Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 16.09.2024 – B 1 S 24.815
Titel:

Fahrerlaubniserteilung in Unkenntnis eines fünf Jahre zurückliegenden Konsums von, MDMA, Würdigung der Gesamtumstände (Rückfall trotz positiver Prognose)

Normenketten:
StVG § 3
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2
BayVwVfG Art. 48
FeV Nr. 9.5 der Anlage 4 zur
Schlagworte:
Fahrerlaubniserteilung in Unkenntnis eines fünf Jahre zurückliegenden Konsums von, MDMA, Würdigung der Gesamtumstände (Rückfall trotz positiver Prognose)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39702

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L durch den Bescheid des Landratsamts B* … vom 31. Juli 2024.
2
Der Antragsteller beantragte erstmals am 19. Januar 2016 die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B beim Landratsamt K* … Auf Anforderung wegen vorangegangenen Drogenkonsums legte der Antragsteller ein Gutachten vom 18. Mai 2017 vor, worin eine stabile Drogenabstinenz attestiert wurde. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 teilte das Landratsamt K* … dem Antragsteller mit, dass sein Antrag nicht weiterbearbeitet werde, da der TÜV den Prüfungsauftrag zurückgegeben habe (§ 22 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV).
3
Am 29. Juli 2018 konsumierte der Antragsteller Methylendioxymetamfetamin(MDMA)-Hydrochlorid und führte eine Menge von mindestens 39 mg dieses Stoffes mit sich. Der freiwillig durchgeführte Alkoholtest am Handalkomaten ergab einen Wert von 0,93 mg/l. Das beim Amtsgericht … geführte Strafverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG wurde am 12. Juli 2019 nach § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Antragsteller die festgesetzten Auflagen und Weisungen vollständig und rechtzeitig erfüllt hatte.
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Der Antragsteller beantragte am 14. Juli 2021 beim Landratsamt K* … erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Das Landratsamt K* … forderte mit Schreiben vom 17. September 2021 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer Frist bis 30. November 2022. Am 22. August 2021 verzog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts B* … Dort beantragte er bei noch laufendem Verfahren beim Landratsamt K* … die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Diese wurde ihm vom Landratsamt B* … am 19. April 2022 erteilt. Ausweislich der Behördenakten erfolgte weder eine vorherige Rücksprache mit dem Landratsamt K* … noch eine Aktenanforderung von dort.
5
Nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Gutachtensvorlage beim Landratsamt K* … nicht nachgekommen war und er zu einer Antragsablehnung angehört wurde, nahm er dort am 26. Mai 2023 seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zurück. Das Landratsamt K* … sandte daraufhin am 2. Juni 2023 die Fahrerlaubnisakte an das Landratsamt B* … Das Landratsamt B* … forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2023 auf, bis 10. September 2024 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Durch die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts K* … sei bekannt geworden, dass der Antragsteller vom Landratsamt K* … im Rahmen seines dortigen Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgefordert worden sei, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dem habe der Konsum von MDMA und der Besitz einer Restmenge von 39 mg Methamphetamin am 29. Juli 2018 zugrunde gelegen. Außerdem sei der Fahrerlaubnisakte zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehrfach Betäubungsmittel wie Cannabis, Ecstasy und Crystal Speed konsumiert habe. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei derjenige nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnehme. Wegen des letzten nachweislichen Konsums von Methamphetamin vor über einem Jahr stehe die Nichteignung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Aufgrund des genannten Sachverhalts bestünden jedoch weiterhin erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Ausräumung der Bedenken sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens notwendig. Nur durch dieses könne geklärt werden, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme und ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden habe, der für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung sei.
6
Die Fragestellung laute:
7
Liegen körperliche und / oder geistige Beeinträchtigungen bei Herrn … vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? Ist nicht zu erwarten, dass Herr … zukünftig Betäubungsmittel einnimmt?
Der Antragsteller habe zunächst im Rahmen eines einjährigen Drogenkontrollprogramms seine Abstinenz in Form von sechs Drogenscreenings bis zum 10. Juli 2024 nachzuweisen, bevor er sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehe. Diese Anzahl halte das Landratsamt B* … für erforderlich, da er Inhaber einer Fahrerlaubnis sei und nachweislich Metamfetamin konsumiert habe.
