Titel:
Unbegründeter Antrag in Normenkontrollverfahren
Schlagworte:
Abfallwirtschaft, Sondernutzungsgebühren, Normenkontrolle
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.06.2024 – 8 N 21.2680
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Es ergeht folgender Beschluss
Der Streitwert für die Normenkontrollsache wird auf 200.000 Euro festgesetzt.