Inhalt

VG München, Beschluss v. 11.12.2024 – M 24 E 24.6128
Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (abgelehnt), Unterbringung von vorübergehend Schutzberechtigten (Ukrainer) und Asylbewerberleistungsberechtigten, Drohende Obdachlosigkeit nicht glaubhaft gemacht, Kein Anordnungsgrund, Kreisangehörige Gemeinde (Markt)

Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (abgelehnt), Unterbringung von vorübergehend Schutzberechtigten (Ukrainer) und Asylbewerberleistungsberechtigten, Drohende Obdachlosigkeit nicht glaubhaft gemacht, Kein Anordnungsgrund, Kreisangehörige Gemeinde (Markt)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39895

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, das behördliche Ermessen dahingehend auszuüben, dass dieser unverzüglich Unterkünfte für ukrainische Flüchtlinge und Asylbewerberleistungsberechtigte, die aufgrund eines Rechtsstreits über Mietverträge von Obdachlosigkeit bedroht seien, innerhalb des gesamten Gebiets des Landkreises G.-P. bereitstellt.
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1. Der Antragsteller ist kreisangehörige Gemeinde des Landkreises G.-P..
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Im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers sind u.a. ukrainische Flüchtlinge (vorübergehend Schutzberechtigte) durch den Antragsgegner in Unterkünften/Wohnungen untergebracht. Der Antragsgegner hat für diese Unterbringung mit der ... GmbH (...weg 1, … …) eine „Aufnahmevereinbarung“ geschlossen. Mittels dieser „Aufnahmevereinbarung“ wurde die ... GmbH zur vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung von bis zu 200 Personen in Unterkünften/Wohnungen, die der ... GmbH zur Verfügung stünden, verpflichtet. Hierfür hat die ... GmbH mindestens 37 Unterkünfte/Wohnungen von der „… … …- … GmbH“ ( … GmbH, … 78, … …) angemietet. Diese 37 Unterkünfte/Wohnungen stehen im Eigentum der … GmbH. Die … GmbH ist Teil der … Management GmbH, ein Investor in der Immobilienwirtschaft.
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2. Am 25. Juli 2024 fand im Landratsamt G.-P. eine Besprechung zu dem Thema „Überproportionale Verteilung von Flüchtlingen“ statt. An der Besprechung nahmen u. a. für den Antragsteller die erste Bürgermeisterin des Marktes … und für den Antragsgegner der Landrat des Landkreises G.-P. teil. Ein Mitarbeiter des Antragstellers führte Protokoll. Auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
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3. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt leitete der Architekt der … GmbH der ersten Bürgermeisterin des Antragstellers eine E-Mail vom 26. September 2024 weiter. Adressat dieser weitergeleiteten E-Mail war ebendieser Architekt der … GmbH. Absender war ein Geschäftsführer der …, der die … GmbH angehört. Es wurde in der E-Mail mitgeteilt, dass die … GmbH 37 Mietverträge mit der ... GmbH außerordentlich fristlos gekündigt habe, weil die Wohnungen zweckwidrig verwendet worden seien. Im Mietvertrag sei durchgehend „zum Zwecke der Benutzung als Wohnung für die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe des Mieters“ bzw. „zum Zwecke der Benutzung als Wohnung für die Mitarbeiter des Mieters“ vereinbart worden. Aus der Presse habe er erfahren, dass die Wohnungen von der ... GmbH als Flüchtlingsunterkünfte genutzt werden. Die … GmbH möchte die Wohnungen schnellstmöglich zurückerhalten und ihre Ansprüche auf Räumung und Rückgabe der gekündigten Wohnungen gerichtlich durchsetzen.
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4. Mit E-Mail, die laut Antragsteller vom 29. September 2024 stamme, informierte der bevollmächtige Rechtsanwalt der … GmbH den Antragsteller, dass aktuell eine rechtliche Auseinandersetzung mit der ... GmbH vorläge. Es seien Wohnungen zweckwidrig verwendet worden und aus diesem Grund 37 Mietverträge außerordentlich fristlos gekündigt worden. Er bat um Auskunft, wie viele ukrainische Staatsbürger in den gekündigten Wohnungen gemeldet seien und um einen Auszug aus dem Gewerberegister bezüglich der ... GmbH.
