Titel:
Darlegungslast bei behauptetem Impfschaden
Normenketten:
AMG § 84 Abs. 1 S. 1
ZPO § 138 Abs. 1
Leitsätze:
1. Hinsichtlich etwaig erlittener Gesundheitsschäden iSv § 84 Abs. 1 S. 1 AMG kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast in Bezug auf medizinische Tatsachen in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach. Legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Geschädigten trifft eine erweiterte Darlegungslast für die konkrete Schadenseignung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 2 S. 1 AMG. An diese dürfen zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Geschädigte kann sich aber nicht darauf beschränken, nur die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Darlegungslast, Impfschaden, Schadenseignung, Arzneimittel, Krankenunterlagen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39978
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit seiner Covid-19-Schutzimpfung, auf Erteilung von Auskunft und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
2
Die Beklagte ist ein deutsches Biotechnologieunternehmen. Sie entwickelte zur Bekämpfung der im Jahr 2020 ausgebrochenen Covid-19-Pandemie den Impfstoff Comirnaty. Nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (nachfolgend: EMA) ließ die Europäische Kommission den Impfstoff am 21.12.2020 bedingt zu. Durch Beschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 wurde die Standardzulassung erteilt. Am 28.10.2022 teilte der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMA (Committee for Medicinal Products for Human Use; nachfolgend CHMP) mit, dass sich während des Zeitraums, auf den sich diese jährliche Verlängerung bezogen hatte, neue Daten ergeben hätten, die jedoch keinen Einfluss auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty in der zugelassenen Indikation gehabt hätten, und dass das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in der zugelassenen Indikation bestätigt worden sei. Die EMA als zentrale Behörde in der EU bestätigte am 30.08.2023 die Sicherheit von Comirnaty, als sie der Europäischen Kommission empfahl, den auf die Covid-19-Subvariante Omikron XBB.1.5 angepassten Comirnaty Impfstoff zuzulassen. Der CHMP erklärte ausdrücklich, alle verfügbaren Daten zu Comirnaty, einschließlich Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit, geprüft zu haben. Im Rahmen der Zulassung war den zuständigen Behörden auch das sog. Fatigue-Syndrom bekannt. Der Impfstoff Comirnaty wurde seit seiner Zulassung in Deutschland und weltweit zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eingesetzt.
3
Der Kläger erhielt am ... 06.2021 eine Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Beklagten. Eine weitere Schutzimpfung erfolgte nicht. Die Impfung ließ der Kläger vornehmen, um am sozialen Leben teilnehmen zu können und um dem innerfamiliären Druck nachzugeben. Im Februar 2022 erkrankte der Kläger an Covid-19.
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Mit anwaltlichem Schreiben (Anlage K11) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2023 erfolglos zur Anerkennung ihrer Haftung, zur Erstattung der bereits bezifferbaren Schäden, zur Erteilung von Auskünften nach dem AMG und zum Ausgleich der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.147,83 € auf.
5
Der Kläger behauptet, infolge der Impfung gesundheitliche Schäden in Form einer Myokarditis, einer Perikarditis und eines sogenannten Post-Vac-Syndroms erlitten zu haben. Diese seien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten und wirkten sich auf seine Lebensführung insoweit aus, als er körperlich anstrengenden Arbeiten über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausführen könne. Vor der Impfung sei er gesundheitlich und körperlich fit sowie sportlich und körperlich belastbar gewesen. Zudem habe er Vollzeit arbeiten können. Körperliche Vorerkrankungen und körperliche Beeinträchtigungen hätten vor der Impfung nicht vorgelegen.
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Es liege kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs vor. Der Impfstoff habe bereits keinen therapeutischen Nutzen und schütze nicht vor einer Coronainfektion. Zudem gebe es bereits wirksame Medikamente. Auch sei der Impfstoff nicht entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gekennzeichnet worden. Da die Beklagte von der Gefahr gewusst habe, die von ihrem Produkt ausging, hätte sie es kennzeichnen müssen, als sie es in Verkehr brachte.
