Inhalt

OLG München, Beschluss v. 01.03.2024 – 13 U 2432/23 e
Titel:

Verjährung auch des Anspruchs auf Erstattung eines Differenzschadens bei Erlangung der Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Jahr 2018

Normenketten:
BGB § 194 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 214 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826
ZPO § 138 Abs. 3, § 139 Abs. 2
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Hinweispflicht des Gerichts ist dann entbehrlich, wenn eine Partei durch den Prozessgegner ausreichend über die Sach- und Rechtslage informiert wurde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein Fahrzeugkäufer im Februar 2018 über die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Abgasskandal informiert, ist ihm eine Klageerhebung im Jahr 2018 zumutbar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verjährt einheitlich mit einem auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch; auf eine Kenntniserlangung von der Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Kenntnis, individuelles Halteranschreiben, Zugang, Verjährungsbeginn, Verjährung, (keine) Hinweispflicht, Differenzschaden, einheitliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Vorinstanz:
LG Deggendorf, Endurteil vom 27.04.2023 – 31 O 13/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3922

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2023, Aktenzeichen 31 O 13/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2023, Aktenzeichen 31 O 13/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.01.2024 Bezug genommen.
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Auch der Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 19.02.2024 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat bleibt dabei, dass etwaigen deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. Verjährungsbeginn war spätestens am 01.01.2019, das die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens im Jahr 2018 vorlagen.
Im Einzelnen:
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1. Es bleibt dabei: Der Kläger hat den Beklagtenvortrag nicht substantiiert bestritten, wonach er spätestens bis Ende des Jahres 2018 positive Kenntnis von der V-TDI-Thematik und der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs erlangte (S. 13 der Klageerwiderung = Bl. 27 der erstinstanzlichen Akte). Weder aus der Klageschrift noch aus dem Schriftsatz vom 18.04.2023 ergibt sich – ausdrücklich oder konkludent – ein solches Bestreiten. Mit letztgenanntem Schriftsatz hat der Kläger eine positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs seit März 2018 bestritten, sich zum Schreiben der Beklagten vom Februar 2018 nicht geäußert und dessen Zugang nicht substantiiert bestritten.
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2. Entgegen der Behauptung des anwaltlichen Vertreters des Klägers widersprechen sich Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils in der Frage des Bestreitens des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom Februar 2018 beim Kläger nicht. In diesem Urteil führt das Erstgericht im Tatbestand auf Seite 3 den strittigen Vortrag der Beklagten hierzu aus. In den Entscheidungsgründen des Urteils unter 2. (S. 5 des Urteils) legt das Erstgericht dar, dass das Vorbringen der Beklagten substantiiert sei, während der Kläger auf den konkreten Sachvortrag der Beklagten zum individuellen Halteranschreiben in der Kalenderwoche 8 im Jahr 2018 nicht eingegangen sei. Deshalb habe das Beklagtenvorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und somit als unstreitig zu gelten. Dies ist eine zutreffende Beurteilung der Rechtslage.
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3. Ob eine Kenntnis der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Dieselproblematik im Jahr 2019 ein Indiz für den Zugang eines individualisierten Halterschreibens im Jahr 2018 darstellt (so S. 6, 2. Absatz des angefochtenen Endurteils) kann offen bleiben, da es darauf nicht ankommt.
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4. Das Landgericht Deggendorf hat nicht gegen die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen.
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Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hat das Gericht auf einen Gesichtspunkt hinzuweisen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, um Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Damit sollen Überraschungsentscheidungen vermieden werden (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 139 Rn. 5). Eine Hinweispflicht des Gerichts ist dann entbehrlich, wenn eine Partei durch den Prozessgegner ausreichend über die Sach- und Rechtslage informiert wurde (BGH, NJW 2007, 759, 761 Rn. 19; BGH, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2).
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Vorliegend hat die Beklagte auf Seite 3 des Schriftsatzes ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14.03.2023 (= Bl. 17 der erstinstanzlichen Akte) die Einrede der Verjährung erhoben und auf den Seiten 13 ff. dieses Schriftsatzes (= Bl. 27 ff. der erstinstanzlichen Akte) umfanglich ausgeführt, woraus sich die Kenntnis des Klägers im Jahr 2018 ergeben soll.
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Damit war dem Kläger bewusst, dass er dartun muss, dass er 2018 keine Kenntnis erlangt hat.
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Eine Überraschungsentscheidung des Erstgerichts ist somit nicht gegeben. Eines Hinweises des Gerichts auf ein nicht ausreichend substantiiertes Bestreiten des Beklagtenvortrags zur Verjährungsfrage bedurfte es nicht.
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5. Eine Klageerhebung war dem Kläger im Jahr 2018 zumutbar.
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Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-) Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt nicht vor (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – ZR 739/20-, juris Rn. 26 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB der materiell-rechtliche Anspruch nach § 194 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 2014, 314, 316 Rn. 25). Das ist der auf Schadensersatz gerichtete Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung (BGH, NJW 1953, 1180, 1181; BGH, NJW 1963, 2315). Somit verjährt der vom Kläger im Berufungsverfahren nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einheitlich mit dem erstinstanzlich auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch (BGH, Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 680/21 –, juris Rn. 26). Der Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt dabei nicht voraus, dass der Gläubiger innerhalb eines einheitlich materiell-rechtlichen Anspruchs die einschlägige Anspruchsgrundlage ermittelt (BGH, NJW 2021, 918, 921 Rn. 26).
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Vorliegend war dem Kläger bereits im Jahr 2018 eine auf § 826 BGB gestützte Klage zumutbar. Darauf, ob er bereits 2018 die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kannte, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht an. Der Senat hält diese Rechtsprechung für überzeugend und folgt ihr. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH folgt der Senat damit nicht der vom anwaltlichen Vertreter des Klägers zitierten Rechtsprechung des OLG Schleswig, wonach der Verjährungsbeginn für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht vor dem 26.06.2023 angenommen werden könne, da erst durch Urteile des BGH von diesem Tag geklärt worden sei, dass bei Verletzung unionsrechtlicher Normen ein Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB bei lediglich fahrlässigem Handeln gestützt werden könne (OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2023 – 17 U 49/23 –, juris Rn. 44). Da der materiell-rechtlich Anspruch aus unerlaubter Handlung einheitlich verjährt, ist nach der Rechtsansicht des Senats ein unterschiedlicher Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung, wobei jeweils nach geltend gemachter Anspruchsgrundlage unterschieden würde, nicht möglich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.
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Der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2193,65 € ist im Berufungsverfahren teilweise keine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG mehr. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten resultieren aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2019 (Anlage K3), mit welchem der Kläger die Zahlung von 43.990 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geltend gemacht hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der im Berufungsverfahren verfolgte Hauptanspruch. Auf Seite 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 07.09.2023 wird an Stelle des großen Schadensersatzes als Minus ein Anspruch auf Differenzschaden in Höhe von 6.598,50 € nebst Zinsen geltend gemacht. Der vom Kläger weiterhin daneben geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird damit teilweise zur Hauptforderung und ist insoweit streitwerterhöhend zu berücksichtigen. gez.