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Auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) wurde hingewiesen.
9
Statt der ursprünglich geforderten sechs Urinscreenings erklärte sich das Landratsamt B* … mit der Vorlage von zwei Haarkontrollen einverstanden. Nach Mitteilung durch den Antragsteller, dass er nunmehr ein Jahr Abstinenz mittels Haaranalyse habe nachweisen können, übersandte das Landratsamt B* … die Fahrerlaubnisakte am 7. März 2024 an die DEKRA Begutachtungsstelle für Fahreignung in … mit Fristsetzung bis 10. Juni 2024, nachdem der Antragsteller dem Landratsamt B* … erklärt hatte, er wolle im Mai 2024 die Begutachtung durchführen lassen. Die Begutachtungsstelle sandte den Aktenvorgang am 13. Juni 2024 an das Landratsamt B* … zurück. Der Antragsteller legte kein medizinisch-psychologisches Gutachten vor.
10
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass dieser seit fünf Jahren keinerlei Drogen mehr konsumiere, was durch verschiedene Abstinenznachweise in der Führerscheinakte nachgewiesen sei. Außerdem wurde auf einen ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin … vom 20. Juli 2024 verwiesen, wonach sich der Antragsteller seit Dezember 2011 in ihrer hausärztlichen Behandlung mit regelmäßigen Patientenkontakten befinde. Er habe seit 2020 ein ausgeprägtes Problembewusstsein entwickelt und zeige medizinisch keinerlei Anzeichen eines Suchtmittelgebrauchs oder einer Suchtmittelabhängigkeit.
11
Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei ohne die notwendige Rechtsgrundlage erfolgt. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts vor. Der Antragsteller sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen (wird ausgeführt).
12
Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die am 19. April 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Der Führerschein sei umgehend beim Landratsamt abzugeben (Ziff. I). Die sofortige Vollziehung der Ziff. I werde angeordnet (Ziff. II). Für den Fall, dass der Antragsteller den Führerschein nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides abliefere, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde die Frist bis zum Ablauf von einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Ziff. III).
13
Unter Schilderung der Vorgeschichte bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt B* …, insbesondere des Konsums von MDMA vom 29. Juli 2018, führte das Landratsamt aus, dass sich aufgrund der Kenntniserlangung des Sachverhalts aus 2018 erhebliche Fahreignungszweifel ergeben hätten. Vorliegend sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV anzuordnen gewesen, weil zu klären sei, ob der Betroffene noch abhängig sei oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnehme. Dabei sei der Nachweis einer einjährigen Abstinenz zu erbringen. Der letzte nachweisliche Konsum habe am 29. Juli 2018 stattgefunden, sodass die Nichteignung nicht mehr zu Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde festgestanden habe. Jedoch bestünden weiterhin erheblichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung der Eignungszweifel nicht nachgekommen sei und das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Ablieferungspflicht des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV.
14
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Abgabepflicht des Führerscheins sei im öffentlichen Interesse geboten. Die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen verlange, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden, auch wenn das bisherige Fahrverhalten nicht zu Unfällen geführt habe. Vor dem Hintergrund des Gefährdungspotenzials durch die Auswirkungen des Drogenkonsums liege es im öffentlichen Interesse, den Antragsteller umgehend von einer weiteren Teilnahme als Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Das Interesse des Antragstellers, bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen, müsse eindeutig hinter dem Interesse der Allgemeinheit auf Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurücktreten (wird weiter ausgeführt).
15
Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Das Zwangsgeld sei geeignet und verhältnismäßig, den Zweck der Abgabe des Führerscheindokuments zu erreichen (wird ausgeführt).
16
Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 11. September 2024 beim Landratsamt B* … ab.
17
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit einem am 26. August 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erheben (B 1 K 24.816) und beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
18
Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Nach dem Umzug sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Vorlage des Gutachtens nicht mehr nötig sei. Die Voraussetzungen für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner lägen nicht vor. Zwar habe der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. BtMG widerrechtlich besessen, allerdings habe der Antragsgegner vorliegend fehlerhaft nach § 114 VwGO gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04) müssten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Antragsteller nehme keine berauschenden Mittel zu sich, zudem habe er sich keinerlei straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Das Verfahren, auf das sich der Antragsgegner beziehe, liege über fünf Jahre zurück. Der Antragsteller habe entsprechende Abstinenznachweise gegenüber dem Antragsgegner erbracht. Er habe erfolgreich an einer Rehabilitationsmaßnahme „FreestyleR“ sowie einem Vorbereitungskurs teilgenommen, der ein positives psychologisches Gutachten hervorgebracht habe. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 20. Juli 2024 habe der Antragsteller seit Jahren keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert. Mithin fehle es an der Anlassbezogenheit des medizinisch-psychologischen Gutachtens.