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5. Der Antragsteller kam der Bitte des bevollmächtigen Rechtsanwaltes der … GmbH nach und übersandte ihm u.a. einen Gewerberegisterauszug der ... GmbH sowie eine undatierte Excel-Tabelle der von der ... GmbH angemieteten Wohnungen.
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6. Mit Fax vom 24. Oktober 2024 informierte der bevollmächtigte Rechtsanwalt der ... GmbH auf Nachfrage den Antragsgegner, dass seiner Mandantin bislang keine Klage von der … GmbH zugestellt worden sei.
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7. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 – eingegangen bei Gericht am selben Tag – Klage zum Verwaltungsgericht München. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 24 K 24.6127 geführt.
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Der Antragsteller beantragt im Klageverfahren, den Beklagten zu verpflichten, bei der Verteilung von Personen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 7 DVAsyl die Grundsätze des Verwaltungshandels, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu wahren.
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8. Gleichzeitig mit der Klage stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Antrag,
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dem Antragsgegner aufzugeben, das behördliche Ermessen dahingehend auszuüben, dass dieser unverzüglich Unterkünfte für ukrainische Flüchtlinge und Asylbewerberleistungsberechtigte, welche aufgrund eines Rechtsstreits zwischen der „Wohnen in … GmbH“, … 78 in … … und der ... GmbH“, …weg 1 in … … von Obdachlosigkeit bedroht sind, innerhalb des gesamten Gebietes des Landkreises G.-P. bereitstellt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der angemieteten Wohnungen durch die ... GmbH die begründete Befürchtung bestehe, dass die … GmbH im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einen vollstreckbaren Räumungstitel erlangen könne. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, Sorge für weit über 100 obdachlose Menschen zu tragen, zumal der Antragsgegner in hohem Maße auf „das falsche Pferd“ (... GmbH) gesetzt habe. Hier liege rechtwidriges Verwaltungshandeln vor. Durch eine Erlangung eines Räumungstitels würde die Zuständigkeit für die Unterbringung von über 100 obdachlos gewordenen Menschen auf den Antragsteller übergehen, wenn nicht anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Es gebe keine Unterbringungsmöglichkeiten seitens des Antragsgegners. Dies belege ein Protokoll über eine Besprechung mit dem Landrat des Landkreises G.-Partenkirchen vom 25. Juli 2024. Der Landrat habe geäußert, dass er alle „Strohhalme“ bezüglich der Unterkünfte ergreife und versuchen werde, die Zahlen in G.-P. „runterzufahren“. Er könne jedoch nichts versprechen, weil er „keinen Plan“ habe, wie die Verteilung und die Zuteilung an den Landkreis weitergehe. Zur weiteren Begründung des Antrags führt der Antragsteller aus, dass durch die drohende Obdachlosigkeit vieler Menschen das Selbstverwaltungsrecht des Antragstellers in erheblichen Maße beeinträchtigt sei. Der Antragsteller legte eine undatierte Excel-Tabelle über die von der ... GmbH angemieteten Wohnungen vor (Anlage K_5_a_Wohnungen_ …GmbH). Die aktuellste Eintragung (Einzugsdatum) stammt vom 12. September 2024. In der Tabelle sind 158 Personen gelistet. Davon 144 Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, acht Personen ohne Namensangabe mit dem Zusatz „keine Ukrainer“, vier Personen mit armenischer Staatsangehörigkeit, eine Person mit rumänischer Staatsangehörigkeit und eine Person mit russischer Staatsangehörigkeit. Auf die weitere Antragsbegründung wird verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
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9. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 beantragt der Antragsgegner,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Verteilung von Asylbewerberleistungsberechtigten innerhalb des Landkreises keine Quotenvorgabe gebe. Die kreisangehörigen Gemeinden seien zur Mitwirkung verpflichtet. Ukrainische Flüchtlinge seien grundsätzlich nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt. Ukrainische Flüchtlinge bezögen Leistungen nach dem SGB II/XII. Zur Vermeidung von Wohnungsnot werden ukrainische Flüchtlinge vom Antragsgegner als sogenannte „Fehlbeleger“ in Asylunterkünften untergebracht. Hierdurch werde gerade die anderweitig drohende Obdachlosigkeit von ukrainischen Flüchtlingen vermieden. Zur Erfüllung der Aufgaben des Antragsgegners wurde u.a. eine