Inhalt

VG München, Urteil v. 01.08.2024 – M 11 K 22.2969
Titel:

Baugenehmigung, Mobilfunksendeanlage im Außenbereich, Standort außerhalb der Suchkreisanalyse, nachträgliche Änderung des Versorgungsziels, Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (verneint), Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Normenkette:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Baugenehmigung, Mobilfunksendeanlage im Außenbereich, Standort außerhalb der Suchkreisanalyse, nachträgliche Änderung des Versorgungsziels, Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (verneint), Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39889

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl.Nr. 417 der Gemarkung H. (nachfolgend: Vorhabengrundstück).
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Unter dem … Juli 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines 40 m hohen Stahlgitter-Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Technik auf einer Betonplatte im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Der Vorhabenstandort befindet sich auf einer Wiese zwischen einer Solitäreiche und einem Waldrand. Die Antragsunterlagen enthalten keine näheren Angaben zur Ermittlung des Vorhabenstandorts.
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Der Gemeinderat der Beigeladenen verweigerte mit Beschluss vom … September 2019 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben, beschloss die Änderung des Flächennutzungsplans durch Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen und beantragte beim Landratsamt Starnberg (nachfolgend: Landratsamt) die Zurückstellung des klägerischen Bauantrags. In der Folge setzte das Landratsamt mit Bescheid vom … Oktober 2019, welcher durch Bescheid vom … September 2020 verlängert wurde, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aus.
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Der „Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunk im Bereich H. “ (nachfolgend: Teilflächennutzungsplan) wurde von der Beigeladenen am ... September 2021 beschlossen und nach Genehmigung des Landratsamts am … Oktober 2021 bekannt gemacht. Der Teilflächennutzungsplan weist eine Konzentrationszone für Mobilfunkanlagen westlich von H. aus, wobei sich die Konzentrationszone teilweise mit einer von der Klägerin im Jahr 2018 durchgeführten Suchkreisanalyse deckt. Der streitgegenständliche Vorhabenstandort liegt demgegenüber im Osten von H. , ca. 1,4 km (Luftlinie) von der ausgewiesenen Konzentrationszone entfernt.
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Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt den Bauantrag mit Bescheid vom ... Mai 2022 ab. Das Vorhaben sei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, jedoch stünden ihm öffentliche Belange entgegen. Infolge des Inkrafttretens des Teilflächennutzungsplans sei eine Ausweisung an anderer Stelle i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. Der Bescheid wurde der Klägerin am ... Mai 2022 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 7. Juni 2022 Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2022 erhoben. Sie beantragt,
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den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom … Mai 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die begehrte Genehmigung zur Errichtung des geplanten Stahlgitter-Mobilfunkmastes auf dem Vorhabengrundstück zu erteilen.
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Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom … Mai 2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mobilfunkanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sei und keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Das Kriterium der Raum- bzw. Gebietsbezogenheit bei Mobilfunkanlagen sei erfüllt. Die Klägerin habe im Vorfeld des Bauantrags einen Suchkreis ermittelt, aus dem heraus eine angemessene und ausreichende Versorgung des Ortes H. sowie der Staatsstraße … [gemeint: … mit Mobilfunk erreicht werden könne. Der ermittelte Suchkreis lasse sich der in der Klagebegründung (S. 3) dargestellten Abbildung entnehmen und zeige den funktionstechnisch optimal geeigneten Bereich für die Errichtung eines Mastes an. Standorte innerhalb des definierten Suchkreises habe die Beigeladende abgelehnt. Die Klägerin sei verpflichtet, die Ergebnisse der Beteiligung zu berücksichtigen und habe daher Alternativen