Titel:
Asylklage, Ugander, Homosexualität
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 78
AufenthG § 60
GG Art. 16a
Schlagworte:
Asylklage, Ugander, Homosexualität
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39900
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1988 geborene Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger, reiste am ... Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am ... Juni 2023 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung trug er vor, dass er Uganda aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Er habe seine Homosexualität im Alter von 13 Jahren bemerkt. Er habe sich neben Mädchen nicht wohl gefühlt. Im Alter von 14 Jahren habe er auf der Schule ein Verhältnis mit einem anderen Jungen angefangen. Die anderen hätten ihn und seinen Freund gemobbt, da sie keine Freundin gehabt hätten. Er sei dann auf eine Jungenschule. Dort sei der Schulleitung bekannt geworden, dass er ein Verhältnis mit einem anderen Jungen gehabt habe. Beide seien von der Schule geworfen worden, hätten aber ihre Abschlussprüfung machen dürfen. Nachdem seine Eltern ein Ritual organisieren wollten, um den Dämon, der in ihm stecke, zu vertreiben, sei er weggerannt. Nach fünf Jahren sei er zurückgekommen. Auf Drängen seiner Mutter habe er geheiratet und mit dieser Frau zwei Kinder bekommen. Seit 2015 habe er einen festen homosexuellen Partner gehabt. Sie hätten ihre Homosexualität im Geheimen ausgelebt. Seine Frau hätte seine Homosexualität akzeptiert.
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Am ... August 2022 hätte er seinen Geburtstag seines Partners in einem Club gefeiert. Dabei seien Fotos und Videos davon gemacht worden, wie er seien Partner u.a. geküsst habe. Er vermute, dass irgendjemand, der ihm schaden wollte, die Bilder verbreitet habe. Am nächsten Morgen sei ein Mob vor seiner Tür gestanden, der ihn und seinen Freund zur Polizei gebracht habe. Dort sei er eingesperrt worden, sein Freund sei auf eine andere Polizeistation gebracht worden. Zu ihm habe er keinen Kontakt mehr. Freunde von ihm hätten Geld aufgebracht, um die Polizisten zu bestechen bzw. eine Kaution aufzubringen. Der Mob habe sein Bekleidungsgeschäft geplündert. Er sei dann freigelassen worden und habe seine Ausreise organisiert. Bis zu diesem Vorfall sei ihm wegen seiner Homosexualität nichts passiert.
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Mit Bescheid vom … Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Klagepartei hat am 16. Juli 2024 Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2024 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet mich/uns als Asylberechtigte/n anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Der Kläger sei an das Sub – Schwules Kommunikations- und Kulturzentrum München e.V. angebunden, besuche dieses regelmäßig und habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen (Schreiben vom …7.2023). Nach einem psychologisch psychotherapeutischen Kurzbericht vom … Juli 2023 bestehe beim Kläger der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Am 16. Dezember 2024 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift vom 16. Dezember 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz (GG) wie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG) oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nationale Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher abzuweisen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind zwischen dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht eingetreten.
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Ergänzend wird ausgeführt:
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG), da er auf dem Landweg aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Ebenso hat er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), da er kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert hat, das diese Zuerkennung rechtfertigen würde.
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG erläutert. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
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a) Nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist und aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Uganda eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hätte.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des von der Klägerin behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Auch innere Tatsachen, wie die sexuelle Identität oder dass eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – juris Rn. 27). Das Gericht darf dabei vor dem Hintergrund des typischer Weise bestehenden Beweisnot keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln schweigen gebieten muss, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.4.1985 – 9 C 109/85 – juris Rn. 16 m.w.N.). Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349).
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Damit eine Schutzberechtigung geprüft werden kann, hat ein Asylbewerber von sich aus einen stimmigen, der Wahrheit entsprechenden, vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt anzugeben (vgl. stRspr. BVerwG, B.v. 20.5.1992 – 9 B 295.91 – juris Rn. 5; U.v. 20.10.1987 – 9 C 147.86 – juris Rn. 16; U. v. 22.3.1983 – 9 C 68.81 – juris Rn. 5). Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist – unter Berücksichtigung der Herkunft, des Bildungsstands und des Alters des Asylsuchenden sowie sprachlicher Schwierigkeiten – ein geeigneter Vortrag, der die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, lückenlos trägt (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 9 B 295.91 – juris Rn. 5; U.v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11). Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält oder er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.2021 – 11 B 19.30575 – juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, U.v. 8.2.1989 – 9 C 29.87 – juris Rn. 8). Im Falle des Vortrags einer Homosexualität kann diese angesichts des sensiblen Charakters der die persönliche Sphäre betreffenden Frage nicht alleine deshalb als unglaubhaft angesehen werden, weil die Homosexualität nicht bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt als erste Gelegenheit zur Offenbarung geltend gemacht wurde (vgl. EuGH, U. v. 2.12.2014, – C-148/13 – Rn. 67 ff. – juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zu der erforderlichen vollen Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist. Der Vortrag des Klägers weist nicht hinreichend viele Realkennzeichen auf, um davon auszugehen, dass der Vortrag erlebnisbasiert ist. Der Vortrag zur Homosexualität ist vielmehr detailarm und nicht plausibel, mithin als unglaubhaft zu werten. Insbesondere gelingt es dem Kläger weder, den Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität, noch seine individuelle Situation als Homosexueller beziehungsweise ein Bewusstsein der hiermit einhergehenden Gefahren im Herkunftsland in stimmiger und nachvollziehbarer Weise darzustellen.