sogenannte „Aufnahmevereinbarung“ mit der ... GmbH geschlossen. Hierdurch habe sich die ... GmbH verpflichtet, zur vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung von bis zu 200 Personen in Unterkünften, die der ... GmbH zur Verfügung stünden. Es seinen aktuell 94 Personen in Unterkünften der ... GmbH untergebracht. Es drohe keine Obdachlosigkeit von ukrainischen Flüchtlingen oder Asylbewerberleistungsberechtigten. Von einer anhängigen Räumungsklage oder einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Unterkünfte, die aktuell von ukrainischen Flüchtlingen und Asylbewerberleistungsberechtigten belegt seien, sei dem Antragsgegner nichts bekannt. Die vorgetragene Korrespondenz innerhalb der … GmbH mache deutlich, dass es hierzu allenfalls Überlegungen gebe. Sollten die in Rede stehenden Unterkünfte tatsächlich in derzeit nicht absehbarer Zukunft geräumt werden müssen, so werde der Antragsgegner andere Unterkünfte zur Verfügung stellen. Der Antragsgegner sei fortlaufend auf der Suche nach Unterkünften. Tagesaktuell habe der Antragsgegner eine Kapazität zur Unterbringung von bis zu 137 Personen in der dezentralen Anlaufstelle „… …“ im Markt … Die in Unterkünften der ... GmbH untergebrachten 94 Personen könnten nahtlos anderweitig untergebracht werden. Der Antragsgegner legte zum Nachweis eine Belegungsübersicht der bezeichneten Unterkunft vor. Auf die weitere Begründung der Antragserwiderung wird verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte der Antragsteller mit, das am Landgericht München II unter dem Aktenzeichen ... …24 eine Räumungsklage gegen die ... GmbH rechtshängig sei.
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Auf Nachfrage teilte das Landgericht München II am 5. Dezember 2024 mit, dass unter dem Aktenzeichen ... …24 am 9. Oktober 2024 eine Klage der … GmbH eingegangen und der Beklagten ... GmbH am 30. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Es handelt sich um eine Klage, die auf Räumung und Herausgabe von Mietsachen gerichtet sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass kein Antrag auf einstweilige Verfügung vorliege.
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Für die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens verwiesen.
II.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
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Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20; B.v. 15.3.2018 – 10 CS 17.2378 – juris Rn. 14).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771, BeckRS 2014, 55300 Rn. 27).
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2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anordnungsgrund bezüglich der drohenden Obdachlosigkeit von ukrainischen Flüchtlingen (vorübergehend Schutzberechtigte) oder Asylbewerberleistungsberechtigten glaubhaft gemacht. Auf eine Differenzierung zwischen vorübergehend Schutzberechtigten und Asylbewerberleistungsberechtigten kommt es vorliegend zur Entscheidung über den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Dringlichkeitsgrundes nicht an. Als Dringlichkeitsgrund führt der Antragsteller die drohende Obdachlosigkeit „vieler Menschen“ an, die bei Erlangung eines Räumungstitels obdachlos werden und in den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers (für die Unterbringung wegen Obdachlosigkeit) fallen würden. Konkret geht es dem Antragsteller um ukrainische Flüchtlinge und Asylbewerberleistungsberechtigte, die durch den Antragsgegner aktuell in Unterkünften/Wohnungen im Markt … untergebracht sind. Diese Unterkünfte/Wohnungen wurden dem Antragsgegner durch die ... GmbH vermietet.
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3. Entscheidend für einen Anordnungsgrund ist hier, ob tatsächlich Obdachlosigkeit für die betroffenen Bewohner der Unterkünfte/Wohnungen, die von der ... GmbH an den Antragsgegner vermietet wurden, in absehbarer Zeit droht.
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Es ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, dass eine Räumungsklage der … GmbH gegen die ... GmbH rechtshängig ist. Zudem ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob tatsächlich eine Räumung droht, da der Antragsgegner für eine Unterbringung der möglicherweise betroffenen Personen bei Räumung der Mietsachen eine Unterbringungsalternative mit Antragserwiderung vom 25. Oktober 2024 aufgezeigt und angeboten hat.
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Eine Obdachlosigkeit droht den betroffenen Personen trotz Erhebung einer Räumungsklage aktuell und auch in absehbarer Zeit nicht.
