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LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.09.2024 – 26 O 11982/22
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Titel:

Kostenfestsetzungsbeschluss

Schlagwort:
Kostenfestsetzungsbeschluss
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 30.10.2024 – 11 W 1520/24 e

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

253,84 €

(in Worten: zweihundertdreiundfünfzig 84/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 12.07.2024 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gerichtskosten
I. Instanz
1

Die Gerichtskosten betragen

4.111,91 €

2
Davon entfallen auf:

Klagepartei 4/5

3.289,53 € Beklagtenpartei 1/5

822,38 €

Vorschuss Klagepartei

4.010,76 € Vorschuss Beklagtenpartei

101,15€

hiervon verrechnet auf

hiervon verrechnet auf

eigene Kostenschuld

3.289,53 € eigene Kostenschuld

101,15€

auf Kostenschuld der

721,23 €

Gegenseite verrechneter Überschuss
3
Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.
II. Instanz
4

Die auszugleichenden Gerichtskosten betragen

364,00 €

5
Davon entfallen auf:

Klagepartei 4/5

291,20 € Beklagtenpartei 1/5

72,80 €

abzüglich Zahlung hierauf

728,00 € abzüglich Zahlung hier auf

0,00 €

auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss

-72,80 € Restbetrag

72,80 €

Außergerichtliche Kosten
6
Folgende außergerichtliche Kosten sind einzubeziehen:
7

Klagepartei

Beklagtenpartei

Anwaltskosten

3.024,03 € Anwaltskosten

2.065,84 €

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

5.089,87 €

Davon tragen:

Klagepartei

4/5 Beklagtenpartei

1/5

Außergerichtliche Kosten

4.071,90€ Außergerichtliche Kosten

1.017,97 €

abzüglich eigene Kosten

3.024,03 € abzüglich eigene Kosten

2.065,84 €

der Gegenseite zu erstatten

1.047,87 € der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten I. Instanz

721,23 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

Gerichtskosten II. Instanz

72,80 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

1.047,87 € zu erstatten von der Klagepartei

Summe

253,84 € zu erstatten von der Klagepartei