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Bei der Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität handelt es sich um einen komplexen Prozess. Eine Identitätsbildung einer normabweichenden sexuellen Identität ist in Ländern, in denen diese staatlich oder gesellschaftlich geächtet wird, regelmäßig nicht geradlinig und konsequent, sondern von möglichen „Suchbewegungen“ und „inneren Konflikten“ gekennzeichnet (vgl. Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332, 333 f.). In einer traditionell geprägten Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtliche Sexualität tabuisiert, ablehnt (vgl. nur Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 30 – Uganda, Stand: 10/2020, S. 5 ff.) und unter Strafe stellt (vgl. zum Anti-Homosexuality-Act Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheiderbrief 10/2023, Die Situation von LGBTIQ-Personen in Ostafrika, insbesondere Uganda, S. 3), ist das Bewusstwerden der eigenen homosexuellen Identität ein Schritt, der eine Abweichung der persönlichen sexuellen Orientierung von der gesellschaftlich erwarteten Orientierung bedingt. Der Prozess, die eigene Homosexualität anzunehmen, erschöpft sich in diesem kulturellen Kontext nicht in einem bloßen Erkennen der abweichenden Orientierung, sondern erfordert eine Distanzierung von traditionellen Werthaltungen und gesellschaftlichen Konventionen.
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Hiervon ausgehend hat der Kläger den Weg zu seiner sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität sowie etwaige Auswirkungen auf das eigene Leben weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung bei Gericht glaubhaft und nachvollziehbar beschrieben.
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Wenn der Kläger angegeben hat, dass es für ihn ein schon ein „Kampf“ gewesen sei und er keine Wahl habe, sich für seine Veranlagung zu entscheiden oder dagegen, wirkt das oberflächlich und aufgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Aufnahme einer homosexuellen Beziehung in Uganda einen strafrechtlich bewehrten Tabubruch darstellt, der schwerwiegende Folgen haben kann, wirken die Darstellungen des Klägers nicht wie die Schilderung eines tatsächlich inneren Erlebens, sondern aufgesetzt und nichtssagend. Das gilt insbesondere für seinen Vortrag, dass er versucht habe, sich davon zu überzeugen, dass er nicht homosexuell sei und sich gefragt habe, ob er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen solle oder seine Eltern mit dem „Dämon, von dem er besessen sei“ Recht hätten. Die Erklärung “es sei nichts, was man sich abgewöhnen könne“ und „eine Kraft, die manchmal überhandnehme, das er dann nicht kontrollieren könne“, wirkt platt und oberflächlich. Ein „inneres Ringen“ zwischen der eigenen sexuellen Veranlagung und deren Ausleben sowie den Erwartungen der Gesellschaft wie der Familie wird dadurch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Der Prozess, die eigene Homosexualität anzunehmen und die sich von traditionellen Werthaltungen und gesellschaftlichen Konventionen zu distanzieren, wird damit nicht begründet. Insgesamt wirkt der Vortrag des Klägers zu seiner angeblichen Homosexualität oberflächlich, konstruiert und aufgesetzt. Bei seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung wirkte er auch bemerkenswert abgeklärt, emotionslos und distanziert.
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Hinzu kommt, dass es nicht plausibel ist, dass der Kläger Zärtlichkeiten mit seinem Partner bei der Feier offen zur Schau gestellt haben will, obwohl er sich der Gefährlichkeit eines solchen Handelns bewusst war. Die Erklärung hierfür, er sei betrunken gewesen, wirkt platt und aufgesetzt. Zudem will sich der Kläger einerseits nur von Männern sexuell angezogen fühlen, andererseits hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei bisexuell. Die Angabe, er fühle sich doch mehr zu Männern hingezogen, wirkt äußerst oberflächlich. Ebenso wirkt der Umstand, dass er sich seiner Frau habe offenbaren können, da sie eine außereheliche Affäre mit einem anderen Mann gehabt habe, und sie daher jeder ein Geheimnis / Tabu gehabt hätten, als platt und aufgesetzt. Das hat der Kläger so auch nicht beim Bundesamt im Rahmen seiner Anhörung angegeben. Insgesamt ergibt sich in der Gesamtschau, dass eine angebliche Homosexualität und das darauf aufbauende angebliche Verfolgungsschicksal nicht plausibel und überzeugend dargestellt wird.
