Titel:
Vereinsmitgliedschaftsbeitragspflicht trotz Kündigung
Normenkette:
BGB §§ 21 ff.
Leitsatz:
Selbst eine berechtigte fristlose Kündigung würde keine rückwirkende Wirkung auf den fälligen Mitgliedschaftsbeitrag entfalten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vereinsmitgliedschaftsbeitrag, fristlose Kündigung, Mitgliedschaftsbeitrag, rückwirkende Wirkung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Landshut, Beschluss vom 09.07.2024 – 13 S 1620/24 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2024 – II ZB 14/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 14/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 40132
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2022 sowie weitere 57,92 EUR zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 169,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
2
Die zulässige Klage, gerichtet auf Bezahlung eines Vereinsmitgliedschaftsbeitrages, war aufgrund des gegenseitigen Sachvortrages der Parteien begründet, da der Beklagte insofern zur Bezahlung verpflichtet ist (§§ 21 ff BGB i.V.m. der Vereinssatzung).
3
Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Beitrittserklärung vom 06.09.2019 dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2019 als Mitglied beigetreten, gemäß der zugrunde liegenden Vereinssatzung ist der Beklagte deshalb grundsätzlich zur Bezahlung des jeweiligen Jahresmitgliedschaftsbeitrages, fällig zu Beginn des jeweiligen Beitrittsjahres, verpflichtet. Der Beklagte hat mit Erklärung vom 12.05.2022, eingegangen beim Kläger am gleichen Tag, die Mitgliedschaft gekündigt. Er behauptet insofern, das Vertrauensverhältnis zum Kläger wäre in erheblicher Weise gestört gewesen, der Kläger habe eine durch die jeweils zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin gefertigte Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 unrichtig erstellt und trotz mehrfacher Aufforderung auch nicht von sich aus korrigiert.
4
Aus Sicht des Gerichtes kann letztendlich offenbleiben, ob dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, geltend gemacht wird vom Kläger nämlich grundsätzlich der Vereinsmitgliedschaftsbeitrag für das Jahr 2022, nicht jedoch eine Gebühr für eine steuerberaterliche Tätigkeit. Selbst wenn eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre, würde diese keine rückwirkende Wirkung entfalten, allenfalls mit dem Zugangszeitpunkt das Vertragsverhältnis beenden. Nachdem der Mitgliedschaftsbeitrag gemäß der geltenden Satzung bereits zum 01.01. des jeweiligen Jahres fällig wird, war deshalb der Beklagte zur Bezahlung verpflichtet gemäß §§ 21 ff BGB i. V. m. der zugrunde liegenden Vereinssatzung. Die Kündigung kann sich erst für den Zeitraum ab Zugang frühestens auswirken, wobei das Gericht erheblichste Bedenken hat, ob tatsächlich insofern eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, nachdem aber der Kläger selbst die Kündigung als zumindest ordentliche auslegt, verbunden mit Beendigung des Vereinsmitgliedschaftsbeitrages zum 31.12.2022, war auch dies letztendlich nicht mehr zu prüfen.
5
Nachdem im Übrigen der Sachvortrag des Klägers unstreitig war (§ 138 Abs. 3 ZPO), war somit die Klage hinsichtlich des Mitgliedschaftsbeitrages für 2022 begründet, in gleicher Weise gilt dies auch für die geltend gemachten, der Höhe nach ebenfalls unstreitigen Nebenforderungen.
6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
7
Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 63 GKG wie geschehen von Amts wegen festzusetzen.