außerhalb des ursprünglich definierten Suchkreises auf ihre funktechnische Eignung und Verfügbarkeit geprüft. Die Klägerin habe den Suchkreis an die Vorgaben der Beigeladenen aus der Beteiligung gem. § 7a der 26. BImSchV angepasst und fünf Alternativstandorte außerhalb des ursprünglich definierten Suchkreises gefunden, von denen sie den streitgegenständlichen Vorhabenstandort vertraglich habe sichern können. Nachdem die Klägerin auf eine Mitteilung vom … Februar 2019 keine Rückmeldung von der Beigeladenen erhalten habe, habe sie mit der Planung begonnen und den Bauantrag gestellt. Aus der angepassten Suchkreisanalyse mit Alternativprüfungen (Anlage K 1, welche am … Juli 2023 nachgereicht wurde) sei ersichtlich, dass keine Standorte im Innenbereich infrage gekommen seien. Angefragte Alternativen im Außenbereich hätten nicht zur Verfügung gestanden, weil die Eigentümer nicht vermietbereit gewesen wären. Lediglich der streitgegenständliche „Standort 2“ habe vertraglich gesichert werden können. Weitere Alternativen hätten nicht geprüft werden müssen, weil eine Suchkreisanalyse dann nicht erforderlich sei, wenn die Mobilfunkanlage gerade der Versorgung des Außenbereichs oder der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes auch im Außenbereich dienen solle und insoweit schon aus technischen Gründen ein geeigneter Standort im Innenbereich nicht in Betracht komme. Aktuell seien sowohl die Orte H. , A. und O. als auch der Außenbereich und insbesondere die Staats straße … nicht ausreichend versorgt. Die Errichtung der Mobilfunkanlage diene damit zu einem wesentlichen Teil auch der Versorgung des Außenbereichs und der dort verlaufenden Straßen. Für die Versorgung komme aufgrund der erforderlichen Einbindung in das Gesamtnetz auch kein Standort innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone in Betracht. In der Klagebegründung enthaltene Abbildungen der Versorgungsplots mit zwei fiktiven Standorten innerhalb der Konzentrationszone würden zeigen, dass das Versorgungsziel nur mit unzureichender Bandbreite versorgt werden könne. Aufgrund der Standortbedingungen komme allein ein Standort westlich des Autobahntunnels in Betracht. Dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Soweit der Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone vorsehe, sei diese Ausweisung unwirksam. Der Teilflächennutzungsplan leide an formellen und materiellen Mängeln, was näher ausgeführt wurde. Ebenso stünden dem Vorhaben keine Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, wobei das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimesse, besonders in Rechnung zu stellen sei. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein privilegiertes Vorhaben sei nur im Ausnahmefall anzunehmen. Für eine grobe Unangemessenheit des privilegierten Vorhabens am geplanten Standort sei vorliegend nichts ersichtlich. Es handele sich weder um eine besonders schutzwürdige Umgebung noch um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hierzu wurde mit Klageerwiderung vom 18. Juli 2023 vorgetragen, dass der Errichtung des Mobilfunkmastes an dem beantragten Standort die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehe. Der Teilflächennutzungsplan sei wirksam, da die von der Klägerin erhobenen Einwände nicht durchgreifen würden. Dies wurde näher ausgeführt.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsätzen vom 28. Juni, 17. Juli und 25. Juli 2023 rügte der Bevollmächtigte der Beigeladenen im Wesentlichen, dass die in der Klagebegründung abgebildeten Versorgungsplots nicht nachvollzogen werden könnten, weil die den Berechnungen zugrunde gelegten technischen Parameter nicht angegeben seien. Es wurde um Übermittlung der fehlenden Angaben und Unterlagen gebeten, damit sich die Beigeladene näher äußern könne. Weiter wurde gerügt, dass die von der Klägerseite als Anlage K1 nachgereichte Suchkreisanalyse auf den ... November 2018 datiere und unklar bleibe, wann deren Inhalt im Dialogverfahren oder als Teil der Baubeschreibung zum Bauantrag vorgelegt worden sei.
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Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 mit, dass die Klägerin zu dem streitgegenständlichen Bauantrag den Statiknachweis sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan beim Beklagten nachgereicht habe. Die Unterlagen könnten über einen in dem Schriftsatz angegebenen Link der Kanzlei heruntergeladen werden.
