Titel:
Feststellung eines Vergleichs über die Räumung einer Privatwohnung – Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich
Normenkette:
ZPO § 114 Abs. 1, § 278 Abs. 6
Schlagworte:
Räumungsvergleich, Herausgabeanspruch, Räumungsschutzverzicht, Mietverzicht, Mängelansprüche, Kostenregelung, Erledigungsklausel
Vorinstanz:
AG München vom -- – 412 C 11975/22
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 17.06.2024 – 14 S 14780/23
OLG München, Beschluss vom 10.07.2024 – 32 W 1005/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 40195
Tenor
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, die von ihm innegehaltene Wohnung im … Anwesens … bestehend aus 6 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette mit Bad, 1 Kellerraum mit der Nr. …1 Bodenraum und einer Garage mit der Nr. … mit Ablauf des 17.06.2024 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf Räumungsschutz. Die Klägerin nimmt den Verzicht an.
3. Die Klägerin verzichtet auf etwaige offenstehende Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis zum 17.06.2024 unter der Bedingung, dass der Beklagte die unter 1. näher bezeichnete Wohnung bis zum 17.06.2024 räumt und an die Klägerin herausgibt. Im Gegenzug verzichtet der Beklagte auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche betreffend die streitgegenständlichen Mängel der Mietsache. Beide Parteien nehmen den jeweiligen Verzicht an.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
5. Mit dem Vergleich sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.
II. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe des Berufungsklägers für den zweiten Rechtszug wird auch auf den hiesigen Vergleich erstreckt.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.148,72 € festgesetzt.