19
Der Antragsteller sei beruflich als Außendienstmitarbeiter dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Gefährdung durch den Antragsteller im Straßenverkehr ergäben.
20
Mit Schriftsatz vom 5. September 2024 beantragte das Landratsamt B* … den Antrag abzulehnen.
21
Dass der Antragsteller keine straßenverkehrsrechtlichen Verstöße begangen habe, sei irrelevant. Die Eignung entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis, ohne dass es einer Verkehrsteilnahme bedürfe. Da der Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers über ein Jahr zurückgelegen habe, sei ihm die Möglichkeit gewährt worden, sich einem einjährigen Abstinenzprogramm zu unterziehen. Fahrerlaubnisrechtlich könne die Beurteilung der Fahreignung nur durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung und nicht durch die behandelnde Ärztin vorgenommen werden. Die Vorlage von Abstinenznachweisen allein reiche nicht aus. Es stelle sich dem Landratsamt B* … zudem die Frage, warum das genannte Gutachten bei einem offensichtlich positiven Ergebnis sowie dem absolvierten Vorbereitungskurs nicht vorgelegt worden sei. Die in der Anhörungsfrist übermittelten Unterlagen hätten zusammenfassend nicht zu einer Rücknahme der Gutachtensaufforderung und damit in der Folge auch nicht zu einem Absehen von der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis geführt. Ergänzend werde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
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1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
24
Der Antrag wird vom Gericht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers entsprechend § 88 VwGO – entgegen des eigentlichen Wortlauts des Antrags – dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die Ziff. I des streitgegenständlichen Bescheids bezieht und nicht auch auf die Ziff. III und damit die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes, die allein einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugänglich wäre. Ein derartiger Antrag wäre aber bereits unzulässig, da es dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der bereits erfolgten Abgabe des Führerscheins hierfür am Rechtschutzbedürfnis fehlt. Einer zwangsweisen Durchsetzung der Ablieferungspflicht bedarf es nicht mehr. Durch die freiwillige Abgabe des Führerscheins hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt.
25
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Die zwar zulässige Klage in der Hauptsache ist wohl unbegründet, da sich der Bescheid des Landratsamts B* … vom 31. Juli 2024 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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2. Ziff. I Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.
28
a. Das Landratsamt B* … hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend auf § 3 StVG i.V.m. § 46 und § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Wenn bei Erteilung der Fahrerlaubnis Eignung oder Befähigung fehlten, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen und nicht nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zurückzunehmen; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG verdrängt als bundesgesetzliche Spezialnorm in diesen Fällen Art. 48 BayVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei dieser Entscheidung keinen Ermessensspielraum; auch Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen keine Rolle (vgl. Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVG § 3 Rn. 42 m.w.N.).
29
b. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV muss ein Kraftfahrzeugführer die zur Erteilung der Fahrerlaubnis notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV schließt die missbräuchliche Einnahme von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe und Arzneimittel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung in der Regel frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene – ohne abhängig zu sein – weiter Betäubungsmittel einnimmt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Der Fahrerlaubnisbehörde steht dabei kein Ermessen zu (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47 m.w.N.; B.v. 26.7.2019 – 11 CS 19.1093 – juris Rn. 12; B.v. 15.7.2019 – 11 ZB 19.1122 – juris Rn. 15).
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aa. Die Beibringungsanordnung vom 10. Juli 2023 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV.
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Die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wurden hinreichend dargelegt. Das Landratsamt B* … hat auf den Konsum von MDMA und den Besitz weiterer Drogen am 29. Juli 2018, die vom Landratsamt K* … für notwendig befundene Begutachtung vor Erteilung der dort beantragten Fahrerlaubnis und den zurückliegenden Konsum weiterer Betäubungsmittel abgestellt. Aufgrund des erst jetzt bekannt gewordenen Sachverhalts hätten sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, die nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Damit ist dem Begründungserfordernis, das es dem Betroffenen ermöglichen soll zu beurteilen, ob er sich einer Begutachtung unterziehen will, Genüge getan.