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Die Beklagte habe vorsätzlich in Kauf genommen, dass Menschen durch das Verabreichen der Impfung an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht von der Gefährlichkeit des Impfstoffes gewusst habe, so hätte sie dies später, bei Bekanntwerden von Impfschäden, offenlegen müssen. Stattdessen habe die Beklagte, zusammen mit der Bundesregierung, die Risiken aber weiter verschwiegen, bzw. heruntergespielt, um ihre kommerzielle Interessen nicht zu gefährden.
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Die Kläger meint, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 € und weiterer Schadensersatz aus § 84 Abs. 1 AMG i.V.m. § 87 AMG, § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. § 95 AMG und § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 223, 224, 226 StGB zu. Er habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus § 84a AMG.
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Mit Replik vom 02.01.2024 konkretisierte der Kläger den in Ziffer IV. geltend gemachten Auskunftsanspruch.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 60.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2023 zu zahlen.
- 2.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
- 3.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.147,83 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2023 zu zahlen.
- 4.
-
Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu erteilen und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten LipidnanopartikelALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologischeAuswirkungen auf den menschlichen Organismus.
b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden.
c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hierstreitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.
d. Erläuterung, weshalb im Spike-Protein „Wuhan 1“ der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war.
e. Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb.
f. Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet.
Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peer-reviewed): „COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMESPECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES“, https://www.granthaalayahpublication.org/journals/index.php/granthaalayah/article/view/IJRG20_B07_ 3568 Erläuterung, weshalb eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde.
Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem ... 04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden.
Erläuterung wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.
Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein (“Wuhan 1“) an den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann.
Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind.
Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.
Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. M. von der T. University of S. zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNT162b2 hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von derBeklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus?
Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom .01.2021 (Anlage K b.b.) ergriffen wurden.
Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA).
Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?
g. Erläuterung, ob Oncomire – d.h. mit Krebs assoziierte miRNA – in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty enthalten sein können.
h. Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1).
i. Trifft es zu, dass Herr Uğur Şahin als ehemaliger Geschäftsführer und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten sich nicht haben impfen lassen?
j. Trifft es zu, dass Uğur Şahin bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 auf Seite feststellt: „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht.“ (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar geting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
k. Trifft es zu, dass Uğur Şahin in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird?
l. Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein „Wuhan 1“ die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:
- PH-SensitivitätVerhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7
Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
m. Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?
n. In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern?
o. Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt?
p. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).
q. Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.
r. Erläuterung, was mit dem N1-Methylpseudouridin als Nukleotid geschieht, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, insbesondere, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.
s. Erläuterung des Herstellungsprozesses „Process 2“ und wie die Beklagte sicherstellte, dass keine DNA-Verunreinigung in den streitgegenständlichen Impfstoff gelangt.
t. Erläuterung, wieviel Nanogramm an DNA (alle DNA Schnipsel) sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
u. Erläuterung, wer die Nutzung für die Produktion mit Plasmiden mit SV40 freigegeben hat und wie konkret die Konformitätsbescheinigung der Beklagten für „Process 2“ aussieht.
v. Warum wurde das Produkt Comirnaty nicht im Arzneimittelbuch aufgenommen und mit den üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierter Wirkstoffmenge“ beschrieben?
w. Warum werden die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 – „gefährlich“ angegeben, das Gesamtprodukt Comirnaty durch die Beklagte aber mit OEB 5 – „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“?
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Die Beklagte beantragt zuletzt,
Die Klage wird abgewiesen.
12
Die Beklagte meint, dass das Post-Vac-Syndrom medizinisch-wissenschaftlich nicht klar definiert sei. Häufig werde dieses als Symptomatik bezeichnet, unter der eine Vielzahl von wechselnden gesundheitlichen Beeinträchtigungen berichtet werde und die am ehesten dem Long-COVID-Syndrom entspreche. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie es zu der Diagnose eines Impfschadens gekommen sei. Auch sei der Vortrag des Klägers zu seinem gesundheitlichen Zustand vor der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten nicht hinreichend substantiiert und genüge nicht der erweiterten Darlegungslast in Arzneimittelhaftungsverfahren. Es fehle an Vortrag zu Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie zur Einnahme anderer Arzneimittel. Es seien nicht sämtliche Krankenunterlagen aus der Zeit vor der Impfung vorgelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerden des Klägers auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung bzw. die im Februar stattgehabt Covid-19 Infektion zurückzuführen sei. Ferner habe der Impfstoff Comirnaty ein positives Nutzen-Risiko-Profil. Daher bestünde kein Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld sowie auf die begehrte Feststellung. Ein Auskunftsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Dieser Anspruch diene der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 Abs. 1 AMG. Vorliegend sei die Auskunft jedoch überflüssig, da ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sei. Der Anspruch auf Auskunft sei ausgeschlossen, da unabhängig von der Auskunft keine Haftung der Beklagten bestehe.
