörden seines Herkunftslandes nachweisen, dass er die Russische Föderation bereits im Januar 2022 und damit vor Kriegsbeginn verlassen hat mit dem Ziel, in … einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gericht verkennt nicht die weitreichenden Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte in der Russischen Föderation, gerade auch betreffend jegliche kritische Äußerungen zum Ukraine-Krieg. Davon, dass dem Kläger aufgrund des in Deutschland gestellten Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien drohen, konnte sich das Gericht aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht überzeugen.
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c) Dem Kläger ist auch nicht im Hinblick auf die vorgetragene Einberufung zum Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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aa) Dem Kläger ist nicht wegen etwaiger Sanktionen wegen einer Militärdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
23
Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148/17 – juris Rn. 12). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 22).
24
Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass den Kläger etwaige Sanktionen wegen einer Militärdienstentziehung im Zusammenhang (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG) mit einem Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, etwa wegen einer dem Kläger vom russischen Staat unterstellten Regimegegnerschafft, treffen würden (vgl. auch SächsOVG, U.v. 12.1.2024 – 2 A 1107/19.A – juris Rn. 22). Wie oben ausgeführt, hatte der Kläger vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation keine Probleme mit staatlichen Stellen, war politisch nicht aktiv und hat seine Meinung bisher nicht öffentlichkeitswirksam geäußert. Wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, kann der Kläger durch die Eintragungen in seinem Reisepass zudem nachweisen, dass er sein Herkunftsland gerade nicht im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verlassen hat.
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Aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt sich nichts anderes. Zwar findet diese Norm nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Personen Anwendung, die selbst nicht Militärangehörige sind, aber zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, U.v. 19.1.2023 – 1 C 22.21 – NVwZ 2023, 1161 Ls. 1). Unabhängig davon, dass eine zeitnahe Einberufung des Klägers zum Militärdienst nicht beachtlich wahrscheinlich ist (siehe dazu nachfolgend unter 3.), ist jedoch auch insoweit zu beachten, dass gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Militärdienstentziehung und einem Verfolgungsgrund gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG bestehen muss. Auch insoweit gilt das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, a.a.O., Ls. 3 und Rn. 50 ff.). Wie ausgeführt, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass etwaige Sanktionen, die den Kläger wegen einer Wehrdienstentziehung treffen könnten, hier im Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG stehen.
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bb) Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen der von ihm befürchteten Heranziehung zum Militärdienst zuzuerkennen. Auch insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Heranziehung des Klägers zum Militärdienst im Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG stünde. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Der Kläger selbst befürchtet nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung eine Heranziehung zum Militärdienst auch nicht wegen seiner politischen Haltung oder Ähnlichem, sondern deswegen, weil nach seiner Auffassung dem russischen Militär „die Menschen ausgingen“ und deshalb jeder „ohne Wenn und Aber“ zum Militärdienst herangezogen werde. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er wegen seiner Berufstätigkeit als … für das Militär besonders relevant sei, knüpft dies ersichtlich nicht an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund an.
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3. Der Kläger ist nicht subsidiär Schutzberechtigter i.S.v. § 4 AsylG. Dem Kläger droht im Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Heranziehung zum Militärdienst kein ernsthafter Schaden i.S.d. hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
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Zwar könnte der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfüllt sein, wenn dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Heranziehung zum Militärdienst mit anschließender Teilnahme am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine drohte (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35). Die Einberufung des 41-jährigen Klägers, der nie Militärdienst geleistet hat, zum Militär ist jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht beachtlich wahrscheinlich.
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Eine Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst scheidet wegen seines Alters offensichtlich aus. Denn der allgemeinen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes unterliegen in der Russischen Föderation nur Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2.8.2024, Ziff. II.1.6, S. 12). Dem Kläger könnte die Heranziehung zum Militärdienst daher nur drohen, wenn er entweder als Reservist mobilisiert würde oder als formal „Freiwilliger“ gezwungen würde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Weder das eine noch das andere ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch beachtlich wahrscheinlich.
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a) Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Militär als Reservist, auch wenn er formal den Status eines Reservisten hat.