32
Dem Antragsteller wurde eine ausreichende Frist zur Gutachtensbeibringung gesetzt. Die Frist für die Vorlage des Gutachtens war so bemessen, dass der Antragsteller die notwendige einjährige Abstinenz nachweisen und danach die medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen hätte können (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179, BeckRS 2021, 41398, Rn. 21). Insoweit ist es unschädlich, wenn das Landratsamt zunächst die Vorlage von sechs Urinscreenings im Laufe eines Jahres forderte, dann aber in Absprache mit dem durchführenden Labor und dem Antragsteller zwei Haarkontrollen akzeptierte, denn auch so wird der notwendige Abstinenzzeitraum hinreichend abgedeckt.
33
Auf die Folgen der Verweigerung oder eine nicht fristgerechte Einreichung des Gutachtens wurde hingewiesen.
34
bb. Gegen die Fragestellungen in der Gutachtensaufforderung bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Das Landratsamt hat die Begutachtungsaufforderung zutreffend auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gestützt. Der Antragsteller hat durch den Konsum des Betäubungsmittels MDMA, eines Betäubungsmittels nach § 1 BtMG i.V.m. Anlage I, am 29. Juli 2018 seine Fahreignung verloren. Liegt der zuletzt bekanntgewordene Konsum einer „harten“ Droge mehr als ein Jahr zurück, kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht. Vielmehr ist dann dem Betroffenen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Möglichkeit zu geben, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen. Materiellrechtlich verlangt dies den lückenlosen Abstinenzbeleg für die Dauer eines Jahres sowie eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten, die nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 12; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 in der Fassung vom 17.2.2021, Stand 1.6.2022).
35
Der Konsum von MDMA am 29. Juli 2018 konnte in zeitlicher Hinsicht auch noch berücksichtigt werden. Das Vorbringen des Antragstellers, dass wegen des Zeitraums von fünf Jahren zwischen dem nachgewiesenen Konsum und der Begutachtungsaufforderung keine hinreichenden Eignungszweifel mehr vorhanden seien, verfängt nicht. Einen feststehenden Zeitraum, bis wann ein zurückliegender Drogenkonsum noch berücksichtigungsfähig ist, gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04, BeckRS 2005, 28693) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 14) ist unter Einbeziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob sich aus einem früheren Konsum noch ausreichende Anhaltspunkte bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme herleiten lassen, der Betroffene nehme noch Drogen ein oder sei jedenfalls rückfallgefährdet. Von besonderem Gewicht für diesen Gefahrenverdacht ist insoweit die Art und das Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, kann ins Gewicht fallen. So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg (B. v. 22.3.2004 – 5 B 1/04, BeckRS 2004, 21639) bei einem vier Jahre zurückliegenden Drogenkonsum die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als gerechtfertigt angesehen.
36
Der Antragsteller hat über lange Jahre hinweg Drogen konsumiert. Dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 18. Mai 2017 ist hierzu ein von 2010 bis 2014 angegebener, über einen längeren Zeitraum täglicher Drogenkonsum (Cannabis, Spice, Ecstacy, Crystal Speed), teils zusammen mit Alkohol (vgl. S. 13 f. des Gutachtens) zu entnehmen. Das Konsummuster wird vom Gutachter als „suchtnah“ beschrieben. Der damals angenommene stabile Einstellungswandel hat, trotz der vom Antragsteller angegebenen und in Anspruch genommenen Hilfsangebote, offensichtlich nicht stattgefunden bzw. der Antragsteller war damals weiterhin rückfallgefährdet und wurde auch rückfällig, denn er hat bereits am 29. Juli 2018 die Droge MDMA konsumiert. Dass es sich dabei auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, wird durch das Mitführen einer Restmenge der konsumierten Droge belegt. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Juli 2018 erneut in das frühere Drogenkonsummuster zurückgefallen ist. Deshalb hat das Landratsamt K* … zu Recht vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet. Denn weder eine vorgetragene Zäsur in den Lebensumständen des Betroffenen oder eine im Rahmen von Beratungsgesprächen bei Hilfseinrichtungen attestierte positive Sozialprognose stehen der Anordnung einer Begutachtung entgegen (Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 14 FeV; Stand: 28.6.2024). Auch eine behauptete Drogenabstinenz über einen gewissen Zeitraum kann angesichts der geringen Kontrolldichte nicht ausreichend sein, einen stabilen Einstellungswandel anzunehmen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – BeckRS 2023, 27906).