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Die Beigeladene trat dem mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 entgegen, da die Bauvorlagen mit dem Bauantrag einzureichen gewesen seien und die Bereitstellung über den Link nicht den prozessrechtlichen Anforderungen genüge. Inhaltlich schloss sich die Beigeladene den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Teilflächennutzungsplan vorsorglich erneut bekannt gemacht worden sei. Die Beigeladene führte weiter zur besseren Geeignetheit eines Standorts innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone aus und legte hierzu eine fachliche Stellungnahme des bereits in der Planungsphase beauftragten Gutachters vor, die dieser mangels weiterer Angaben der Klägerseite anhand der Aktenlage verfasst habe. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass die Konzentrationsfläche – anders als der Vorhabenstandort – im Suchkreis der Klägerin liege und eine bessere funktechnische Eignung als der geplante Standort aufweise. Bei dem nunmehr beantragten Vorhaben bestünden Bedenken, ob langfristig die von der Bundesnetzagentur per Lizenzauflage vorgegebenen Ziele erreicht werden könnten, ohne dass hierfür ein weiterer Mast erforderlich sei. Auf Ungereimtheiten in der Dialog- und Bauleitplanphase wurde hingewiesen. Was für die planende Gemeinde – etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben – nicht erkennbar sei, müsse ihr im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugetragen werden, andernfalls vergrößere sich der gemeindliche Einschätzungsspielraum. Die Darstellung der Plots in der Klagebegründung wurde gerügt, zumal diese von früheren, bereits von Betreiberseite korrigierten Plots abweichen würden. Auch sonst würden die klägerischen Behauptungen zur Standortwahl eklatante Fehler aufweisen, etwa der Vortrag zu einem vorhandenen Autobahntunnel; es entstehe der Eindruck, der Schriftsatz sei zu einem anderen Fall verfasst worden. Mit weiteren Schriftsätzen vom 31. Juli 2024 trug die Beigeladene zu den nachgereichten Bauvorlagen weiter vor.
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Die Klägerbevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 erneut Stellung.
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In der mündlichen Verhandlung am 1. August 2024 erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, auf Frage des Vorsitzenden, weshalb bei einer Konzentrationszonenausweisung innerhalb des Suchkreises keine Einigung möglich sei, dass sich das Versorgungsziel geändert habe. Neben H. und der Staats straße … solle als 3. Sektor auch D. versorgt werden. Zu den in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen erneut gerügten Versorgungsplots erklärten die Vertreter der Klägerin weiter, dass diese deshalb anders aussähen als ein der Beigeladenen im Rahmen der Planungsphase übermittelter Versorgungsplot, weil D. mit aufgenommen worden sei. Ein Standort in der Konzentrationszone könne zwar funktionieren, jedoch deutlich schlechter als am geplanten Standort. Die Beigeladene habe keine vollständige Kenntnis der Netze, was die Klägerin aufgrund von Betriebsgeheimnissen nicht ausgleichen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
20
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 BayBO.
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Das im Außenbereich nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann daher offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nachreichung grundlegender Genehmigungsunterlagen – hier: Suchkreisanalyse, Statiknachweis sowie landschaftspflegerischer Begleitplan – erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das unstrittig im Außenbereich gelegene Bauvorhaben nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert.
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1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – juris Rn. 11 ff. m. w. N.) ist die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten öffentlichen Versorgungsanlagen an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in der Norm genannten ortsgebundenen Betriebe gelten. „Ortsgebunden“ ist ein Betrieb nur dann, wenn er nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Mobilfunkbasisstationen können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, da sie Teil eines übergreifenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind. Sie sind daher wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topografischen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen. Dabei sind die Standorte so zu wählen, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören. Zudem sind die topografischen Gegebenheiten dahingehend zu berücksichtigen, dass durch geländebedingte Abschirmungen keine Versorgungslücken entstehen. In der Regel kommt für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage aber nicht nur ein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehr können aufgrund der Wabenstruktur des Mobilfunknetzes regelmäßig mehrere Standorte für deren Errichtung geeignet sein. Diese werden vom Mobilfunkbetreiber im Wege einer sog. Suchkreisanalyse ermittelt, in welcher das maßgebliche Areal für eine Mobilfunksendeanlage beschrieben wird. In Anbetracht dieser technischen Besonderheiten ist das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist. Vor dem Leitgedanken des § 35 BauGB, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, bedarf die Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ auf eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ von Mobilfunksendeanlagen allerdings für den Fall, dass sich aus der Suchkreisanalyse Standortalternativen im Innenbereich ergeben, eines einschränkenden Korrektivs in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur bejaht werden, wenn – neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens – dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen – nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse – ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z.B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen. Einer Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren demgegenüber nicht statt.