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Aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten digitalen Fotografien seines Militärbuchs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger als Teil der sogenannten passiven („ungedienten“) Reserve in der Russischen Föderation den Status eines Reservisten hat. Die vorgelegten Fotografien seines Militärbuchs wurden in der mündlichen Verhandlung mithilfe der Dolmetscherin gesichtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Kläger, wie von ihm auch vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt Grundwehrdienst geleistet hat. Unter Abschnitt III. Nr. 11 Buchst. a (übersetzt: „11. Dienst in Friedenszeiten – a) Wehrdienst“) findet sich in seinem Militärbuch die Eintragung, dass er keinen Wehrdienst geleistet hat. Es ist aus dem Militärbuch (Abschnitt III. Nr. 6 und Abschnitt VI. Nr. 29) zudem ersichtlich, dass der Kläger aufgrund einer Musterung im Jahr … den militärischen Tauglichkeitsgrad „eingeschränkt geeignet“ (russischer Buchstabe [W]) und damit den dritten von fünf möglichen militärischen Tauglichkeitsgraden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 5) erhalten hat. Unter Abschnitt V. des Militärbuchs (übersetzt: „Das Befinden in der Reserve“) findet sich unter Nr. 23 (übersetzt: „Reservekategorie“) die Eintragung „2“ sowie unter Nr. 25 (übersetzt: „Bestand“) die Eintragung „Soldaten“. Auf derselben Seite des Militärbuchs ist zudem eingetragen, dass für den Kläger kein Militärberuf erfasst ist. Unter Abschnitt III. Nr. 20 (übersetzt: „Verleihung von Dienstgraden und Qualifikationsklassen in Bezug auf Spezialisierung“) ist im Militärbuch „Infanterie“ erfasst. Daraus ergibt sich, dass der Kläger, auch wenn er nie Grundwehrdienst geleistet hat, als Reservist der Kategorie 2 im Rang eines (einfachen) Soldaten erfasst ist. Dem Gericht sind inhaltsgleiche oder ähnliche Eintragungen in Militärbüchern russischer Staatsangehöriger, die keinen Grundwehrdienst geleistet haben, aus anderen bei Gericht anhängigen Asylklageverfahren bekannt. Dieser Befund steht zudem in Einklang mit verschiedentlichen Aussagen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Danach besteht die militärische Reserve nach den Gesetzen der Russischen Föderation nicht nur aus Personen, die in der Vergangenheit Grundwehrdienst geleistet haben, sondern umfasst verschiedene weitere Personengruppen, unter anderem Personen, die im wehrpflichtigen Alter aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Hochschulstudiums nicht zum Grundwehrdienst herangezogen wurden (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen Österreich, Anfrage Beantwortung der Staatendokumentation vom 15.6.2023, S. 2 f.; EUAA, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 22 f.; The Danish Immigration Service, Russia – An update on military service, Dezember 2022, S. 13). Wenn eine wehrpflichtige Person noch nicht in der Armee gedient hat, wird ihr dennoch ein Dienstgrad zugewiesen, der auf dem Wehrpass vermerkt ist (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen Österreich, a.a.O., S. 6). An anderer Stelle wird in den Erkenntnismitteln darauf hingewiesen, dass sich Aussagen häufen, dass auch Männer, die nie gedient haben, ein Militärbuch erhalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 7). Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde er sowohl wegen seiner eingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Zeitpunkt der damaligen Musterung als auch wegen des von ihm betriebenen Hochschulstudiums im grundwehrpflichtigen Alter nicht zum Grundwehrdienst eingezogen, weshalb nach dem vorstehend Gesagten nachvollziehbar ist, dass er in Russland als Teil der „ungedienten“ Reserve erfasst ist.