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Zur Glaubhaftmachung des Dringlichkeitsgrundes legt der Antragsteller ein Protokoll einer Besprechung zum Thema „Überproportionale Verteilung der Flüchtlinge“ vor, die im Landratsamt G.-P. am 25. Juli 2024 stattgefunden hat. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Landrat von … sich dahingehend äußerte „alle Strohhalme“ bezüglich der Findung von Unterkünften außerhalb von … zu ergreifen. Er habe keinen Plan, weil er nicht wisse, was komme. Erwidernd wurde durch die Vertreterin des Antragstellers laut dem Protokoll gefordert, dass die Aufnahmequote vom Markt … reduziert werden müsse. Der Landrat antwortete, dass er weiter an die Landkreisgemeinden appellieren werde, könne aber wegen der weltweiten Flüchtlingsentwicklung keine Zusagen machen. Die Verteilung sei Tagesgeschäft.
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Das vorgelegte Besprechungsprotokoll ist nicht geeignet, einen Dringlichkeitsgrund glaubhaft zu machen. In der Besprechung ging es nicht um die vorgetragene drohende Obdachlosigkeit aufgrund der Mietverhältnisse, die der Antragsgegner mit der ... GmbH abgeschlossen hat. Thema und Inhalt war die Verteilung der Flüchtlinge im Landkreis G.-P.. Die Äußerungen des Landrats waren auf den aktuellen Verteilungszustand im Landkreis bezogen. Aus der Äußerung, dass es aktuell keinen Plan gäbe, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Landrat im Falle einer drohenden Obdachlosigkeit nicht nach alternativen Unterkünften suchen und diese bereitstellen wird. Den Äußerungen des Landrats ist zu entnehmen, dass er versucht, „alle Strohhalme“ für die Bereitstellung von Unterkünften zu ergreifen. Diesen Ausführungen entspricht auch das Vorbringen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 25. Oktober 2024. Der Antragsgegner stellt klar, dass die Vermeidung von Obdachlosigkeit oberstes Ziel sei und zeigt zugleich eine alternative Unterbringungsmöglichkeit für bis zu 137 Personen auf, sollte die von der ... GmbH bereitgestellten Unterkünfte tatsächlich geräumt werden müssen.
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Somit droht nicht einmal im Falle einer erfolgreichen Räumungsklage Obdachlosigkeit. Nach dem Vortrag des Antragsgegners gewährleistet dieser, dass für alle betroffenen Personen, die derzeit in den durch die ... GmbH bereitgestellten Unterkünften/Wohnungen wohnen, eine anderweitige Unterbringung erfolgt. Der Antragsgegner nennt auch konkret eine Unterbringungsmöglichkeit in der „… …“ im Markt … Dort besteht aktuell eine Kapazität für 137 Personen. Der Antragsgegner trägt vor, dass – sollten die Unterkünfte in absehbarer Zukunft geräumt werden müssen – der Antragsgegner andere Unterkünfte zur Verfügung stellen werde. Der Antragsgegner sei fortlaufend auf der Suche nach Unterkünften.
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Wie viele Personen tatsächlich in den Unterkünften/Wohnungen der ... GmbH wohnen, ist vorliegend streitig. Der vorgelegten undatierten Tabelle des Antragstellers sind 158 Personen (davon 144 Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, acht Personen ohne Namensangabe mit dem Zusatz „keine Ukrainer“, vier Personen mit armenischer Staatsangehörigkeit, eine Person mit rumänischer Staatsangehörigkeit und eine Person mit russischer Staatsangehörigkeit) zu entnehmen, die in Unterkünften/Wohnungen der ... GmbH wohnen. Der Aufenthaltsstatus dieser Personen ist in der Tabelle nicht vermerkt. Der Antragsgegner spricht hingegen von 94 Personen, die nach „heutigem Stand“ in den Unterkünften/Wohnungen der ... GmbH wohnen.
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Auf die genaue Anzahl an Personen kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da der Antragsgegner in seinen Ausführungen vom 25. Oktober 2024 mitteilt, dass er andere Unterkünfte zur Verfügung stellen wird, sollten die von der ... GmbH bereitgestellten Unterkünfte tatsächlich geräumt werden müssen. Diese Zusage ist nicht auf eine Anzahl beschränkt. Diese Zusage bezieht sich auf alle von einer eventuellen – jedoch aktuell nicht (weder nach Ob noch nach Wann) absehbaren Räumung der Unterkünfte/Wohnungen der ... GmbH – betroffenen Personen.
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4. Der Antragssteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog Nrn. 8 und 1.5.