13
In der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2024 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2024 (Bl. 586 d. A.) Bezug genommen.
14
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2024 umfassend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
16
Die Klage ist zulässig.
17
I. Das Landgericht Augsburg ist sachlich und örtlich zuständig.
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1. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, sowie hinsichtlich eines begehrten Anspruchs aus § 84 AMG aus § 94a Abs. 1 AMG, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg hatte.
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2. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
20
II. Ferner besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung in dem Klageantrag Ziffer 2, § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich daraus, dass ein zukünftiger materieller oder immaterieller Schaden aufgrund der streitgegenständlichen Impfung angesichts der ungewissen Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers derzeit noch nicht beziffert werden kann.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
22
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie weitergehende Feststellung und Auskunft gegen die Beklagte. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
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I. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2, 87 S. 2 AMG noch aus § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 ff. StGB bzw. § 95 AMG.
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1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2, 87 S. 2 AMG.
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Nach § 84 Abs. 1 S. 1 AMG ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolge der Anwendung des Arzneimittels nicht nur unerheblich in seiner Gesundheit verletzt wird. Zwar hat die Beklagte mit dem Impfstoff Comirnaty ein Arzneimittel i.S.v. §§ 4 Abs. 4, 2 Abs. 1 AMG in Deutschland in den Verkehr gebracht. Es fehlt jedoch bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu einer bei ihm vorliegenden Gesundheitsverletzung. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die klägerseits behaupteten Impfschäden in Form einer Myokarditis, einer Perikarditis und eines Post-Vac-Syndroms ursächlich auf die Impfung des Klägers mit dem Impfstoff Comirnaty zurückzuführen sind. Die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG kommt dem Kläger mangels hinreichenden Vortrags, jedenfalls aber wegen § 84 Abs. 2 S. 3 AMG nicht zugute.
26
a. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert zu seinen Gesundheitsschäden vorgetragen.
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aa. Hinsichtlich etwaig erlittener Gesundheitsschäden i.S.v. § 84 Abs. 1 S.1 AMG ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet, da es sich hierbei um einen anspruchsbegründenden Umstand i.S.v. § 84 Abs. 1 S.1 AMG handelt. Seiner Darlegungslast in Bezug auf medizinische Tatsachen kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach; legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert (Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127).
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bb. Zwar behauptet der Kläger, dass bei ihm neben einer Myokarditis und einer Perikarditis auch ein Post-Vac-Syndrom diagnostiziert wurde. Diese pauschalen Behauptungen des Klägers wurden auf das substanziierte Bestreiten der Beklagten hin durch die vorgelegten Behandlungsunterlagen (Anlagenkonvolutes K03) bzw. die Leistungsübersicht der Krankenkasse im Zeitraum vom ... 04.2019 bis ... 06.2023 (Anlage K40) nicht in ausreichender Weise substantiiert, sondern teilweise sogar widerlegt. So enthält keiner der vorgelegten Arztberichte vom .07.2021, vom .08.2021 und vom ... 05.2022 eine gesicherte Diagnose in Form einer Myokarditis, einer Perikarditis oder eines Post-Vac-Syndroms. Vielmehr wird im Arztbrief vom ... 08.2021 eine Myokarditis anhand des Kardio-MRT-Befunds, der aufgrund der im Arztbrief vom ... 07.2021 festgestellten Befunde zu deren Abklärung veranlasst wurde, ausdrücklich ausgeschlossen. Auch im Arztbrief vom .05.2022 wird eine Myokarditis ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Perikarditis wird in den eingereichten Unterlagen an keiner Stelle erwähnt. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Arztbrief vom ... 07.2023, dass im Rahmen einer Echokardiographie kein Perikarderguss erkennbar war.