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Ausgehend vom diesem Befund ist die Heranziehung des Klägers zum Militärdienst nicht beachtlich wahrscheinlich. Erstens liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei Erkenntnisse vor, dass Reservisten überhaupt noch in nennenswertem Umfang zum Militärdienst eingezogen werden. Zweitens wurden im Rahmen der (zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr durchgeführten) Teilmobilisierung primär Personen mit militärischen Vorerfahrungen und Reservisten der Kategorie 1 eingezogen. Vor diesem Hintergrund ist – drittens – nicht nachvollziehbar und nach dem vom Kläger geschilderten zeitlichen Ablauf unglaubhaft, dass er im Oktober 2023 eine Vorladung zum Militärkommissariat zum Zwecke der „Aushändigung des Mobilmachungsbefehls“ erhalten haben will. Viertens ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, selbst wenn man unterstellt, dass er tatsächlich eine Vorladung zum Militärkommissariat zum oben genannten Zweck erhalten hätte, bei Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr – sozusagen nachträglich – als Reservist zum Militärdienst einberufen würde.
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aa) Eine Heranziehung des Klägers zum Militärdienst ist schon deswegen nicht beachtlich wahrscheinlich, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass in der Russischen Föderation zum aktuellen Zeitpunkt in nennenswertem Umfang Reservisten zum Militärdienst einberufen werden. Die im Rahmen des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 durchgeführte Teilmobilmachung wurde offiziell im September und Oktober 2022 durchgeführt und sowohl von Präsident Putin als auch vom damaligen russischen Verteidigungsminister Ende Oktober 2022 für beendet erklärt, auch wenn das Präsidialdekret vom 21. September 2022 weiterhin in Kraft ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 10-12; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2.8.2024, Ziff. II.1.6, S. 13-15; Stiftung Wissenschaft und Politik/Klein, SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert, S. 2). Die russische Regierung hat seitdem wiederholt erklärt, dass eine weitere Welle der Mobilisierung, über die wiederholt spekuliert wurde und wird, nicht beabsichtigt sei (EUAA, The Russian Federation – Major developments in the Russian Federation in relation to military service, vom 3.10.2023, S. 11 f.). Es gab zwar Anhaltspunkte, dass die Mobilisierung inoffiziell in gewissem Umfang bis Ende 2022/Anfang 2023 fortgeführt wurde (EUAA, The Russian Federation – Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, vom 17.2.2023, S. 16). Dafür, dass danach in nennenswertem Umfang Reservisten mobilisiert worden wären, lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln aber keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. auch aktuell VG Würzburg, U.v. 12.8.2024 – W 7 K 24.30942 – juris Rn. 34 f.; VG Berlin, U.v. 13.8.2024 – 12 K 258/24 A – juris Rn. 34). Allein der Umstand, dass eine weitere Mobilisierungswelle abhängig vom weiteren Kriegsgeschehen nicht auszuschließen ist, genügt nicht dem asylrechtlichen Gefahrenmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 19, 32).
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bb) Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht zum Kreis der Personen gehört, welche im Rahmen der oben beschriebenen Teilmobilmachung als Reservisten mobilisiert wurden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden im Rahmen der Teilmobilisierung solche Mitglieder der Reserve einberufen, die über militärische Vorerfahrungen verfügten (Auswärtiges Amt, Auskunft an BMI vom 10.2.2023 zur Aktualisierung der HKL-Leitsätze des BAMF, S. 2 (oben); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2.8.2024, Ziff. II.1.6, S. 13), nicht aber Mitglieder der passiven („ungedienten“) Reserve (vgl. auch OVG MV, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 – juris Rn. 28; U.v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 – juris Rn. 65; VG Würzburg, U.v. 12.8.2024 – W 7 K 24.30942 – juris Rn. 33). Überdies ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass im Rahmen der Teilmobilisierung in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 eingezogen wurden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 11). Der Kläger ist jedoch sowohl nach der Eintragung in seinem Militärbuch als auch nach den vorliegenden Erkenntnismitteln, ausgehend von seinem Alter und seinem militärischen Rang als einfachem Soldaten, der Reservekategorie 2 zugehörig ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, a.a.O., S. 33).