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Auch der Umstand, dass der Kläger Mitglied einer Gruppe ist, die im SUB e.V. München, dem Schwulen Kommunikations- und Kulturzentrum München e. V. angebunden ist, kann die massiven Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht ins Gegenteil verkehren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anbindung an eine Organisation, die homosexuelle Menschen betreut und berät, den Kläger nicht davon befreien kann, seine homosexuelle Veranlagung glaubhaft darzulegen. Das hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts getan. Auch der bloße Vortrag, dass der Kläger hier in Deutschland seine Homosexualität auslebe und eine Beziehung zu einem Mann und nicht zu Frauen habe, bedingt nichts Anderes.
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b) Nach § 145 des Strafgesetzbuches (Penal Code Act, 1950) sind homosexuelle Handlungen sowohl zwischen Männern als auch Frauen unter Strafe gestellt („Geschlechtsverkehr wider die Natur“). Am 24. Februar 2014 unterzeichnete der Präsident Ugandas ein Gesetz, das für gleichgeschlechtliche Handlungen Strafen bis zur Todesstrafe sowie eine Strafbarkeit für „Förderung der Homosexualität“ und die „Unterstützung und Beihilfe zur Homosexualität“ vorgesehen hat (Auskunft von amnesty international vom 30.8.2019 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof). Dieses Gesetz wurde aber vom Verfassungsgericht im August 2014 für nichtig erklärt (Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand 27.9.2017, S. 17). Die Diskussion um die letztlich erfolglose Gesetzesverschärfung 2014/15 sei danach abgeflacht (Auswärtiges Amt vom 2.7.2018 an das BAMF). Am 2. Mai 2023 hat das ugandische Parlament ein überarbeitetes Antihomosexuellengesetz verabschiedet, nachdem ein erster Entwurf durch den Präsidenten zurückgewiesen wurde. Der neue Gesetzentwurf sieht hohe Strafen vor. Bei einer Beteiligung an homosexuellen Handlungen sieht der Entwurf vor, dass dies mit lebenslanger Haft und in manchen Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Dieses Gesetz ist inzwischen vom Präsidenten unterzeichnet worden und somit in Kraft getreten (zum Ganzen: BAMF, Entscheiderbrief 10/2023; BAMF, Briefing Notes 5.6.2023).
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Die in Bezug auf Homosexuelle in Uganda vertretene Ansicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.9.2017 – RN 1 K 17.32818 – juris S. 12 m.w.N.; VG München, U.v. 20.6.2022 – M 5 K 17.46131; U.v. 13.7.2022 – M 5 K 18.33311; U.v. 31.10.2022 – M 5 K 17.42264), dass insoweit die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG erfüllt wären, kommt für den vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft vortragen können, homosexuell zu sein.
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind zwischen dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht eingetreten.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr muss zudem konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (OVG NRW, B.v. 15.9.2003 – 13 A 3253/03.A – juris). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
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Rechtlich ausschlaggebend ist, ob eine Behandlungsmöglichkeit im Grundsatz besteht. Das ist für psychische Erkrankungen in Uganda grundsätzlich gegeben. In Uganda wird ein großer Teil der psychiatrischen Versorgung durch die beiden Referenzkliniken in K. gewährleistet. Im Universitätskrankenhaus M. (50 Betten) und im psychiatrischen Krankenhaus B. (550 Betten) werden Patienten ambulant und stationär versorgt. Des Weiteren gibt es 13 regionale Referenzkrankenhäuser mit einer Kapazität von 337 Betten für die psychiatrische Versorgung. Daneben gibt es eine Reihe ambulanter Behandlungseinrichtungen. Die Abgabe von Medikamenten ist seit 2001 im staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei. Allerdings werden Medikamente häufig im Krankenhaus „unter der Hand“ an Patienten verkauft. In kirchlichen Einrichtungen sind Medikamente weiterhin kostenpflichtig. Patienten kaufen Medikamente auch privat in Apotheken (vgl. zum Ganzen: Rukat, Diagnostische Praxis und Verschreibungsmuster in psychiatrischen Kliniken in Uganda, Dissertation, Berlin 2015, S. 6 – 11, im Internet allgemein verfügbar unter: https. …d-nb.info/1075493366/34).
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Nach dem psychologisch psychotherapeutischen Kurzbericht vom … Juli 2023 liegt beim Kläger der bloße Verdacht auf eine posttraumatische Behandlungsstörung (F 43.1) vor. Das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung durch ein fachärztliches Attest ist gerade nicht belegt.
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Psychische Erkrankungen können in Uganda grundsätzlich behandelt werden. Im Raum K. bestehen die beiden Referenzkliniken für psychische Erkrankungen. Eine erforderliche psychiatrische Behandlung ist in Uganda vorhanden und auch für den Kläger verfügbar. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eventuelle auftretende Kosten für eine psychiatrische Behandlung in Form von Medikamenten aufbringen könnte. Der Kläger hat angegeben, in Uganda gearbeitet zu haben und damit seine Existenz habe absichern können, zudem konnte er die nicht unerheblichen Kosten für seine Ausreise nach Europa aufbringen.
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3. Gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.