29
Den bereits mehrfach schriftsätzlich vorgebrachten Einwand der Beklagten „dass nach Rücksprache mit Medizinern und genauer Sichtung der klägerseits vorgelegten Unterlagen (…) weder eine akute Herzmuskelentzündung noch eine abgelaufene Herzmuskelentzündung diagnostiziert werden konnte“ vermochte der Kläger auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht zur Überzeugung des Gerichts auszuräumen und zu erläutern, wie er trotz der seine Behauptung entkräftenden (von ihm selbst vorgelegten) Unterlagen zu der Annahme kommt, dass bei ihm eine Myokarditis diagnostiziert wurde. Der pauschale Verweis darauf, dass auch andere Personen in seinem Bekanntenkreis oder Arbeitsumfeld nach einer Impfung mit dem streitgegenständlichen Impfstoff an einer Myokarditis erkrankt wären sowie darauf, dass die ihn untersuchende Radiologin darauf hingewiesen habe, dass er nicht der erste sei, der nach einer Impfung ins MRT geschickt worden wäre, ersetzen eine ärztliche Diagnose der behaupteten Gesundheitsschäden gerade nicht. Auch kann aufgrund bloßer festgestellter „Auffälligkeiten“ nicht auf eine Herzmuskelentzündung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche durch einen ärztlichen Befund (wie oben dargestellt) ausgeschlossen wurde.
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Zu einem Post-Vac-Syndrom und einer Perikarditis hat sich der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gar nicht verhalten.
31
In einer Gesamtschau ist für das Gericht aus dem klägerischen Vortrag mangels medizinischer Unterlagen, die die klägerische Behauptung stützen bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger an einer Myokarditis, einer Perikarditis oder einem Post-Vac-Syndrom leidet oder gelitten hat. In der Folge war insoweit auch kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
32
b. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag zu seinen Gesundheitsschäden für ausreichend erachten sollte, ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass diese „infolge“ der Impfung eingetreten sind.
33
aa. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG wird, wenn das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Erforderlich ist dabei nicht lediglich eine abstrakt-generelle, sondern eine konkrete Verletzungseignung des Arzneimittels. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG beurteilt sich die Eignung im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat. Es genügt allerdings nicht, wenn nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (BeckOGK/Franzki, AMG § 84 Rn. 110).
34
Den Kläger als Geschädigten trifft insoweit eine erweiterte Darlegungslast für die konkrete Schadenseignung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 2 S. 1 AMG (Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127). An diese dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 – VI ZR 287/07, NJW 2008, 2994). Der Geschädigte kann sich aber nicht darauf beschränken, nur die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen. Der Geschädigte hat demnach alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen; es soll sichergestellt werden, dass das Gericht sich ein umfassendes Bild über die Schadenseignung auf der Grundlage aller zur Beurteilung des Einzelfalls relevanten Informationen machen kann (Brock, a. a. O.). Dies schließt gerade auch solche Informationen ein, über die nur der Geschädigte verfügt, wie z. B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel (Brock, a. a. O.). Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach; legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert (Brock, a. a. O.). bb. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht.
35
(1) Zwar behauptet der Kläger vor der Impfung fit, sportlich und körperlich belastbar gewesen zu sein und nach der Impfung längeren, anstrengenden Arbeiten sowie sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen zu können, da er von der Herzleistung nach wie vor eingeschränkt und seit der Impfung ein herzkranker Mensch sei. Eine darüber hinaus gehende Darlegung des klägerischen Gesundheitszustands vor der streitgegenständlichen Impfung einschließlich Grund- oder Parallelerkrankungen, Risiken und der Einnahme anderer Arzneimittel sowie zu Beginn, Dauer, Art, Schwere und Ausgang der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Impfung und ihrer Behandlung ist dem schriftsätzlichen Vortrag nicht zu entnehmen.