35
Das Gericht hat die von dem Kläger nach der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom … vorgelegten Informationen zur Kenntnis genommen. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich daraus nicht. Die vorgelegten Presseberichte betreffen insbesondere die Erhöhung der Altersgrenzen für die Einberufung von Reservisten. Diese ist in den vorstehend zitierten Erkenntnismitteln bereits berücksichtigt.
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Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, aufgrund welcher sich der Kläger aus dem Gesamtbestand der nach Erklärung des russischen Verteidigungsministeriums im Jahr 2022 etwa 25 Millionen Personen umfassende Reserve (EUAA, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 14; The Danish Immigration Service, Russia – An update on military service, Dezember 2022, S. 13) hervorheben würde, konnte das Gericht nicht feststellen. Der Kläger verfügt über keinerlei militärische Vorerfahrungen und wurde in der Vergangenheit aus gesundheitlichen Gründen als für den Militärdienst nur eingeschränkt tauglich eingestuft. Auch wenn die gesundheitlichen Einschränkungen nach den Angaben des Klägers derzeit nicht mehr bestehen, so unterscheiden die von ihm angeführten Berufserfahrungen als …, der zudem ein …studium im Bereich der … absolviert hat, den Kläger nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer, insbesondere technischer oder handwerklicher Berufe, die dem Militär in irgendeiner Form potenziell nützlich sein könnten. Der Verweis des Klägers darauf, dass etwa bei der Errichtung militärischer Befestigungsanlagen auch …arbeiten anfallen, bleibt vage und unsubstantiiert. Nicht erkennbar ist auch, dass der im Militärpass des Klägers unter Abschnitt V. („Das Befinden in der Reserve“) Nr. 26 erfasste Zahlencode „…“ eine herausgehobene Wahrscheinlichkeit für die Einberufung des Klägers begründet. Die genannten Codes sollen nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedeuten, dass für ihn kein militärisch erfasster Beruf/Tätigkeitsbereich besteht, und dass er in Kriegszeiten trotz eingeschränkter gesundheitlicher Tauglichkeit eingezogen werde. Damit ist nicht dargetan, dass für den Kläger in Abweichung von den im vorstehenden Absatz wiedergegebenen Erkenntnissen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, aus dem zahlenmäßig großen Gesamtbestand der Reservisten herausgegriffen und trotz fehlender militärischer Vorerfahrung und der im Militärbuch vermerkten Reservekategorie 2 mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mobilisiert zu werden. Erkenntnisse, dass gerade die genannten Zahlencodes eine erhöhte Mobilisierungswahrscheinlichkeit bedeuten, liegen nicht vor.
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Anstatt risikoerhöhender Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Klägers zum Militär erhöhen, sieht das Gericht risikoverringernde Umstände: Wie auch das Bundesamt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. September 2024 zu Recht ausgeführt hat, ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass gerade die Bewohner der Hauptstadt Moskau von der Teilmobilisierung unterdurchschnittlich betroffen waren. Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 15 f.). In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass er der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er persönlich niemand kenne, der zum Militär einberufen worden sei. Seine Informationen betreffend Militärdienst und Einberufung habe er aus dem Internet.
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cc) Aus der von dem Kläger vorgelegten elektronischen Fotografie einer Vorladung zum Militärkommissariat mit dem angegebenen Zweck „Klärung persönlicher Information, Aushändigung des Mobilmachungsbefehls“ ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nichts anderes. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Kläger im Oktober 2023 eine Vorladung mit dem vorgenannten Zweck erhalten haben will. Zudem begründet das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in solchem Maße Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger tatsächlich eine Vorladung mit dem beschriebenen Inhalt erhalten hat.
