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OLG München, Berichtigungsbeschluss v. 22.10.2024 – 31 W 1583/24 e
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1
Schlagworte:
offensichtliche Unrichtigkeit, Datumsangabe, E-Akte
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 01.10.2024 – 31 W 1583/24 e
LG München I, Beschluss vom 25.09.2024 – 37 O 12138/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 40133

Tenor

1. Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 01.10.2024, 31 W 1583/24 e, wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 24.09.2024 aufgehoben wird.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
1. Die Bezeichnung als Beschluss „vom 25.09.2024“ ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu korrigieren ist. Der Beschluss des Landgerichts befindet sich bei der (E-)Akte und ist im Beschwerdeschriftsatz vom 26.09.2024 richtig bezeichnet.
2
2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den Hinweis in der Verfügung vom 07.10.2024 Bezug genommen.