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1.2 Daran gemessen hat die Klägerin den zur Inanspruchnahme der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderlichen Nachweis der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ ihres Vorhabens vorliegend nicht erbracht.
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1.2.1 Nach Aktenlage hat die Klägerin im behördlichen Verfahren keine Nachweise in Form einer Suchkreisanalyse vorgelegt oder sonstige Ausführungen zur Ortsgebundenheit ihres Vorhabens getätigt. Mit der Klagebegründung vom 12. Mai 2023 (Abbildung S. 3 oben) hat sie eine ursprüngliche Suchkreisanalyse (Stand: 31. Juli 2018) mit von ihr selbst als „optimal funktechnisch geeignet“ eingestuften Standorten vorgelegt, welche den streitgegenständlichen Vorhabenstandort aber nicht enthält. Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage soll vielmehr unstrittig ca. 300 m außerhalb des ursprünglichen Suchkreises liegen und basiert – jedenfalls unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klagebegründung – auf einer von der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2023 im gerichtlichen Verfahren nachgereichten, sog. „angepassten“ Suchkreisanalyse (Stand: ... November 2018).
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Ungeachtet der Frage, ob die zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderliche Suchkreisanalyse erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens nachgereicht werden kann (s.a. nachfolgend Rn. 34), ist der erforderliche Nachweis der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ bereits aufgrund der erheblichen Abweichung des Vorhabenstandorts außerhalb des von der Klägerin ursprünglich selbst als geeignet eingestuften Areals nicht erbracht – und zwar ohne dass es insoweit auf die Frage einer etwaigen Verfügbarkeit von Innenbereichsstandorten ankäme (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 13.2.2023 – 15 ZB 22.2620 – juris).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.g. Entscheidung vom 20. Juni 2013 unmissverständlich klargestellt, dass der Mobilfunkbetreiber das für die geplante Mobilfunkanlage maßgebliche Areal mehrerer geeigneter Standorte in der sog. Suchkreisanalyse darzustellen hat – so wie die Klägerin dies mit ihrer Suchkreisanalyse (Stand … Juli 2018) auch getan hat. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 14) für den Fall, dass sich aufgrund der Suchkreisanalyse Standortalternativen im Innenbereich ergeben, aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung angemahnt hat, lässt dies die grundsätzliche Verpflichtung zum Nachweis der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit seitens des Bauherren unberührt. Mit anderen Worten: Die Pflicht zur Vorlage einer Suchkreisanalyse entfällt nicht etwa deshalb, weil möglicherweise nur Außenbereichsstandorte in Betracht kommen – zumal dies von Bauherrenseite mittels der im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Suchkreisanalyse gerade darzustellen ist.
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1.2.2 Die Kammer lässt offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Anpassung des ursprünglich ermittelten Suchkreises in Betracht kommen kann, wenn eine Gemeinde – wie vorliegend zunächst erfolgt – alle Standorte innerhalb des von Betreiberseite ermittelten Suchkreises abgelehnt hat. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die von der Beigeladenen ausgewiesene Konzentrationsfläche gerade innerhalb des von der Klägerin ursprünglich ermittelten Suchkreises bzw. dessen „West-Flügel“ gelegen ist. Die Beigeladene hat damit ihre anfänglich gegen Standorte in diesem Bereich erhobenen Einwände nicht aufrechterhalten. Dieser Sachverhalt war der Klägerin auch spätestens seit dem Hinweis des Landratsamts im Rahmen des behördlichen Anhörungsverfahrens bekannt. Das Festhalten der Klägerin an dem streitgegenständlichen Vorhabenstandort ist damit vorliegend nicht auf die anfängliche Ablehnung seitens der Beigeladenen zurückzuführen. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so dar, dass die Klägerin selbst aufgrund nachträglich geänderter Versorgungsziele das Interesse an einem von ihr vormals als „optimal geeignet“ eingestuften Vorhabenstandort im „West-Flügel“ ihres Suchkreises (Stand … Juli 2018) verloren hat.
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Die Klägerin hat insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2024 kundgetan, dass sich das Versorgungsziel zwischenzeitlich geändert habe. Neben den noch auf S. 2 der Klagebegründungsschrift vom 12. Mai 2023 explizit benannten Versorgungszielen (H. und Staats straße …*), soll demnach auch die Ortschaft D. als 3. Sektor versorgt werden.