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Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger als „ungedienter“ Reservist der Kategorie 2 im Oktober 2023 – also fast ein Jahr nach offiziellem Ende der Teilmobilmachung und Monate, nachdem nach den obigen Ausführungen auch eine fortgesetzte inoffizielle Einziehung von Reservisten beendet worden ist – eine Vorladung zur „Aushändigung des Mobilmachungsbefehls“ erhalten haben will (vgl. zur Unglaubhaftigkeit eines angeblich mehrere Monate nach Abschluss der Teilmobilisierung erhaltenen Einberufungsbefehls auch: SächsOVG, U.v. 12.1.2024 – 2 A 1107/19. A – juris Rn. 36). Eine plausible Erklärung hat der Kläger, dem dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, nicht vorgebracht. Vielmehr stellt es seinen ursprünglichen Vortrag, als Reservisten mobilisiert zu werden, in Frage, wenn der Kläger auf den Vorhalt hin ausführt, dass die Vorladung möglicherweise nur ein Vorwand der Militärbehörde sei, um ihn bei dem Vorladungstermin dazu zu drängen, sich – formal freiwillig – als Vertragssoldat bei der russischen Armee zu verpflichten. Wenn die Militärbehörde im Übrigen ein solch gesteigertes Interesse an dem Kläger gehabt hätte, dass sie ihm im Oktober 2023 eine Vorladung zur Aushändigung des Mobilmachungsbefehls (oder auch zu anderen Zwecken) übersandt hätte, erstaunt es doch, dass es die Behörde nach dem Vortrag des Klägers bei einem einmaligen Besuch in der Wohnung seiner Ehefrau belassen hat und auch, nachdem der Kläger den Vorladungstermin nicht wahrgenommen hat, nicht mehr mit der Ehefrau des Klägers in Kontakt getreten ist. Schwer nachvollziehbar ist schließlich, dass dem Kläger nach dem Wortlaut des vorgelegten Dokuments bei dem Vorladungstermin sogleich der Mobilmachungsbefehl ausgehändigt werden sollte. Nachliegender wäre es gewesen, dass der Kläger, der in der Vergangenheit als für den Militärdienst nur eingeschränkt tauglich eingestuft wurde, zunächst vorgeladen wird, um die gesundheitliche Tauglichkeit festzustellen und in Erfahrung zu bringen, ob Ausschluss- oder Aufschubgründe einer Mobilisierung entgegenstehen. Eine Vorladung zum Militärkommissariat stellt nämlich regelmäßig nur den Beginn des Einberufungsverfahrens dar und dient der Klärung von Einberufungsvoraussetzungen (vgl. EUAA, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 28, 30; VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 38), wenngleich nicht verkannt werden darf, dass es im Zusammenhang mit der Teilmobilisierung ab September 2022 zu zahlreichen Rechtsverstößen der Militärbehörden im Einberufungsverfahren kam (EUAA, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 32 f.) und zudem allgemein und gerade auch im Zusammenhang mit Wehrpflicht und Mobilisierung Rechtsvorschriften in der Russischen Föderation häufig missachtet werden, um politisch gewollte Ziele zu erreichen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2.8.2024, Ziff. II.1.6, S.14).
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Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass die nur als elektronische Ablichtung vorgelegte Vorladung – von einer nicht durch sprachliche Notwendigkeiten erklärlichen Großschreibung bestimmter Textpassagen abgesehen – keine sprachlichen Auffälligkeiten oder wesentliche Abweichungen von dem etwa in einer Auskunft des österreichischen Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen dargestellten Muster (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation – Muster für einen Einberufungsbefehls, vom 7.9.2022) erkennen lässt, keine andere Bewertung rechtfertigen. Die elektronische Ablichtung der Vorladung kann, anders als ein Originaldokument, nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Überdies hat der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung auf seinem Mobiltelefon verschiedene, offenbar in größerer Zahl im Internet kursierende Beispiele für Vorladungen/Einberufungsbefehle gezeigt. Dies verdeutlich, dass es ist unschwer möglich ist, sich eine Vorlage für eine solche Vorladung im Internet zu besorgen und diese gegebenenfalls für eigene Zwecke abzuändern. Das Auswärtige Amt hat bereits im Lagebericht vom 28. September 2022 (Ziff. V.1.2, S. 26) und ebenso im Lagebericht vom August 2024 (Ziff. V.1.2, S. 32) berichtet, dass unter anderem die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, die sich aus Fälschungen herausstellten, zuletzt erheblich zugenommen hat.