36
(2) Eine Substantiierung der pauschalen Behauptungen des Klägers erfolgt auch nicht durch die eingereichten Behandlungsunterlagen. Schon wegen deren ersichtlicher Unvollständigkeit fehlt es an substanziiertem Vortrag zu der Vermutungswirkung. So legt der Kläger lediglich drei Arztberichte (Anlagenkonvolut K03) und den Leistungsbericht der Krankenkasse (Anlage K40), der lediglich einen Zeitraum von April 2019 bis Juni 2023 umfasst, vor. Wäre der Kläger an einer Herzmuskelentzündung erkrankt, wäre jedoch – wie aus zahlreichen weiteren Fällen gerichtsbekannt – zu erwarten, dass eine umfassende ärztliche Behandlung stattgefunden hat und eine medizinische Dokumentation als Verlaufskontrolle vorliegen müsste. Dokumente mit diesem Inhalt hat der Kläger indes nicht vorgelegt.
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Darüber hinaus ergibt sich die klägerische Behauptung eines diagnostizierten Impfschadens an keiner Stelle aus den zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen (s.o.). Vielmehr wurden bloße Vermutungen der ärztlichen Behandler des Klägers hinsichtlich einer Herzmuskelentzündung durch die Abklärungsuntersuchung widerlegt. Zudem sind aus den vorgelegten Arztberichten sowie aus der Leistungsübersicht der Krankenkasse keine Anhaltspunkte für eine Perikarditis oder eine anhaltende geringere Belastbarkeit und Erschöpfung des Klägers aufgrund einer Herzschwäche ersichtlich. Soweit der Kläger vorgibt, dass er das am .07.2021 durchgeführte Belastungs-EKG aufgrund völliger Erschöpfung abbrechen musste, ist dem Arztbericht vom .07.2021 zu entnehmen, dass dies aufgrund einer Muskelermüdung des Klägers erfolgte. Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die muskuläre Erschöpfung im Zusammenhang mit den behaupteten Impfschäden, insbesondere einer Herzschwäche stehen könnten, ergeben sich hieraus nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
38
(3) Mangels hinreichend substantiierten Vortags des Klägers war das Gericht auch nicht gehalten, weitere Krankenunterlagen des Klägers beizuziehen bzw. bei der zuständigen Stelle anzufordern (vgl. LG Berlin II, Urteil vom 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 34 m.w.N.). Jedenfalls war nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen das Gericht hätte beiziehen sollen; auch insoweit fehlt es am Vortrag des Klägers. Soweit sich der Kläger zum Beweis etwaiger Impfschaden mittelbar auf das Zeugnis mehrerer Personen beruft (vgl. S. 9 der Klageschrift, Bl. 9 d. A.), waren diese Zeugen nicht zu vernehmen, weil es sich mangels hinreichenden Tatsachenvortrags insoweit um eine unzulässige Ausforschung handeln würde. Denn Zeugen ersetzen keinen substantiierten Vortrag bzw. eine medizinische Dokumentation. Darüber hinaus war nicht ersichtlich, um wen es sich bei den benannten Zeugen Dr., und Dr. handelt und inwiefern sie über medizinische Expertise verfügen. Da die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung (S. 19, Bl. 65 d. A.) darauf hinwies, war das Gericht im Sinne von § 139 ZPO nicht gehalten hierauf erneut hinzuweisen.
39
(4) Auf Grundlage des klägerischen Vortrags konnte bereits keine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Jedenfalls wurde nicht plausibel dargelegt, dass die Schutzimpfung geeignet war, die behaupteten Impfschäden hervorzurufen bzw. dass die Impfschäden infolge der Impfung aufgetreten sind.
40
c. Selbst wenn – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – der klägerische Vortrag ausreichenden sollte, um die Vermutungswirkung zu begründen, wäre die Vermutung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG ausgeschlossen, weil ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, die eingetretene Rechtsgutverletzung zu verursachen.
