Titel:
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert, Kosten des Verfahrens, VGH München, Kostenpunktes, Beschlüsse, Antragstellers, Urteil, Tenor, Euro, Folgen
Schlagworte:
Antrag, Ablehnung, Kosten des Verfahrens, vorläufige Vollstreckbarkeit, Revision, Beschluss, Streitwert
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.06.2024 – 8 N 21.2680
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39573
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Es ergeht folgender Beschluss
Der Streitwert für die Normenkontrollsache wird auf 200.000 Euro festgesetzt.