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Hinzu kommt, dass der klägerische Vortrag betreffend den Erhalt der Vorladung und das Erscheinen von Vertretern des Militärkommissariats bei seiner Ehefrau in Moskau verschiedene, insbesondere zeitliche Auffälligkeiten aufweist, was die Glaubhaftigkeit des Vortrags sehr in Zweifel zieht. Der Kläger hat schriftlich und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Mitarbeiter des Militärkommissariats – einmalig – am … September 2023 die Wohnung seiner in Moskau verbliebenen Ehefrau und Tochter aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Um dies zu untermauern, hat er den Chat-Verlauf eines Messenger-Dienstes vom … September 2023 (Nachrichtenaustausch mit seiner Ehefrau) vorgelegt. Der … September 2023 ist indes genau der Tag, an dem der Kläger seine Klageschrift im hiesigen Verfahren verfasst hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger, obwohl das konkrete Geschehen betreffend die behauptete Einberufung als Reservist nach seinem Vortrag zeitlich mit dem Erscheinen von Vertretern des Militärkommissariats am … September 2023 begonnen haben soll, augenscheinlich bereits am Tag davor, als am … September 2023, elektronische Ablichtungen seines Militärbuchs per Messenger-Dienst an den vom Kläger im hiesigen Verfahren zugezogenen Beistand, der ihm bei der Verfassung der Klageschrift geholfen hat, übermittelte. Denn die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten elektronischen Ablichtungen stellen ersichtlich Bildschirmfotos von Nachrichten, die am … September 2023 mittels eines Messenger-Dienstes übermittelt worden sind, dar. Dieser zeitliche Ablauf stellt doch sehr in Frage, dass Geschehnisse, die sich ab dem … September 2023 ereignet haben sollen, Grund für die Klageerhebung im hiesigen Verfahren gewesen sind. Hinzu kommt noch, dass die oben thematisierte Vorladung erst vorgelegt wurde, nachdem sich der Kläger zuvor bei Gericht erkundigt hatte, wann die Frist zur Angabe der die Klage stützenden Tatsachen und Beweismitteln gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG ablaufe. Auffällig ist auch, dass der Kläger sich mit seiner weiterhin in Moskau lebenden Ehefrau nicht näher über die genauen Umstände des Erhalts der genannten Vorladung ausgetauscht haben will. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Eheleute bei einer Vorladung, die dem Zweck der sofortigen Mobilisierung dienen soll, intensiv über den Erhalt und den Inhalt dieses Schriftstücks kommunizieren. Insgesamt ist zudem festzustellen, dass konkreter Vortrag des Klägers betreffend die Einberufung zum Militär erst erfolgte, nachdem dem Kläger der ablehnende Bescheid des Bundesamts bekannt gegeben worden war. Es ist zwar nicht objektiv (denklogisch) ausgeschlossen, dass sich das vom Kläger Geschilderte zeitlich tatsächlich so zugetragen hat. Für wahrscheinlich hält das Gericht dies angesichts der beschriebenen Auffälligkeiten aber nicht.
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dd) Schließlich wäre selbst für den Fall, dass der Kläger tatsächlich im Oktober 2023 als Reservist einberufen werden sollte, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr nachträglich als Reservist eingezogen würde. Dafür, dass Personen, die in der Vergangenheit einen Einberufungsbefehls im Rahmen der Mobilmachung ignorierten, nunmehr, quasi „automatisch“, nachträglich einberufen werden, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismittel nichts Belastbares entnehmen (vgl. auch bereits VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 38). Dafür spricht hier auch, dass der Kläger, wie bereits erwähnt, vorgetragen hat, dass das Militärkommissariat nach Versendung des thematisierten Vorladungsschreibens nicht mehr an seine weiterhin in Moskau lebende Ehefrau herangetreten ist.
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b) Dem Kläger ist auch nicht deswegen der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, weil er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation als formal „Freiwilliger“ dazu gezwungen würde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten.