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Zu welchem Zeitpunkt die nachträgliche Abänderung des Versorgungsziels erfolgt sein soll, wurde von den Klägervertretern in der mündlichen Verhandlung nicht weiter ausgeführt und kann letztlich dahinstehen. Die Kammer merkt jedoch an, dass sich in der Gesamtschau des klägerischen Vortrags erhebliche Unstimmigkeiten ergeben, die die Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Standortanalyse(n) samt Versorgungsplots durchaus in Frage stellen. Dass in der Klagebegründung ein tatsächlich falscher Vortrag zu den örtlichen Gegebenheiten erfolgte, weil – wie die Beigeladene zutreffend vermutete – ein Textbaustein aus einem der Kammer bekannten, anderen Klageverfahren zu einem Standort „westlich des Autobahntunnels“ (S. 12 der Klagebegründung) übernommen wurde, mag dabei für sich gesehen als bloßes Versehen bei der Abfassung des Schriftsatzes noch dahinstehen. Soweit allerdings der Vertreter der Klägerin auf Nachfrage des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die in der Klagebegründungsschrift dargestellten Plots deshalb „anders aussähen“ als ein der Beigeladenen im Rahmen der Planungsphase übermittelter Versorgungsplot, weil D. mit aufgenommen worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Sollte diese Aussage zutreffen, müsste die Klägerin ihre Versorgungsziele noch vor Abfassung der Klagebegründung vom 12. Mai 2023 erweitert haben, was dann in Widerspruch zu den auf S. 2 der Klagebegründung von ihr selbst ausdrücklich benannten Versorgungszielen (H. und Staat straße …*) steht. Von einer Versorgung auch der Ortschaft D. ist an keiner Stelle der Klagebegründung die Rede, obwohl sich eine entsprechende Klarstellung bei der Auseinandersetzung der Frage, weshalb ein Standort innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone nicht in Betracht komme (vgl. hierzu Klagebegründung S. 12 ff.), geradezu aufdrängt. Insgesamt bleibt der Eindruck, dass die Klägerin die nachträgliche Änderung ihrer Versorgungsziele im Gerichtsverfahren entweder verschleiern wollte oder aber auf Klägerseite derartige Kommunikationsprobleme vorliegen, dass die Klagebegründung völlig losgelöst von den tatsächlichen Planungen der Netzbetreiberin erfolgte. Die Belastbarkeit der von Klägerseite zum Nachweis der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ vorgelegten Unterlagen erscheint in jedem Fall gemindert. Die Kammer sieht sich – auch in Hinblick auf künftige Verfahren – veranlasst, die Klägerin daran zu erinnern, dass die Vorlage aussagekräftiger und belastbarer Nachweise zur durchgeführten Suchkreisanalyse nicht eine bloße Formalie, sondern Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Außenbereichsprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist (s.o.). Dies gerade auch vor dem Hintergrund des zwangsläufigen Wissensvorsprungs der Klägerin, welche sich noch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gutachter der Beigeladenen auf Betriebsgeheimnisse berufen hat.
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1.2.3 Dessen ungeachtet ist es der Klägerin in Hinblick auf den Gegenstand ihres Bauantrags jedenfalls verwehrt, die dem beantragten Vorhaben zugrundeliegenden Versorgungsziele nachträglich abzuändern.
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Für die Beurteilung eines Vorhabens einschließlich seiner Privilegierungsvoraussetzungen sind die im Genehmigungsverfahren mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen zugrundezulegen. Insoweit gilt für den Nachweis der Ortsgebundenheit nichts anderes als für allgemeine Vorhabens- bzw. Betriebsbeschreibungen (vgl. § 9 BauVorlV). Der Bauantrag und damit auch das geplante Vorhaben wird durch die zugehörigen Bauvorlagen konkretisiert (vgl. zur Unzulässigkeit nachträglicher Änderungen der Betriebsbeschreibung etwa: VGH BaWü, U.v. 25.10.2002 – 5 S 1706/01 – juris).
