Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 12.09.2024 – 12 Qs 35/24
Titel:

Keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

Normenkette:
StPO § 140, § 304
Leitsatz:
Für die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Verteidigung anderweit sichergestellt war. (Rn. 4 – 5)
Schlagworte:
weiterer Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Ablehnung, Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwer
Vorinstanz:
AG Erlangen, Beschluss vom 02.08.2024 – 9 Ls 905 Js 140871/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39199

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 02.08.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Im Verfahren gegen den Angeklagten war ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Sowohl Rechtsanwalt S als auch Rechtsanwältin B hatten sich als Verteidiger angezeigt. Letztere beantragte die Bestellung als Pflichtverteidigerin. Das Amtsgericht forderte die Verteidiger auf, klarzustellen, wer den Angeklagten vertrete und wies darauf hin, dass einer Beiordnung entgegenstehe, dass der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger habe. Nachdem dieser Wahlverteidiger das Mandat niederlegte, fragte das Amtsgericht sowohl bei Rechtsanwalt S als auch Rechtsanwältin B an, wer Pflichtverteidiger sein wolle. Eine Antwort erfolgte nicht. Sodann ließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.05.2024 die Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren und bestellte Rechtsanwalt S zum Pflichtverteidiger. Dieser erschien auch in der Hauptverhandlung und nahm die Verteidigung des Angeklagten wahr. Mit Schreiben vom 23.07.2024 beantragte Rechtsanwältin B, über ihren Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden.
2
Mit Beschluss vom 02.08.2024 wies das Amtsgericht den Antrag der Rechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bereits Rechtsanwalt S zum Pflichtverteidiger bestellt und die Notwendigkeit der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht gegeben sei. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, er wolle nicht durch Rechtsanwalt S vertreten werden. Vielmehr sei er in der Hauptverhandlung offenkundig damit einverstanden gewesen. Lediglich Rechtsanwalt S habe erstmals in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, er habe nie Pflichtverteidiger sein wollen.
3
Gegen den Beschluss vom 02.08.2024 wendet sich der Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin B mit sofortiger Beschwerde vom 12.08.2024. Rechtsanwältin B führt in dieser Beschwerde aus, über ihren Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung sei aufgrund behördeninterner Vorgänge, auf die sie keinen Einfluss habe, nicht entschieden worden.
II.
4
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
5
Es fehlt der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis. § 140 StPO ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. In schwierigen und einschneidenden Fällen muss ohne Ansehung der Vermögensverhältnisse Verteidigung ermöglicht und die Garantie eines prozessordnungsgemäßen Strafverfahrens durch eine funktionierende Verteidigung des Angeklagten herstellt werden. Das Recht auf einen Pflichtverteidiger in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bezweckt daher den Schutz des Angeklagten und dessen ordnungsgemäße Verteidigung. Die Verteidigung des Angeklagten war vorliegend jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten bereits einen Pflichtverteidiger bestellt, der auch dessen Verteidigung wahrgenommen hat. Die Verteidigung war daher gesichert. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers erforderlich gemacht hätten.
6
Die Beschwerde moniert alleine, dass die Rechtsanwältin B anstelle des Rechtsanwalts S als Pflichtverteidigerin hätte bestellt werden wollen. Das Gesetz gibt dem Rechtsanwalt jedoch keinen Anspruch drauf, in einem Verfahren rückwirkend als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, wenn die Verteidigung – wie hier – bereits anderweitig gesichert ist und war. Ein Interesse des Angeklagten, in dessen Namen die Beschwerde erfolgte, an der rückwirkenden Bestellung von Rechtsanwältin B als Pflichtverteidigerin ist nicht ersichtlich.
III.
7
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.