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aa. Insoweit ist die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin darlegungs- und beweisbelastet. Es obliegt ihr ausreichend konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine konkrete Alternativursache, die ihr als pharmazeutische Unternehmerin nicht zuzurechnen ist, geeignet war, den vorgebrachten Schaden herbeizuführen. Der pharmazeutische Unternehmer kann dabei an den Tatsachenvortrag des Geschädigten – einschließlich der vorzulegenden Krankenunterlagen – anknüpfen, sofern sich darin andere Umstände finden lassen, die geeignet waren, den Schaden zu verursachen (vgl. Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127)
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bb. Die Beklagte führt als naheliegende Alternativursachen für die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine somatoforme autonome Funktionsstörung, eine positive Familienanamnese im kardiologischen Bereich sowie eine Covid-19 Erkrankung im Februar 2022 an. Aus Sicht des Gerichts sind diese Ursachen nach unter Berücksichtigung des Sachstandes jedenfalls genauso geeignet, die klägerseits vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden zu verursachen.
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(1) Aus der Leistungsübersicht der Krankenkasse (Anlage K 40) ergibt sich, dass die vom Kläger nach der Impfung geschilderten Symptome am .06.2021 als somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzkreislaufsystems eingeordnet wurden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass sowohl seine Familie als auch seine behandelnde Ärztin davon ausgingen, dass sich der Kläger das Drücken in der Brust, das seinen Angaben zufolge am Abend der Impfung eintrat, nur eingebildet habe und damit, dass keine Herzmuskelentzündung bzw. Perikarditis diagnostiziert werden konnte. Aufgrund des insoweit substanziierten Vortrags der Beklagten hätte der Kläger im Sinne des Wechselspiels von Vortrag und Gegenvortrag abhängig vom jeweiligen Substanziierungsgrad sich hierzu näher erklären und zumindest die zur gestellten Diagnose zugehörigen Behandlungsunterlagen vorlegen müssen, damit eine Prüfung der Plausibilität erfolgen hätte können. Dies ist trotz Hinweises der Beklagten nicht erfolgt. Vielmehr hat sich der Kläger hierzu gar nicht verhalten.
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Es ist daher zumindest genauso plausibel, dass das vom Kläger wahrgenommene Drücken in der Brust und die behauptete eingeschränkte Belastbarkeit auf der ärztlich festgestellten somatoformen autonomen Funktionsstörung, d.h. einer psychischen Störung, die aufgrund der Beschwerden eine körperliche Erkrankung vermuten lässt, für die jedoch keine körperlichen Ursachen zu finden sind, beruhen und nicht durch die Impfung hervorgerufen wurden.
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(2) Zudem liegt beim Kläger ausweislich der Arztbriefe vom .07.2021 und vom .05.2022 eine positive Familienanamnese im kardiovaskulären Bereich vor. Die geschilderten Symptome können daher genauso wahrscheinlich auf angeborene Risikofaktoren zurückzuführen sein. Auch diesem Vortrag ist der Kläger nicht in substanziierter Weise entgegengetreten. Das pauschale Berufen darauf, dass sich vor der Schutzimpfung nie in ärztlicher Behandlung befunden habe und unter keinen Vorerkrankungen gelitten habe, genügt nicht, dem substanziierten Vortrag der Beklagten in Bezug auf die konkrete Alternativursache entgegenzutreten.
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(3) Auch ist gerichtsbekannt, dass eine Infektion mit Covid-19 zu den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden führen kann. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er bereits vor der Infektion mit Covid-19 an den geltend gemachten Symptomen gelitten habe und dass die Beschwerden auch nach der Erkrankung fortgedauert hätten. Aus dem nur teilweise vorgelegten Arztbrief vom .05.2022 (Anlage K03) ergibt sich indes, dass der Kläger im Anschluss an die Erkrankung an Covid-19 ein Drücken und Stechen im Brustraum verspürt habe. Dem Arztbrief lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Stechen und Drücken in der Brust durch die Impfung im Jahr 2021 ausgelöst worden wäre und seitdem anhalte. Wegen „im Anschluss“ ist der Arztbrief vielmehr so zu lesen, dass der Kläger jedenfalls erst wieder nach der Erkrankung an Covid-19 ein Drücken und Stechen im Brustraum verspürte. Die Erklärung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass sich die Feststellung, dass er seit sechs Wochen beschwerdefrei sei, nur auf den Zustand nach der Corona-Infektion beziehe, nicht aber auf den Verlauf der Erkrankung nach der Impfung im Jahr 2021, steht dem nicht entgegen. Denn daraus ergibt sich nicht, ob das Stechen in der Brust vor der Infektion mit Covid-19 bereits abgenommen bzw. sogar aufgehört hatte und erst wieder durch die Infektion ausgelöst wurde. Aus Sicht des Gerichts ist es daher mindestens genauso wahrscheinlich, dass die geltend gemachten Beschwerden auf die Infektion mit Covid-19 zurückzuführen sind.