34
Der Umstand, dass die Klägerin nähere Angaben zur Ortsgebundenheit ihres Betriebs vorliegend überhaupt erst im Rahmen der Klagegebegründung getätigt hat, rechtfertigt keine Besserstellung gegenüber solchen Bauherren, die entsprechende Unterlagen bereits im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens vorlegen. Allerdings dürften Mängel, welche lediglich die Frage des Vorliegens von Privilegierungsvoraussetzungen betreffen, nicht dazu führen, dass der Antrag von vornherein aus formellen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. Ein Außenbereichsvorhaben, für das kein Nachweis der Privilegierungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist im behördlichen Verfahren vielmehr nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu prüfen und ggf. abzulehnen.
35
Auch unter Zugrundelegung der im Rahmen der Klagebegründung erfolgten Suchkreisanalyse, welche wiederum auf ganz konkreten, von der Klägerin bzw. dem Netzbetreiber zuvor definierten Versorgungszielen beruht, wird der streitgegenständliche Bauantrag der Klägerin vom … Juli 2019 durch diese Angaben konkretisiert. Wenn die Klägerin mit ihrer Klage eine „antragsgemäße“ Genehmigung begehrt, ist es ihr folglich verwehrt, den Antragsgegenstand während des gerichtlichen Verfahrens wesentlich abzuändern. Im Falle der nachträglich Überplanung und Abänderung seiner Versorgungsziele, hat der Vorhabenträger daher ein neues behördliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinde durchführen. Dies mag aus Sicht der Mobilfunkbetreiber lästig erscheinen und die Realisierung des Vorhabens zeitlich verzögern. Nur auf diese Art und Weise kann aber insbesondere eine hinreichende Beteiligung der Gemeinden sichergestellt werden, deren grundsätzlicher Planungshoheit der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ungeachtet des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden Mobilfunkversorgung ein eigenständiges Gewicht beigemessen hat.
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1.3. Als nicht privilegiertes Vorhaben ist der Mobilfunkmast im Außenbereich unzulässig, da er öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt.
37
Unter Zugrundelegung des von der Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens nachgereichten landschaftspflegerischen Begleitplans vom … Juli 2023 (nachfolgend: LBP) soll der geplante ca. 40 m hohe Stahlgittermast auf einer Wiese zwischen einer Solitäreiche und einem Waldrand realisiert werden. Durch das Vorhaben werden 65 qm Intensivgrünland dauerhaft beansprucht und für die Zuwegung bis zum Mast insges. 700 qm eines unbefestigten, bewachsenen Wirtschaftswegs dauerhaft geschottert. Während der Eingriff in die Schutzgüter Arten, Lebensräume und Fauna mangels Betroffenheit ökologisch wertvoller Flächen von dem Gutachter als gering eingeschätzt wurde (LBP, S. 7), gilt dies nicht in Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft. Der Gutachter hat der Landschaft, welche als überwiegend von hügeligen Wiesen mit Solitärbäumen und kleinen Waldinseln des Alpenvorlands im Hinterland des … … charakterisiert wurde, ein „hohes Landschaftsbildpotential“ beigemessen (LBP S. 6) und den Eingriff in das Landschaftsbild als „hoch“ eingestuft (LBP S. 8). Diese Einschätzung des von der Klägerseite selbst beauftragten Sachverständigen erscheint auch unter Berücksichtigung aktueller Luftbildaufnahmen aus dem Geodatenportal BayernAtlas und der in dem LBP enthaltenen Lichtbildaufnahmen ohne weiteres nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Klagebegründung – welche im Übrigen von einer nicht bestehenden Außenbereichsprivilegierung (s.o.) ausgeht – beeinträchtigt das Vorhaben damit öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedenfalls in Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild.
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Der Umstand, dass der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass sowohl die mit dem Vorhaben verbundene Flächeninanspruchnahme (LBP, S. 8 f.) als auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (LBP, S. 9) durch eine Ersatzpflanzung bzw. eine Ersatzzahlung kompensiert werden könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Prüfung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht privilegierte, „sonstige“ Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich keine gesteigerte Daseinsberechtigung haben, die sich gegenüber – auch verhältnismäßig geringen oder durch Kompensation in ihrem Gewicht reduzierten – öffentlichen Belangen durchsetzen könnte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 4.9.2018 – 1 ME 65/18 – juris Rn. 12).
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Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob dem Vorhaben die Konzentrationszonenausweisung der Beigeladenen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
II.
40
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die begründete Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).
III.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.