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Zwar ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass der russische Staat nach Ende der Teilmobilisierung verstärkt zu einer verdeckten Mobilisierung übergegangen ist, durch die kontinuierlich zumindest formal „Freiwillige“ für den Militäreinsatz gewonnen werden sollen, sei es als reguläre Vertragssoldaten, sei es als Kämpfer in Freiwilligenformationen. Es wird berichtet, dass in diesem Zusammenhang neben erheblichen finanziellen Anreizen die Rekrutierung auch durch Täuschung und Zwang, etwa durch Ausnutzung von Machtgefällen, erfolgt (Stiftung Wissenschaft und Politik/Klein, SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert, S. 2 ff.). Einer zusammenfassenden Auskunft der Europäischen Asylagentur vom 3. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass russische Behörden zur Vermeidung einer zweiten Mobilisierungswelle „hybride Reserveeinberufungs- und Krypto-Mobilisierungskampagnen zur Rekrutierung von Russen für den Vertragsdienst“ fortsetzten. Hierbei sei in diversen Regionen der Russischen Föderation zu beobachten gewesen, dass Vorladungen an Reservisten versandt würden, ihre Daten bei den Rekrutierungsbüros zu bestätigen bzw. zu aktualisieren oder an den obligatorischen Reserveeinberufungen zur einmonatigen militärischen Pflichtausbildung teilzunehmen, vermutlich um sie zur Unterzeichnung von Verträgen zu drängen und auch, um möglicherweise die Ausbildungszeit zu verkürzen, die erforderlich ist, um Reservisten vor ihrem Einsatz an der Front im Falle einer Mobilisierung vorzubereiten. Von Nichtregierungsorganisationen wird darüber berichtet, dass Beamte bei solchen Anlässen „subtil auf die Unterzeichnung eines Vertrags drängten“ bzw. dass es „vereinzelte Fälle“ gebe, in denen Einberufungsbeamte bei der Aktualisierung von Kontaktdaten „wirklich Druck“ ausübten, einen Vertrag zu unterzeichnen. Nach anderen Aussagen sei in der Region Wologda fast jeder, der nach Erhalt einer Vorladung zu einem militärischen Rekrutierungsbüro ging, gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, das ihn daran hinderte, die Region zu verlassen. Parallel dazu hätten lokale Behörden umfangreiche Werbekampagnen initiiert, um für den Vertragsdienst im ganzen Land zu werben, einschließlich direkter telefonischer Ansprache durch militärische Rekrutierungsbüros, Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Plattformen sozialer Medien, Regierungswebsites sowie Websites und Social-Media-Accounts staatlicher Einrichtungen.
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Andere verfügbaren Erkenntnismittel bestätigen diese Darstellung in wesentlichen Punkten oder lassen jedenfalls keine wesentlich andere Faktenlage erkennen (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 13).
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Den Schluss, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen würde, sich vertraglich zum Militärdienst zu verpflichten, lassen diese Erkenntnisse indes nicht zu. Denn es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das sich insoweit um ein flächendeckendes und unausweichliches System handelt (ebenso: OVG MV, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 – juris Rn. 28; OVG Berlin-Bbg., U.v. 22.8.2024 – 12 B 18/23 – juris Rn. 57 ff. (letzteres betreffend die Rekrutierung Grundwehrdienstleistender als Vertragssoldaten)). Dafür, dass Reservisten, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, mittels willkürlicher Inhaftierung oder Folter zu einem Vertragsschluss mit dem Militär gezwungen werden, lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln für die Lage in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens (vgl. für Tschetschenien eingehend: The Danish Immigration Service, Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, April 2024) keine belastbaren Anhaltspunkte entnehmen. Im Falle des Klägers sieht das Gericht auch keine individuellen Umstände, die ihn im Umgang mit russischen Behörden als besonders vulnerabel und beeinflussbar erscheinen ließen und es deswegen nahelegten, dass er sich einem etwaigen Druck, sich vertraglich für den Militärdienst zu verpflichten, nicht standhielte. Der Kläger ist 41 Jahre alt und hat ein gehobenes Bildungsniveau. Es stammt aus Moskau und ist mit dem dortigen Lebensumfeld vertraut. Er und seine Familie hatten bisher keine Probleme mit staatlichen Stellen. Gerade gut ausgebildete Bewohner großer Städte haben sich den bisherigen Anwerbekampagnen des Militärs entzogen (Stiftung Wissenschaft und Politik/Klein, SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert, S. 7). Seine Situation ist daher nicht vergleichbar etwa mit derjenigen junger Grundwehrdienstleistender, die heimatfern stationiert sind und im Rahmen militärischer Strukturen der Gängelung durch Vorgesetzte ausgesetzt sind (vgl. dazu Stiftung Wissenschaft und Politik/Klein, a.a.O., S. 3). Hinzu kommt, dass in Russland (außerhalb Tschetscheniens) weiterhin Nichtregierungsorganisationen tätig sind, die Beratung und Hilfe in Fragen betreffend die Heranziehung zum Militärdienst bieten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 14, 31).