37
Der Umzug während des laufenden Erteilungsverfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts B* … kann dem Antragsteller nicht zum Vorteil gereichen. Das Landratsamt B* … räumt ein, dass bei einer Anforderung der Fahrerlaubnisakte der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum bekannt gewesen wäre mit der Folge, dass auch das Landratsamt B* … vor Erteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet hätte. Dieses Versäumnis kann aber nicht dazu führen, dass die dem Antragsteller einmal erteilte Fahrerlaubnis nicht mehr hinterfragt werden dürfte. Für die vom Antragsteller vorgetragene Behauptung, man habe ihm mitgeteilt, er brauche keine Begutachtung mehr, findet sich kein Beleg in den Akten, abgesehen davon, dass das Landratsamt B* … während des Erteilungsverfahrens keine vollständige Aktenkenntnis hatte und das Landratsamt K* … wohl vom zwischenzeitlichen Umzug keine Kenntnis hatte. Wie bereits oben ausgeführt, findet Art. 48 BayVwVfG vorliegend keine Anwendung. Werden der Behörde Fahreignungszweifel auch nach Erteilung bekannt, hat sie diesen nachzugehen. Ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu.
38
cc. Der vom Antragsteller vorgelegte Arztbericht vom 20. Juli 2024 ist nicht geeignet, die Eignungszweifel zu entkräften. Die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, ist für die Einschätzung der Gefahrensituation durch Betäubungsmittelkonsum von entscheidender Bedeutung. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ein ärztliches Gutachten und Drogenscreenings allein sind hierfür nicht ausreichend (BVerwG U.v. 9.6.2005, 3 C 25/04 – BeckRS 2005, 28693; BayVGH, B.v. 5.10.2023, 11 CS 23.1413, BeckRS 2023, 27906). § 11 Abs. 3 FeV fordert die Erstellung des Gutachtens durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, die bei der Gutachtenserstellung an die Vorgaben der Anlage 4a zur FeV gebunden ist; diese kann nicht durch eine Stellungnahme des behandelnden (Haus-)Arztes ersetzt werden (vgl. hierzu ergänzend § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV, wonach im Falle eines ärztlichen Gutachtens der behandelnde Arzt nicht zugleich der Gutachter sein soll). Dieser hat weder eine vollständige Kenntnis vom Inhalt der Fahrerlaubnisakte, anders als der amtliche Gutachter, noch verfügt er über die notwendige fachliche Qualifikation (vgl. § 66 FeV).
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Das Landratsamt B* … ist daher richtigerweise zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids von einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Antragstellers, die die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt, ausgegangen.
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3. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung (Ziff. I Satz 2) als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Diese hat sich auch nicht durch die zwischenzeitliche freiwillige Abgabe des Führerscheindokuments erledigt, sondern stellt einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22).
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4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 31. Juli 2024 genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO.
42
Es wurde zu Recht festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963, B.v. 11.5.2011 – 11 CS 10.68, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540, B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 und B.v. 25.3.2010 – 11 CS 09.2580; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11, alle juris). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf Ziff. I Satz 1 des Bescheids in jeder Hinsicht gerecht, hinsichtlich der Abgabeverpflichtung erachtet das Gericht die Begründung als gerade noch ausreichend, auch wenn das Landratsamt B* … nicht explizit auf den Rechtsschein, der durch das Belassen des Führerscheindokuments entstehen kann, abhebt.
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Die eigene Interessenabwägung des Gerichts fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm auch nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fahrerlaubnis zu belassen.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
45
6. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
I.
46
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: F.straße 16, 9. B. oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 9. B.,
einzulegen.
47
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: L. straße 23, 8. M. oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 8. M., Hausanschrift in Ansbach: M.platz 1, 9. A.,
eingeht.
48
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
49
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
50
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
51
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
52
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.
II.
53
Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrungmit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.