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d. Da der Kläger eine kausale Rechtsgutverletzung i. S. d. § 84 Abs. 1 AMG nicht substanziiert vorgetragen hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht mehr an. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der gegenständliche Impfstoff ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder ob ein Informationsfehler i. S. d. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG vorliegt.
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2. Soweit sich der Kläger auf § 32 Abs. 1 GenTG beruft, ist festzuhalten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Impfstoff Corminaty um einen Impfstoff i.S.d. § 4 Abs. 4 AMG handelt und dieses im Rahmen des AMG an den Verbraucher abgegeben wurde. Daher findet § 32 GenTG infolge des § 37 Abs. 1 GenTG keine Anwendung. Eine Genveränderung durch den streitgegenständlichen Impfstoff ist im Übrigen nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerseite erfolgen erkennbar ins Blaue hinein (vgl. LG Kleve Urt. v. 27.11.2024 – 2 O 133/23, BeckRS 2024, 33759 Rn. 42).
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3. Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Auch insoweit hat der Kläger einen kausalen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht ersichtlich.
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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 826 Rn. 4 m. w. N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21 –, Rn. 23, juris). Dass das Inverkehrbringen des Impfstoffs der Beklagten in diesem Sinne sittenwidrig wäre, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Der Impfstoff wurde durch die EMA zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zugelassen. Eine Täuschung der EMA ist nicht hinreichend dargelegt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen eines zugelassenen Impfstoffs sind weder besonders verwerflich noch mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 44).
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Jedenfalls fehlt es am Schädigungsvorsatz. Selbst wenn die Beklagte auch in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie den Impfstoff in den Verkehr gebracht hat, um vorsätzlich Menschen an der Gesundheit zu schädigen (LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 44).
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4. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 223 ff. StGB bzw. § 95 AMG. Es ist weder die Verletzung eines der Schutzgesetze noch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten ersichtlich.
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5. Weitere Anspruchsgrundlagen aus denen sich ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt, sind nicht ersichtlich.
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6. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die beantragten Zinsen.
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II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziffer 2 begehrte Feststellung. Es ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag kein Anhaltspunkt dafür, dass aus der Impfung ein kausaler Schaden entstanden ist oder entstehen könnte (vgl. LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 48).
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III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziffer 4 verfolgte Auskunft. Ein Anspruch auf Auskunft besteht nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, soweit die Möglichkeit besteht, dass die mit der Auskunft begehrte Information der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG dienen kann (BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11, BeckRS 2015, 10535, Rn. 21; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 17). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG eindeutig nicht vorliegen (zuletzt: OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 227; LG Kleve Urt. v. 27.11.2024 – 2 O 133/23, BeckRS 2024, 33759 Rn. 46; OLG Koblenz Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169, Rn. 160; LG Bielefeld, Urteil vom 12.07.2024 – 4 O 296/22, BeckRS 2024, 19424, Rn. 42 f.; BeckOGK/Franzki, 1.6.2024, AMG § 84a Rn. 15; LG Detmold, Urteil vom 13.02.2024 – 02 O 85/23, PharmR 2024, 228, 233).
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Dem Kläger ist es nicht gelungen einen kausalen Gesundheitsschaden hinreichend darzulegen (s.o.). Da der Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG bereits daran scheitert, ist die begehrte Auskunft nicht erforderlich.
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IV. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ergibt sich auch kein Anspruch auf Ersatz der mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 48 Abs. 1, 43GKG, §§ 1 ff. ZPO. Das Gericht bewertete den Feststellungsantrag mit 5.000 € und den Auskunftsantrag mit 10.000 €.