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c) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass den Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Sanktionen wegen einer etwaigen Entziehung vom Militärdienst treffen, die ihrerseits als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG einzustufen wären. Der Kläger hat die Russische Föderation nachweislich verlassen, bevor der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen hat. Es wird sich daher nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, sein Herkunftsland verlassen zu haben, um einer Einberufung zum Militär zu entgehen. Im Übrigen liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass Reservisten, die einen Einberufungsbefehls ignoriert haben, in größerem Umfang mit gravierenden Sanktionen, insbesondere Freiheitsstrafen, belegt wurden. Reservisten machen sich wegen Entziehung vom Militärdienst nach russischem Recht erst strafbar, wenn sie zuvor bereits von der Rekrutierungsstelle registriert und einer Militäreinheit zugeordnet wurden und damit – anders als Grundwehrpflichtige – nicht bereits bei einem ignorierten Einberufungsbefehl (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 2.4.2024, S. 25 f., 32). Einer Auskunft der Europäischen Asylagentur vom Oktober 2023 (EUAA, The Russian Federation – Major developments in the Russian Federation in relation to military service, vom 3.10.2023, S. 14) ist zudem zu entnehmen, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen von Personen, die sich der Einberufung im Rahmen der Teilmobilisierung entzogen haben, bekannt geworden sind. Ein Gesetzesentwurf, der die Strafbarkeit gemäß Art. 328 des russischen Strafgesetzes auch auf solche Personen, die sich dem Militärdienst im Rahmen der Teilmobilisierung entzogen haben, erstrecken sollte, ist im Jahr 2023 nicht weiterverfolgt worden (EUAA, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft an BMI vom 10.2.2023 zur Aktualisierung der HKL-Leitsätze des BAMF, S. 6). Dafür, dass sich die Sachlage in dieser Hinsicht mittlerweile in für das vorliegende Verfahren relevanter Weise wesentlich verändert hat, liegen keine Erkenntnisse vor. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich eine solche wesentliche Änderung der Sachlage insbesondere nicht daraus, dass im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2024 (unter Ziff. IV.2., S. 30) darauf hingewiesen wird, dass russische offizielle und hochrangige Politiker im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wiederholt Strafverfolgung bei Wiedereinreise angedroht haben und Parlamentspräsident Wolodin und Staatspräsident Putin Aufenthalte in Straflagern in Aussicht stellten. Dafür, dass infolgedessen in Abweichung von EUAA berichteten Informationen, in größerem Umfang Reservisten, die einem Einberufungsbefehl nicht Folge leisteten, strafrechtlich verurteilt wurden, noch dazu so gravierend, dass von einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auszugehen wäre, liegen keine Erkenntnisse vor. Ohnehin ist der Kläger, wie ausgeführt, nicht im Rahmen der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des Ukraine-Kriegs, sondern nachweislich vor Kriegsbeginn ausgereist.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen im Falle des gesunden und arbeitsfähigen Klägers nicht. Das Gericht nimmt gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug, folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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5. Rechtliche Bedenken gegen Ziffer 5 und 6 des angegriffenen Bescheids bestehen nicht.
50
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO.